Identifizierende Berichterstattung über neuen Partner einer Prominenten auch ohne gemeinsames Auftreten zulässig

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

13. 01. 2011


Aktenzeichen

10 U 110/10


Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Juni 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 158/10 - geändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 Prozent vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Der Kläger ist Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt und der Freund der Schlagersängerin, Moderatorin und Schauspielerin … . Im Dezember 2009 veröffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift … (Heft 50/09 vom 3. Dezember 2009) unter dem Titel "Die … Story" einen Artikel, der sich mit Frau … befasst. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger "… neuer Freund" sei und aus … stamme. Alter, Größe, Sternzeichen und Beruf des Klägers ("gelernter Krankenpfleger") werden mitgeteilt. Weiter heißt es: "Sein großes Hobby ist die Musik, seine Leidenschaft die Politik. Für die Partei … sitzt … seit 2007 im … Landtag. Der Artikel ist mit einem Porträtfoto des Klägers bebildert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen

das Bildnis, veröffentlicht in … Nr. 50 vom 3. Dezember 2009 auf Seite 12 mit der Bildzeile: "Der Neue … Freund … ist Politiker in …" erneut - wie geschehen - zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

im Zusammenhang mit einer privaten Beziehung zu Frau … identifizierend über den Kläger zu berichten, insbesondere durch Nennung seines Namens und/oder seines Alters, wie durch die Formulierung: "… 35 Jahre alt" wie geschehen in … Nr. 50 vom 3. Dezember 2009 auf Seite 14.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch das am 22. Juni 2010 verkündete Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 . ZPO.

Gegen das am 30. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. Juli 2010 Berufung eingelegt und diese am 19. August 2010 begründet. Das Landgericht habe fehlerhaft darauf abgestellt, dass der Kläger nicht zusammen mit Frau … in der Öffentlichkeit aufgetreten sei. Im Hinblick auf die Bekanntheit beider Personen sei die Veröffentlichung rechtmäßig, zumal in erster Linie die Sozialsphäre betroffen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Wortberichterstattung beantragt er hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Zusammenhang mit einer privaten Beziehung zu Frau … identifizierend über den Kläger zu berichten.

Die Beklagte beantragt auch insoweit Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung identifizierender Berichterstattung im Zusammenhang mit einer privaten Beziehung zu Frau … aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte nicht zu. Die Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen ergibt, dass die Wortberichterstattung rechtmäßig ist.

a) Der Umfang des durch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen. Dabei hat das Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist. Gleichwohl hat die notwendige Abwägung selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten vom Grundsatz freier Berichterstattung auszugehen. Insbesondere gebührt insoweit - anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG - dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insoweit zwar insbesondere auch vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre. Des Weiteren schützt es vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat. Ein von dem Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz ist im Bereich der Textberichterstattung aber nur unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort anerkannt, das die Selbstbestimmung über die unmittelbare Zugänglichkeit der Kommunikation - etwa über die Herstellung einer Tonbandaufnahme oder die Zulassung eines Dritten zu einem Gespräch - garantiert (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 6/09 u.a.).

Wahre Tatsachenbehauptungen aus dem Bereich der Sozialsphäre müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (BGH, NJW 2010, 757). Eine Berichterstattung über Umstände aus der Privatsphäre ist zulässig, wenn eine alle Umstände des konkreten Falles berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegt (BVerfG, NJW 2000, 2189; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 RNrn. 60 ff., m.w.N.).

b) Die Interessenabwägung nach diesen Grundsätzen ergibt, dass der Kläger die Wortberichterstattung hinnehmen muss.

An dem Umstand, wer der neue Lebensgefährte von Frau … ist, besteht ein öffentliches Informationsinteresse. Aufgrund ihrer Fernsehauftritte als Moderatorin der Sendungen … ist sie einem breiten Publikum bekannt. Nach eigener Darstellung (vgl. Seite 3 der Anlage B 2) gilt sie derzeit als erfolgreichste Moderatorin in Deutschland. Gegenüber der Öffentlichkeit tritt Frau … als "Single" auf. In zwei der … und der … in den Jahren 2008 und 2009 gegebenen Interviews (Anlagen B 6 und B 3) hat sie u.a. Fragen danach beantwortet, "woran es liege, dass sie keinen Partner habe" und "wie ihr Traummann" sein müsste. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Frau …, die sich als Spezialistin in Sachen "Partnerberatung" geriert, auf die öffentliche Meinungsbildung einen nicht unerheblichen Einfluss nimmt. Ihr kommt eine Leitbildfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu (vgl. BVerfGE 120, 180, 203). Vor diesem Hintergrund besteht an der Frage, ob sich Frau … entgegen ihrer öffentlichen Darstellung mit einem Partner liiert hat und wie sie die von repräsentierten Werte lebt, ein öffentliches Interesse. Dementsprechend hat der Senat in dem, von Frau … geführten Rechtsstreit 10 U 140109 ausgeführt, dass ihr Unterlassungsansprüche wegen der hier beanstandeten Berichterstattung nicht zustehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Anlage B 9) verwiesen.

Aufgrund dieses, aus der Person von Frau … abgeleiteten, öffentlichen Interesses muss auch der Kläger einen Bericht darüber hinnehmen, dass er mit Frau … liiert ist. Dieser Umstand ist zwar der Privatsphäre zuzurechnen, da der Kläger und Frau … bislang öffentlich nicht gemeinsam aufgetreten sind. Die Abwägung ergibt jedoch, dass das öffentliche Informationsinteresse überwiegt. Regelmäßig muss auch der Partner einer Person des öffentlichen Interesses seine öffentliche Erwähnung hinnehmen, wenn an der Partnerbeziehung ein öffentliches Interesses besteht. Wer - so Burkhardt in Wenzel, a.a.O. - den süßen Tropfen der Beziehung zum Star genießt, muss den bitteren ertragen, dass an solchen Partnerbeziehungen in weiten Kreisen ein gesteigertes Interesse besteht. Das Informationsinteresse ist insoweit nicht in dem Sinne "teilbar", dass es lediglich im Verhältnis zur Person des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen wäre.

Entgegen der Ansicht des Klägers setzt eine identifizierende Berichterstattung nicht ein gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit voraus. Treten Partner gemeinsam öffentlich auf, knüpft eine die Partnerbeziehung behandelnde Wortberichterstattung an einen Vorgang aus der Sozialsphäre an. In einem solchen Fall muss die Äußerung wahrer Tatsachen regelmäßig auch dann hingenommen werden, wenn kein erhebliches öffentliches Informationsinteresse vorliegt. Eine Berichterstattung ist dann also unter erleichterten Voraussetzungen zulässig. Auf die vom Kläger angeführte "Begleiterrechtsprechung" (BVerfG, NJW 2001, 1921, 1923) kommt es im Zusammenhang mit der Wortberichterstattung nicht an.

Für die Zulässigkeit der Berichterstattung spricht im vorliegenden Fall, dass auch der Kläger keine der Öffentlichkeit bislang nicht bekannte Person ist. Zwar ist er als Landtagsabgeordneter bei weitem nicht so bekannt wie Frau … . Auch er tritt jedoch, wie etwa seine Internetpräsenz "www. … .de" zeigt, in seiner Funktion als Wahlkreisabgeordneter öffentlich auf. So enthält seine Website ein Porträtfoto und es werden persönliche Daten wie Geburtsdatum, Geburtsort, Ausbildung und beruflicher Werdegang sowie politische und gesellschaftliche Funktionen und Ehrenämter genannt. Auf dieser Grundlage besteht kein schützenswertes Interesse des Klägers an der Unterlassung einer Berichterstattung über Herkunft, Alter, Sternzeichen und Beruf. Bei den weiter mitgeteilten Informationen zu seiner Person handelt es sich um wahre Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen, welche die Sozialsphäre betreffen.

Die den Kläger betreffenden Äußerungen weisen auch keinen eigenständigen Verletzungseffekt auf, der ihr Verbot rechtfertigen könnte. Die Intensität des Eingriffs ist gering. Ein Eingriff in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre liegt nicht vor. Einzelheiten zu der Partnerbeziehung werden in dem beanstandeten Beitrag nicht genannt. Themen, die von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören, werden nicht erörtert. Die Äußerungen beschreiben bzw. bewerten den Kläger durchweg neutral oder positiv. Dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die beanstandeten Äußerungen nennenswert beeinträchtigt sein könnte, erschließt sich aus seinem Vorbringen nicht.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus §§ 22, 23 KUG i.V.m. §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 GG auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Veröffentlichung des mit der Bildunterschrift "Der Neue … Freund … ist Politiker in …" versehenen Porträtfotos zu.

a) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH, NJW 2010, 3025). Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem, gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.

Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen.

Allerdings bedarf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.

b) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Bildberichterstattung rechtmäßig. Bei dem beanstandeten Foto handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Der dafür maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu zählt, wie bereits ausgeführt, auch die Frage, wer der neue Lebensgefährte von Frau … ist.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2001 (NJW 2001, 1921) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Anders als der jenem Fall zugrunde liegende Sachverhalt betrifft die hier beanstandete Berichterstattung keine "Begleitsituation", sondern das Bestehen einer Partnerbeziehung. Der Entscheidung ist auch nicht zu entnehmen, dass Bildnisse eines Partners einer Person des öffentlichen Interesses nur dann veröffentlicht werden dürften, wenn es aufgrund eines gemeinsamen öffentlichen Auftrittes bereits zu einer "Begleitung" gekommen ist. Eine solche Auffassung wäre mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 23, 23 KUG auch nicht zu vereinbaren, da in jedem Einzelfall gesondert abzuwägen ist.

Bei dem den Kläger zeigenden Foto handelt es sich um eine Porträtaufnahme. Das Bundesverfassungsgericht hält die Verwendung von bei anderer Gelegenheit entstandenen Bildern zur Illustrierung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses für zulässig, wenn sie kontextneutral sind und die Verwendung in dem neuen Zusammenhang keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt. Die hierdurch bestehende Möglichkeit, auf neutrales Archivmaterial zurückzugreifen, berücksichtigt auch Belange des Persönlichkeitsschutzes, da so Belästigungen durch Pressefotografen zumindest in Grenzen gehalten werden können (BVerfG NJW 2001, 1921 - Prinz Ernst August von Hannover; BVerfG NJW 2006, 2835; ebenso BGH NJW 2002, 2317, 2319 - Marlene Dietrich). Ob ein Bild kontextneutral ist, hängt vom Bildinhalt im Zusammenspiel mit der Wortberichterstattung über das Ereignis ab. Das ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Kontext, aus dem die Abbildung stammt, nicht zu erkennen oder so neutral ist, dass er den Aussagegehalt des Fotos im neuen Kontext nicht beeinflusst oder jedenfalls nicht verfälscht, oder wenn der Aussagegehalt der Abbildung dem neuen Sachzusammenhang gerecht wird. Bei der Porträtaufnahme des Klägers handelt es sich um ein solche kontextneutrale Abbildung. Wo und wann das Foto entstanden ist, ist nicht zu erkennen. Ihm ist kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen.

Die Verbreitung des Fotos verletzt auch nicht berechtigte Interessen des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG. Ein berechtigtes Interesse des Klägers, anonym zu bleiben und überhaupt nicht abgebildet zu werden, kann der Senat nicht erkennen. Der Kläger tritt als Landtagsabgeordneter in der Öffentlichkeit auf und hat auf seiner Website selbst ein Porträtfoto veröffentlicht. Die Bildveröffentlichung ist deshalb nicht zu beanstanden.

3. Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) die Revision zugelassen.


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