Unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung nicht versichert bei Reiserücktritts-Versicherung

Gericht

AG München


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

16. 04. 2009


Aktenzeichen

163 C 2967/09


Tenor


Endurteil

gemäß § 495 a ZPO

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf EUR 454,72 festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Nach § 2 Nr. 1 der Bedingungen für die Reiseversicherungen der Beklagten besteht Versicherungsschutz für eine „unerwartete schwere Erkrankung“. Nicht versichert ist hingegen, was in Versicherungsbedingungen anderer Gesellschaften teilweise der Fall ist, die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung während der Dauer des Versicherungsschutzes.

Wenn die schwere Erkrankung (hier: Makula-Ödem am Auge) schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages vorhanden war und sich der Versicherungsnehmer deshalb in laufender ärztlicher Behandlung befand, während der er wie im vorliegenden Fall mit Spritzen behandelt wurde, ändert auch ein erst nach Versicherungsvertragsschluss notwendig werdenden operativer Eingriff nichts daran, dass ein Versicherungsfall nicht vorliegt. Dieses Risiko ist nicht durch die Reiserücktrittskostenversicherung gedeckt (vgl. das ganz ähnlich gelagerte Urteil des Amtsgerichts München in VersR 2005, 503).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsgebiete

Reiserecht