Sturz auf durch Laub bedeckten Unebenheiten
Entscheidungsgründe
Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.
Dem Kläger steht wegen seines Sturzes vom 20. 11. 2006 kein Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadensersatz gegen die beklagte Stadt zu. Der Senat verweist insoweit auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Das Berufungsvorbringen zeigt demgegenüber keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte auf. Ein durchschnittlich sorgfältiger Verkehrsteilnehmer weiß, dass sich unter laubbedeckten Stellen auf der Fahrbahn Hindernisse in Form von Vertiefungen, Stufen oder Ähnlichem befinden können; er wird derartige Stellen gerade wegen der mangelnden Erkennbarkeit dessen, was sich möglicherweise darunter verbirgt, entweder meiden oder mit besonderer Vorsicht, notfalls mit tastenden Schritten, begehen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. 11. 1996, NJWE-VHR 1997, S. 286).
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur - zusätzliche Kosten sparenden - Berufungsrücknahme bis Dienstag, den 30. 9. 2008. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch im Anhörungsverfahren des § 522 Abs. 2 ZPO neuer Tatsachenvortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht zulässig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden - 7 O 217/07
Rechtsgebiete
Allgemeines Zivilrecht; Haftungsrecht
Normen
BGB § 823