„Üble Nachrede“ – eine zulässige Meinungsäußerung?
Gericht
LG Oldenburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
03. 03. 2010
Aktenzeichen
5 O 3151/09
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin fordert von der Beklagten Unterlassung einer Äußerung im Rahmen einer Internetveröffentlichung.
Die Parteien bieten jeweils Dienstleistungen auf dem Gebiet des Coaching an. Die Beklagte ist ein Berufsverband professioneller Coachs. Die Klägerin wurde von der Beklagten auf Unterlassung einer Äußerung in einem von der Klägerin herausgegebenen Coaching-Newsletter in Anspruch genommen und mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9.9.2009 (Az: 6 U 48/09) zur Unterlassung verurteilt. In ihrem Newsletter verbreitete die Klägerin u.a.: "Problematisch ist, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden (siehe die Artikel „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“ und „Coachingmarkt sucht Struktur und Qualität“ der evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen)". Die in Bezug genommenen Artikel, die jeweils über einen Link zu einer von der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen betriebenen Website abrufbar waren, befassen sich kritisch mit der Tätigkeit von Coaching-Verbänden, u.a. mit der dort namentlich erwähnten Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil vom 9.9.2009 (BI. 7 d.A.) verwiesen. Das Oberlandesgericht Köln wertete die Verbreitung des Newsletter als Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 7 UWG.
Über dieses Urteil berichtete die Beklagte in der streitgegenständlichen Presseinformation vom 30.9.2009 (BI. 31 d.A.) unter der Überschrift "Berufsethik hört nicht beim Coaching auf" und führte u.a. aus:
"Auch Coaches müssen sich unter Kollegen an ethische Grundsätze und Regeln des guten Geschmacks halten. Das hat jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln bestätigt. [...]
Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt. [...]
Das anonymisierte Urteil des OLG Köln ist herunterladbar unter: „www...de/6168.html.“
Über den vorgenannten Link war das Urteil des OLG Köln vom 9.9.2009 abrufbar, allerdings unter Auslassung des Namens der Parteien, ihrer Prozessbevollmächtigten und ihrer gesetzlichen Vertreter.
Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund ihres Bekanntheitsgrades in der Branche und ihrer im Urteil erwähnten Internetadressen für die Leser der beanstandeten Presseinformation und des Urteils ohne weiteres identifizierbar. Sie meint, durch die Presseinformation werde sie von der Beklagten in diskriminierender und wettbewerbswidriger Wiese der üblichen Nachrede, d.h. eines strafbaren Verhaltens bezichtigt. Bei der Äußerung handele es sich zudem um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung, da der Klägerin in den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Köln an keiner Stelle der Vorwurf der üblen Nachrede gemacht worden sei.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
a) die Beklagte dadurch herabzusetzen und/oder zu verunglimpfen und/oder über die Klägerin kredit- oder rufschädigende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, in denen die Klägerin der üblen Nachrede bezichtigt wird;
b) die Handlungen gem. lit. a) über das Internet vorzunehmen und/oder vornehmen zu lassen und die unter lit. a. wiedergegebene Bezichtigung wörtlich oder sinngemäß, insbesondere im Internet, aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen gemäß Ziff. 1. entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 804,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, bei der streitgegenständlichen Äußerung handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung.
Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Auszüge aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG.
Die Parteien sind Wettbewerber, da beide Coachingdienstleistungen erbringen. Bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung handelt es sich auch um eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Mit der Verbreitung der Presseinformation per E-Mail verfolgt die Beklagte auch den Zweck, auf ihr geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Das ergibt sich insbesondere aus der abschließenden Information über die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten als Berufsverband und den Hinweis auf den Link zu der von der Beklagten betriebenen Website.
Durch die Verbreitung der Presseinformation vom 30.9.2009 hat die Beklagte jedoch nicht gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG verstoßen. Die Beklagte hat hierdurch die Klägerin nicht unzulässig herabgesetzt. Vielmehr handelt es sich bei der beanstandeten Veröffentlichung um eine zulässige Meinungsäußerung, die in den Schutzbereich des Art 5 Abs. 1 GG fällt.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung, ob eine bestimmte Äußerung zulässig ist oder nicht, ist stets die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsmeinungen. Der Stand der Rechtsprechung hierzu lässt sich wie folgt zusammenfassen: Tatsachenbehauptungen sind nach feststehender Rechtsprechung durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, während Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt werden (BVerfG, NJW 1999, 483). Für letztere ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens charakteristisch, das Tatsachenbehauptungen fehlt. Anders als die subjektiv geprägten Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen folglich als objektive Aussagen dem Beweis zugänglich. Die Qualifikation als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung hat sich am Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Äußerung auszurichten. Dabei sind auch die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen, jedoch nur, soweit diese auch für die Rezipienten der Äußerung erkennbar waren und deswegen ihr Verständnis der Äußerung bestimmen konnten (BVerfG, NJW 1999, 483; BGH, NJW 1992, 1312; BGH, NJW 1988, 1589; OLG München, AfP 1987, 604; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 323; Löffler, PresseR, 4. Aufl. [1997], § 11 LPG Rdnr. 97). Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptungen untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gern. Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Liegt der Akzent der Gesamtaussage für den Leser der Abhandlung in einer bewertenden Stellungnahme, so stellt sie sich insgesamt als Meinungsäußerung dar, die grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs.1 GG fällt (BGH AfP 2009, 55 = VersR 09, 365; MDR 2005, 9).
Die Pressemitteilung der Beklagten befasst sich mit dem Urteil des OLG Köln. Die dort als wettbewerbswidrige Äußerungen qualifizierten Aussagen über die Beklagte bezeichnet diese in der Presseerklärung als "üble Nachrede". Die Klägerin fasst diese Aussage als Vorwurf strafbaren Verhaltens auf.
Generell ist bei dem Vorwurf strafbaren Verhaltens zu prüfen, ob damit ein (bekanntes oder mitgeteiltes) Verhalten (ab)qualifiziert oder ein weiterer, dem Beweis zugänglicher Sachverhalt mitgeteilt werden soll (BGH GRUR 89, 781, 782 - Wassersuche = VersR 89, 1048 = NJW-RR 90, 1058 = AfP 89, 669). Tritt, für den Durchschnittsleser aus dem Kontext erkennbar, die tatsächliche Komponente hinter der Wertung so zurück, dass nur eine im Tatsächlichen nicht konkretisierte, pauschale und gänzlich substanzarme Äußerung verbleibt, hindert ein verbleibender Tatsachengehalt der Äußerung nicht deren Einstufung als Werturteil (BGH WM 94, 1488 - Börsenblatt = NJW 94, 2614 zur Äußerung: gekonnt pleite gehen). Regelmäßig bringt die Einstufung eines Vorganges als strafrechtlich relevanter Tatbestand nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung zum Ausdruck, der zwar eine andere Auffassung entgegengehalten werden kann, die aber nicht schon deshalb (Widerrufs)Ansprüche auslösen kann (BGH GRUR 82, 633, 634 - Geschäftsführer). Der BGH führt dazu weiter aus: "Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass der Kritiker prinzipiell auch seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält" (aaO.).
Der Beklagte bezieht sich bei dem Vorwurf der üblen Nachrede auf das Urteil des OLG Köln. Unwahre Tatsachen trägt die Beklagte weder durch den Verweis auf dieses Urteil noch durch den Kontext der beanstandeten Äußerung vor. Die Behauptung, das Verhalten der Klägerin sei vom OLG Köln als strafbares Verhalten gewertet worden, liegt in der beanstandeten Veröffentlichung nicht. Mit der Bewertung des Verhaltens der Klägerin als "üble Nachrede" hat die Beklagte lediglich eine persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht. Bereits durch die schlussfolgernde Formulierung "Kurz: Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt." wird klargestellt, dass die Beklagte hiermit eine eigene wertende Zusammenfassung des Urteils vornehmen will.
Dieses Werturteil ist auch nicht einer Schmähkritik im Bereich der Persönlichkeitsverletzungen vergleichbar. Eine Schmähkritik liegt nur dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG, GRUR 2008, 81).
Im Vordergrund der Presseinformation steht die Auseinandersetzung mit der Frage, in welchem Rahmen die Verbreitung abwertender Äußerungen über einen Wettbewerber zulässig ist. Zu diesem Anliegen hat die streitgegenständliche Bewertung als "üble Nachrede" erkennbar einen sachlichen Bezug, so dass die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist.
Daher bedarf es einer abwägenden Zuordnung der betroffenen Rechtsgüter im konkreten Fall. Bei der Gewichtung der Meinungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zu berücksichtigen, ob vom Grundrecht der Meinungsfreiheit im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Auch an wirtschaftlichen Fragen kann dabei ein Informationsinteresse der Allgemeinheit bestehen. Je mehr das Interesse des sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit gerichtet ist, desto eher ist die Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (BVerfG, aaO). Nach diesen Grundsätzen kommt der Meinungsfreiheit der Beklagten Vorrang gegenüber den Belangen der Beklagten zu.
Zwar verfolgt die Beklagte mit der Verbreitung der Presseinformation und der Bewertung als "üble Nachrede" ersichtlich eigene wirtschaftliche Interessen, indem sie die Adressaten auf das eigene Angebot aufmerksam macht. Auf der anderen Seite ist die aufgeworfene Frage, wo die Grenze für kritische Äußerungen zwischen Wettbewerbern zu ziehen ist, mit der sich auch das in Bezug genommene Urteil des OLG Köln befasst, auch von öffentlichem Interesse. Die Beeinträchtigung der Beklagten wird im Übrigen dadurch abgemildert, dass ihr Name in der Presseinformation und dem in Bezug genommen Urteil nicht ausdrücklich genannt wurde, so dass sie nur mittelbar identifizierbar ist. Außerdem können die Adressaten, indem sie über den Link vom Urteil des OLG Köln Kenntnis nehmen, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Beklagten setzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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