Defektes Garagentor

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

26. 03. 2009


Aktenzeichen

333 S 65/08


Leitsatz des Gerichts

Lärmbelästigung durch defekte Tiefgaragentor kann zur Mietminderung berechtigen

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 24.11.2008 (Geschäfts-Nr. 713d C 444/06) gem. § 522 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. Der Klägerin steht kein über den zugesprochenen Betrag hinausgehender Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu. Die Kammer nimmt vollen Umfangs Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sie in allen Punkten folgt. Die Berufungsbegründung der Klägerin enthält keine Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Die Kammer folgt dem Amtsgericht darin, dass die Geräuschbelästigung durch das Tiefgaragentor einen Mangel der Mietsache darstellt, aufgrund dessen der Bruttowarmmietzins jedenfalls sei Mai 2006 um 15% gemindert war. Auch ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Minderungsrecht der Beklagten nicht gem. § 536b BGB wegen Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss ausgeschlossen gewesen ist. Hierbei war nicht darauf abzustellen, dass die Beklagten eine Wohnung angemietet haben, von der sie wussten, dass sie über einer Tiefgarageneinfahrt belegen war. Auch kommt es nicht darauf an, dass ihnen klar gewesen sein dürfte, dass Geräusche des Garagentores letztlich unvermeidbar sein würden. Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mehr festgestellt werden konnte, dass die durch das Garagentor verursachten Geräusche vor Austausch des Motors ebenso laut waren wie danach. Da der „alte“ Motor nicht mehr vorhanden war, konnte der Sachverständige die Frage, ob die vor dem Motoraustausch verursachten Geräusche lauter, leiser oder etwa gleich laut waren, nicht beantworten. Dies geht zulasten der Klägerin, da ihr insoweit die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 536b BGB oblag (vgl. Schmidt-Futterer MietR 9. Aufl. 2007 § 536b BGB Rn. 63). Inwiefern der Beweisbeschluss vom 27. Mai 2007 nicht vollständig ausgeführt worden sein sollte, ist nicht erkennbar. Der Sachverständige hat zu sämtlichen Fragen des Beweisbeschlusses Stellung genommen. Wenn der Sachverständige mitgeteilt hat, dass Feststellungen zu bestimmten Fragen nicht mehr möglich seien, so bedeutet dies nicht, dass der Beweisbeschuss nicht vollständig ausgeführt worden wäre, sondern dass der Klägerin der ihr obliegende Beweis nicht gelungen ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass weitere Beweiserhebungen zu erheblichem Sachvortrag unterblieben wären. Die Ursache der Geräuschbelästigung im Einzelnen ist nach Auffassung der Kammer nicht erheblich. Auch war nicht weiter Beweis zu erheben über den Vortrag der Klägerin, die Installation sei so wie vorhanden fachgerecht und nicht anders möglich. Nach Auffassung der Kammer steht aufgrund des Sachverständigengutachtens bereits fest, dass das Gegenteil der Fall ist. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich nicht nur, dass das Garagentor eben nicht ordnungsgemäß eingebaut worden ist, sondern auch, dass ein anderer, die festgestellte Geräuschbelästigung vermeidender Einbau möglich wäre. Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten vom 4. September 2007 ausgeführt, dass sich die Überschreitungen der DIN 4109 nicht ergäben, wenn das Garagentor ordnungsgemäß eingebaut wäre. In seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige erläutert, dass die eingebauten Teile nicht körperschallgerecht angebracht worden seien; anhand der Messwerte könne er erkennen, dass es dort eine Körperschallbrücke geben müsse. Aus diesen Angaben des Sachverständigen folgt, dass ein Einbau des Garagentores in der Weise möglich ist, dass es die jetzt festgestellte Geräuschbelästigung, welche eine Überschreitung der DIN 4109 bedeutet, nicht mit sich bringt.

Die Minderung der Beklagten stellt sich auch nicht als treuwidrig dar. Die Beklagten als Mieter zweier Tiefgaragenplätze sind ebenso wenig „Störer“ wie die sonstigen Nutzer der Tiefgarage. Die Störung geht vielmehr von dem nicht ordnungsgemäß eingebauten Garagentor aus.

Die Zug-um-Zug-Verurteilung ist nicht zu bemängeln. Sie muss nicht ausdrücklich beantragt werden, sondern folgt - unabhängig von einem etwaigen Widerklagantrag - aus § 322 BGB (vgl. Palandt-Grüneberg BGB 65. Aufl. 2006, § 322 Rn. 2). Die Beklagten haben sich im Prozess auf das Zurückbehaltungsrecht berufen.

Eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs ist schließlich weder konkret vorgetragen, noch ersichtlich.

Rechtsgebiete

Mietrecht

Normen

BGB § 536