Erforderlichkeit einer Abtretung der Ansprüche aus dem Reisevertrag

Gericht

OLG Düsseldorf


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

18. 06. 2003


Aktenzeichen

18 U 230/02


Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.10.2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 5 O 401/98 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Gründe:

Der Kläger macht Ansprüche auf anteilige Rückzahlung des gezahlten Reisepreises, Minderung des übrigen Reisepreises und Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht wegen einer völlig misslungenen Reise geltend.

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Anlage „G. F. B.“ in A. in der Türkei für die Zeit vom 02.08.1997 bis zum 23.08.1997. Der Reisepreis für den Kläger, seine Ehefrau und ihr minderjähriges Kind T. belief sich auf 5.367,00 DM. Einen Tag nach der Ankunft im Hotel erkrankten der Kläger und seine Familie ebenso wie eine Vielzahl von Gästen in diesem Hotel an Durchfall, Kopfschmerzen, Fieber und Erbrechen. Am 05.08.1997 begehrte der Kläger von der örtlichen Reiseleitung einen Rückflug nach Hause. Am 11.08.1997 flog der Kläger mit seiner Familie schließlich nach Deutschland und fuhr am nächsten Tag mit der Bundesbahn zu seinem Wohnort. Für die Bahnfahrkarte musste der Kläger 367,00 DM aufwenden, wovon 2/5 des Preises auf ihn entfielen.

Mit von beiden Eheleuten unterschriebenem handschriftlichem Schreiben vom 13.08.1997 machten sie wegen ihrer Erkrankung, die sie nach ihrer Meinung aufgrund einer von dem Hotel verschuldeten Epedemie erlitten haben, die Rückzahlung des Reisepreises geltend. Dabei machten sie das Angebot, auf weitergehende Ansprüche zu verzichten, wenn die Rückzahlung schnell erfolgen würde. Mit Schreiben vom 13.10.1997 bot der Haftpflichtversicherer der Beklagten letztmalig einen Betrag von 500 DM als Ersatzleistung an. Unter dem 29.01.1998 beantragten die auch schon vorprozessual für den Kläger und seine Ehefrau tätigen Prozessbevollmächtigten gegen die Beklagte im Namen des Klägers einen Mahnbescheid über insgesamt 27.102,00 DM. Sie machten damit folgende Ansprüche geltend, die sie zuvor im Namen aller Reiseteilnehmer mit Schreiben vom 25.08.1997 gegenüber der Beklagten gefordert hatten:

Im streitigen Verfahren nach Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid begehrte der Kläger nur noch eine Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 3.000 DM.

Auf die Rüge der Aktivlegitimation durch die Beklagte legte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.12.1998 eine auf den 26.11.1998 datierte Abtretungserklärung seiner Ehefrau (Bl. 85 GA) vor, in der sie ihre und ihres Sohnes Ansprüche aus der streitgegenständlichen Pauschalreise an den Kläger abgetreten hat. In der Berufungserwiderung behauptet der Kläger erstmals, dass die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagte durch den Kläger in Absprache und mit Ermächtigung der Ehefrau des Klägers erfolgt sei. Gleichzeitig hat sich die Beklagte auf den Eintritt der Verjährung berufen.

Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises für die Zeit vom 11.08.1997 bis zum 23.08.1997 und auf Minderung des Reisepreises um 100% für die Zeit vom 03.08.1997 (Tag der erstmaligen Erkrankung) in einer Gesamthöhe von 5.111,40 DM zugesprochen. Weiterhin hat es einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Fahrkarte in Höhe von 367 DM und 6.200 DM für vertane Urlaubszeit zugesprochen, wo aufgrund eines Rechenfehlers für die Ehefrau nur ein Betrag von 2.000 DM für 21 Tage bei einem zugesprochenen Tagessatz von 100 DM in Ansatz gebracht worden ist. Dies ist aber unerheblich, weil Berufung nur die Beklagte eingelegt hat.

Die Beklagte ficht das Urteil nur insoweit an, als dem Kläger Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau und seines Sohnes zugesprochen worden sind und rügt die Höhe des zuerkannten Anspruches wegen vertaner Urlaubszeit. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe die im angefochtenen Urteil zuerkannten Ansprüche wegen vertaner Urlaubszeit für seine Ehefrau in Höhe von 2.000 DM und für sein Kind in Höhe von 1.050 DM nicht geltend machen können, weil es sich insoweit um höchstpersönliche Ansprüche handele, die ihm nicht in unverjährter Zeit abgetreten worden seien. Ebenso sei ein Teil des Preises für die Fahrkarte in Höhe von 183,50 DM nicht geschuldet, weil dieser Schadensposten Teil des höchstpersönlichen Schadensersatzanspruches des Kindes und der Ehefrau sei. Schließlich sei für die vertane Urlaubszeit des Klägers lediglich ein Tagesatz in Höhe von 100 DM angemessen. Aus diesen Gründen begehrt die Beklagte die Kürzung der zugesprochenen Gesamtforderung um 4.283,50 DM (= 2.190,12 €).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.10.2002 - 5 O 401/98 - abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als die Beklagte zu einem höheren Betrag als 3.780,95 € (= 7.394,90 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 16.09.1997 verurteilt worden ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Da die Beklagte nur die Aktivlegitimation des Klägers für die Schadensersatzansprüche seiner Ehefrau und seines Sohnes im Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides und die Höhe des für seine Person zuerkannten Schadensersatzes für vertane Urlaubszeit angreift, ist die grundsätzliche Haftung der Beklagten und das Vorliegen eines Reisemangels, der eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 100% rechtfertigt, außer Streit und im Berufungsverfahren auch nicht mehr zu überprüfen, zumal das erstinstanzliche Urteil sorgfältig begründet und diesbezüglich auch zutreffend ist.

2. Die Berufung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude für die Ehefrau des Klägers und das Kind T. gemäß § 651 f Abs. 2 BGB wendet, da diesem Anspruch entgegen der Auffassung der Beklagten die Einrede der Verjährung gemäß 651 g Abs. 2 a. F. nicht entgegensteht.

a) Die Schadensersatzansprüche sind mit Schreiben vom 13.10.1997 endgültig abgelehnt worden, so dass die Verjährungsfrist zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 651 g Abs. 2 a. F. am 14.10.1997 zu laufen begann und am 14.04.1998 ablief. Auf das Vertragsverhältnis finden gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die Verjährungsvorschriften Anwendung, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gültig waren, weil die Ansprüche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt waren. Die Verjährungsfrist betrug zum damaligen Zeitpunkt 6 Monate und war bis zu dem Tag gehemmt, an dem die Beklagte die Ansprüche in Textform zurückgewiesen hat. Dies war der 13.10.1997. Der Lauf der Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist durch den Mahnbescheid vom 30.01.1998 gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. unterbrochen worden, da der Kläger als Berechtigter im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB anzusehen ist, weil er zur Einziehung der Forderung ermächtigt war und diese Ermächtigung für die Beklagte offenkundig gewesen ist, so dass sie nicht gesondert offengelegt werden musste.

aa) Der Kläger war unstreitig alleiniger Vertragspartner der Beklagten und konnte deshalb sämtliche reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche auch seiner mitreisenden Ehefrau und des Kindes T. im eigenen Namen geltend machen. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Senats (BGHZ 77, 116, 124; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 636, 637; zustimmend Führich, Reiserecht, 3. Aufl. 1998, Rdn. 509; Kaufmann, MDR 2002, 1036, 1039 f. je m. weit. Nachw.), dass der Schadensersatzanspruch des § 651 f Abs. 2 BGB ein höchstpersönlicher Anspruch ist, den jedes mitreisende Familienmitglied nur selbst geltend machen kann. Soll der alleinige Vertragspartner des Reiseveranstalters im eigenen Namen auch diese Schadensersatzansprüche seiner mitreisenden Familienmitglieder geltend machen, so muss er sich diese grundsätzlich abtreten lassen, weil ihm ohne Abtretung die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der Ansprüche fehlt, oder im Wege der Prozessstandschaft die Ansprüche der Mitreisenden gegenüber seinem Vertragspartner einklagen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 30.09.1999 - 18 U 33/99; vom 19.08.1999 - 18 U 165/98 und zuletzt vom 23.03.2000 - 18 U 96/99).

b) Dennoch konnte der Mahnbescheid den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BGB a. F. unterbrechen, weil der Beklagte zur Einziehung ermächtigt war. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Vortrag in der Berufungserwiderung (Bl. 362 GA), sondern insbesondere aus dem vorprozessualen Schriftverkehr, der Stellung des Klägers als Haushaltsvorstand der reisenden Familie und der gesamten Prozessführung. Mit Schreiben vom 13.08.1997 hatten beide Eheleute Ansprüche wegen der misslungenen Reise geltend gemacht und diese nach der ablehnenden Haltung der Beklagten durch das Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten noch vor Beantragung des Mahnbescheides bezogen auf die einzelnen Familienmitglieder spezifizieren lassen. Daraus ergab sich für die Beklagte eindeutig, dass in der Gesamtsumme, die mit dem Mahnbescheid geltend gemacht wurde, nicht nur Ansprüche des Klägers sondern auch solche der mitreisenden Ehefrau und des mitreisenden Kindes enthalten gewesen sind. Die Ermächtigung ergibt sich daraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte von allen Familienmitgliedern mandatiert gewesen ist, wie sich aus seinem Schreiben vom 25.08.1997 ergibt und dieser den Mahnbescheid im Namen des Klägers beantragte, dabei aber die Buchungsnummern für alle drei Familienmitglieder aufführte. Daraus ist zu schließen, dass vor Beantragung des Mahnbescheides dem Kläger die Ermächtigung zum Einzug der Forderungen erteilt wurde. Jede andere Auslegung des Verhaltens wäre lebensfremd.

Eine solche Ermächtigung zum Forderungseinzug ist als Berechtigung im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB a. F. anzusehen. Wer Berechtigter im Sinne des § 209 BGB ist, richtet sich nach sachlichem Recht (BGHZ 46, 221, 229; 78, 1, 5). Danach ist Berechtigter, wem die materiell-rechtliche Befugnis zur Verfügung über den Gegenstand zusteht (BGHZ 46, 221229 m. w. N.). Berechtigter ist nicht nur der Rechtsinhaber, wie z. B. der Zessionar, sondern auch der wirksam zur Durchsetzung einer Forderung Ermächtigte, der den Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht (BGHZ 78, 1, 4). Die Ermächtigung im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB a. F. ist nämlich nicht gleichzusetzen mit der Rechtsinhaberschaft (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 209 Rdn. 9 m. zahlr. weit. Nachw.).Der Prozessstandschafter ist durch die Einziehungsermächtigung berechtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, also Zahlung an sich zu verlangen (BGHZ 78, 1, 5; BGH, JZ 1958, 245, 246 m. w. N.). Bei der Einziehungsermächtigung handelt es sich um ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das dem Ermächtigten die Sachlegitimation verschafft, Leistung an sich selbst zu verlangen (BGHZ 125, 196, 205; BGH, NJW 1999, 2110, 2112). Deshalb ist es für die Berechtigung im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB a. F. ausreichend.

Nach der Rechtsprechung tritt die verjährungsunterbrechende Wirkung im Falle der gewillkürten Prozssstandschaft allerdings erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird (BGH, MDR 1972, 842; BGHZ 108, 58 ,62) oder offensichtlich ist (BGHZ 78, 1, 6; BGHZ 94, 122, 125). Diese Ermächtigung brauchte im vorliegenden Fall nicht gesondert offen gelegt zu werden, da die Aufteilung der Ansprüche der Beklagten bekannt war und sich die Ermächtigung aus der Tatsache des Mahnbescheides in Verbindung mit den vorprozessualen Schreiben von selbst ergab.

bb) Mit der Abtretung vom 26.11.1998 ist der Kläger auch Inhaber der Schadensersatzansprüche geworden.

2. Die Berufung ist auch hinsichtlich der zugesprochenen Entschädigung für vertane Urlaubszeit unbegründet, da die zugesprochenen Tagessätze der rechtlichen Überprüfung durch den Senat standhalten.

a) Zum Teil wird auf ein Tagessatzsystem abgestellt. Danach wird für jeden ganz oder teilweise vertanen Urlaubstag unabhängig von Einkommen und Reisepreis von einem einheitlichen Tagessatz ausgegangen und hiervon in Anlehnung an die Minderung ein Teil oder das Ganze als Entschädigung geschätzt (LG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1451; RRa 1998, 119, 120 mit zustimmender Anmerkung Tonner RRa 1998, 106). Dabei wird in der Rechtsprechung für den fraglichen Zeitraum von einem Tagessatz von 100 DM bis 130 DM ausgegangen. Eine Mindermeinung stellt neben der Schwere der Beeinträchtigung und des Verschuldens des Veranstalters oder seines Leistungserbringers und dem Reisepreis maßgeblich auf das Nettoeinkommen des Reisenden ab (LG Stuttgart, NJW-RR 1986, 349; OLG München, NJW-RR 1987, 748; OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 632; RRa 1998, 67, 71), während eine dritte Meinung unter Würdigung des Einzelfalles maßgeblich auf den Reisepreis abhebt (Führich, a. a. O., Rdnr. 352; Tonner, a. a. O., § 651 f. Rdnr. 46).

Der Senat hat sich in einem vergleichbaren Fall (18 U 163/01), der durch Vergleich erledigt wurde, aus Gründen der Praktikabilität und der Vorhersehbarkeit der Rechtsprechung der ersten Meinung und damit den Pauschsätzen angeschlossen, weil es sich bei dieser Entschädigung um eine billige Entschädigung und nicht um einen Vermögensschaden handelt. Es geht letztlich um einen immateriellen Schaden.

b) Im vorliegenden Fall hält der Senat die zugesprochene Entschädigung wegen der besonderen Umstände dieses Einzelfalles ausnahmsweise für angemessen.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.190.12 €. Dies ist zugleich der Wert der Beschwer der Beklagten.

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB § 651a I; BGB § 651f II