Kostenhinweise bei Internet-Abos müssen erkennbar sein

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

08. 07. 2010


Aktenzeichen

327 O 634/09


Tenor


Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Director,

    zu unterlassen,

    im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank zum Zwecke des Herunterladens von Software wie nachfolgend abgebildet anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben:

  2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger € 200,00 wie Gesamtschuldner zu zahlen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten wie Gesamtschuldner zu tragen.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 €, hinsichtlich des Tenors zu II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand


Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet die entgeltliche Nutzung einer Datenbank zum Zwecke des Herunterladens von Software, wie durch die im Tenor dieser Entscheidung aufgeführten Screenshots ersichtlich, anzubieten, ohne den Preis für die Anmeldung deutlich erkennbar anzugeben. Des Weiteren begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten.

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Gemäß § 2 seiner Satzung bezweckt der Kläger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, indem er u. a. Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) i. V. m. anderen Verbraucherschutzgesetzen durch geeignete Maßnahmen unterbindet, erforderlichenfalls auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen, sowohl national als auch international (vgl. Anlage K1). Er ist in der vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagten betreiben die Internetseite „www. o..-d...de“. Der Beklagte zu 2) ist Director der Beklagten zu 1).

Auf der Internetseite „www. o..-d...de“ sind zahlreiche Programme aufgelistet, welche von den jeweiligen Urhebern im Internet kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Beklagten bieten über diese Internetseite kostenpflichtig den Zugang zu ihrer Datenbank an, in der diese kostenlosen Programme in Kategorien geordnet aufgelistet sind und zu jedem dieser Programme die Adresse vermerkt ist, unter der das Programm heruntergeladen werden kann (vgl. Anlage B1).

Zu dem Internetangebot der Beklagten gelangt man unter anderem auch über sog. „Adword-Anzeigen“ bei G... Wenn ein Internetnutzer bei der Internetsuchmaschine G.. etwa nach dem auf der Internetseite der Beklagten gelisteten kostenlosen Programm "A..R.." sucht und zu diesem Zweck "A..R.." als Suchbegriff in die Suchmaske eingibt, erscheint eine entsprechenden Werbeanzeige oberhalb der ersten Suchergebnisse, wie aus der Anlage K2 ersichtlich und durch den Pfeil markiert.

Wenn der Internetnutzer sodann den in der Anlage K2 mit einem Pfeil markierten Link anklickt, gelangt er auf eine Internetseite, nämlich http:// p..-r..d..-w..i../, auf der sich Informationen zu dem entsprechenden Programm befinden (vgl. Screenshot auf Seite 2 dieses Urteils sowie auf S. 2a der Klageschrift vom 23.11.2009). Im Impressum dieser Internetseite ist ein Herr J...S... eingetragen (Anlage B15).

Klickt der Internetnutzer daraufhin auf den Button, der mit „Download“ gekennzeichnet ist, gelangt er auf ein Anmeldeformular auf der von den Beklagten betriebenen Seite (vgl. Screenshot auf Seite 3 dieses Urteils sowie auf S.2b) der Klageschrift vom 23.11.2009).

Die Beklagten haben Kenntnis davon, dass man auf diesem Wege zu dem Internetangebot auf ihrer Internetseite www. o..-d...de gelangen kann.

Auf der von den Beklagten betriebenen Internetseite wird der Internetnutzer aufgefordert, seine persönlichen Daten anzugeben (vgl. Screenshot auf S.3 dieses Urteils sowie auf S.2b) der Klageschrift vom 23.11.2009) und sodann den rot gekennzeichneten Button „Anmeldung & Download“ zu betätigen. Zuvor muss er ein Feld ankreuzen, durch das er bestätigt, dass er die AGB akzeptiert und über das Widerrufsrecht informiert wurde. Auf der Anmeldemaske sind die Begriffe AGB und Widerrufsrecht als Link hinterlegt und können eingesehen werden (vgl. Anlage B2 und B3). In den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf S.3 unter dem Punkt IV „Rechte und Pflichten des Nutzers“ im vierten Satz auf die Vergütungspflicht hingewiesen (vgl. Anlage B2).

Auf dieser „Anmeldeseite“ der Beklagten finden sich rechts neben dem Anmeldeformular Informationen über das Programm, die in roter Schrift hervorgehoben sind. Unter diesen Informationen befindet sich in grauer Schrift auf grau-weißem Hintergrund der Hinweis:

„Durch die Mitgliedschaft in unserem Downloadportal entstehen ihnen Kosten von 84 € inklusive Mehrwertsteuer pro Jahr (12 Monate zu je 7 Euro), Abrechnung im Voraus.“

Auf der „Anmeldeseite“ finden sich im oberen Bereich die Buttons „Startseite“, „Das Service-Angebot“, „Anmeldung“ und „Downloadbereich“. Klickt man die Unterseite „Das-Service-Angebot“ an, so gelangt man auf eine Unterseite (Anlage B1).

Auf dieser Unterseite wird unter dem ersten „Bulletpoint“ auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen (vgl. Anlage B1).Wegen der Einzelheiten wird auf den aus der Anlage B1 ersichtlichen Screenshot Bezug genommen.

Füllt der Internetnutzer das Anmeldeformular aus und betätigt den Button „Anmeldung & Download“, erhält er eine E-Mail mit Zugangsdaten und einem Link sowie eine Widerrufsbelehrung. Wenn der Internetnutzer auf diesen Link klickt, kann er das gesuchte Programm herunterladen.

Sodann erhält der Internetnutzer eine Rechnung über die Mitgliedsgebühr in Höhe von 84 €.

Der Kläger mahnte die Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 26.10.2009 ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage K3).

Der Kläger behauptet, die Beklagten selbst ließen ihre Internetseite unter anderem bei "G.." mit sog. „Adword Anzeigen“ bewerben. Die aus der Klageschrift vom 23.11.2009 auf Seite 2 a ersichtliche Internetseite sei den Beklagten unmittelbar zuzurechnen.

Er, der Kläger, meint, die Gestaltung der Internetseite durch die Beklagten sei irreführend im Sinne von § 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG, da nicht hinreichend auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hingewiesen werde. Aus dem gleichen Grund liege auch ein Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 6 PAngV sowie § 312 c Abs.1 BGB i.V.m. § 1 Abs.1 Nr. 7 BGB-InfoV vor.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass sie nicht wüssten, wie Nutzer im Einzelnen auf ihre Internetseite gelangten. Möglich sei dies auch über Suchmaschinen Abfragen. Die auf S.2a) der Klageschrift dargestellte Internetseite werde nicht von den Beklagten unterhalten. Sie - die Beklagten - hätten auch keinerlei Einfluss auf die Gestaltung dieser Internetseite und könnten daher auch nicht verpflichtet werden, diese Internetseite abzuändern. Die Beklagten tragen vor, dass die Kostenpflichtigkeit des Angebots für den Verbraucher hinreichend deutlich durch den Hinweis auf der Unterseite „Anmeldeseite“ erkennbar sei. Zudem sei es den Verbrauchern zuzumuten, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen, in denen ebenfalls auf die Kostenpflicht hingewiesen werde. Auch auf der „Serviceseite“ (Anlage B1) werde deutlich auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen. Auch sei dem Verbraucher schon deshalb bewusst, dass er eine kostenpflichtige Dienstleistung in Anspruch nehme, da er aufgefordert werde, seine persönlichen Daten einzugeben, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu akzeptieren und zu erklären, dass er über sein Widerrufsrecht informiert worden sei. Ein solches Procedere sei bei kostenlosen Diensten unüblich und zeige deutlich, dass es sich um einen kostenpflichtigen Dienst handele.

Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Dem gemäß § 8 Abs.3 Nr.3 UWG sowie gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 UKlaG aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Dieser Unterlassungsanspruch basiert auf §§ 8, 3, 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG sowie auf §§ 8, 3, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 6 PAngV (1.). Dem Kläger steht darüber hinaus gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € zu (2.).

Im Einzelnen:

1. a) Die Präsentation des Angebots der Beklagten, wie aus den im Tenor abgebildeten Screenshots ersichtlich, ist irreführend, weil der angesprochene Verkehr über die Entgeltlichkeit der angebotenen Dienstleistungen irregeführt wird, § 5 Abs.1 S.2 Nr.1 UWG. Die maßgeblichen Angaben zu den im Voraus für 12 Monate Vertragsbindung erhobenen Kosten sind nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar platziert.

aa) Die angesprochenen Verkehrskreise sind alle deutschsprachigen Internetnutzer, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören. Diese wissen aus Presseberichten u.Ä., dass es sich bei den Programmen der Beklagten um kostenlose "F.." handelt, weswegen sie nicht davon ausgehen, eine Kaufentscheidung zu treffen, wenn sie solche Programme herunterladen. Insofern ist die situationsbedingte Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers gering. Es ist auch kein hoher Maßstab an die angemessen pflichtgemäße Aufmerksamkeit zu setzen.

Im Einzelnen:

Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der nach einer Downloadmöglichkeit für ein kostenloses Programm, wie dem A..R.., im Internet sucht und zu diesem Zweck bei der Internetsuchmaschine G.. den Namen des gesuchten Programms eingibt und sodann über eine „Adword-Anzeige“ bei G.. über eine Zwischenseite auf die Internetseite der Beklagten gelangt, rechnet nicht damit, dass dieses Programm hier nicht – wie bei sog. "F.." an sich zu erwarten wäre - kostenfrei, sondern nur nach Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft, heruntergeladen werden kann.

Der Durchschnittsverbraucher ist es gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose und gleichwohl durchaus nützliche Dienstleistungs- und Downloadangebote anzutreffen, ohne den Grund für die Unentgeltlichkeit solcher Angebote jeweils zu kennen oder erkennen zu können (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. 12. 2008 - 6 U 186/07, Rn.29, GRUR-RR 2009, 265-268 (Abofallen), nach juris.

Angesichts dieser Ausgangslage bedarf der Verbraucher eines deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit der von den Beklagten unterbreiteten Angebote. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die situationsadäquate Aufmerksamkeit eines Durchschnittsverbrauchers, der im Internet „surft” und so auf die fraglichen Websites gelangt, eher gering ist. Das Internet hält eine Fülle an Informationen und Optionen bereit und bietet dem Nutzer zugleich die Möglichkeit, rasch von einer Information zur anderen zu wechseln, was wiederum zur Folge hat, dass zahlreiche Informationen – beim „Surfen” – nur fragmentarisch wahrgenommen werden. Solange es dem Verbraucher nicht um eine konkrete Kaufentscheidung geht und er sich im Internet im Wesentlichen zum Zweck der eigenen Unterhaltung bewegt, solange er insbesondere nicht bemerkt, dass die Wahrnehmung von Informationsangeboten zur Begründung einer Kostenpflicht führen könnte, wird er im Regelfall keinen Anlass sehen, sich um eine gründliche und vollständige Wahrnehmung der auf dem Bildschirm erkennbaren Informationen zu bemühen (vgl. OLG Frankfurt a.M., aaO, Rn.30, nach juris) .

bb) An einem solchen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit des fraglichen Angebots fehlt es vorliegend.

Auf der sog. „Landing-Site“ (S.2 dieses Urteils sowie S. 2a der Klage vom 23.11.2009) auf die der Verbraucher gelangt, nachdem er den „Adword-link“ bei G.. angeklickt hat, erlangt dieser lediglich allgemeine Informationen über das gesuchte Programm "A..R..". Irgendwelche Anhaltspunkte für eine mögliche Kostenpflichtigkeit ergeben sich auf dieser Internetseite nicht. Insbesondere Preise, Zahlungsmodalitäten und Angebotsvarianten werden nicht angesprochen.

cc) Der Kostenhinweis auf der Anmeldeseite der Beklagten, auf die der Verbraucher gelangt, nachdem er den „Download Button“ betätigt hat, ist derartig unauffällig gestaltet, dass zumindest ein erheblicher Anteil der angesprochenen Verkehrskreise ihn nicht wahrnehmen wird.

Der Kostenhinweis findet sich in verhältnismäßig kleiner Schrift, grau auf weißem Hintergrund im Fließtext auf der rechten unteren Seite des Bildschirmausdrucks, wohingegen der restliche Text auf der Anmeldeseite fast ausnahmslos durch farbige Gestaltung und Fettdruck hervorsticht und so die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zieht. Der Focus auf dieser Anmeldeseite wird auf den Download des gesuchten Programms gerichtet und dadurch gleichzeitig von dem unauffällig gestalteten Kostenhinweis weggelenkt. So heißt es als Überschrift in weißer Fettschrift auf rotem Hintergrund „A..R.. 9.2 Download“, darunter nochmal „Jetzt anmelden und A..R.. 9.2 downloaden!“. In silberner Schrift rechts oben auf der Internetseite hieß es wiederum „A..R.. jetzt herunterladen“. Unter der Anmeldemaske findet sich schließlich nochmals ein roter Button mit der Schrift „Anmeldung & Download“.

Selbst die unwichtigen Informationen Datei-Größe des herunterzuladenden Programmes sind in roter Farbe und Fettdruck abgesetzt dargestellt.

Angesichts der Erwartungshaltung des angesprochenen Verbrauchers, nun ein einzelnes kostenfreies Programm herunterzuladen, ist der Hinweis auf der Anmeldeseite vollkommen ungeeignet, den Verbraucher auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots hinzuweisen. Zumindest ein erheblicher Anteil des angesprochenen Verkehrs wird diesen Hinweis nicht wahrnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher – wie dargelegt - angesichts der für ihn ersichtlichen Informationen keinen Anhalt hat, anzunehmen, dass er vorliegend nicht im Begriff ist, ein einzelnes Programm herunterzuladen, sondern ein kostenpflichtiges Dauerschuldverhältnis über ein Jahr einzugehen, wobei er den Jahresbeitrag im Vorwege zu zahlen hat.

dd) Der Umstand, dass die Kunden ihre persönlichen Daten einzugeben haben, stellt ebenfalls kein Hinweis dar, der die Verkehrserwartung der Kostenlosigkeit des Angebots aufhebt. Es gibt gerichtsbekannt eine Vielzahl von kostenlosen Angeboten im Internet, die dennoch – ob zu Marketingzwecken, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder aus anderen Gründen – die Eingabe persönlicher Daten erfordern, z.B. E-Mail-Services wie GMX.de oder Web.de oder Netzwerkplattformen wie XING.com (vgl. auch Anlagenkonvolut K4). Der Durchschnittsverbraucher wird daher durch die Erforderlichkeit persönliche Daten anzugeben, nicht zu der Erkenntnis geführt, dass das Angebot kostenpflichtig ist. Es bedarf vielmehr eines deutlichen Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots, an dem es vorliegend – wie dargelegt – fehlt.

ee) Auch die notwendige Bestätigung der Akzeptanz von AGB und Widerrufsrecht führt nicht zu einem anderen Ergebnis. In AGB können zahlreiche Regelungen enthalten sein, die nichts mit einer Kostenpflichtigkeit zu tun haben, etwa Einschränkungen der Haftung des Verwenders oder urheberrechtliche Bestimmungen und Ähnliches. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein nennenswerter Teil der Adressaten die AGB tatsächlich durchliest, bevor sie akzeptiert werden (so auch OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 04.12.2008 – 6 U 186/07 –, Rn. 39, nach juris).

Dies gilt auch für Verbraucher, die in geschäftlichen Dingen bewandert sind und die deshalb wissen, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohnehin keine Regelungen wirksam vereinbart werden können, die unangemessen oder überraschend sind.

Auch aus der Mitteilung des Widerrufsrechts auf der streitgegenständlichen Internetseite ergibt sich nichts Abweichendes. Der Widerruf gemäß §§ 312d, 355 BGB setzt als Gegenstand des Fernabsatzvertrags kein entgeltliches Geschäft voraus (Wendehorst in: MüKo-BGB, 5. Aufl., § 312b BGB, Rn. 9). Ein entgegenstehendes Verkehrsverständnis, das dazu führen würde, den Hinweis auf eine Widerrufsmöglichkeit als Hinweis auf eine Kostenpflichtigkeit zu verstehen, ist nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Überdies macht die Belehrung über ein Widerrufsrecht, einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots keinesfalls entbehrlich.

ff) Auch aus der aus der Anlage B1 ersichtlichen Unterseite „Service-Angebot“ der Beklagten, ergibt sich nichts Abweichendes. Der Verbraucher der auf der Suche nach einer Downloadmöglichkeit für ein einzelnes Programm auf die „Anmeldeseite“ gelangt, hat keinerlei Veranlassung zunächst auf diese Unterseite zu klicken. Daher wird ein erheblicher Anteil der angesprochenen Verbraucher den Inhalt dieser Unterseite gar nicht zur Kenntnis nehmen, sondern unmittelbar von der Downloadmöglichkeit Gebrauch machen.

b) Die Präsentation des Angebots der Beklagten, wie sie aus den abgebildeten Screenshots hervorgeht, verstößt darüber hinaus gegen die Maßgaben des § 1 Abs. 1, Abs. 6 PAngV. Die maßgeblichen Angaben zu den im Voraus für 12 Monate Vertragsbindung erhobenen Kosten sind – wie dargelegt - nicht in der gesetzlich geforderten Form leicht erkennbar und deutlich lesbar platziert.

c) Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie seien für die auf S 2 a) der Klageschrift vom 23.11.2009 ersichtliche Internetseite nicht verantwortlich.

Auch, wenn die Beklagten nicht im Impressum dieser Internetseite eingetragen sind, so machen sie sich diese doch zumindest dadurch zu Eigen, dass sie in Kenntnis dessen, dass Kunden über diese Internetseite unmittelbar zur Anmeldeseite der Beklagten gelangen, ihre Anmeldeseite weiterhin ohne einen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Angebots gestalten, bzw. nicht gegen den Betreiber dieser Internetseite vorgehen, um diese Verlinkung zu unterbinden. Schon aus diesem Grund besteht eine Verantwortlichkeit der Beklagten für diese Internetseite.

Überdies wäre es vorliegend ohnehin vollkommen lebensfern, anzunehmen, dass zwischen dem Betreiber dieser „Landing-Site“ und den Beklagten keine unmittelbare geschäftliche Beziehung besteht. Wie aus der Anlage K2 ersichtlich, wird der Verbraucher durch sog. „Adword-Anzeigen“, die gerichtsbekanntermaßen kostenpflichtig sind, auf die „Landing-Site“ geleitet. Die Möglichkeit, dass der Betreiber dieser „Landing-Site“ kostenpflichtige „Adword-Anzeigen“ schaltet, für eine Internetseite die einzig und allein der Weiterleitung der Verbraucher auf die von den Beklagten betriebene Internetseite dient und damit diesen unmittelbar Kunden zuspielt, ohne hierbei im Einvernehmen der Beklagten zu handeln, ist derart unwahrscheinlich, dass sie bei der vorliegenden Beurteilung außer Betracht zu bleiben hat. Gegen eine solche Annahme sprechen auch entscheidend das nahezu identische Design beider Internetseiten und der teilweise wortgleiche Inhalt dieser Internetseiten.

Der Beklagte zu 2) haftet wie die Beklagte zu 1) für deren Verstöße. Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person haftet persönlich für die in dem von ihm geleiteten Unternehmen begangenen Wettbewerbsverstöße, wenn er entweder an der Verletzungshandlung teilgenommen hat oder zumindest Störer ist, weil er von ihr Kenntnis und die Möglichkeit hatte, sie zu verhindern (BGH GRUR 1986, 248, 250/251 - Sporthosen mwN; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 240, 241 - Super Mario). Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht nur rechtlich verpflichtet, sondern auch in der Lage ist, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften durch das von ihm vertretene Unternehmen zu sorgen (BGH, GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät).

Der Beklagte zu 2) ist „Director“ der Beklagten zu 1) und ist damit berechtigt, diese organschaftlich zu vertreten, so dass ihre Stellung der eines Geschäftsführers einer GmbH entspricht. Es ist davon auszugehen, dass er die Angebote auf den Websites veranlasst hat.

d) Angesichts des feststehenden Verletzungsfalls besteht Wiederholungsgefahr hinsichtlich kerngleicher Verstöße.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten auf Grund der aus der Anlage K3 ersichtlichen - berechtigten - Abmahnung ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 200 € zu. Dieser Anspruch basiert auf § 12 Abs.1 S.2 UWG. Auch der Höhe nach ist der Anspruch gerechtfertigt. Die in Anschlag gebrachte Kostenpauschale in Höhe von 200 € ist vorliegend angemessen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25.06.2008 - 5 U 13/07).


II.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 u. S.2 ZPO.

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht

Normen

§ 3 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 4 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 11 UWG, § 1 Abs 6 PAngV