Keine kennzeichnende Nutzung bei Domainweiterleitung
Gericht
OLG Hamburg
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
28. 10. 2010
Aktenzeichen
3 U 206/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch und begehrt Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger, ein Herr M., der in der Klagschrift im erstinstanzlichen Verfahren in der Schreibweise „M.“ bezeichnet ist und dessen Existenz die Beklagte deswegen auch in zweiter Instanz noch bestreitet, ist Inhaber der deutschen Wortmarke 306 18 188 „Patmondia“ mit Priorität vom 20.03.2006 (Anlagen K 1 bis K 3). Die Marke ist eingetragen für Herrn M., [Adresse]. Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis umfasst u. a. Rechtsberatung und -vertretung, Anmeldung (soweit in Klasse 42 enthalten) und Verwaltung gewerblicher Schutzrechte, rechtliche Interessenwahrnehmung, technische Beratung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit (soweit in Klasse 42 enthalten).
Die Marke befindet sich noch innerhalb der Benutzungsschonfrist. Der Kläger behauptet, die Marke „Patmondia®“ neben der Bezeichnung „MondicinA“ für ein biologisches Erfrischungsgetränk verwendet zu haben und unter dem Klagzeichen auch Marken- und Patentrecherchen sowie Produktneuentwicklungen anzubieten (Anlagenkonvolute K 11 bis K 13).
Die Beklagte ist eine Patentanwaltssozietät mit Sitz in M. in der Rechtsform einer GbR, die Dienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anbietet.
Sie benutzte die Bezeichnung „PATMONDIAL M.“ von 1983 bis 1996 als Telex Adresse und von 1997 als E-Mail-Adresse in der Form „Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!“ (Anlagenkonvolut B 3).
Seit dem 10. Januar 2001 ist sie Inhaberin der Domain www.patmondial.de (Anlage B 4).
Unter dieser Domain sind keine Inhalte hinterlegt, die Domain dient vielmehr der unmittelbaren Weiterleitung auf die Domain www.k..de, welche sich „under construction“ befindet und auf welcher sich nur die Kontaktdaten der derzeit dort tätigen Anwälte befinden (Anlage K 5).
Die Beklagte hält den in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erschienenen finnischen Staatsbürger M. keinesfalls für den wahren Kläger, sondern für einen Strohmann des ehemals bei ihr (...) tätig gewesenen X, der seinerzeit innerhalb der Probezeit entlassen worden war.
Durch Ermittlungen eines Privatdetektivs habe sich herausgestellt, dass sich ein Herr X unter der M.er Adresse des Klägers aufhielt und gelegentlich die an diesen gerichtete Post abholte. Er habe sich auch mit dem Namen „M.“ am Telefon gemeldet. Nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten mit Schreiben vom 15.05.2007 erwirkte der Kläger selbst unter der Schreibweise M. (Anlagenkonvolut BB 4) eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 11.07.2007, Az. ..., mit der der Beklagten antragsgemäß untersagt wurde, das Zeichen „PATMONDIAL“ sowie die genannte Internetdomain zu verwenden (Anlage K 7). In dem Abschlussschreiben wird der Name des der Klägers „M.“ geschrieben (Anlage 8).
Der Kläger hat vorgetragen,
unter seinem Namen verberge sich kein anderer Kläger. Unterschiede in der Schreibweise des Namens gingen aus Schreibfehlern beim DPMA hervor. Die Unterschiede im Schriftbild seiner Unterschrift auf der Prozessvollmacht und dem Reisepass erklärten sich daraus, dass er seine Unterschrift ungefähr Anfang des Jahres 2007 verändert habe. Er benutze das Zeichen „PATMONDIA“ für eigene geschäftliche Zwecke und keinesfalls zu einer sittenwidrigen Behinderung der Beklagten. Die Beklagte habe das streitgegenständliche Zeichen nicht in einer Weise benutzt, die zu einer Verkehrsdurchsetzung hätte führen können. Vielmehr stehe ihm ein Unterlassungsanspruch gegen die kennzeichenmäßige Benutzung durch die Beklagte zu, denn das angegriffene Zeichen der Beklagten begründe Verwechslungsgefahr mit seiner Marke. Daher seien auch die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung und ein Abschlussschreiben zu begleichen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland das Zeichen PATMONDIAL und insbesondere die InternetDomain patmondial.de in Verbindung mit Rechtsberatung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu verwenden,
Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.238,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2007 zu bezahlen,
Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 745,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2007 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger nicht existent sei, wie sich aus den unterschiedlichen Schreibweisen seines Namens, sowie aus dem wechselnden Schriftbild seiner Unterschrift ergebe. Der wahre Kläger sei X, der sich an der Beklagten für die als zu kurz bescheinigte Ausbildungszeit und das nicht zufriedenstellende Arbeitszeugnis rächen wolle.
Die Klage sei auch unbegründet, weil der Kläger nicht der wahre Inhaber der Marke „PATMONDIAL“ sei und weil ihr aus der seit 1983 ununterbrochenen Benutzung des Zeichens „PATMONDIAL“ als Unternehmenszeichen prioritätsbessere Kennzeichenrechte zustünden (Benutzungsformen in dem Anlagenkonvolut B 3). Die Markenanmeldung des Klägers sei auch sittenwidrig erfolgt, denn sie diene X ausschließlich dazu, den von ihr unter dem Unternehmenszeichen aufgebauten Besitzstand zu zerstören.
Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15, hat die Klage mit Urteil vom 18.09.2008 abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen (Blätter 62 bis 69 d. A.). Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung, die er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages auch form- und fristgerecht begründet.
Der Kläger führt ergänzend aus,
die Beklagte habe ausweislich ihres eigenen Vortrags und der von ihr vorgelegten Beweismittel das Zeichen „PATMONDIAL“ ausschließlich als bloße Adressbezeichnung benutzt und den Domain-Namen niemals in der Außendarstellung geführt, so dass es an einer Verwendung des Zeichens im Sinne eines Herkunftsnachweises fehle. Die Beklagte sei nach außen ausschließlich unter der Bezeichnung „K., R. & Partner“ aufgetreten. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz zu ihren Gunsten habe daher nicht entstehen können. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe im Laufe ihrer Geschäftstätigkeit ungefähr 48 mal die Rechtsform gewechselt und bestreitet aus diesem Grunde deren Inhaberschaft sowohl der Domain „www.patmondial.de“ als auch eines etwaigen Kennzeichenrechts an dem Zeichen „PATMONDIAL“.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.09.2008, Az. 315 O 988/07 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland das Zeichen PATMONDIAL und insbesondere die Internetdomain www.patmondial.de in Verbindung mit Rechtsberatung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu verwenden;
Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.238,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2007 zu bezahlen und
weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 745,42 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2007 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und ergänzt diesen wie folgt:
Sie halte daran fest, dass der wahre Kläger X und nicht M. sei.
Sie habe durch die kontinuierliche Benutzung des streitgegenständlichen Zeichens prioritätsältere Rechte erworben. Sie rügt das erstmals in der Berufung erfolgte Bestreiten der Benutzung der Bezeichnung „PATMONDIAL“ als verspätet.
Nachdem sich jemand unter dem Namen P. M. aus Anlass des Todes von Herrn Patentanwalt Dr. K. mit der in deutscher Sprache verfassten Eingabe vom 9. September 2010 an das Gericht gewandt hat, führt die Beklagte unter Anführung einiger Indiztatsachen nochmals vertieft aus, dass der Prozess in Wirklichkeit von X geführt werde. Diesem sei aus seiner im Jahre 1995 verbrachten Zeit in der Kanzlei der Beklagten bekannt gewesen, dass diese das Zeichen „Patmondial“ als Kennung benutzte. Die Markenanmeldung auf den Namen des Strohmanns sei damit bösgläubig erfolgt, um den unter diesem Kennzeichen erworbenen Besitzstand zu zerstören.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
Es kann dahinstehen, ob die Klage möglicherweise schon mangels eines eigenen
Rechtschutzbedürfnisses des als Markeninhaber eingetragenen Klägers abzuweisen wäre,
denn jedenfalls hat sie in der Sache keinen Erfolg.
II.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus der einzig in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlage von §§ 4, 14 Absätze 2 Nr. 2 und 5 MarkenG nicht begründet.
1. Nachdem der finnische Staatsbürger M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aufgetreten ist, sich durch Vorlage seines Passes ausgewiesen hat und zu den von der Unterschrift im Pass (Anlage K 9) abweichenden Unterschriften auf den diversen Vollmachten (zusammengefasst im Anlagenkonvolut BB 4) erklärt hat, dass er seine Unterschrift geändert habe, muss der Senat nicht nur davon ausgehen, dass M. sich die Erhebung der Klage unter dem Namen M. - entspricht der Schreibweise des Namens in der Prozessvollmacht -, sondern auch die auf den Namen M. vorgenommene Eintragung der Klagmarke zurechnen lassen will.
2. Der Kläger ist mithin Inhaber des formellen Markenrechts geworden und für ihn gilt gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG damit zugleich die durch Eintragung begründete Vermutung der materiellen Rechtsinhaberschaft. Ob diese etwa durch die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei als Strohmann von X vorgeschoben worden, widerlegt werden kann, oder ob damit nur die Einrede eines rechtsmissbräuchlichen Erwerbs und einer ebenso rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Markenrechts begründet werden könnte, bedarf keiner Vertiefung. Nach den von der Beklagten gesammelten Indizien spricht zwar einiges dafür, dass das Klagverfahren tatsächlich im alleinigen Interesse des X geführt wird und dieser das Markenrecht des Klägers in rechtsmissbräuchlicher Weise zum Vorgehen gegen die Beklagte benutzt. Dies kann für die Entscheidung jedoch dahinstehen, weil die Klage ohnehin nicht begründet ist. Die Beklagte verletzt die Klagmarke nämlich schon deswegen nicht, weil die mit der Klage beanstandete Benutzung der Bezeichnung „PATMONDIAL“ – in verschiedenen Schreibweisen als Anschrift in verschiedenen elektronischen Kommunikationsmedien –, wie es der Kläger selbst in der Berufungsschrift zutreffend ausführt, nicht kennzeichenmäßig erfolgt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG setzt aber voraus, dass die als verletzend beanstandete Bezeichnung in der behaupteten Verletzungsform kennzeichenmäßig benutzt wird. Dass dies Voraussetzung des Verbotstatbestandes aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, ist spätestens seit der EuGHEntscheidung „Arsenal Football Club“ (WRP 2002, 1415, 1419, Erwägungsrund 51) endgültig geklärt.
3. Bereits aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten und den von ihr zur Illustration vorgelegten Benutzungsbeispielen (Anlagenkonvolut B 3) ergibt sich, dass sie das Zeichen „PATMONDIAL“ nicht in schutzrechtsbegründender Weise als Unternehmenskennzeichen benutzt hat.
Die Benutzungsbeispiele zeigen eine Verwendung als Fernschreibkennung auf den Briefkopfbögen der Sozietät in den Schreibweisen „CABLES: PATMONDIAL M.“ oder „Cables: Patmondial M.“ (1985 bis 1995) sowie ab Dezember 1999 als Email-Anschrift in den Varianten Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! bzw. Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! (für das Büro in L.). Die Email-Anschrift ist für die Sozietät in diversen Patentanwaltsverzeichnissen und Mitgliederverzeichnissen von Fachvereinigungen, auf einer für Inlandsvertretungen werdenden Seite des Europäischen Patentamts, der Internetseite www.patentanwaltssuche.de und auf den Visitenkarten der Partner angegeben. Unter dem 10.01.2001 hat die Beklagte die Domain patmondial.de registrieren lassen (Anlage B 4). Bei Aufruf dieser Domain erscheint die Seite www.k.de mit dem Hinweis „under construction“, wo unter dem Link „legal notice“ die Partner der Sozietät angegeben sind. Die Benutzung von „PATMONDIAL“ in der E-Mail-Adresse wurde 2005 eingestellt (Anlagenkonvolut B 3 – eidesstattliche Versicherung Dr. K.).
4. Der Erwerb eines Unternehmenskennzeichens setzt nach § 5 Abs. 2 MarkenG voraus, dass das benutzte Zeichen originäre Unterscheidungskraft besitzt und als Unternehmensbezeichnung, also als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes, benutzt wird (§ 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG). Gleichgestellt sind Geschäftsabzeichen oder sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen, die Verkehrsgeltung besitzen (§ 5 Abs. 2 S. 2 MarkenG).
a.) Die Bezeichnung „PATMONDIAL“ ist von Haus aus geeignet, auf ein bestimmtes Unternehmen und dessen Dienstleistungsangebot hinzuweisen. Das Zeichen ist also ursprünglich unterscheidungskräftig und keinesfalls rein beschreibend, auf Verkehrsgeltung kommt es mithin nicht an. Der Senat verweist dazu auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Urteilsumdruck Seiten 7/8), denen nichts hinzuzufügen ist.
b.) Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung kann Telefonnummern, Fernschreibkennungen, E-Mail-Adressen und auch Domainnamen Kennzeichenschutz zukommen, wenn die Voraussetzungen eines Gebrauchs als Geschäftskennzeichen erfüllt sind (vgl. etwa BGH NJW 1953, 900; BGH GRUR 1955, 481 – Hamburger Kinderstube; BGH WRP 2005, 338 – soco.de; OLG Hamburg GRUR 1983, 191 – Fernschreiberkennung; KG GRUR-RR 2003, 370 – arena-berlin.de; Senat GRUR-RR 2005, 381 – abebooks). Solche Kennungen müssen also in herkunftshinweisender Weise (vgl.: BGH GRUR 2009, 685, 688, Tz. 29 – ahd.de) und nicht lediglich als Anschrift benutzt werden, um zu Unternehmenskennzeichen zu werden, wozu allerdings nicht erforderlich ist, dass ein solches Zeichen als „Haupt“-Unternehmenskennzeichen verwendet wird. Der BGH hat in den Entscheidung soco.de und seicom.de aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkehr bei einem Domain-Namen, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, aber ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird, annehmen werde, es handele sich um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer - den Adressaten identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist (WRP 2005, 338, 340 - soco.de und BGH GRUR 2005, 871, 873 – seicom.de). So ist es hier:
c.) Die Telexkennung „Patmondial M.“ und die E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! wurden von der Beklagten ausschließlich innerhalb der umfangreichen, kleingedruckten Angaben zur Anschrift der Kanzlei entweder im Briefkopf oben rechts oder am unteren Rand des Briefkopfbogens verwendet und zwar noch nicht einmal in einer besonders hervorgehoben Weise. Danach musste vielmehr gezielt gesucht werden. Neben der die Sozietät kennzeichnenden dominierenden Angabe des Namens „R., K. & Partner Patentanwälte“ bzw. „R., K. & Partner GbR Patentanwälte“ war die Bezeichnung „Patmondial“ dort nicht schlagwortartig als weiterer eigenständiger Hinweis auf das Unternehmen angeführt. Das angesprochene Publikum kann aus der Verwendung der Bezeichnung in den Drucksachen der Beklagten also nur den Schluss ziehen, dass es sich um eine bloße Adressbezeichnung handelt, unter der der Adressat erreicht werden kann, nicht aber, dass mit dieser Bezeichnung auch der Geschäftsbetrieb von Patentanwälten benannt werden solle etwa in dem Sinne, dass man sich patentrechtlich von den Anwälten der Sozietät „Patmondial“ beraten lasse. Die Vorstellung des Verkehrs kann hier nur dahingehen, dass eine Sozietät von Patentanwälten namens „R., K. & Partner Patentanwälte“ bzw. „R., K. & Partner GbR“ Patentanwälte in elektronischen Kommunikationsmedien unter der Kennung „Patmondial M.“ oder www.patmondial@tonline. de zu erreichen ist oder war, nicht aber, dass diese Sozietät zur Unterscheidung von anderen Patent-/Rechtsanwaltssozietäten im Geschäftsverkehr auch unter der schlagwortartigen Bezeichnung „Patmondial“ auftritt. Nichts anderes gilt für die Aufnahme der E-Mail Adresse in diverse Patentanwaltsverzeichnisse, der angesprochene Verkehr wird die streitige Bezeichnung auch in diesem Zusammenhang als reine Adressangabe verstehen, unter der die Kanzlei mit dem Namen „R., K. & Partner“ zu erreichen ist.
5. Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts nicht, dass spätestens mit der Benutzung der Domain „www.patmondial.de“ ein prioritätsbesseres Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden ist.
a.) Ebenso wie bei der Fernschreib-, Fax- und Email-Kennung kann durch die Benutzung eines Domainnamens ein Unternehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, dass der Domainname nicht lediglich als Adressbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt (BGH WRP 2005, 338 – soco.de). Hat ein Domainname Kennzeichenfunktion, kann seine Benutzung im geschäftlichen Verkehr auch Kennzeichenschutz begründen (siehe nur: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage 2003, Nach § 15 Rn. 118).
b.) Das Landgericht hat hier eine zeichenmäßige Verwendung in Gestalt einer besonderen Bezeichnung des Unternehmens der Beklagten bejaht, da der angesprochene Verkehr den Domainnamen heute üblicherweise als „Namen“ desjenigen Unternehmens, das sich hinter der betreffenden Homepage verbirgt, verstünde. Es sei unschädlich, dass die Domain „www.patmondial.de“ ausschließlich der Weiterleitung auf die Domain www.k..de dient, da entscheidend nur sei, dass der Verkehr die Domain als (zusätzlichen) Namen desjenigen Unternehmensträgers erkenne, auf dessen Homepage er – auch im Wege der Weiterleitung - gelangen möchte. Dies sieht der Senat unter den Besonderheiten des zu entscheidenden Falles anders:
c.) Die Verwendung der Domainanschrift www.patmondial.de für einen Internetauftritt kann zwar als firmenmäßiges Schlagwort für den Betrieb der Beklagten verstanden werden. Nach dem oben bereits zitierten Erfahrungssatz aus den BGH-Entscheidungen soco.de und seicom.de (oben unter 4.b.)) kann dies hier aber schon deswegen nicht der Fall sein, weil die Domainanschrift von der Beklagten nur gleichsam als Briefkastenaufschrift benutzt wird. Unter der Anschrift sind keine Inhalte der Kanzlei eingestellt, sie wird nur benutzt, um automatisch auf die Seite unter der Domainanschrift www.k.de weiterzuleiten. Unstreitig hat die Beklagte die Domainanschrift „www.patmondial.de“ bisher auch nicht nach außen bekannt gemacht. Wird dieser Domainname in das URL-Feld des Browsers eingegeben, so zeigt sich weiter, dass die Seite keinerlei eigenen Informationsgehalt hat, sondern eine unmittelbare, automatische Weiterleitung auf die Seite www.k.de erfolgt. Auch wenn nicht allein maßgeblich sein mag, dass der Domainname im Internet zwangsläufig optisch im URL-Feld erscheinen muss (vgl.: Hoeren/Sieber, Multimedia-Recht, Teil 6.1 Kennzeichenrecht, Rn. 49, Fn. 12), so müsste er wenigstens als Hinweis auf die Existenz einer Website in der Werbung bzw. auf den Geschäftspapieren der Website-Inhaber geführt werden oder unmittelbar zu eigenen Inhalten führen, um überhaupt geeignet zu sein, auf den Domain-Inhaber und seine Produkte bzw. Dienstleistungen hinzuweisen. Die Domainanschrift „www.patmondial.de“ ist hier aber nicht mehr als eine Art technische Durchgangstation (siehe dazu: Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, Nach § 15 Rn. 45), wobei hinzukommt, dass die Zielseite „www.k.de“ sich immer noch „under construction“ befindet und mit keinem weiteren Inhalt gefüllt ist, als den Kontaktdaten der Büros der Beklagten sowie den Namen und Berufsbezeichnungen der Partner.
d.) Da nach allem der Domainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet wird, nimmt der Verkehr zwar an, es handele sich dabei um eine Angabe, die den Adressaten identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist. In einer Domain, die niemals nach außen bekannt gemacht wurde, die wegen der sofortigen Weiterleitung auch nie im Adressfeld erscheint und mittels derer der Interessent auf eine Seite weitergeleitetet wird, die keinen nennenswerten Inhalt aufweist und sich zudem „under construction“ befindet, wird der angesprochene Verkehr einen Herkunftshinweis nicht erblicken.
6.) Für die rechtliche Bewertung irrelevant ist, dass die Beklagte dem Kläger für den Fall, dass dieser auf seinem Standpunkt beharren sollte, mit Schreiben vom 31.05.2007 eine Löschung seiner Marke angekündigt hatten (Anlage K 6). Dies hätte möglicherweise die Erhebung einer negativen Feststellungsklage gerechtfertigt, kann einer Verletzungsklage aber nicht zum Erfolg verhelfen.
7. Auch die Klaganträge auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten sind mangels einer Verletzungshandlung nicht begründet Weitere Anspruchsgrundlagen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache geht über die
Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht
hinaus und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist
weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich.
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