Abrufbarkeit der Internetpräsenzen im Ausland für sich genommen noch kein „Ausrichten“ iSd Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO – es kann aber ein Indiz sein

Gericht

EuGH


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

07. 12. 2010


Aktenzeichen

C‑585/08, C‑144/09


Entscheidungsgründe

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen Herrn Pammer und der Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG (im Folgenden: Reederei Karl Schlüter) wegen deren Weigerung, Herrn Pammer vollständig den Preis einer Frachtschiffsreise zu erstatten, an der er nicht teilnahm und deren Beschreibung im Internet zu finden war (Rechtssache C‑585/08), und zum anderen zwischen der Hotel Alpenhof GesmbH (im Folgenden: Hotel Alpenhof) und Herrn Heller wegen dessen Weigerung, seine Hotelrechnung für einen im Internet gebuchten Aufenthalt zu begleichen (Rechtssache C‑144/09).


Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung Nr. 44/2001

Laut dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 sollte bei Verbrauchersachen die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung.

Art. 2 Abs. 1 in Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 enthält folgende besondere Zuständigkeitsregelung:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“.

Art. 15 Abs. 1 und 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 in Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 sehen vor:

„Artikel 15

(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,

a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.

Artikel 16

(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“

Wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht, folgt die Verordnung Nr. 44/2001 auf das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen). Mit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 ist diese Verordnung im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens getreten.

Im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 hat der Rat der Europäischen Union die Notwendigkeit betont, die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren, und zwar auch hinsichtlich der vom Gerichtshof bereits vorgenommenen Auslegung der Vorschriften des Übereinkommens, die denen der Verordnung entsprechen.

Brüsseler Übereinkommen

Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens lautet:

„Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5, nach diesem Abschnitt,

1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern

a) dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und

b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.“

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008

Im siebten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6) wird ausgeführt, dass der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung mit denen der Verordnung Nr. 44/2001 im Einklang stehen sollten.

Im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 593/2008 heißt es:

„Insbesondere bei Verbraucherverträgen [ist,] … [u]m die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu wahren, … zum einen als Voraussetzung für die Anwendung der Verbraucherschutznorm auf das Kriterium der ausgerichteten Tätigkeit zu verweisen und zum anderen auf die Notwendigkeit, dass dieses Kriterium in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und der vorliegenden Verordnung einheitlich ausgelegt wird, wobei zu beachten ist, dass eine gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ausführt, ‚dass es für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c nicht ausreicht, dass ein Unternehmen seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten – einschließlich des betreffenden Mitgliedstaats –, ausrichtet, sondern dass im Rahmen dieser Tätigkeiten auch ein Vertrag geschlossen worden sein muss.‘ Des Weiteren heißt es in dieser Erklärung, ‚dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Artikel 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch den Vertragsabschluss im Fernabsatz anbietet und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer. Dabei sind auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung.‘“

Nach Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 gelten die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über das auf Verbraucherverträge anwendbare Recht nicht für

„Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen“.

Die Richtlinie 90/314/EWG

Die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59) definiert den Begriff der Pauschalreise in Art. 2 Nr. 1 wie folgt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1. Pauschalreise: die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a) Beförderung,

b) Unterbringung,

c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen.“


Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

Rechtssache C‑585/08

Im Ausgangsverfahren dieser Rechtssache steht Herr Pammer, der in Österreich wohnt, der in Deutschland niedergelassenen Reederei Karl Schlüter gegenüber, mit der er einen Vertrag über eine von ihr organisierte Frachtschiffsreise von Triest (Italien) nach Fernost (im Folgenden: Reisevertrag) geschlossen hatte.

Herr Pammer hatte über die ebenfalls in Deutschland niedergelassene Internationale Frachtschiffreisen Pfeiffer GmbH (im Folgenden: vermittelnde Gesellschaft) eine Reise gebucht.

Die vermittelnde Gesellschaft, die ihre Geschäftstätigkeit insbesondere über das Internet ausübt, hatte die Reise auf ihrer Website beschrieben und dabei angegeben, dass das Schiff mit Sportraum, Außenschwimmbad, Salon, Video und Fernsehen ausgestattet sei. Es seien ferner drei Doppelkabinen mit Dusche und WC, separatem Wohnraum mit Sitzgruppe, Schreibtisch, Teppichboden und Kühlschrank vorhanden, und es bestehe die Möglichkeit von Landgängen zur Stadterkundung.

Herr Pammer verweigerte den Reiseantritt und verlangte die Rückerstattung des von ihm entrichteten Reisepreises, da seiner Auffassung nach diese Beschreibung nicht den an Bord gebotenen Bedingungen entsprach. Da die Reederei Karl Schlüter den Preis nur zu einem Teil von nur etwa 3 500 Euro zurückzahlte, erhob Herr Pammer vor einem erstinstanzlichen österreichischen Gericht, dem Bezirksgericht Krems an der Donau, Klage auf Zahlung des Restbetrags in Höhe von etwa 5 000 Euro zuzüglich Zinsen.

Die Reederei Karl Schlüter machte geltend, dass sie in Österreich keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe, und erhob die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.

In erster Instanz verwarf das Bezirksgericht Krems an der Donau diese Einrede mit Urteil vom 3. Januar 2008. Es bejahte seine Zuständigkeit mit der Begründung, dass es sich bei dem Reisevertrag um einen Verbrauchervertrag, nämlich einen Pauschalreisevertrag, handele und dass die vermittelnde Gesellschaft über das Internet für die Reederei Karl Schlüter in Österreich eine Werbetätigkeit entfaltet habe.

Das Rekursgericht, das Landesgericht Krems an der Donau, erklärte hingegen mit Urteil vom 13. Juni 2008 die österreichischen Gerichte für unzuständig, da der Reisevertrag ein nicht unter Abschnitt 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 fallender Beförderungsvertrag sei. Dass es sich bei der vorgesehenen Reise um eine Fernreise von Europa nach Fernost mit einem gewissen Komfort gehandelt habe, mache aus dem Reisevertrag keinen Verbrauchervertrag.

Hiergegen legte Herr Pammer Revision ein.

Dem Obersten Gerichtshof erscheint fraglich, nach welchen Kriterien sich der Begriff der „Pauschalreise“ bestimmt. Im vorliegenden Fall stelle sich insbesondere die Frage, ob die angebotenen Leistungen einer Kreuzfahrt vergleichbar seien, so dass eine „Pauschalreise“ und damit ein unter den genannten Abschnitt 4 fallender Beförderungsvertrag angenommen werden könne.

Falls es sich um einen solchen Vertrag handele, könne Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar sein, und es erscheine dann hilfreich, zu klären, welche Kriterien eine Website erfüllen müsse, damit die von dem Gewerbetreibenden ausgeübten Tätigkeiten als im Sinne dieser Bestimmung auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ angesehen werden könnten. Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Vorinstanzen im vorliegenden Fall keine näheren Feststellungen dazu getroffen hätten, auf welche Weise der Reisevertrag zustande gekommen sei, welche Rolle die Website gespielt habe oder wie die Reederei Karl Schlüter und die vermittelnde Gesellschaft miteinander verbunden seien.

Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt eine „Frachtschiffsreise“ eine Pauschalreise im Sinne des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dar?

2. Bei Bejahung von Frage 1: Reicht es für das „Ausrichten“ der Tätigkeit (auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat,) im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 aus, dass eine Website eines Vermittlers im Internet abrufbar ist?

Rechtssache C‑144/09

Im Ausgangsverfahren dieser Rechtssache stehen sich das in Österreich gelegene Hotel Alpenhof und Herr Heller, ein Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland, gegenüber.

Herr Heller wurde auf das Hotel über dessen Website aufmerksam und reservierte mehrere Zimmer für eine Woche um den 1. Januar 2008. Seine Buchung und deren Bestätigung erfolgten per E-Mail, da auf der Website des Hotels eine E-Mail-Adresse angegeben war.

Herr Heller soll die Hotelleistungen bemängelt haben und trotz eines ihm vom Hotel Alpenhof angebotenen Nachlasses ohne Zahlung der Rechnung abgereist sein. Das Hotel Alpenhof verklagte ihn daraufhin vor einem österreichischen Gericht, dem Bezirksgericht Sankt Johann im Pongau, auf Zahlung von etwa 5 000 Euro.

Herr Heller erhob die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Er war der Auffassung, dass er in seiner Eigenschaft als Verbraucher gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz habe, also vor den deutschen Gerichten, verklagt werden könne.

Das Bezirksgericht Sankt Johann im Pongau wies mit Urteil vom 14. Juli 2008, ebenso wie anschließend im Berufungsverfahren das Landesgericht Salzburg mit Urteil vom 27. November 2008, die Klage mit der Begründung ab, die österreichischen Gerichte seien nicht zuständig. Beide Gerichte waren der Auffassung, dass der Begriff des „Ausrichtens“ einer Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers sowohl den Betrieb einer interaktiven Website, auf der ein Vertrag mit dem Verbraucher online, also auf elektronischem Wege auf der Website des Gewerbetreibenden selbst, geschlossen werden könne, als auch den einer Website umfasse, die diese Möglichkeit nicht biete und nur Werbung enthalte. Auch im letztgenannten Fall sei die Tätigkeit auf den Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten ausgerichtet, da Werbung im Internet grenzüberschreitend sei. Diese „Ausrichtung auf das Ausland“ könne nur durch eine ausdrückliche Erklärung zu Geschäftskontakten des Gewerbetreibenden mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten wohnhaft seien, ausgeschlossen werden. Die Tätigkeit sei auch dann auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet, wenn dieser von den Dienstleistungen des Gewerbetreibenden über eine Website erfahre und die Buchung anschließend mittels der auf dieser Website angegebenen elektronischen Adresse, geografischen Adresse oder auch Telefonnummer erfolge.

Das Hotel Alpenhof legte Revision zum vorlegenden Gericht ein.

Da sich der Oberste Gerichtshof nicht sicher war, ob der Gerichtshof auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑585/08 antworten würde, weil dies von der Antwort auf die erste in jener Rechtssache gestellte Frage abhing, hielt er es für angezeigt, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Reicht es für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 aus, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist?

Wegen der Ähnlichkeit der zweiten Frage in der Rechtssache C‑585/08 und der einzigen Frage in der Rechtssache C‑144/09 sind die beiden Rechtssachen nach Art. 43 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.


Zu den Vorlagefragen

Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof angesichts des Datums der Vorabentscheidungsersuchen, da die Fragen vom österreichischen Obersten Gerichtshof und damit von einem nationalen Gericht gestellt worden sind, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nach Art. 68 EG für die Entscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 zuständig ist.

Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑585/08

Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑585/08 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Vertrag über eine Frachtschiffsreise wie der im Ausgangsverfahren fragliche zu den Beförderungsverträgen im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 gehört.

Nach diesem Art. 15 Abs. 3 unterliegen den Zuständigkeitsvorschriften des Abschnitts 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 nur Beförderungsverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.

Es ist zu beachten, dass die in dieser Weise umschriebenen Beförderungsverträge den Verträgen nahestehen, auf die sich der Begriff „Pauschalreisen“ im Sinne der Richtlinie 90/314 bezieht, den das vorlegende Gericht im Übrigen in seiner Vorlageentscheidung ausdrücklich erwähnt.

Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass es für die Qualifizierung einer Leistung als „Pauschalreise“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314 genügt, dass sie zu einem Gesamtpreis verkaufte touristische Dienstleistungen verbindet, die zwei der drei in dieser Bestimmung genannten Dienstleistungen umfassen, nämlich die Beförderung, die Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen, und dass diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt (vgl. Urteil vom 30. April 2002, Club-Tour, C‑400/00, Slg. 2002, I‑4051, Randnr. 13).

Zur Beantwortung der gestellten Frage ist somit zu klären, ob der Begriff „Pauschalreise“, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht und der in Art. 1 der Richtlinie 90/314 angeführt wird, für die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 relevant ist.

Dieser Begriff findet sich nicht in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, obgleich diese die gegenüber der Richtlinie 90/314 spätere Regelung ist. Wie die Generalanwältin in Nr. 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, verwendete der Unionsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 44/2001 nahezu die gleichen Worte wie das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 266, S. 1). Im Jahr 2008 wurde dieses Übereinkommen durch die Verordnung Nr. 593/2008 ersetzt, deren Art. 6 Abs. 4 Buchst. b ausdrücklich auf den Begriff der „Pauschalreise“ im Sinne der Richtlinie 90/314 Bezug nimmt.

Art. 6 der Verordnung Nr. 593/2008 betrifft das auf Verbraucherverträge anwendbare Recht, und nach seinem Abs. 4 Buchst. b sind vom Begriff des Verbrauchervertrags Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314 ausgeschlossen.

Aus der Gegenüberstellung der in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 erwähnten und der in Art. 6 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 593/2008 genannten Beförderungsverträge ergibt sich, dass sich der Unionsgesetzgeber auf die gleichen Typen von Verträgen beziehen wollte, nämlich diejenigen, für die die in den beiden Verordnungen jeweils vorgesehenen Verbraucherschutzvorschriften gelten sollten.

Diese Zielsetzung ist auch dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 593/2008 zu entnehmen, wonach der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung mit denen der Verordnung Nr. 44/2001 im Einklang stehen sollten.

Folglich ist für die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die entsprechende Bestimmung in der Verordnung Nr. 593/2008 zu berücksichtigen und auf den Begriff der Pauschalreise abzustellen, auf den die letztgenannte Verordnung verweist. Erstens nämlich handelt es sich dabei um einen Begriff, der in einer Richtlinie enthalten ist, die speziell dem Schutz des Verbrauchers insbesondere auf dem Gebiet der Pauschalreisen dient. Des Weiteren nimmt die jüngere Verordnung, also die Verordnung Nr. 593/2008, auf diesen Begriff ausdrücklich Bezug. Schließlich hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM[1999] 348 endg.) den Begriff „Pauschalreise“ verwendet und zur Erläuterung ihrer Entwurfsfassung des Art. 15 Abs. 3, deren Wortlaut unverändert in die Endfassung der Verordnung Nr. 44/2001 übernommen wurde, ausdrücklich auf die Richtlinie 90/314 verwiesen.

Es ist daher zu prüfen, ob eine Frachtschiffsreise wie die im Ausgangsverfahren fragliche unter den Begriff der „Pauschalreise“ fällt, wie er in der Richtlinie 90/314 definiert ist.

Insoweit ist unstreitig, dass diese Frachtschiffsreise außer der Beförderung zu einem Pauschalpreis auch die Unterbringung erfasste und länger als 24 Stunden dauerte. Daher erfüllt eine solche Leistung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer „Pauschalreise“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314 und fällt unter die in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, betrachtet im Licht des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 90/314, enthaltene Definition des Reisevertrags zu einem Pauschalpreis.

Auf die erste Frage in der Rechtssache C‑585/08 ist daher zu antworten, dass ein Vertrag über eine Frachtschiffsreise wie der im Ausgangsverfahren fragliche einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt.

Zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑585/08 und zur einzigen Frage in der Rechtssache C‑144/09

Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑585/08 und seiner einzigen Frage in der Rechtssache C‑144/09 möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, anhand welcher Kriterien festgestellt werden kann, dass ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner eigenen Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, diese Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 auf den Mitgliedstaat „ausrichtet“, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zum anderen, ob es dafür, dass diese Tätigkeit als eine so geartete anzusehen ist, ausreicht, dass diese Websites im Internet zugänglich sind.

Wie aus den Vorlageentscheidungen hervorgeht, wird diese Frage im Rahmen zweier verschiedener Rechtsstreitigkeiten gestellt.

In der Rechtssache C‑585/08 betrifft der Ausgangsrechtsstreit einen Gewerbetreibenden – die Reederei Karl Schlüter –, der einen Vertrag mit einem Verbraucher – Herrn Pammer – geschlossen hat, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt als dem, in dem diese Gesellschaft niedergelassen ist. Es ist offenbar unstreitig, dass dieser Vertrag zu der gewerblichen Tätigkeit dieses Gewerbetreibenden gehört.

Nach den Erklärungen, die Herr Pammer vor dem Gerichtshof abgegeben hat, hat er von der Existenz der Reise durch den Besuch der Website der vermittelnden Gesellschaft erfahren, auf der verschiedene Reisen angeboten waren. Herr Pammer hat ausgeführt, er habe zunächst die vermittelnde Gesellschaft per E-Mail kontaktiert, um ergänzende Informationen einzuholen, und sodann die Reise durch ein mit der Post versandtes Schreiben gebucht.

In der Rechtssache C‑144/09 ist am Ausgangsrechtsstreit ein Gewerbetreibender – das Hotel Alpenhof – beteiligt, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag mit einem Verbraucher – Herrn Heller – geschlossen hat, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem das Hotel liegt. Es ist unstreitig, dass Herr Heller das Hotel mittels des Internets ausfindig machte und bei ihm über das Internet im Fernabsatz eine Buchung vornahm sowie deren Bestätigung erhielt.

In beiden Rechtssachen möchte der Oberste Gerichtshof, um das für die Ausgangsverfahren zuständige Gericht zu bestimmen, klären lassen, ob der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ausrichtete.

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 enthält eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung, nach der die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel ihres Art. 5 Nr. 1 für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C‑464/01, Slg. 2005, I‑439, Randnr. 34).

Würde die Tätigkeit des Gewerbetreibenden als im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, „ausgerichtet“ angesehen, ergäbe sich daraus in der Rechtssache C‑585/08, in deren Ausgangsverfahren Herr Pammer und die Reederei Karl Schlüter einander gegenüberstehen, dass die österreichischen Gerichte nach Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung zuständig wären, sobald sich der Verbraucher dafür entschiede, den Rechtsstreit bei diesen Gerichten und nicht bei denen des Mitgliedstaats anhängig zu machen, in dem der Beklagte, die Reederei Karl Schlüter, niedergelassen ist, also den deutschen Gerichten. In der Rechtssache C‑144/09 wären, da der Verbraucher, Herr Heller, in Deutschland wohnt, nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig, nicht hingegen die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Hotel Alpenhof liegt, also Österreichs.

Die Verordnung Nr. 44/2001 enthält keine Definition des in ihrem Art. 15 Abs. 1 Buchst. c verwendeten Begriffs einer auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ Tätigkeit. Dieser Begriff ist ebenso wie die Begriffe, die in Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens verwendet werden, an dessen Stelle der Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 getreten ist, autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung der Verordnung zu berücksichtigen sind, um deren volle Wirksamkeit zu sichern (vgl. Urteil vom 11. Juli 2002, Gabriel, C‑96/00, Slg. 2002, I‑6367, Randnr. 37).

Insoweit ist im Einklang mit dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung des Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens zu berücksichtigen, wobei zugleich dessen Änderungen durch die Verordnung Rechnung zu tragen ist.

Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 in dem mit dieser Verordnung errichteten System, wie sich aus ihrem 13. Erwägungsgrund ergibt, denselben Platz einnimmt und dieselbe Funktion des Schutzes der schwächeren Partei hat wie Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens (Urteil vom 14. Mai 2009, Ilsinger, C‑180/06, Slg. 2009, I‑3961, Randnr. 41).

Hinsichtlich der letztgenannten Bestimmung hat der Gerichtshof nämlich wiederholt entschieden, dass die durch die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens geschaffene Sonderregelung für Verbraucherverträge die Funktion hat, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen (vgl. insbesondere Urteile Gruber, Randnr. 34, und vom 20. Januar 2005, Engler, C‑27/02, Slg. 2005, I‑481, Randnr. 39).

Der Gerichtshof hat jedoch in Randnr. 48 des Urteils Ilsinger ebenfalls festgestellt, dass der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht in jeder Hinsicht mit dem des Art. 13 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens identisch ist. Er hat in Randnr. 50 dieses Urteils insbesondere ausgeführt, dass die Anwendungsvoraussetzungen, die Verbraucherverträge erfüllen müssen, nunmehr in allgemeinerer Form als zuvor aufgeführt sind, damit angesichts der neuen Kommunikationsmittel und der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet ist.

Der Unionsgesetzgeber hat hierbei die Voraussetzungen, dass auf der einen Seite der Gewerbetreibende ein ausdrückliches Angebot oder Werbung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers gemacht haben musste und dass auf der anderen Seite der Verbraucher die zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen in diesem Staat vorgenommen haben musste, durch Voraussetzungen ersetzt, die sich allein auf den Gewerbetreibenden beziehen. Danach muss dieser seine gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausüben oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedstaats ausrichten, und der Vertrag muss in den Bereich dieser Tätigkeit fallen.

Der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c ist dahin zu verstehen, dass er die früheren Begriffe des „ausdrücklichen“ Angebots und der „Werbung“ einschließt und ersetzt und, wie die Worte „auf irgendeinem Wege“ deutlich machen, ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst.

Diese Änderung, durch die der Schutz des Verbrauchers gestärkt wird, erfolgte aufgrund der Entwicklung der Kommunikation über das Internet, durch die die Feststellung des Ortes, an dem die für den Vertragsschluss erforderlichen Handlungen vorgenommen werden, erschwert und zugleich die Verletzlichkeit des Verbrauchers gegenüber Angeboten von Gewerbetreibenden erhöht wird.

Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ist jedoch nicht zu entnehmen, ob sich die Worte „eine … Tätigkeit … auf … ausrichtet“ auf den Willen des Gewerbetreibenden beziehen, sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu orientieren, oder ob sie lediglich eine Tätigkeit zum Gegenstand haben, die unabhängig von einem solchen Willen faktisch auf andere Mitgliedstaaten orientiert ist.

Dies wirft die Frage auf, ob der Wille des Gewerbetreibenden, auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu zielen, erforderlich ist und, wenn ja, in welcher Form dieser Wille zum Ausdruck kommen muss.

Dieser Wille wohnt bestimmten Formen von Werbung inne.

Zu den Begriffen „Werbung“ und „ausdrückliches Angebot“ im Sinne von Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens hat der Gerichtshof festgestellt, dass sie alle Formen der Werbung in dem Vertragsstaat umfassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, unabhängig davon, ob sie allgemein – über Presse, Radio, Fernsehen, Kino oder in anderer Weise – verbreitet oder unmittelbar, z. B. mit speziell in diesen Staat geschickten Katalogen, an den Empfänger gerichtet wird, und Angebote, die dem Verbraucher persönlich, insbesondere durch einen Vertreter oder Hausierer, unterbreitet werden (Urteil Gabriel, Randnr. 44).

Die in der vorstehenden Randnummer ausdrücklich genannten klassischen Formen der Werbung implizieren für den Gewerbetreibenden Ausgaben von manchmal beträchtlicher Höhe, um sich in anderen Mitgliedstaaten bekannt zu machen, und belegen bereits hierdurch einen Willen des Gewerbetreibenden, seine Tätigkeit auf diese Mitgliedstaaten auszurichten.

Dieser Wille ist hingegen bei Werbung mittels des Internets nicht immer vorhanden. Da diese Kommunikationsweise ihrem Wesen nach eine globale Reichweite hat, ist die Werbung eines Gewerbetreibenden auf einer Website grundsätzlichen in allen Staaten und somit in der gesamten Europäischen Union zugänglich, und zwar ohne Mehrausgaben zu erfordern und unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende den Willen hat, Verbraucher außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats seiner Niederlassung anzusprechen oder nicht.

Daraus folgt indessen noch nicht, dass die Worte „eine … Tätigkeit … auf … ausrichtet“ dahin auszulegen wären, dass sie sich auf die bloße Zugänglichkeit einer Website in anderen Mitgliedstaaten als dem der Niederlassung des betreffenden Gewerbetreibenden bezögen.

Auch wenn außer Zweifel steht, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 dem Verbraucherschutz dienen, impliziert dies nämlich nicht, dass dieser Schutz absolut ist (vgl. entsprechend zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen [ABl. L 372, S. 31] Urteil vom 15. April 2010, E. Friz, C‑215/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

Hätte dies dem Willen des Unionsgesetzgebers entsprochen, so hätte er, wie die Generalanwältin in Nr. 64 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, als Anwendungsvoraussetzung der Vorschriften über Verbraucherverträge nicht die „Ausrichtung der Tätigkeit auf einen Mitgliedstaat“, sondern das bloße Bestehen einer Website festgelegt.

Obgleich von dem Wunsch geleitet, den Verbraucher besser zu schützen, ist der Unionsgesetzgeber jedoch nicht so weit gegangen, die bloße Nutzung einer Website, die unabhängig von dem anvisierten geografischen Gebiet zu einem üblichen Mittel des Geschäftslebens geworden ist, zu einer auf andere Mitgliedstaaten „ausgerichteten“ Tätigkeit zu erklären, die die Anwendung der Schutzcharakter tragenden Zuständigkeitsregel des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 auslöst.

Dem in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils erwähnten Vorschlag für eine Verordnung ist zu entnehmen, dass der Unionsgesetzgeber eine Anregung der Kommission verworfen hat, in die Verordnung Nr. 44/2001 einen Erwägungsgrund aufzunehmen, nach dem die Vermarktung von Gütern oder Dienstleistungen mit Hilfe elektronischer Mittel, die in einem Mitgliedstaat zugänglich sind, als eine auf diesen Staat „ausgerichtete“ Tätigkeit anzusehen ist.

Diese Auslegung wird auch durch die im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 593/2008 wiedergegebene gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission beim Erlass der Verordnung Nr. 44/2001 bestätigt, nach der die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 zu begründen.

Daraus ist zu folgern, dass für die Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen.

Es ist deshalb im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war.

Zu solchen Anhaltspunkten gehören weder die Angabe der elektronischen oder geografischen Adresse des Gewerbetreibenden auf einer Website noch die seiner Telefonnummer ohne internationale Vorwahl. Solche Angaben weisen nämlich nicht darauf hin, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten ausrichtet, da Angaben dieser Art auf jeden Fall erforderlich sind, um einem Verbraucher mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Kontaktaufnahme mit diesem zu ermöglichen.

Zudem sind beim Online-Angebot von Dienstleistungen bestimmte dieser Angaben mittlerweile verpflichtend. So hat der Gerichtshof entschieden, dass gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1) der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor dem Vertragsschluss mit ihnen neben seiner elektronischen Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2008, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, C‑298/07, Slg. 2008, I‑7841, Randnr. 40). Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, auf welchen Mitgliedstaat der Gewerbetreibende seine Tätigkeit ausrichtet, und selbst dann, wenn diese nur auf das Hoheitsgebiet seines eigenen Niederlassungsmitgliedstaats ausgerichtet ist.

Daraus folgt, dass es nicht auf die von verschiedenen Regierungen und Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, vorgenommene Unterscheidung ankommt, mit der zwischen Websites, die eine Kontaktierung des Gewerbetreibenden per E-Mail oder sogar einen Vertragsschluss online mittels einer sogenannten „interaktiven“ Website ermöglichen, und Websites ohne diese Möglichkeit differenziert wird und nach der nur Erstere als Websites einzustufen sein sollen, die die Ausübung einer auf andere Mitgliedstaaten „ausgerichteten“ Tätigkeit erlauben. Denn sobald eine geografische Anschrift oder andere Adressdaten des Gewerbetreibenden genannt sind, hat der Verbraucher die Möglichkeit, diesen für einen Vertragsschluss zu kontaktieren. Diese Kontaktmöglichkeit besteht jedoch unabhängig davon, ob der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern zu tätigen beabsichtigt, die in anderen Mitgliedstaaten als dem seiner Niederlassung wohnhaft sind.

Zu den Anhaltspunkten, anhand deren sich feststellen lässt, ob eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist, gehören alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen.

Zu den offenkundigen Ausdrucksformen eines solchen Willens des Gewerbetreibenden gehört die Angabe, dass dieser seine Dienstleistungen oder Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedstaaten anbietet. Das Gleiche gilt für die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst des Betreibers einer Suchmaschine, um in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden zu erleichtern, wodurch gleichfalls das Bestehen eines solchen Willens belegt wird.

Die Feststellung, dass eine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten „ausgerichtet“ ist, hängt jedoch nicht nur vom Vorliegen derart auf der Hand liegender Anhaltspunkte ab. Insoweit ist zu beachten, dass das Europäische Parlament mit seiner Legislativen Entschließung zu dem in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils genannten Vorschlag für eine Verordnung (ABl. 2001, C 146, S. 101) eine Formulierung abgelehnt hat, wonach der Gewerbetreibende „seine Tätigkeit gezielt und in erheblichem Umfang“ auf andere Mitgliedstaaten oder mehrere Länder, darunter den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, ausgerichtet haben muss. Eine solche Formulierung hätte nämlich eine Schwächung des Verbraucherschutzes durch die Anforderung bewirkt, dass ein Wille des Gewerbetreibenden nachgewiesen werden muss, eine Tätigkeit gewissen Umfangs mit diesen anderen Mitgliedstaaten zu entfalten.

Weitere Anhaltspunkte sind, möglicherweise miteinander kombiniert, geeignet, das Bestehen einer auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ Tätigkeit zu belegen. In Verfahren wie den Ausgangsrechtsstreitigkeiten sind die folgenden Merkmale, die vor dem Gerichtshof geltend gemacht worden sind und deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, unter dem Vorbehalt, dass der nationale Richter ihr Vorliegen feststellt, als Anhaltspunkte für eine Tätigkeit anzusehen, die auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 „ausgerichtet“ ist. Hierbei handelt es sich um den internationalen Charakter der fraglichen Tätigkeit, wie bestimmter touristischer Tätigkeiten, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, z. B. „.de“, oder die Verwendung von neutralen Domänennamen oberster Stufe wie „.com“ oder „.eu“, Anfahrtsbeschreibungen von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten aus zum Ort der Dienstleistung oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, insbesondere durch die Wiedergabe von Kundenbewertungen.

Hinsichtlich der verwendeten Sprache oder Währung heißt es in der in Randnr. 11 des vorliegenden Urteils genannten und im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 593/2008 wiedergegebenen gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission, dass diese für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist, nicht von Bedeutung seien. So verhält es sich in der Tat, wenn es sich dabei um die in dem Mitgliedstaat, von dem aus der Gewerbetreibende seine Tätigkeit ausübt, üblicherweise verwendeten Sprachen und die Währung dieses Mitgliedstaats handelt. Wird den Verbrauchern auf der Website hingegen die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der genannten ermöglicht, so können die Sprache und/oder die Währung berücksichtigt werden und einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist.

In einem Rechtsstreit wie dem zwischen dem Hotel Alpenhof und Herrn Heller scheinen mehrere der in den Randnrn. 83 und 84 des vorliegenden Urteils genannten Anhaltspunkte dafür zu bestehen, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf einen anderen oder mehrere andere Mitgliedstaaten als die Republik Österreich ausrichtete. Es ist indessen Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob dies der Fall ist.

Das Hotel Alpenhof macht jedoch geltend, dass der Vertrag mit dem Verbraucher vor Ort und nicht im Fernabsatz geschlossen wurde, da die Übergabe der Zimmerschlüssel und die Zahlung vor Ort stattfänden, und dass daher Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nicht anwendbar sei.

Insoweit steht der Umstand, dass die Schlüssel dem Verbraucher in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Gewerbetreibende niedergelassen ist, übergeben werden und er dort die Zahlung leistet, der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, wenn die Buchung und ihre Bestätigung im Fernabsatz vorgenommen werden, so dass der Verbraucher im Fernabsatz eine vertragliche Bindung eingeht.

In der Rechtssache C‑585/08, in deren Ausgangsverfahren Herr Pammer und die Reederei Karl Schlüter einander gegenüberstehen, hat das vorlegende Gericht nur wenige Angaben zur Tätigkeit dieser Gesellschaft, zur Website der vermittelnden Gesellschaft und zum Verhältnis zwischen Letzterer und der Reederei Karl Schlüter machen können.

Dass es sich bei der Website um die der vermittelnden Gesellschaft und nicht die des Gewerbetreibenden handelt, steht nicht der Annahme entgegen, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten, darunter den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, ausrichtet, da die vermittelnde Gesellschaft im Namen und für Rechnung dieses Gewerbetreibenden tätig wurde. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass die Tätigkeit der vermittelnden Gesellschaft eine internationale Dimension aufweist, und welche Verbindung zwischen der vermittelnden Gesellschaft und dem Gewerbetreibenden bestand.

Der internationale Charakter der fraglichen Tätigkeit, d. h. der Organisation von Frachtschiffsreisen von Europa nach Fernost, ist ein relevanter Anhaltspunkt, erlaubt jedoch allein nicht die Annahme, dass der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf andere Mitgliedstaaten, darunter den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, ausrichtet. Die Tätigkeit des Gewerbetreibenden wiese dieses Merkmal nämlich auch dann auf, wenn er allein oder mit Hilfe der vermittelnden Gesellschaft seine Tätigkeit nur in Deutschland ausüben und nicht auf andere Mitgliedstaaten ausrichten würde. Folglich müssen für die Feststellung, dass der Gewerbetreibende mit in der Union – in welchem Mitgliedstaat auch immer – wohnhaften Verbrauchern Geschäfte tätigen wollte, notwendig weitere Anhaltspunkte, darunter insbesondere die in den Randnrn. 83 und 84 des vorliegenden Urteils genannten, vorliegen, wie die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer anderen Sprache als der deutschen oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft von in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden.

Hingegen bildet, wie sich aus Randnr. 77 des vorliegenden Urteils ergibt, die Angabe der elektronischen oder geografischen Adresse der vermittelnden Gesellschaft oder des Gewerbetreibenden keinen relevanten Anhaltspunkt. Das Gleiche gilt für die Verwendung der deutschen Sprache und die Möglichkeit, eine Reise in dieser Sprache zu buchen, sofern sie die Sprache des Gewerbetreibenden ist.

Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als ein Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 „ausrichtet“, zu prüfen ist, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus diesen Websites und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.

Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.

Hingegen ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind.


Kosten

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidungen sind daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Ein Vertrag über eine Frachtschiffsreise wie der im Ausgangsverfahren der Rechtssache C‑585/08 fragliche stellt einen Reisevertrag, der für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen dar.

2. Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender, dessen Tätigkeit auf seiner Website oder der eines Vermittlers präsentiert wird, als ein Gewerbetreibender angesehen werden kann, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 „ausrichtet“, ist zu prüfen, ob vor einem möglichen Vertragsschluss mit dem Verbraucher aus diesen Websites und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, darunter dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers, wohnhaft sind, in dem Sinne Geschäfte zu tätigen beabsichtigte, dass er zu einem Vertragsschluss mit ihnen bereit war.

Die folgenden Gesichtspunkte, deren Aufzählung nicht erschöpfend ist, sind geeignet, Anhaltspunkte zu bilden, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, nämlich der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt. Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.

Hingegen ist die bloße Zugänglichkeit der Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, nicht ausreichend. Das Gleiche gilt für die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

Rechtsgebiete

Informations- und Telekommunikationsrecht