Keine automatische Reiseversicherung bei Online-Buchung

Gericht

LG Leipzig


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

21. 05. 2010


Aktenzeichen

5 O 2485/09


Tenor

Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse www.f...de

1 den Preis für einen ausgewählten Flug mit den Angaben darzustellen, wenn bei der Buchung des angegebenen Fluges über den Telemediendienst neben den vorstehend angegebenen Beträgen weitere Kosten (bezeichnet als Steuern und Gebühren), in Rechnung gestellt werden und/oder 1.2 den zusätzlichen Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Bezeichnung „RundumSorglos-Schutz“ derart anzubieten, dass nach Auswahl eines bestimmten Fluges der Hinweis erfolgt und der Verbraucher im weitergehenden Verlauf des Buchungsvorganges ein gesondertes Ankreuzfeld (wie nachfolgend wiedergegeben) betätigen muss, wenn er den Äb-schluss eines Versicherungsvertrages nicht wünscht.

2. Den Beklagten zu 1), 2) und 3) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht .

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 28.7.2009 zu zahlen.

4. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 1/3 zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 EÜR vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich Ziffer 4 ist das Urteil für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird jeweils nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kläger, der Dachverband der Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucherverbände, nimmt die Beklagten auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung für Flugreisen in Anspruch.

Über die Internetseite www.f...de können angebotene Flüge von ausgewählten Abflugorten zu ausgewählten Zielen gebucht werden. Im Impressum dieses Telemediendienstes werden die Beklagte zu 1) und 2) aufgeführt. Mit der Beklagten zu 2) schließt derjenige, der über diese Internetseite einen Flug bucht, einen Vermittlungsvertrag. Der Beklagte zu 3) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und war am 11.7.2009 Inhaber der Domain f...de.

Am 11.7.2009 stellte der Kläger fest, dass der Nutzer dieser Seite im Anschluss an die Angebotsübersicht und die Auswahl eines Fluges (hier: von Hahn, Deutschland nach London Gatwick, United Kingdom) auf eine Unterseite geführt wird, auf der zunächst unter der Überschrift „Sie haben gesucht nach“ die gewählten Flugdaten genannt und der Preis aufgeführt werden, wie im Klageantrag Ziffer 1.1 dargestellt. Danach werden die Flugdetails nochmals wiederholt und anschließend unter der Überschrift „Ihr Buchungsauftrag für den oben aufgeführten Flug“ unter Ziffer 1.-9. die Buchungsvoraussetzungen mitgeteilt. Sind diese erfüllt, kann nach dem Lesen und Akzeptieren der Geschäftsbedingungen (Ziffer 9.) der Flug gebucht werden.

Unter 6. Reise-Versicherungen findet sich die aus dem Klageantrag Ziff. 1.2 ersichtliche Rubrik Reise-Versicherungen, in der mitgeteilt wird, dass bereits der passende Reiseschutz ausgewählt worden ist und wenn darauf verzichtet werden soll, das entsprechende Feld zu markieren ist.

Unter Ziffer 8. Steuern und Gebühren wird mitgeteilt, zzgl. Steuern und Gebühren pro Person 15,00 EUR. Hierbei handelt es sich um das Entgelt für die Vermittlung der Flugleistung, das der Höhe nach abhängig vom Flugpreis ist, zu der unter Ziffer IVa.4 der Bedingungen für die Buchungen von Reiseleistungen auf den Internetseiten von U. (K 2) aufgeführt ist, dass U. für die Vermittlung von Linienflügen eine Servicegebühr erhebt, die separat bei Buchung ausgeführt wird.

Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 13.5.2009 ab, wodurch ihm Kosten in Höhe von 200,70 EUR (GA 18) entstanden sind.

Der Kläger führt aus, dass die Beklagten gegen Art. 23 der Verordnung (EG) 1008/2008 verstießen und wettbewerbswidrig handelten. Die Darstellung der Preise beinhalte ausschließlich die Entgelte für die Luftbeförderung und die in diesem Zusammenhang stehenden Steuern, weise jedoch nicht den Endpreis mit alle zwingenden Kosten aus, zu denen auch die unter Ziffer 8. aufgeführten Gebühren gehörten. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten damit auch nicht den Anforderung der Preisklarheit und Preiswahrheit genügten. Das von den Beklagten hinsichtlich des Reiseversicherungsschutzes gewählte opt-out Verfahren beachte nicht, dass fakultative Zusatzkosten nur über das opt-in Verfahren angenommen werden dürfen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse www.f...de.

1.1 den Preis für einen ausgewählten Flug mit den Angaben darzustellen, wenn bei der Buchung des angegebenen Fluges über den Telemediendienst neben den angegebenen Beträgen weitere Kosten (bezeichnet als Steuern und Gebühren) in Rechnung gestellt werden

hilfsweise, den Preis für einen ausgewählten Flug mit den Angaben darzustellen, wenn bei der Buchung des angegebenen Fluges über den Telemediendienst neben den angegebenen Beträgen weitere Kosten (bezeichnet als Steuern und Gebühren) , die im weiteren Buchungsvorgang erst nachfolgend isoliert angegeben sind, in Rechnung gestellt werden.

und/oder 1.2 den zusätzlichen Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Bezeichnung „RundumSorglos-Schutz“ derart anzubieten, dass nach Auswahl eines bestimmten Fluges der Hinweis erfolgt und der Verbraucher im weitergehenden Verlauf des Buchungsvorganges ein gesondertes Ankreuzfeld (wie nachfolgend wiedergegeben) betätigen muss, wenn er den Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht wünscht. 2

. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen. Die Beklagten wenden ein, dass der Kläger ein Buchungsformular und keine Werbung beanstande. Die Unterlassungsanträge seien nicht hinreichend konkret und deckten sich nicht mit den dargelegten Beanstandungen (GA 24).

Die Beklagten tragen vor, dass der ausgewiesene Flugpreis der Endpreis für den Flugdienst sei, und meinen, dass diese separate Ausweisung der Kosten für die Flugleistung und die Vermittlung nicht wettbewerbswidrig sei. Zum einen werde der Kunde unter Ziffer 8 des Buchungsformular über das Anfallen der Buchungsgebühr und deren Höhe informiert, zum anderen sei der Betrag nicht dem Entgelt für den Flugtarif hinzuzurechnen, denn es handele sich um eine Gebühr für die Leistung der vermittelnden Agentur, die der Buchende selbst an die Beklagte zu 2) zu zahlen habe.

Zudem lasse sich mit dieser Gebühr kein Endpreis bilden, weil deren Höhe jeweils vom Buchungsumfang abhängig sei und erst angezeigt werden könne, wenn die individuelle Wahl getroffen sei.

Die Beklagten tragen vor, dass Entgelte für flugfremde Leistungen, wie etwa Versicherungen, keine fakultativen Zusatzkosten seien und zu dem Preis für den Flugdienst auch dann nicht hinzuzurechnen seien, wenn diese Leistungen in einem Buchungsvorgang angeboten würden. Dementsprechend gebiete Art. 23 VO (EG) 1008/2008 für diese Leistungen nicht, dass diese auf Opt-In-Basis anzubieten seien (GA 30).

Hinsichtlich des weiteren Parteienvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beiliegenden Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 9.4.2010 hingewiesen und darauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat Erfolg.

I. 1. Das Landgericht Leipzig ist gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 ÜWG, 12, 13 ZPO, 71, 23 GVG örtlich und sachlich zu Entscheidung berufen.

2. Die Klage ist in den Unterlassungsantragen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.

Nach § 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94).

Die Klageanträge Ziffer 1.1 und 1.2 genügen diesen Anforderungen. Ihnen ist das angestrebte Unterlassungsgebot hinreichend deutlich zu entnehmen. Die jeweiligen Klageziele und die zu unterlassenden Handlungen sind identifiziert.

Hinsichtlich des Unterlassungsantrages Ziffer 1.1 ist den Beklagten ersichtlich, dass der Kläger die Untersagung der Darstellung des Preises begehrt, ohne dass dem Anwender der für den Flugdienst aufzuwendende Endpreis genannt wird. Dem Antrag ist auch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Untersagung aus der Darstellung in der Buchung resultiert.

3. Der Klage steht eine anderweitige Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Zwar wurde die Beklagte zu 2) wegen der gleichen Verletzungshandlung vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig, Az. 2 HKO 1900/09 in Anspruch genommen. Doch ist in diesem Rechtsstreit die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Klagepartei. Es fehlt deshalb an der nach § 261 ZPO erforderlichen Identität der Prozessparteien.

Der Kläger kann die Beklagten zu 1), 2) und 3) auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, 4 UklaG, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. Art. 23 VO (EG) 1008/2008 - EU-LuftverkehrsdiensteVO, § 1 Abs. 1 Satz 6 PAngV, 5 Abs. 1 Ziff. 2, 3 UWG in Anspruch nehmen.

1. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) sind passivlegitimiert. Sie haben die auf der streitgegenständlichen Internetseite genannten Inhalte und geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG vorgenommen. Die Beklagten zu 1) und 2) sind nach den Angaben im Impressum der Seite f...de verantwortlich für die Inhalte dieser Seite, die Beklagte zu 2) ist zudem Vermittlerin der angebotenen Flugdienste. Der Beklagte zu 3) war am 11.07.2009 Inhaber der Domain.

2.1 Die Beklagten haben gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher als Marktteilnehmer zu regeln, §§ 4 Nr. 11, 2 Nr. 2 UWG.

a) Die in Art. 23 VO (EG) 1008/2008 geforderten Preisangaben sollen nach dem Erwägungsgrund 16 dazu dienen, die Kunden in die Lage zu versetzen, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen.

b) Nach dieser Regelung ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und hat den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorher sehbar sind, einzuschließen.

Diese nach Art. 23 Abs. 1 Buchst, a) und b) VO (EG) 1008/2008 geforderten Angaben machen die Beklagten, wie im Klageantrag Ziffer 1.1 dargestellt, lediglich vermeintlich, indem sie den Preis je erwachsener Person und die entsprechenden Steuern in einer Zeile nebeneinander aufführen, anschließend die Summe dieser Beträge nennen und diese mit Flugpreis überschreiben.

Die auf diese Weise als für den Flugdienst aufzuwendende Kosten entsprechen nicht den tatsächlichen Kosten, die zwingend mit der Buchung des ausgewählten Fluges entstehen. An dieser Stelle wird dem Anwender nicht mitgeteilt, dass um den Flugdienst in Anspruch nehmen zu können, weitere Steuern und Gebühren zu entrichten sind, wie sie unter Ziffer 8 des Buchungsvorganges aufgeführt sind. Auch zu einem späteren Zeitpunkt im Verlauf der Buchung wird ein Endpreis mit diesen Steuern und Gebühren nicht gebildet und ein Preis für den Flugdienst insgesamt nicht mitgeteilt.

c) Die Beklagten können nicht einwenden, dass ein Endpreis mit diesen Steuern und Gebühren nicht zu bilden sei, weil diese Kosten keine Leistung des Luftfahrtunternehmen honoriere, sondern die Vermittlungsgebühr der Beklagten zu 2) sei, die der Buchende aufgrund des mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Vermittlungsvertrages zu zahlen habe. Es handelt sich vorliegend um eine Aufspaltung der Kosten, die die Beklagten nicht von der Verpflichtung aus Art. 23 VO (EG) 1008/2008 befreien kann.

Nach Art. 23 VO (EG) 1008/2008 ist der jeweils zu zahlende Endpreis anzugeben. Dieser Endpreis muss alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte enthalten, die unvermeidbar und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind. Die Fluggäste sollen dadurch in die Lage versetzt werden, Flugpreise zwischen Luftfahrtunternehmen effektiv zu vergleichen. Um dies zu können ist es erforderlich, alle unvermeidbaren Kosten in den Endpreis aufzunehmen. Maßgeblich ist auf die Unvermeidbarkeit dieser Kosten abzustellen, unabhängig davon, weshalb und wem einzelne Gebühren, Zuschläge oder Entgelte geschuldet werden. Nur in diesem Fall ist ein Vergleichen der Flugpreise der Luftfahrtunternehmen möglich.

Unstreitig handelt es sich bei der unter Ziffer 8. der Buchung aufgeführten Gebühr um Kosten, ohne die der Flugdienst über die Internetseite nicht erworben werden kann. Sie ist bei dieser Buchung unvermeidbar und in den Endpreis aufzunehmen .

d) Art. 23 VO (EG) 1008/2008 wendet sich mit seinem verbraucherschützenden Zweck nicht nur an Luftfahrtunternehmen, sondern ist für jeden Anbieter von Flugdiensten maßgeblich.

2.2 Die Beklagten sind jedenfalls auch über § 1 Abs. 1, 6 PAngV, der im Sinne des Art. 23 VO (EG) 1008/2008 auszulegen ist, gehalten, bei der Aufgliederung von Preisen die Endpreise hervorzuheben. Dies erfolgte vorliegend nicht, als die Vermittlungsgebühr, obgleich zwingend geschuldet, nicht in den Endpreis für den Flugdienst aufgenommen wurde.

2.3 Die aufgeteilte Darstellung des Preises in den Flugtarif und die Gebühr nach Ziffer 8. ist zudem irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Ziff. 2 UWG. Der Flugdienst wird während des Buchungsvorgangs mit dem eingangs genannten Flugpreis beworben, ohne dass unmittelbar oder in räumlicher Nähe auf die weiteren zwingend zu entrichtenden Kosten hingewiesen wird.

Die Beklagten haben mit der Angabe des Flugpreises, der vergrößert und farblich ab- und gegenüber den weiteren Angaben blickfangmäßig hervorgehoben ist, suggeriert, dass der Flug zu dem angegebenen Preis erworben werden kann, ohne darauf hinzuweisen, dass dies tatsächlich nicht der Fall ist, weil zu dem ausgewiesenen Flugpreis noch die zu entrichtende Vermittlungsgebühr hinzukommt.

Diese Angabe des Flugpreises wird auch nicht durch die anschließende Wiederholung des Betrages und Bezeichnung als Zwischensumme aufgehoben. Denn Hinweise auf weitere zwingende Gebühren sind mit dieser Bezeichnung nicht verbunden. Vielmehr wird mitgeteilt, dass ein Reiseschutz hinzugefügt wurde, der unten gelöscht werden kann, so dass geschlossen werden kann, dass die Bezeichnung als Zwischensumme sich auf eine nachfolgend noch zu beachtende opt-out Leistung bezieht. Ein Zusammenhang zu weiteren Kosten für den Flugdienst ist dadurch jedoch nicht gegeben, so dass im Anschluss an diese Angabe der Anwender keine weiteren zwingenden Kosten erwartet.

Die Beklagten können sich nicht auf die Nennung der Kosten unter Ziffer 8. des Buchungsvorganges berufen, da hierdurch die bis zu diesem Zeitpunkt wirkende Anlockwirkung der Irreführung nicht sicher beseitigt wird. So ist Ziffer 8 gegenüber dem eingangs mitgeteilten Flugpreis weder farbliche noch drucktechnische hervorgehoben und dazu geeignet, übersehen zu werden. Zudem gehen ihr Positionen voraus, in denen der Anwender optional über angebotene Leistungen entscheiden kann und er keinen Anlass hat, ohne besondere Hervorhebung mit weiteren zwingende Kosten zu rechnen. Zudem wirkt die Anlockfunktion des vor dem Ausfüllen der Buchung genannten Preis bis zur vorletzten Ziffer der Buchung (Ziffer 8.) und damit über einen erheblichen Zeitraum, in dem sich der Anwender vertrauend auf den eingangs genannten Preis dem Angebot zu- und Zeit dafür aufgewandt hat, das Angebot annehmen zu können. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine Bindung aufgrund einer irreführenden Werbung, die geeignet, ist auch über die Angabe unter Ziffer 8. hinaus bis zur Buchung des Fluges zu wirken.

3. Die Beklagten verstoßen mit der im Klageantrag Ziffer 1.2 streitgegenständlichen opt-out Buchungsweise gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008.

Art. 23 Abs. IS. 4 VO (EG) 1008/2008 bestimmt, dass fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorganges mitzuteilen sind und die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“- Basis zu erfolgen hat.

Die Beklagten bieten auf der Internetseite www.f...de Reiseversicherungsschutz unstreitig in der Weise an, dass sie einen bestimmten Reiseschutz dem angebotenen Flugdienst von Anfang an hinzufügen und dieser im Wege des opt-out unten gelöscht werden kann. Der Flugdienst wird danach mit Leistungen angeboten, die für diesen nicht zwingend sind, so dass es sich um Leistungen handelt, die zwar mit dem Flugdienst angeboten werden, mit diesem aber nur fakultativ verbunden sind. Die für solche Leistungen zu entrichtenden Kosten unterfallen der Regelung des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO {EG) 1008/2008 und sind im Wege des opt-in anzubieten.

4. Die Wiederholungsgefahr ist durch die am 15.7.2009 auf der Internetseite www.f...de festgestellte Verletzung indiziert.

Die Wiederholungsgefahr ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) nicht durch die Inanspruchnahme durch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V., F. ... und die Verurteilung zur Unterlassung durch das Landgericht Leipzig vom 19.3.2010, Az. 2 HKO 1900/09, ausgeräumt. Diese Verurteilung war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht rechtskräftig und deshalb nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

5. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 UWG. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

III. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf insgesamt 45.200,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 5 ZPO. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Unterlassungsbegehren ist für beide Unterlassungsanträge zusammen jeweils 15.000,00 EUR anzusetzen. Die Streitwerte der einzelnen Prozessrechtsverhältnisse sowie der Wert der Zahlungsklage sind zu addieren.

Rechtsgebiete

Reiserecht