Unleserlichkeit schützt vor Wirksamkeit nicht
Gericht
LSG Mainz
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
26. 07. 2010
Aktenzeichen
L 2 R 158/10
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.1.2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze von der Beklagten bezogene Altersrente zurückerstatten muss. Vorrangig steht die fristgerechte Einlegung der Berufung im Streit.
Wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze durch den Kläger erließ die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 29.8.2006 am 19.9.2006 einen Bescheid, mit dem die bezogene Altersrente des Klägers teilweise gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben wurde. Der Kläger habe gewusst oder jedenfalls grobfahrlässig nicht gewusst, dass der Anspruch auf Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze teilweise entfallen sei. Die Beklagte forderte insgesamt 6.828,63 Euro vom Kläger zurück.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5.6.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Die vor dem Sozialgericht (SG) Mainz erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 20.1.2010 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe.
Die Geschäftsstelle des SG hat die Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis der Beteiligten veranlasst.
Auf Aufforderung des Senats hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.4.2010 das von der Geschäftstelle an die Beklagte per Post übermittelte Formular des Empfangsbekenntnisses bezüglich des sozialgerichtlichen Urteils vom 20.1.2010 vorgelegt. Zuvor war das Empfangsbekenntnis in elektronischer Form übermittelt worden. Es trägt in der für das Datum und die Unterschrift vorgesehenen Zeile das handschriftlich eingetragene Datum "11.03.2010", wobei ein anderes Datum überschrieben wurde. Daneben findet sich ein handschriftlich aufgebrachter Schriftzug, der mit einem nach rechts offenen Rundbogen beginnt, sich sodann mit einer flach ansteigenden und langgezogenen Welle fortsetzt und mit einem Aufstrich nach oben links endet. Während aus dem zuvor bereits elektronisch übermittelten Exemplar keine weiteren handschriftlichen Eintragungen ersichtlich sind, ist auf dem per Post übermittelten Exemplar folgender handschriftlicher Zusatz aufgebracht: "Mail am 15.03.10 Cal".
Die Berufung der Beklagten ist am 14.4.2010 beim LSG Rheinland-Pfalz eingegangen.
Mit Schreiben vom 4.5.2010 hat der Senat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Frist von einem Monat für die Einlegung der Berufung nicht eingehalten worden sei. Das Urteil sei am 11.3.2010 zugestellt worden, die Berufung aber erst am 14.4.2010 eingegangen.
Die Beklagte hat erwidert, von der Nichteinhaltung der Berufungsfrist sei nicht auszugehen. Das Empfangsbekenntnis vom 11.3.2010 sei kein tauglicher Nachweis für eine Zustellung des Urteils gemäß § 174 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da es keine Unterschrift im Sinne dieser Regelung beinhalte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.2.1982 ‑ III ZR 39/81 und vom 13.5.1992 ‑ VIII ZR 190/91) sowie des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.6.1970 ‑ 7/2 RU 35/68) könne zwar auch ein unleserliches Schriftgebilde als Unterschrift anzusehen sein. Es müsse jedoch zumindest andeutungsweise Buchstaben erkennen lassen, aus denen ein Dritter, der den Namen des Unterzeichners kenne, diesen Namen noch herauslesen könne. Das Schriftgebilde im Empfangsbekenntnis vom 11.3.2010 sei folglich nicht als Unterschrift anzusehen. Sein senkrecht verlaufender Anfangsteil könne zwar bei wohlwollender Betrachtung noch dahingehend gedeutet werden, dass sein Urheber damit den Buchstaben C habe zur Darstellung bringen wollen. In seinem weiteren Verlauf weise das Schriftgebilde jedoch keine weiteren abgrenzbaren Ausprägungen auf, die als Andeutungen von Buchstaben aufgefasst werden könnten. Dies gelte auch und gerade dann, wenn man auf das Vorstellungsvermögen eines Betrachters abstelle, dem der Name des Urhebers bekannt sei. Die Urheberin des fraglichen Schriftgebildes trage den Nachnamen C . Der Endbuchstabe dieses Namens werde entscheidend dadurch charakterisiert, dass er in einer Abwärtsbewegung auslaufe. Dagegen werde das fragliche Schriftgebilde nicht in einer Aufwärts-, sondern in einer Abwärtsbewegung abgeschlossen, so dass der Nachname der Urheberin aus ihm nicht herausgelesen werden könne. Dies spreche für die Annahme, dass mit der Aufwärtsbewegung der Buchstabe "l", folglich nur eine Namensabkürzung, gemeint sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 20.1.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht eingelegte Berufung ist nicht fristgerecht eingegangen und damit als unzulässig zu verwerfen.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle einzulegen. Die Berufung kann auch bei dem Sozialgericht eingelegt werden (§ 151 Abs. 2 SGG).
Im vorliegenden Fall ist die Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Landessozialgericht oder beim Sozialgericht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Das Urteil vom 20.1.2010 wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 11.3.2010 zugestellt. Zwar ist erkennbar handschriftlich das Datum geändert worden. Die geänderte Zahl ist nicht mehr erkennbar. Lesbar ist ausschließlich das Datum 11.3.2010. Soweit der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung mutmaßt, es habe sich ursprünglich um das Datum 14.3. gehandelt, wäre dies ein Sonntag gewesen. Es ist eher unwahrscheinlich, dass Frau C, sofern sie überhaupt an diesem Sonntag gearbeitet hat, ausgerechnet diese Arbeit verrichtete, d.h. ein Empfangsbekenntnis unterzeichnete. Mithin ist der Senat daher überzeugt, dass das Empfangsbekenntnis am 11.3.2010 unterzeichnet wurde.
Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts Anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 64 Abs. 1, 2 und 3 SGG).
Die Frist begann somit am 12.3.2010 und endete, da der 11.4.2010 ein Sonntag war, mit Ablauf des 12.4.2010, einem Montag. Die Berufung ging aber erst am 14.4.2010 ein und ist daher, weil verspätet, als unzulässig zu verwerfen.
Entgegen der Auffassung der Beklagte ist das Empfangsbekenntnis der Beklagten vom 11.3.2010 als tauglicher Nachweis über die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 174 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzusehen. Der aufgebrachte Schriftzug stellt nach Auffassung des Senats eine Unterschrift im Sinne des § 174 Abs 4 ZPO dar. Angesichts des insoweit übereinstimmenden Unterschriftserfordernisses in § 174 Abs 3 ZPO und § 130 Nr. 6 ZPO können zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die Unterschrift in einem Empfangsbekenntnis keine anderen Maßstäbe angelegt werden als für bestimmende Schriftsätze (zur Vorschrift § 212a ZPO vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1971 ‑ X ZB 15/71).
In Ihrer Argumentation, das fragliche Empfangsbekenntnis beinhalte keine Unterschrift, stützt sich die Beklagte auf Rechtsprechung, die ihre hohen Anforderungen an die Qualifikation eines Schriftzuges als Unterschrift angeblich rechtfertigen soll.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 21.3.1974 (VII ZB 2/74) zu der Frage, welche Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen seien, ausgeführt, zwar sei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar sei; es müsse aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig sei, entsprechende charakteristische Merkmale aufweise und sich als Unterschrift eines Namens darstelle. Dazu gehöre, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen seien, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehle. Diesen Anforderungen genüge ein Schriftzug nicht, der mit einem nach unten rechts offenen Rundhaken beginne, der in zwei auseinandergezogenen Wellen auslaufe, da dessen Anfang nicht vermuten lasse, dass dies den Buchstaben "S"(für Rechtsanwalt S) darstellen könne.
Im Urteil vom 11.2.1982 ‑ III ZR 39/81 hat der BGH sich insbesondere zur Abgrenzung eines bloßen Handzeichens von einer Unterschrift geäußert und ausgeführt, dass jedenfalls ein Schriftzug, der durch eine "nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzen wellenförmigem Auslauf" geprägt sei, sich seinem Erscheinungsbild nach nicht als Unterzeichnung mit vollem Namen, sondern als Handzeichen, d.h. als erkennbar abgekürzte Form des Namens, darstelle und "allenfalls als ein Buchstabe, vielleicht mit einem kleinen Abstrich", gedeutet werden könne, so dass von einer wirksamen Unterzeichnung der Berufungsbegründung nicht ausgegangen werden könne.
Die Rechtsprechung des BGH hat sich hinsichtlich der Anforderungen an die Unterschrift inzwischen geändert und dem Umstand Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die mit dem Einsatz moderner Kommunikationstechniken verbundene Lockerung der Formvorschriften eine weniger strenge Handhabung der Grundsätze über die Unterschrift angezeigt ist.
So hat der 8. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 13.5.1992 ‑ VIII ZR 190/91 ausgeführt, dass zur Bestimmung der Anforderungen an die anwaltliche Unterschrift auf einem Empfangsbekenntnis die gleichen Maßstäbe anzulegen seien wie bei bestimmenden Schriftsätzen. Als Unterschrift genüge ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweise und einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kenne, ermögliche, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen. Die Unterschrift müsse demnach nicht unbedingt lesbar sein, mindestens einzelne Buchstaben müssten aber - wenn auch nur andeutungsweise- zu erkennen sein.
Auch in seinem Urteil vom 10.7.1997 ‑ IX ZR 24/97 hat der BGH ein handschriftliches Gebilde als für einen Namen stehend angesehen, welches mit drei steil und gerade verlaufenden Ab- und Aufstrichen, als Buchstabe "K" zu deuten, begann und sich mit einem kürzeren, flacher ansteigenden und leicht gekrümmten weiteren Aufstrich fortsetzte. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass der Urheber des Schriftgebildes den Schriftzug mit voller maschinenschriftlicher Namensnennung unterlegte.
Schließlich hat der BGH auch in der Entscheidung vom 27.9.2005 ‑ VIII ZB 105/04 ausgeführt, dass bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes das Erfordernis einer Unterschrift dann noch erfüllt sei, wenn der Schriftzug die Absicht erkennen lasse, eine volle Unterschrift und nicht nur eine Paraphe oder Abkürzung zu leisten, auch wenn er einfach strukturiert und einem starken Abschleifungsprozess unterlegen sei und individuell ausgeführt worden sei. Einem solchen Schriftzug könne der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden.
Eine Namensunterschrift hat auch das OLG Köln in der Entscheidung vom 28.6.2005 ‑ 22 U 34/05 in einem Fall bejaht, in dem die ersten beiden Wellen den Anfangsbuchstaben "W" und die weiteren Wellen ersichtlich für den Rest des Namens standen.
Das Bundessozialgericht hatte sich bereits im Jahr 1970 (Urteil vom 30.6.1970 ‑ 7/2 RU 35/68) dahingehend geäußert, es könne zwar auch ein unleserliches Schriftgebilde als Unterschrift anzusehen sein. Es müsse jedoch zumindest andeutungsweise Buchstaben erkennen lassen, aus denen ein Dritter, der den Namen des Unterzeichners kenne, diesen Namen noch herauslesen könne.
Im vorliegenden Fall lässt der nach rechts offene Rundbogen am Beginn des Schriftzuges ohne Weiteres den Buchstaben "C" des Familiennamens der Urheberin (C ) erkennen. Aber auch der Rest des Schriftzuges, der mit einer flach ansteigenden, langgezogenen Welle beginnt und mit einem Aufstrich nach links oben endet, ist individuell geprägt und auch nicht von einer derartigen Kürze, dass er nur als Handzeichen oder Paraphe gewertet werden könnte. Die Individualität der Unterschrift wird dabei nicht an ihrer Leserlichkeit gemessen; maßgeblich ist der Wille der Namensunterzeichnung in Abgrenzung von einer Abkürzung oder Paraphe. Dass es sich gerade nicht um eine Namensabkürzung handelte, wird augenscheinlich darin deutlich, dass die Urheberin auf dem von der Geschäftsstelle an die Beklagte per Post übersandten Exemplar den Zusatz ("Cal") aufbrachte, der gerade keine Ähnlichkeit mit dem wesentlich längeren Schriftgebilde auf der Unterschriftenzeile besitzt, vor allem aber eindeutig lediglich drei Buchstaben ohne Zwischenräume, nämlich eine Abkürzung des aus 9 Buchstaben bestehenden Namens, erkennen lässt. Außerdem ist die Auffassung der Beklagten keineswegs zwingend, dass ein handgeschriebenes kleines "n" (Endbuchstabe des Namens C ) immer mit einem Abstrich endet. Individuellen Handschreibweisen, bei der ein "n" durchaus einem "u" ähnelt, ist Rechnung zu tragen, da selbst Unterschriften derselben Person Variationsbreiten aufweisen können und Abschleifungsprozessen angemessen Rechnung zu tragen ist (BGH, Urteil vom 10.7.1997, aaO, Rn 10 und BSG, Urteil vom 30.6.1970, aaO, Rn 16). Das BSG hat in der letztgenannten Entscheidung ausgeführt, dass es genügt, dass Buchstaben nur andeutungsweise erkennbar sind. Die Lesbarkeit des Schriftzuges selbst sei nicht erforderlich. Das BSG hat betont, dass Undeutlichkeiten und sogar Verstümmelungen nicht schaden. Der im dortigen Fall zu beurteilende Schriftzug ließ nur „sehr undeutlich“ Unterschriftszeichen erkennen. Der letzte Teil des Schriftzuges ließ nur andeutungsweise das Ende des Familiennamens des Verfassers ("ler") erkennen. Der Senat teilt die vom BSG bereits im Jahr 1970 vertretene Auffassung, wonach Mängel „nur nicht soweit gehen“ dürfen, „dass der Schriftzug nicht mehr als solcher angesprochen werden kann, weil seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift nicht einmal andeutungsweise zu erkennen ist“. Denn es ist zu berücksichtigen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung die Leserlichkeit einer Unterschrift gerade bei Personen, die aus beruflichen Gründen tagtäglich eine Vielzahl von Unterschriften zu leisten haben, im Laufe der Zeit abnimmt. Dies kann nicht dazu führen, dass der Urheber schließlich damit rechnen muss, ab einem bestimmten Abschleifungsgrad nicht mehr rechtswirksam zu unterzeichnen. Der Senat ist daher der Ansicht, dass der Aufstrich am Ende des Schriftzuges ohne Weiteres als kleines handschriftliches "n" (geschrieben wie eine kleines "u") zur Darstellung gelangte, mag der Endbuchstabe letztlich auch undeutlich bzw. verstümmelt sein. Dies passt auch insgesamt zum individuellen Schriftbild der Verfasserin, welches durch Bögen und Wellen, die deutlich erkennbar bereits einem Abschleifungsprozess unterlegen sind, gekennzeichnet ist. Folglich ist nicht nur der Anfangsbuchstabe des Namens der Urheberin, sondern auch ein weiterer Buchstabe, aber auch ein aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben entstandener und individuelle Eigentümlichkeiten aufweisender Schriftzug wenigstens andeutungsweise, was genügt, erkennbar.
Der auf dem Empfangsbekenntnis aufgebrachte Schriftzug ist damit als Unterschrift zu werten.
Die Berufung war daher als unzulässig zu verwerfen. Wegen der Unzulässigkeit der Berufung ist es dem Senat verwehrt, die Entscheidung des SG inhaltlich zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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