Reiserücktrittskostenversicherung - Unzumutbarkeit der Durchführung der Reise bei schwerer Krankheit

Gericht

OLG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

26. 05. 2010


Aktenzeichen

7 U 166/09


Tenor


Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird über das gemäß § 310 Abs. 3 ZPO am 19. Dezember 2008 zugestellte Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Wiesbaden hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.253,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2008 zu zahlen sowie die Klägerin von Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme ihres Anwalts in Höhe von insgesamt € 229,55 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstands für den zweiten Rechtszug wird auf € 1.253,60 festgesetzt.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Reiserücktrittskostenversicherung geltend.

Die Klägerin buchte für sich und ihren Lebensgefährten A als weiteren Reiseteilnehmer am 20. März 2008 eine Flugpauschalreise vom 17. Juni bis 8. Juli 2008 zum Gesamtreisepreis von € 2.802,- zuzüglich Kosten für einen „Komplettschutz Europa ohne Selbstbehalt“ bei der Beklagten, die eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung einschloss. Die Klägerin zahlte den Reisepreis und die Versicherungsprämie. Die Vereinbarung der Klägerin mit dem Reiseveranstalter sah vor, dass bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Rücktrittspauschale von 20% des Reisepreises und bei einem Rücktritt ab dem 6. Tag vor Reisebeginn von 65% anfiel (aufgerundet auf volle Euro). Am 14. April 2008 suchte Herr A seinen Hausarzt auf, der Arbeitsunfähigkeit wegen eines LWS-Syndroms links attestierte. Weitere Behandlungen fanden am 24. April, 9. Mai, 6. Juni, 12. Juni und 16. Juni 2008 statt. Am 13. Juni 2008 unterzog sich Herr A einer MRT-Untersuchung, auf Grund derer ein Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelbereich festgestellt wurde. Herr A war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt reiseunfähig, sodass die Klägerin am 16. Juni 2008 von der Reise zurücktrat. Der Reiseveranstalter berechnete daraufhin „Stornogebühren“ in Höhe von 65% des Reisepreises (insgesamt € 1.822,-) und zahlte den übrigen Reisepreis an die Klägerin zurück. Die Beklagte holte eine ärztliche Bescheinigung des Hausarztes ein, in der dieser auf die Frage: „Hätte der Patient zum Zeitpunkt dieses ersten Arztbesuchs (14. April 2008) reisen können?“ das Kästchen mit der Antwort: „nein/nicht zumutbar“ angekreuzt hatte (Bl. 39 d. A.). Mit Schreiben vom 20. Juni 2008 nahm die Beklagte den Standpunkt ein, dass bereits am 14. April 2008 erkennbar gewesen sei, dass die Reise nicht habe stattfinden können und sie bereits zu diesem Zeitpunkt hätte abgesagt werden müssen. Die Beklagte kündigte der Klägerin jedoch auf der Grundlage von 20% Stornokosten, wie sie bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn angefallen wären, eine Leistung von € 448,32 an. Die Klägerin beauftragte daraufhin einen Anwalt, der mit Schreiben vom 28. Juli und 19. August 2008 weitere Ansprüche geltend machte. Die Beklagte kam dem Verlangen nach Erbringung weiterer Leistungen nicht nach und wies auch die abgerechneten € 448,32 nicht zur Zahlung an. Dies holte sie nach Klageerhebung nach und erkannte einen weiteren Anspruch von € 112,80 nebst Zinsen an. Insoweit ist ein Teilanerkenntnisurteil zu Gunsten der Klägerin ergangen (Bl. 47 d. A.). Wegen der nach Klageerhebung gezahlten € 448,32 haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, dass eine unerwartete schwere Erkrankung der mitversicherten Person erst durch das MRT am 14. Juni 2008 festgestellt worden sei, nachdem am 9. Juni 2008 eine akute Verschlechterung ihres Zustands eingetreten sei. Vorher seit April 2008 habe lediglich eine leichte Erkrankung vorgelegen, die nicht zur Verminderung der Reisefähigkeit geführt habe. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten seien nicht wirksam vereinbart worden.

Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, dass die Klägerin dadurch in grob fahrlässiger Weise gegen ihre versicherungsvertragliche Schadensminderungspflicht verstoßen habe, dass sie die Reise nicht unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrunds storniert habe. Der Reiseteilnehmer sei schon seit dem 14. April 2008 nicht reisefähig gewesen. Ihm sei nur deshalb nicht zu einem früheren Zeitpunkt von der Reise abgeraten worden, weil „eine Besserung noch erhofft“ worden sei.

Das Amtsgericht hat lediglich einen geringfügigen Betrag von € 67,70 vorgerichtlicher Anwaltskosten zugebilligt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin hätte die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Risikos stornieren müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe sie die dadurch angefallenen höheren Stornierungskosten selbst zu tragen. Eine unerwartete schwere Erkrankung, die zur Stornierung habe führen müssen, sei bereits für den 14. April 2008 festzustellen. Für den Lebensgefährten habe sich die Lage nicht so dargestellt, dass er damit habe rechnen können, die Erkrankung bis zum Reiseantritt vollständig auskurieren zu können. Wenn er und die Klägerin darauf spekuliert hätten, es werde alles gut gehen, dann lägen die Folgen dieser Risikoeinschätzung ausschließlich in ihrem Bereich.

Gegen dieses ihr am 12. Mai 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Juni 2009 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel nach bis zum 12. August 2009 verlängerter Frist an diesem Tag begründet.

Die Klägerin hält die Begründung des Amtsgerichts nicht für tragfähig und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.365,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2008 abzüglich des anerkannten Betrages in Höhe von € 112,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2008 zu bezahlen, und die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, die Klägerin von Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme ihres Anwaltes in Höhe von weiteren € 161,85 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.


II.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts ist zulässig. Sie ist insbesondere zutreffend gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. beim Oberlandesgericht eingelegt worden, weil der Anspruch gegen eine Partei erhoben wird, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Die früher als B-AG firmierende Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in der Schweiz hat.

Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Sie lässt nicht erkennen, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte die Verneinung des Anspruchs gegründet worden ist und ist deshalb nicht nachzuvollziehen.

Ungeachtet des Streits der Parteien über die wirksame Einbeziehung der Reiseversicherungsbedingungen gehen beide Parteien davon aus, dass für die Klägerin Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von dem Ereignis einer schweren unerwarteten Erkrankung betroffen wird (vgl. § 2 Nr. 1 AVB RR 08).

Diese Voraussetzung ist unzweifelhaft erfüllt, weil der versicherte Lebensgefährte der Klägerin im versicherten Zeitraum vom Abschluss des Versicherungsvertrages bis zum Reiseantritt (vgl. § 4 AVB AB 08) von einer schweren und unerwarteten Erkrankung in Gestalt eines Bandscheibenvorfalls betroffen wurde, die ihm die Durchführung der Reise unzumutbar werden ließ. Das Merkmal des „Unerwarteten“ ist dabei auf den Zeitpunkt der Buchung zu beziehen. Allgemeine Versicherungsbedingungen, auf die sich die Beklagte beruft, sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 21. April 2010 – IV ZR 308/07; BGHZ 153, 182, 185 f.; 123, 83, 85). Aus dieser Sicht sucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer Versicherungsschutz dagegen, dass er die Reise in Folge einer Erkrankung nicht antreten kann, die er bei Buchung der Reise nicht erwartete. Er wird hingegen nicht annehmen, dass er keinen Schutz erhält, wenn sich nach der Buchung eine Erkrankung derart entwickelt, dass sie zu einer zuletzt erwarteten Reiseunfähigkeit führt, weil er diese Folgen durch die Stornierungsobliegenheit als geregelt ansehen konnte. Somit hatte die Klägerin Anspruch auf die vertraglich geschuldeten Stornokosten bei Nichtantritt der Reise (vgl. § 1 Nr.1 AVB RR 08), die sich auf insgesamt € 1.822,- beliefen. Nach Abzug der gezahlten und für erledigt erklärten € 448,32 und anerkannter € 112,08 steht folglich noch eine Versicherungsleistung von € 1.261,60 offen. Die von der Klägerin eingeklagten € 1.253,60 (= € 1.365,68 abzüglich € 112,08) erweisen sich damit als in vollem Umfang gerechtfertigt.

An dem Eintritt des Versicherungsfalls kann der Streit der Parteien darüber, ob die Unzumutbarkeit der Reise erst am 9. Juni 2008 oder schon vorher am 14. April 2008 bestanden hat, nichts ändern. Vorvertraglichkeit bestand unstreitig nicht. Der Fall liegt anders als der vom OLG Koblenz (Urt. v. 22. Januar 2010 – 10 U 613/09, dokumentiert in juris) entschiedene, in dem der Versicherungsnehmer bereits bei Buchung der Reise länger dauernde Rückenbeschwerden hatte und danach Reiseunfähigkeit wegen eines festgestellten Bandscheibenvorfalls eintrat.

Gemäß § 4 Nr. 1 AVB RR 08 traf die versicherte Person allerdings die Obliegenheit, die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten, was nach § 9 Nr. 1 AVB AB 08 die Beklagte bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit berechtigte, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen, und bei vorsätzlicher Verletzung Leistungsfreiheit geltend zu machen.

Die Stornierungsobliegenheit (§ 4 Nr. 1 AVB RR 08) setzt indessen voraus, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Kenntnis von den den Eintritt des Versicherungsfalls begründenden Tatsachen hat, was vom Versicherer nachzuweisen ist (Prölss/Knappmann, 27. Aufl. 2004, § 4 ABRV Rn. 2). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilenden Umstände zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gehört, den der Versicherer zu beweisen hat (BGH NJW 2007, 1126 f.). Für die hier zu beurteilende Obliegenheit kann nichts anderes gelten. Denn auch insoweit trifft die Erwägung zu, dass dann, wenn die Kenntnis der zu Grunde liegenden Umstände als ein subjektives Element der Schuldseite zugewiesen wird, sich der Versicherungsnehmer vom Vorwurf der Verletzung einer Obliegenheit entlasten müsste, obgleich nicht feststeht, dass er überhaupt in der Lage war, ihr zu entsprechen.

Eine derartige Kenntnis ist nicht bewiesen. Versicherungsfall in der Reise-Rücktrittskostenversicherung ist die Unzumutbarkeit der planmäßigen Durchführung der Reise aus bestimmten Ereignissen (hier: unerwartete schwere Erkrankung). Damit wird darauf abgestellt, dass es dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person bei planmäßigem Antritt der Reise (hier: am 17. Juni 2006) unzumutbar ist, die Reise anzutreten. Es reicht nicht aus, dass im Vorfeld der Reise im versicherten Zeitraum irgendwann eine Unzumutbarkeit eines Reiseantritts auftritt, die sich nicht bis zum planmäßigen Reiseantritt verlängern lässt, etwa in Folge einer akuten vorübergehenden Erkrankung, die bis zum planmäßigen Reiseantritt wieder auskuriert ist. Erkrankt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person im Vorfeld der Reise, muss er oder sie also wissen, dass diese Erkrankung ihn am Reiseantritt in der Weise hindern wird, dass dieser unzumutbar ist. Eine derartige Kenntnis ist hier erst für den Zeitpunkt der Eröffnung des Ergebnisses des MRT mit der Diagnose eines Bandscheibenvorfalls am 14. Juni 2008, allenfalls für die von der Klägerin vorgetragene deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ihres Lebensgefährten am 9. Juni 2008 festzustellen. In der Zeit davor ab dem 14. April 2008 befand er sich zwar wegen Beschwerden im Lendenwirbelbereich in ärztlicher Behandlung, und es wurde ihm auch ärztlich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dass es sich dabei um eine Erkrankung handelte, die ihn zwei Monate später daran hindern würde, die geplante Reise anzutreten, war ihm jedoch nicht nachweislich bekannt. Der Lebensgefährte der Klägerin wurde in dieser Zeit mit Schmerzmitteln und Massagen behandelt. Die Klägerin weist auch zutreffend darauf hin, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mit Reiseunfähigkeit gleichzusetzen ist. Die Beklagte kann sich ferner nicht erfolgreich darauf stützen, dass in der ärztlichen Bescheinigung des Hausarztes auf die Frage: „Hätte der Patient im Zeitpunkt dieses ersten Arztbesuchs reisen können?“ das Kästchen mit „nein/nicht zumutbar“ angekreuzt worden ist. Denn damit ist nur eine Aussage zu dem Zustand beim ersten Arztbesuch am 14. April 2008 getroffen worden. Zur weiteren Entwicklung nach diesem Zeitpunkt verhält sich die Antwort nicht. Dazu äußert sich allerdings die weitere Bescheinigung des Hausarzts vom 7. August 2008, in der mit wünschenswerter Klarheit dargestellt worden ist, dass die Symptomatik wechselte und bis wenige Tage vor Reisebeginn die Beschwerden und diagnostischen Ergebnisse nicht so eindeutig waren, dass von dem Antritt der Reise hätte abgeraten werden müssen. Vielmehr habe er – der Hausarzt - ungeachtet bestehender Schmerzen dazu geraten, die Reise anzutreten, um durch allgemeine Entspannung zu einer Linderung zu gelangen. Angesichts dessen musste der Lebensgefährte der Klägerin nicht wissen, dass ihm der Reiseantritt unzumutbar sein würde. Bessere Erkenntnis als sein Hausarzt musste er nicht haben.

Der fehlenden Kenntnis mag es gleichgestellt werden können, wenn die Klägerin oder ihr Lebensgefährte die Augen bewusst vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen hätten. So liegt der Fall hier aber nicht. Eine derartige Erwägung mag in Betracht zu ziehen sein, wenn sich der Patient trotz eines als bedrohlich empfundenen Gesundheitszustands nicht durch eine ärztliche Rückfrage versichert, ob er die Reise wird antreten können. Gemäß ärztlicher Bescheinigung des Hausarzts ist dieser erstmals am 10. Juni 2008 nach der Durchführbarkeit der Reise gefragt worden, was möglicherweise zu spät war. Jedoch kann das auf sich beruhen, weil auf Grund der ärztlichen Bescheinigung vom 7. August 2008 feststeht, dass der Hausarzt, wenn er früher gefragt worden wäre, von der Durchführung der Reise nicht abgeraten, sondern sie sogar befürwortet hätte. Auch eine frühere Nachfrage hätte der Klägerin oder ihrem Lebensgefährten die erforderliche Kenntnis somit nicht verschafft.

Selbst dann, wenn man den – unzutreffenden – Standpunkt vertreten wollte, dass die Kenntnis der Umstände nicht zum Tatbestand der Obliegenheitsverletzung gehört, sondern als ein subjektives Element zur Schuldseite zu rechnen sei, für die sich der Versicherungsnehmer zu entlasten habe, könnte die Beklagte nicht durchdringen. Eine vorsätzliche Verletzung ist nicht behauptet und liegt auch fern. Auch eine Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Verletzung scheidet aus. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte (BGH NJW 1992, 3235, 3236; NJW-RR 1994, 1469, 1471). Auch wenn man annehmen wollte, dass sich die Klägerin oder ihr Lebenspartner in diesem Sinne durch rechtzeitige ärztliche Rückfrage hätten vergewissern müssen, ob die geplante Reise durchführbar sei, hat die Klägerin nachgewiesen, dass der Hausarzt zur Durchführung der Reise geraten hätte. Weitergehende Nachfragen mussten sie nicht halten. Damit steht auch fest, dass das Unterlassen einer früheren Stornierung der Reise nicht grob fahrlässig war.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Das Schreiben der Beklagten vom 20. Juni 2008 war als endgültige und ernsthafte Ablehnung weiterer Leistungen aufzufassen. Dagegen hat die Beklagte auch keine Einwendungen vorgetragen.

Die begehrte Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten, deren Berechnung die Beklagte nicht in Frage gestellt hat, ist aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür geforderten Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen.

Rechtsgebiete

Reiserecht