Mietnderung wegen zunehmendem Verkehrslärm

Gericht

AG Berlin-Köpenick


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

02. 07. 2010


Aktenzeichen

4 C 116/10


Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 107,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2010 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7/11 und die Beklagte 3/11 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Wesentiche Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 535 Absatz 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Miete in Höhe von 107,86 € zu. Insoweit schuldet die Beklagte für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 zusammen 159,55 € (5 x 31,91 €) und für die Monate März bis September 2009 zusammen 54,60 € (7 x 7,80 €). Das ergibt zusammen 214,15 € und abzüglich der von der Beklagten unstreitig geleisteten Zahlung von 106,29 € einen noch offenen Restbetrag in Höhe von 107,86 €.

Der Beklagten steht gemäß § 536 BGB ein Minderungsrecht in Höhe von 7,5% der Bruttowarmmiete wegen Lärmbelästigungen zu, die von dem nahe gelegenen Autobahnzubringer S-straße herrühren.

Diese Lärmbelästigungen entstehen dadurch, dass im Mai 2008 die Autobahn A 113 über das Autobahndreieck ... hinaus zum Autobahnkreuz ... verlängert worden ist und dass die Stubenrauchstraße zu einem Zubringer geworden ist. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Wohnung der Beklagten nur etwa 71 m von dem Autobahnzubringer entfernt ist und dass hier seit der Eröffnung der Autobahn eine hohe Verkehrsbelastung mit über 1000 Kraftfahrzeugen pro Stunde in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr auftritt.

Ob die von der Klägerin eingebauten Schallschutzfenster den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder ob diese undicht sind, bedarf keiner Entscheidung, weil diese auch im mangelfreien Zustand lediglich ein Schalldämm-Maß von 32 dB aufweisen, die Klägerin aber dem Vortrag der Beklagten nicht im Einzelnen entgegengetreten ist, wonach bei der auftretenden Verkehrsbelastung Fenster der Schallschutzklasse 4 erforderlich sind, die ein Schalldämm-Maß von 40 bis 44 dB vorsehen. Der in dem selbstständigen Beweisverfahren 15 H 1/08 des Amtsgerichts Köpenick beauftragte Sachverständige D. S. hat in seinem Gutachten vom 7. April 2010 festgestellt, dass die eingebauten Fenster jedenfalls ein Schalldämm-Maß von 31 dB gewährleisten, so dass bei einem Schalldämm-Maß von 32 dB nur ein geringfügiger Mangel vorliegen würde. Maßgeblich ist aber, dass tatsächlich ein Schalldämm-Maß von 40 bis 44 dB erforderlich wäre, um eine hinreichende Schallisolierung zu erreichen.

Der Höhe nach ist eine Minderung von 7,5% bezogen auf die Bruttowarmmiete (311,91 €) gerechtfertigt, weil der Wohnwert entsprechend herabgesetzt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte über die lange Dauer des Mietvertrages von fast 40 Jahren damit rechnen musste, dass es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen kommt und dass auch die S-straße ausgebaut wird. Indes war nicht zwingend damit zu rechnen, dass hier ein Autobahnzubringer entsteht, den jedenfalls tagsüber mehr als 1000 Kraftfahrzeuge pro Stunde befahren.

Aus diesem Grunde ist das Minderungsrecht auch nicht gemäß § 536 b BGB ausgeschlossen und es kommt auch keine Verwirkung des Minderungsrechts in Betracht.

Da die Beklagte die Miete in der Zeit von Oktober 2008 bis Februar 2009 um je 55,30 € gekürzt hat, ihr aber nur ein Minderungsrecht von 23,39 € zustand, besteht insoweit noch ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 31,91 € monatlich.

Für die Monate März bis September 2009 hat die Beklagte die Miete nur um 31,19 € gekürzt, so dass monatlich 7,80 € nachzuzahlen sind.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Absatz 1 Satz 2, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 92 Absatz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil kein Fall von § 511 Absatz 4 ZPO vorliegt.

Rechtsgebiete

Mietrecht; Nachbarrecht; Garten- und Nachbarrecht

Normen

BGB §§ 535 I, 536