Focus gewinnt - zur Unzulässigkeit einer Gegendarstellung nach Art. 10 BayPrG

Gericht

LG München I


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

22. 02. 2011


Aktenzeichen

9 O 2441/11


Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrenszutragen.

  3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I. Die Antragsgegnerin berichtete in ihrem Nachrichtenmagazin … über die Tätigkeit des Antragstellers als ehemaliger Vorstandsvorsitzender der damaligen Stadtsparkasse … (jetzt: Sparkasse …). U. a. wird ausgeführt, dass der Antragsteller veranlasst habe, dass für das Businessprojekt … bestimmte Gelder einer anderen Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, um die tatsächliche Finanzierung dieses Projekts zu verschleiern. Bei der Gewährung von Mietgarantien habe der Antragsteller seine Kompetenzen überschritten. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage ASt 1. vorliegende Ausgangsberichterstattung verwiesen. Der Antragsteller begehrt den Abdruck einer Gegendarstellung. Er macht einen Hauptantrag mit Antragschrift vom 07.02.2011, einen Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 14.02.2010 sowie einen Hilfshilfsantrag mit Schriftsatz vom 21.02.2010 geltend.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da die begehrten Gegendarstellungen nicht den Anforderungen des Art. 16 BayPrG genügen.

1. Anspruch auf Abdruck des Hauptantrags hat der Antragsteller nicht. Die Antragsgegnerin behauptet nicht, dass sich der Verdacht der Zweckentfremdung von 2,7 Millionen Euro aus dem Vermerk des Staatsanwalts … ergebe. Dies suggeriert indes der Antragsteller im ersten Satz seiner diesbezüglichen Entgegnung. Unzulässig ist auch der zweite Satz seiner diesbezüglichen Erwiderung, denn diese stellt keine unmittelbare Entgegnung auf die Ausgangsmitteilung dar. Die Antragsgegnerin behauptete, dass der Verdacht der Zweckentfremdung von Mitteln bestünde; sie behauptete nicht, dass dieser Verdacht dem Antragsteller bekannt sei. Die Behauptung des Antragstellers, ihm seien solche Ermittlungen nicht bekannt, stellt die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausgangsmitteilung daher nicht in Frage.

2. Ferner ist der Hilfsantrag unbegründet.

a) Die Auslassung in der ersten Zeile "(…)" verkürzt die Ausgangsberichterstattung sinnentstellend. So erfährt der Leser den relevanten Umstand nicht, dass der geschilderte Plan - einschließlich der Bereitstellung der nötigen Kredite - ein Vorschlag der … ist.

b) Der in der Ausgangsmitteilung zwischen "bereitstellen" und "Um die ..." befindliche Absatz ist in der Wiedergabe der Ausgangsmitteilung nicht enthalten.

c) Im nachfolgenden Satz fehlt nach den Worten "in ein Medienprojekt" die Ergänzung "der …".

d) Die Erwiderung, die Stadtsparkasse … habe keine Kredite für den Erwerb der … zur Verfügung gestellt, ist keine Negation der Ausgangsmitteilung, denn dort wird berichtet, dass nicht dies geschehen sei, sondern die … durch eine Investition in ein Medienprojekt alimentiert worden wären.

e) Dass von der Sparkassen-Revision nicht festgestellt worden wäre, dass das geflossene Geld für die … verwendet wurde, ist angesichts des vorliegenden Revisionsberichts offensichtlich unrichtig.

3. Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Abdruck der hilfshilfsweise geltend gemachten Gegendarstellung.

a) Eine Gegendarstellung kann gem. Art. 10 BayPrG nur in Bezug auf eine behauptete Tatsache verlangt werden, welche nach Auffassung des Anspruchstellers unrichtig sein soll. Die Erwiderung stellt hingegen keine Negation der Ausgangsmitteilung dar. Dass das Geld (zunächst?) an … floss, schließt nicht aus, dass es - gemäß einer vorherigen Absprache des Antragstellers mit den … - anschließend zur Investition in das Projekt … weitergereicht wurde.

b) Darüber hinaus ist die Kammer angesichts des Revisionsberichts der Sparkasse von der Richtigkeit der angegriffenen Behauptungen der Antragsgegnerin in einem Maße überzeugt, wie es im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Tatsachenfeststellung relevant ist (§ 294 ZPO). Die begehrte Gegendarstellung ist mithin offensichtlich unrichtig.

gez.

Dr. Steiner
Vorsitzender Richter
am Landgericht

Morlin
Richterin
am Landgericht

Brose
Richter
am Landgericht

Rechtsgebiete

Presserecht