Listenmäßige Zusammenfassung von Adressen potentieller Kunden als Geschäftsgeheimnis
Gericht
OLG Köln
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
05. 02. 2010
Aktenzeichen
6 U 136/09
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 21.07.2009 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 76/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
In den Räumen der Antragsgegnerin, deren Geschäftsführer früher bei der Antragstellerin angestellt war, wurde bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung im Oktober 2008 unter anderem eine elektronisch gespeicherte Sammlung von Serienbriefen der Antragstellerin beschlagnahmt; deren Bevollmächtigte fassten die Adressen der Briefe nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten in einer Liste – Anlage ASt 1 – zusammen. Das Landgericht hat der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 23.03.2009 untersagt, die aus der Liste ersichtlichen Kundendaten für den Vertrieb von Tiereinstreu aus Faserprodukten zu verwenden, und das Verbot nach Widerspruch mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. In der Verhandlung über die dagegen gerichtete Berufung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin klargestellt, dass ihr Antrag auf das Verbot abziele, aus der Liste Anschriften für Werbeschreiben zu gewinnen, aber nicht die selbständige Ermittlung von zufällig auch auf der Liste verzeichneten Adressen erfasse.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht der Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegen die Antragsgegnerin zuerkannt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Bei der zuerst in elektronischer Form vorliegenden und später in die Liste Anlage ASt 1 übernommenen Zusammenfassung von Kundenadressen aus Serienbriefen handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis der Antragstellerin, also um eine mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehende Tatsache, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH, GRUR 2006, 1044 [Rn. 19] = WRP 2006, 1511 – Kundendatenprogramm; GRUR 2009, 603 [Rn. 13] = WRP 2009, 613 – Versicherungsvertreter). Dazu gehören Daten der Kunden eines Unternehmens, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen; die Angaben dürfen nur nicht offenkundig sein, also jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können (BGH, a.a.O.; BGH, GRUR 2009, 1075 [Rn. 20] = WRP 2009, 1377 – Betriebsbeobachtung).
Die mehrere hundert Adressen umfassende Datensammlung bezieht sich auf Personen und Einrichtungen, die von der Antragstellerin zumindest einen Werbebrief erhalten haben. Auch wenn mangels hinreichend nachvollziehbarer Darlegung von Bestell- oder Liefervorgängen nicht anzunehmen ist, dass die Antragstellerin sämtliche Adressaten als feste Kunden gewonnen hat, handelt es sich um eine nach Regionen gegliederte Zusammenstellung potentieller Abnehmer, zu denen sie wenigstens einen ersten Kontakt hergestellt hat. Schon eine solche Zusammenstellung hat für ihr Unternehmen einigen Wert, zumal das bei einem Teil der Adressaten nahe liegende Interesse an Tiereinstreuprodukten sich bei anderen weniger aufdrängt, was dafür spricht, dass persönliche Zusatzinformationen in die Auswahl eingeflossen sind. Die Herstellung vergleichbarer Sammlungen aus allgemein zugänglichen Quellen ist mit beträchtlichem Aufwand verbunden, wie das Vorbringen der Antragsgegnerin belegt: Ihre Mitarbeiterin E war Anfang 2009 mehrere Tage damit beschäftigt, eine Liste potentieller Abnehmer von Tiereinstreu zusammenzustellen und die vom Mitarbeiter Ea im Sommer 2008 begonnenen Recherchen waren seinen Angaben zufolge erst Ende 2008 nutzungsreif (Anlagen AG 8/9, Bl. 291 f. d.A.). Ein so wertvolles Konvolut von Anschriften potentieller Kunden wird kein Betriebsinhaber gegenüber seinen Mitbewerbern oder der Öffentlichkeit ohne Not offenlegen.
2. Das Landgericht hat zu Recht auch eine – Wiederholungsgefahr begründende – Verwertung der geheim zu haltenden Datensammlung bejaht, die sich der Geschäftsführer der Antragsgegnerin unabhängig vom Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Antragstellerin jedenfalls unbefugt verschafft hatte (vgl. BGH, GRUR 2009, 603 [Rn. 15] = WRP 2009, 613 – Versicherungsvertreter m.w.N.). Wie die Antragsgegnerin zugestanden hat, verschickte sie bereits im September 2008 Werbebriefe wenigstens an einige Adressen, die auch in der streitbefangenen Sammlung enthalten sind. Das begründet die tatsächliche Vermutung, dass sie dabei die von ihrem Geschäftsführer mitgenommenen Daten der Antragstellerin unbefugt verwertete. Diese Vermutung hat sie – wie vom Landgericht richtig ausgeführt – nicht zu erschüttern vermocht. Denn dass die erst Ende 2008 bzw. Anfang 2009 abgeschlossenen Recherchen ihrer Mitarbeiter Ea und E noch nicht Grundlage der Werbebriefaktion von September 2008 waren, kann sie nicht in Abrede stellen; auf welchen eigenen Recherchen – wenn nicht auf den Daten der Antragstellerin – diese Aktion beruhte, hat sie dagegen nicht einmal dargelegt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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