Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

11. 02. 1982


Aktenzeichen

III ZR 39/81


Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet. Das BerGer. hat die Berufung des Bekl. zu Recht als unzulässig angesehen.

1. Das BerGer. sieht zutreffend als unabdingbare Voraussetzung der Zulässigkeit der Berufung an, daß die Berufungsbegründungsschrift von einem beim BerGer. zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. die Nachw. in NJW 1980, 291) und wird auch von der Revision nicht angezweifelt.

2. Das BerGer. hält das am Schluß des Schriftsatzes vom 15. 7. 1980 unter dem Wort “Rechtsanwälte” angebrachte Schriftgebilde als Unterschrift i. S. des § 130 Nr. 6 ZPO nicht für ausreichend. Der entgegengesetzten Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Ob die Berufungsbegründungsschrift der Prozeßordnung gemäß unterzeichnet ist, hat das BerGer. ohne Bindung an die Ausführungen des BerGer. von Amts wegen zu prüfen. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozeßvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch noch das Verfahren der Revisionsinstanz in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt (BGHZ 6, 369 (370) = NJW 1952, 1137 L). Die Berufungsbegründung vom 15. 7. 1980 weist keine Unterschrift i. S. des § 130 Nr. 6 ZPO auf.

a) Das vom BerGer. zutreffend als “nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzem wellenförmigem Auslauf" beschriebene Schriftzeichen stellt sich seinem Erscheinungsbild nach nicht als Unterzeichnung mit dem vollen Namen, sondern als Handzeichen, d. h. als erkennbar abgekürzte Form des Namens dar (vgl. BGH, NJW 1967, 2310). Es kann allenfalls als ein Buchstabe, vielleicht mit einem kleinen zusätzlichen Abstrich gedeutet werden. Nach dem gesamten Schriftbild ist nicht mehr als ein Handzeichen zu erkennen. Daß die “Unterzeichnung” mit einem Handzeichen keine formgültige Unterschrift darstellt, ist gefestigte Rechtsprechung des BGH (NJW 1967, 2310; 1975, 1704 m. w. Nachw. - insoweit in BGHZ 65, 46, nicht abgedruckt), von der abzuweichen kein Anlaß besteht. Von einer wirksamen Unterzeichnung der Berufungsbegründung kann daher nicht ausgegangen werden.

b) Nicht anders ist zu entscheiden, wenn man mit dem BerGer. das erwähnte Schriftgebilde doch als Versuch einer Unterschrift begreift. Für eine den Erfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO ausreichende Unterschrift ist zwar nicht zu verlangen, daß sie lesbar ist. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vorliegen, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (BGH, NJW 1974, 1090 m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen genügt das unter dem Wort “Rechtsanwälte” im Schriftsatz vom 15. 7. 1980 angebrachte Schriftzeichen nicht. Es läßt allenfalls einen Buchstaben erkennen, nämlich den Buchstaben “L”. Im übrigen weist es keine ausreichenden individuellen Merkmale auf.

3. Zu Unrecht meint die Revision, es sei von Bedeutung, daß das BerGer. die Berufung nicht sofort verworfen habe. Erst vier Monate nach Einreichung der Berufungsbegründung habe der Vorsitzende Bedenken geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Verfahren des BerGer. nicht zu beanstanden. Die Berufungsbegründungsschrift ist erst am letzten Tage der Frist eingereicht worden. Abgesehen von allem anderen waren schon deshalb weder die Geschäftsstelle noch der Vorsitzende des Senats des BerGer. gehalten, noch an diesem Tage die Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift zu prüfen und den Anwalt auf Bedenken hinzuweisen, damit dieser fristgemäß den Mangel beheben konnte.

4. Weitergehende verfahrensrechtliche Pflichten, wie sie von der Revision zur Erörterung gestellt werden, entbehren jeder Grundlage. Nach Ansicht der Revision hätte nahegelegen, daß der Vorsitzende geprüft hätte, ob der Beglaubigungsvermerk unter der eingereichten Abschrift der Berufungsbegründung ausgereicht hätte. Für die Statthaftigkeit der Berufung genüge es, daß der Beglaubigungsvermerk ordnungsmäßig unterschrieben ist (BGH, NJW 1957, 990). Deshalb hätte das BerGer. vom Kl. die beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung des Bekl. zur Einsichtnahme anfordern müssen. Diese Auffassung der Revision verkennt die Tragweite der dem BerGer. obliegenden, von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung (§ 519b I ZPO). Prüfung von Amts wegen bedeutet nicht Amtsermittlung der Tatsachen und Erforschung der Wahrheit wie beim Untersuchungsgrundsatz (RGZ 160, 338 (346, 348)). Die Prüfung von Amts wegen beschränkt sich vielmehr auf den dem Gericht vorliegenden oder offenkundigen Prozeßstoff (BGH, NJW 1976, 149). Hieraus ergab sich aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die dem Kl. als Berufungsbekl. zugestellte beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes vom 15. 7. 1980 in der oben dargestellten gebotenen Form unterzeichnet war. Im Berufungsrechtszug ebenso im Verhandlungstermin hat der Bekl. nicht geltend gemacht, daß die beglaubigte Abschrift anders als die dem Gericht vorliegende Berufungsbegründungsschrift formgültig unterzeichnet gewesen sei, obgleich das BerGer. den Vertreter des Bekl. kurz vor dem Verhandlungstermin und erneut im Termin auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Unterzeichnung hingewiesen hatte. Auch die Revision macht nicht geltend, die beglaubigte Abschrift sei anders als das beim Gericht verbliebene Schriftstück ausreichend unterzeichnet gewesen.

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht; Anwalts-, Notar-, Steuerberater- und anderes Berufsrecht