Kündigung wegen Diebstahls von Zeitschriften vor dem Erstverkaufstag

Gericht

BAG


Art der Entscheidung

Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde


Datum

24. 02. 2011


Aktenzeichen

2 AZN 1084/10


Tenor

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 5. Juli 2010 - 9 Sa 15/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.759,84 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegt kein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG vor.

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG) zuzulassen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der anzufechtenden Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz zugrunde läge, welcher von einem abstrakten Rechtssatz aus den herangezogenen Entscheidungen abwiche.

a) Bei den von der Klägerin auf den Seiten 4 und 5 der Beschwerdebegründung zu I 2 a) bis c) formulierten Aussagen handelt es sich nicht um Rechtssätze in diesem Sinne. Ein Rechtssatz ist eine nach Tatbestand und Rechtsfolge geordnete abstrakte - dh. vom Fall abgelöste - Aussage über die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 5, BAGE 121, 52). Ob bei einem Vermögensdelikt bestimmte Gesichtspunkte zu Lasten einer der Parteien "von Bedeutung" oder "maßgeblich" sind, trifft keine Aussage über eine eindeutige Rechtsfolge unabhängig von den Umständen des Einzelfalls. Soweit die Klägerin wörtlich Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung im Streitfall zitiert, liegen diesen keine abstrakten Rechtssätze zugrunde. Das Gericht würdigt insoweit vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies ergibt sich insbesondere aus den einleitenden Formulierungen der jeweiligen Abschnitte in der anzufechtenden Entscheidung auf Seite 11 zu II 1 b) bb) der Gründe ("Im vorliegenden Fall ... "), auf Seite 14 zu II 1 b) bb) (3) der Gründe ("In der konkreten Situation ... ") und auf Seite 17 zu II 1 b) cc) (2.3) der Gründe (" ... angesichts der konkreten Umstände der Tatbegehung ... ").

Bei der von der Klägerin formulierten Aussage auf Seite 6 der Beschwerdebegründung zu I 2 f) handelt es sich ebenfalls nicht um einen Rechtssatz. Weder ist die angenommene Rechtsfolge eindeutig ("Abmahnung nicht ohne weiteres entbehrlich") noch knüpft sie an einen klar definierten Tatbestand an ("etwa weil... "; " ... nur bei besonderen Fallgestaltungen").

b) Die von der Klägerin auf Seite 5 der Beschwerdebegründung zu I 2 d) und e) wiedergegebenen Aussagen stehen nicht im Widerspruch zu den von ihr auf den Seiten 8 und 9 der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Rechtssätzen aus den herangezogenen Entscheidungen des Senats.

c) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Interessenabwägung auf Seite 20 der anzufechtenden Entscheidung zu II 3 der Gründe sind ausschließlich einzelfallbezogen. Ihnen liegt nicht der von der Klägerin auf Seite 6 der Beschwerdebegründung zu I 2 f) formulierte abstrakte Rechtssatz zugrunde. Dieser lässt sich auch den Ausführungen auf Seite 21 der anzufechtenden Entscheidung zu II 3 der Gründe nicht entnehmen. Danach können Unterhaltsverpflichtungen und die persönliche gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Kündigung wegen Diebstahls "im Regelfall" nicht zu einem anderen, dem Arbeitnehmer günstigen Ergebnis führen. Das Landesarbeitsgericht geht nicht davon aus, diese Umstände seien stets unerheblich.

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen.

a) Gemäß § 72a Abs. 1 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage zuzulassen, wenn die Beschwerde darlegt, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Eine Rechtsfrage liegt vor, wenn es sich um einen in Frageform gekleideten, bejahend oder verneinend zu beantwortenden, nach Tatbestand und Rechtsfolge geordneten abstrakten - dh. vom Fall abgelösten - Rechtssatz über die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm handelt (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 6, BAGE 121, 52).

b) Bei den von der Klägerin auf den Seiten 11 und 12 der Beschwerdebegründung unter III 1 a) bis f) und III 2 a) formulierten Fragestellungen handelt es sich nicht um Rechtsfragen in diesem Sinne.

(1) Die Fragen, ob bei einem Vermögensdelikt bestimmte Gesichtspunkte zu Lasten einer der Parteien "von Bedeutung" oder "maßgeblich" sind, lassen keine eindeutige Rechtsfolge erkennen.

(2) An der Formulierung einer eindeutigen Rechtsfolge mangelt es auch bei der Frage nach dem "Bezugspunkt" der Zukunftsprognose.

(3) Der von der Klägerin zu III 1 e) formulierten Frage mangelt es gleichermaßen an der Bezeichnung einer eindeutigen Rechtsfolge ("Ist eine Differenzierung … insbesondere auch für die Frage … unerheblich"). Die zu III 1 f) formulierte Frage bezeichnet keinen hinreichend bestimmten allgemeinen Tatbestand ("bei besonderen Fallgestaltungen").

c) Die von der Klägerin auf den Seiten 12 und 13 der Beschwerdebegründung zu III 1 g) und III 2 b) formulierten Rechtsfragen hat das Landesarbeitsgericht in dieser Allgemeinheit weder gestellt noch beantwortet.

(1) Wie ausgeführt, können nach der anzufechtenden Entscheidung Unterhaltsverpflichtungen und die persönliche gesundheitliche Situation des Arbeitnehmers bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Kündigung wegen Diebstahls zwar "im Regelfall" nicht zu einem anderen, dem Arbeitnehmer günstigen Ergebnis führen. Das Landesarbeitsgericht geht aber nicht davon aus, diese Umstände seien stets unerheblich.

(2) Die Ausführungen zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung auf Seite 11 der anzufechtenden Entscheidung beziehen sich lediglich auf die Fallgestaltung im Streitfall, nicht auf jegliche Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers.

3. Die anzufechtende Entscheidung verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG).

a) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände dafür deutlich werden, dass das Gericht der Pflicht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG 31. März 2006 - 1 BvR 2444/04 - mwN, BVerfGK 7, 485; 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 - mwN, BVerfGK 1, 259; BAG 22. März 2005 - 1 ABN 1/05 - BAGE 114, 157). Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die Sachvortrag oder Beweisangebote aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen, solange dies nicht aus sachfremden Erwägungen geschieht (BVerfG 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 - zu III 2 a der Gründe, NJW 2009, 1585; 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - zu III der Gründe, BVerfGE 69, 141).

b) Das Landesarbeitsgericht hat das Vorbringen der Klägerin zu ihrer langjährigen beanstandungsfreien Tätigkeit nicht übergangen. Es hat es sowohl im Tatbestand aufgeführt, als auch in den Entscheidungsgründen gewürdigt (Seiten 3, 16 und 17 der anzufechtenden Entscheidung). Auf den Inhalt des Zeugnisses im Übrigen kam es ihm für die Interessenabwägung ersichtlich nicht an.

Die reumütige Herausgabe der Zeitschriften hat es ebenfalls nicht übergangen, sondern angesichts der konkreten Umstände als einen nicht entscheidend zugunsten der Klägerin ins Gewicht fallenden Gesichtspunkt gewertet (Seite 14 der anzufechtenden Entscheidung). Das Gericht hat nicht unterstellt, die Klägerin habe die Zeitschriften bereits Dritten versprochen gehabt, sondern hat ihr Verhalten dahin gewürdigt, dass sie die entwendeten Mehrfachexemplare wohl habe verschenken wollen (Seite 12 der anzufechtenden Entscheidung).

Den Umstand, dass die Beklagte keine Maßnahmen gegen das Entwenden von Zeitschriften durch Arbeitnehmer aus der Packerei ergriffen habe, hat das Landesarbeitsgericht ebensowenig übergangen. Es hat ihn vielmehr dahin gewürdigt, er könne der Beklagten nicht entgegengehalten werden (Seite 19 der anzufechtenden Entscheidung). Dabei stellt das Gericht nicht entscheidungserheblich darauf ab, dass die Beklagte, aus seiner Sicht unwidersprochen, vorgetragen habe, eine entsprechende Sicherung des Lagerbereichs wäre nicht ohne massive bauliche Veränderungen möglich gewesen. Es führt dies nur "darüber hinaus" als Argument an, warum der Beklagten eine mangelnde Sicherung der Ware nicht vorgeworfen werden könne.

4. Die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Beschwerde fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last.


Kreft
Schmitz-Scholemann
Rachor
Fey
Nielebock

Vorinstanzen

LAG Baden-Württemberg, 9 Sa 15/10

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht