Wertvolle Hinweise zu vielfältigen Nachforderungen bei einem gescheiterten Probearbeitsverhältnis
Gericht
ArbG Karlsruhe
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
25. 11. 2010
Aktenzeichen
6 Ca 652/09
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragt der Kläger.
Der Streitwert wird auf € 319,49 festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Im Streit stehen restliche Vergütungsansprüche, Ansprüche auf Reisekostenerstattung und die Forderung auf Feststellung geleisteter Bildschirmarbeit aus dem zwischen den Parteien kurzzeitig bestehenden und beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.08.2007 bis zum 22.08.2007 als Kundenberater in der Abteilung Tele-Sells beschäftigt. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages (Anlage zum Klageschriftsatz, Aktenbl. 7 - 11) wird Bezug genommen. Die Beklagte bezahlte an den Kläger für die Zeit seiner Beschäftigung 653,96 EUR brutto. Im laufenden Verfahren bezahlte die Beklagte im Anschluss an den Kläger weitere 16,86 EUR brutto.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde für den Monat August 2007 bei richtiger Berechnungsweise eine anteilige Vergütung in Höhe von 709,34 EUR brutto zu und verlangt deswegen die sich daraus ergebende Differenz von 38,52 EUR brutto.
Desweiteren beansprucht der Kläger eine Leistungszulage von insgesamt 96,00 EUR für nach seiner Behauptung vermittelte 32 Lottoverträge.
Weiter begehrt der Kläger die zeitanteilige Erstattung seiner Reisekosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Arbeitsplatz.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, für die Arbeitszeit anteilige monatliche Bruttovergütung 38,52 EUR brutto für den Monat August 2007 zu bezahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, für 32 vermittelte Lottoverträge 96,00 EUR brutto an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger anteilige Reisekosten i. H. v. 84,97 EUR zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der Kläger Bildschirmarbeit geleistet hat und die Beklagte für diese Tätigkeit die G 37 -Untersuchung hätte anbieten und ausreichend und bezahlte Erholungspausen hätte gewähren müssen (Bildschirmarbeit gemäß Bildschirmarbeitsverordnung BS-V).
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.11.2010 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 4 unzulässig, im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Der Klageantrag Ziff. 4 ist unzulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO besteht für diesen Antrag nicht. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist beendet. Die Feststellung einer Verpflichtung zur Untersuchung der Augen im Rahmen von Bildschirmarbeit oder erforderlicher Bildschirmpausen hat keine Rechtsfolgen in dem zwischen den Parteien seit längerem bereits beendeten Arbeitsverhältnis. Ein Feststellungsinteresse besteht daher nicht. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Feststellung zur Vorbereitung einer Schadensersatzforderung zu benötigen. Der Kläger konnte im Verfahren keinerlei Schädigung darlegen. Im Falle der Verfolgung einer Schadensersatzforderung müsste der Kläger auch die rechtsschutzintensivere Leistungsklage erheben.
II.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Bruttovergütung von 38,25 EUR für den Monat August 2007. Zwischen den Parteien war in Ziff. 2 des Arbeitsvertrages eine Bruttovergütung von 1.350,00 EUR monatlich bei 42 Arbeitsstunden vereinbart und für die unter Ziff. 19 des Arbeitsvertrages vereinbarten 30 Wochenstunden eine arbeitszeitanteilige Berechnung. Entsprechend dem Teilzeitfaktor von 71,43 % ergibt sich eine Bruttomonatsvergütung für die Teilzeittätigkeit in Höhe von 964,31 EUR. Dem Kläger steht jedoch für den Monat August 2007 nur eine zeitanteilige Monatsvergütung zu. Gesetzliche Vorschriften für die Berechnung der zeitanteiligen Vergütung innerhalb eines Monates bestehen nicht. Tarifverträge kommen auf das Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung. Eine einzelvertragliche Regelung besteht nicht. Auch § 4 Abs. 2 TzBfG regelt lediglich, dass ein befristetet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung seines Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer. Diese Vorschrift regelt jedoch nicht die Art der Berechnung der Teilzeitvergütung in einem laufenden Monat bei Ausscheiden während des Monates. In Betracht kommen verschiedene Berechnungsweisen, wie etwa eine stundenweise Berechnung, eine tageweise Berechnung nach Teilung der Monatsvergütung durch den Divisor 21,75, also die Zahl der durchschnittlichen Arbeitstage pro Monat oder nach Teilung durch die konkrete Zahl von Arbeitstagen im jeweiligen Monat. Im Monat August 2007 lagen 23 Arbeitstage von Montag bis Freitag. Die Beklagte ermittelte die anteilige Vergütung, indem sie die Monatsvergütung von 964,31 EUR durch 21,75 Arbeitstage teilte und den Anteil von 7 im Monat August 2007 nicht gearbeiteten Arbeitstagen errechnete. Somit errechnete sie einen Abzugsbetrag in Höhe von 310,35 EUR und somit einen verbleibenden Teilvergütungsanspruch in Höhe von 653,96 EUR, den sie schließlich auch an den Kläger bezahlte. Diese Abzugsmethode ist insofern ungenau, als der Monat August 2007 tatsächlich 23 Arbeitstage hatte und daher höher ist als bei Zugrundelegung der tatsächlichen Zahl der Arbeitstage. Der Kläger will eine ebenso fehlerhafte Berechnung vornehmen und die Vergütung ebenfalls durch 21,75 Arbeitstage teilen. Da er jedoch die Zahl von 16 gearbeiteten Arbeitstagen zugrundelegt und nicht die Zahl der nichtgearbeiteten Arbeitstage, kommt er auf einen für ihn günstigen Betrag. Diese Ungenauigkeit kann jedoch nur dadurch beseitigt werden, dass die zeitanteilige Vergütung mit dem Divisor 23 berechnet wird und somit mit der tatsächlichen Zahl der im August 2007 zur Verfügung stehenden Arbeitstage. Nur bei dieser Berechnungsweise führen die Abzugsmethode (Berücksichtigung der Zahl der nichtgearbeiteten Arbeitstage) wie auch die positive Berücksichtigung der Arbeitstage zum gleichen Ergebnis. Die zeitanteilige Vergütung des Klägers ist daher wie folgt zu berechnen:
964,31 EUR / 23 x 16 = 678,82 EUR brutto.
Hierauf bezahlte die Beklagte ursprünglich 653,96 EUR und auf Anregung des Gerichts im laufenden Verfahren weitere 16,86 EUR brutto. Damit ist der Anspruch des Klägers insgesamt erfüllt. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
2. Die vom Kläger begehrte Leistungszulage von 3 EUR je vermitteltem Lottovertrag ist vertraglich zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Parteien vereinbarten als Anlage zum Arbeitsvertrag die Vereinbarung "Leistungszulage" (Aktenbl. 12, 13). Danach erhält der Arbeitnehmer gemäß Ziff. 4 eine Leistungszulage von 200,00 EUR, wenn er die im Basic-Level festgelegte Leistung erreicht und diese den Clusterwerten des "Expert-Levels" entspricht. Gemäß Ziff. 3 Abs. 2 der Vereinbarung werden jedoch die Leistungen erstmals nach Ablauf des Quartals ermittelt. Die Clusterwerte des Klägers sind daher nicht ermittelt worden. Sie sind weder dem Gericht bekannt, noch hat der Kläger hierzu vortragen können. Eine Leistungsvergütung ergibt sich daher auch aus der Vereinbarung "Leistungszulage" nicht.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Reisekosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinem Arbeitsplatz. Zu Unrecht bezieht sich der Kläger wegen dieser Forderung auf Ziff. 9 des Arbeitsvertrages. Ziff. 9 des Arbeitsvertrages regelt Reisekosten und andere Aufwendungen, die im Interesse der Firma erforderlich sind. Hierzu zählen jedoch nicht die Kosten der Arbeitnehmer für die Anreise zum Arbeitsplatz und die Rückreise. Der jeweilige Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwortlich, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Eine vertragliche Grundlage für die Forderung des Klägers besteht daher nicht.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger als der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Streitwerthöhe entspricht der Summe der zuletzt geltend gemachten Leistungsanträge sowie einem Betrag in Höhe von 100,00 EUR für Klageantrag Ziff. 4 (§ 3 ZPO).
Die Berufung war nicht gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch andere Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG erfüllt sind.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
D.Vorsitzende:
Gremmelspacher
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