Unterbringung im Ersatzhotel als Reisemangel

Gericht

LG Köln


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

26. 10. 2009


Aktenzeichen

23 O 435/08


Leitsatz des Gerichts

1. Abtretungsverbote in den AGB von Reiseanbietern sind unwirksam, wenn bei kundenfeindlichster Auslegung das Interesse des Verwenders daran, zu verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegen tritt, geringer zu gewichten ist als die berechtigten Belange der Reisenden aus einer Familie, die Vertragsabwicklung - wie die Geltendmachung von Minderung oder Schadenersatz - ebenso in einer Hand zu halten wie die Vertragsanbahnung selbst, um so drohenden Rechtsverlust durch die einmonatige Ausschlussfrist aus § 651g BGB zu vermeiden.

2. Die Unterbringung einer vierköpfigen Familie in einem Zimmer mit einem Schlafraum anstatt wie gebucht in einem Zimmer mit zwei Schlafräumen begründet eine Reisepreisminderung um 25%.

3. Teilt der Reiseanbieter dem Reisenden vor Abreise die Nichtverfügbarkeit des gebuchten Hotels wegen Überbuchung nicht mit, begründet diese Informationspflichtverletzung eine Reisepreisminderung um 10%.

4. Reisemängel, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Ersatzhotel und dem gebuchten Hotel ergeben, muss der Reisende in der Mängelanzeige vor Ort nicht gesondert aufführen, denn von der Rüge der Unterbringung im Ersatzhotel sind alle Unterschiede erfasst, die sich aus den Abweichungen im Zuschnitt, im Leistungsangebot und in der Ausstattung zwischen Ersatzhotel und gebuchten Hotel ergeben.

5. Ist eine deutlich überdurchschnittliche und gehobene Qualität der Verpflegung und des Service geschuldet, die tatsächliche Qualität der Verpflegung und des Service dann aber insgesamt deutlich unterdurchschnittlich, begründet dieser Reisemangel eine Minderung i. H. von 15% des Reisepreises.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.738,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2008 abzgl. am 18.11.2008 gezahlter 448,- € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 603,93 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27% und die Beklagte zu 73%. Der Kläger trägt die Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht Minderung des Reisepreises für eine Urlaubsreise sowie Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit.

Er buchte im Juni 2008 über ein Reisebüro bei der Beklagten unter deren Veranstaltermarke K eine Flugreise nach Griechenland für seine Ehefrau, die gemeinsamen zwei Kinder, seine Schwiegermutter Frau C sowie sich selbst. Die 7tägige Reise wurde gebucht für den Zeitraum 26.08. bis 02.09.2008, als Unterkunft wurde das im Jahr 2004 erbaute Hotel N Beach auf Z. gebucht.

Der Reisepreis für den Kläger, seine Ehefrau und ihre Kinder betrug 2.988,- € (2.636,- € zzgl. Kerosinzuschlag pro Person 20,- € = 80,- € zzgl. „Zuschlag Griechenland“ pro Person 68,- € = 272,- €), der Reisepreis für Frau C betrug 1.067,- € (979,- € zzgl. 20,- € Kerosinzuschlag zzgl. 68,- € „Zuschlag Griechenland“), insgesamt also 4.055,- € (Reiseanmeldung Bl. 15 GA).

Im Wesentlichen waren vom Reisepreis der Flug, die Hotelzimmer und die Verpflegung Halbpension für alle umfasst. Der Kläger erhielt am 17.07.2008 eine Buchungsbestätigung (Bl. 16 GA), aus der dies hervorging und es weiter hieß: „Der Family Room Maisonette Style ist confirmed ohne Aufpreis“. Handschriftlich war darunter vermerkt: „2 getrennte Schlafräume“. Diese handschriftliche Notiz hatte die Mitarbeiterin Frau S des Reisebüros gemacht. Für die Schwiegermutter war ein Doppelzimmer zur Alleinnutzung gebucht worden.

In der Katalogbeschreibung der Beklagten heißt es zum Hotel N Beach: „Familienzimmer: Für 4 Personen. Mit zusätzlichem Schlafraum.“ Dort wird das Hotel mit viereinhalb Punkten kategorisiert und beschrieben mit den Worten „komfortabel“, „elegant eingerichtet“, „ansprechende Atmosphäre“, „im Stil eines ionischen Dorfes erbaute, komfortable Hotelanlage bestehend aus Haupthaus und sieben 2stöckigen Gebäuden in gepflegter Gartenanlage“, „Landeskategorie: A-Klasse“ (Bl. 72 GA).

Auf der Homepage des Hotels (http://www.anonym1) (Ausdruck Bl. 18 GA) wurde damals (wie heute) unter der Rubrik Unterkunft das Zimmer Typ „Maisonetten bis zu 4 Personen“ mit dem Text beschrieben: „Hier befindet sich ein mit einem Doppelbett ausgestattetes Schlafzimmer im oberen Geschoss und ein mit zwei Einzelbetten ausgestattetes Schlafzimmer im Untergeschoss. Das marmorverlegte Badezimmer verfügt über eine Badewanne.“ Das Hotel stellte sich dort als zur Kategorie „Luxus“ zugehörig vor (Bl. 17 GA). Hinsichtlich der weiteren Beschreibung wird auf den Ausdruck in der Akte Bezug genommen (Bl. 17-20 GA).

Auf www.anonym2.de wurde das Hotel N Beach mit viereinhalb Sternen kategorisiert (Ausdruck Bl. 23 GA) und auf www.anonym3.de beschrieben mit: „Es bietet hervorragenden Komfort in geschmackvoll eingerichteten Zimmern, Familienzimmern, Maisonette-Wohnungen und Suiten.“ Weiter wurden dort ein „imposanter Eingangsbereich“ und ein „elegantes Restaurant“ erwähnt. Hinsichtlich der weiteren Beschreibung wird auf den Ausdruck in der Akte Bezug genommen (Bl. 24 GA). Weiter wird auf die zur Akte gereichten Buntfotos des Hotels N Beach Bezug genommen (Bl. 31-33 GA).

Bei der Ankunft der Familie auf Z. wurde ihr am Flughafen mitgeteilt, dass das gebuchte Hotel für die gesamte Reisedauer überbucht war und als einzige Unterkunft wurde das Hotel B angeboten. Der Kläger und seine Familie protestierten dagegen, aber es standen kein anderes Ersatzhotel und kein früherer Rückflug zur Verfügung, daher bezog die Familie gegen ihren Willen das Hotel B. Dort wurden der Kläger, seine Frau und seine Kinder in einem Doppelzimmer mit zwei beigestellten Einzelbetten untergebracht.

Die Schwiegermutter Frau C gab für die Familie gegenüber der örtlichen Reiseleiterin Frau M eine Mängelanzeige ab, in der notiert wurde: „Gäste wurden am AP ZTH darüber informiert, dass Hotel N Beach überbucht ist à daher Unterbringung in 1FZZ+1DA, HP im Hotel B im gleichen Ort. Ein sofortiger Rückflug am Ankunftstag war nicht möglich. Die Überbuchung im N Beach war vor unserer Ankunft K bekannt. Es war kein gleichwertiges Hotel verfügbar. Gäste bemängelten im B: schlechter Service im Restaurant, Essen entsprach nicht d. Erwartungen, Matratzen sind hart + geräuschintensiv. Gäste hätten B nicht ausgewählt. Frau C u. Enkelin X nahmen Entschuldigung vom Hotel N wahr (Inselschifffahrt „N2.“). Entspricht nicht einer Entschädigung.“ (Bl. 44 GA).

In der Katalogbeschreibung der Beklagten wird das Hotel B mit dreieinhalb Punkten kategorisiert und beschrieben mit den Worten „familiär“, „weitläufig“, „Zimmer zweckmäßig und elegant eingerichtet“, „Landeskategorie: B-Klasse“ (Bl. 72 GA). Auf www.anonym2.de wurde das Hotel B mit vier Sternen kategorisiert (Ausdruck Bl. 21 GA). Vom Veranstalter Z wurde es mit 4 Sonnen und den Worten „Landeskategorie: A-Klasse“, „geschmackvoll“, „gehobene Ausstattung“ beschrieben (Bl. 127 GA). Es wird auf die vom Kläger zur Akte gereichten Buntfotos des Hotels B Bezug genommen (Bl. 26-30, 34-43 GA).

Der Kläger beschwerte sich im Hotel darüber, dass es nicht akzeptabel sei. Er beschwerte sich darüber auch am Tag nach der Anreise fernmündlich bei Frau S, der Mitarbeiterin des Reisebüros, die am selben Tag in einem Faxschreiben an die Beklagte bemängelte, dass die Beklagte dem Reisebüro die Information über die Überbuchung des vom Kläger gebuchten Hotels N Beach nicht vor Reiseantritt des Klägers und seiner Familie weitergegeben habe (Bl. 25 GA). Vergeblich versuchte der Kläger über Frau S eine andere Unterkunft oder einen früheren Rückflug zu organisieren.

Die übrigen Familienmitglieder traten ihre Ansprüche an den Kläger ab. Mit Schreiben vom 08.10.2008 forderte der Kläger die Beklagte letztmals erfolglos zur Zahlung von 6.658,93 € bis zum 15.10.2008 auf (Bl. 49f. GA).

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm Zahlung wegen Minderung i. H. v. 15% des Gesamtreisepreises (=608,25 €) schulde, weil sie ihre Pflicht verletzt habe, ihn vor Reiseantritt über die Überbuchung des gebuchten Hotels zu informieren und behauptet hierzu, die Beklagte habe von der Überbuchung vor Beginn seiner Reise gewusst.

Weiterhin sei selbst bei einer mängelfreien und gleichwertigen Ersatzunterkunft bereits eine Minderung i. H. v. weiterer 10-25% des Reisepreises zu zahlen. Hierzu behauptet der Kläger, dass das Hotel B nicht gleichwertig zum gebuchten Hotel gewesen sei, weil es über 20 Jahre alt, abgewohnt und einer niedrigeren Kategorie angehörig sei, die Bäder hätten erhebliche Gebrauchs- und Abnutzungsspuren aufgewiesen und seien im Duschbereich unhygienisch gewesen, der Rasen auf der Liegewiese am Pool sei löchrig gewesen, der Treppenaufgang vom Strand zum Pool sei baufällig gewesen, die Zimmer seien stillos und nicht komfortabel gewesen und die Atmosphäre insgesamt nicht ansprechend und nicht mit der des gebuchten Hotels vergleichbar. Es seien im Gegensatz zum gebuchten Hotel in der Ersatzunterkunft keine Einrichtungen für Fitness, Sauna oder Massage vorhanden gewesen. Daher ist er der Ansicht, eine Minderung von 20% des Gesamtreisepreises für die Unterbringung in der Ersatzunterkunft verlangen zu können (811,- €).

Weiterhin verlange er eine Minderung von 30% bezogen auf die Reisekosten i. H. v. 2.988,- € für seine Frau, seine Kinder und ihn selbst (=896,40€), weil ihnen kein Familienzimmer mit zwei getrennten Schlafräumen sondern ein Doppelzimmer mit zwei Beistellbetten gegeben wurde. Die Unterbringung von Eltern und Kindern in einem Schlafraum sei vom Urlaubswert her nicht gleichwertig mit einer Unterbringung in zwei Schlafräumen.

Die Reisekosten seiner Schwiegermutter i. H. v. 1.067,- € könne er um 10% mindern (=106,70 €), weil die Fenster ihres Zimmers zum Parkplatz öffneten, die sie nachts wegen des Lärms von Anlieferungen nicht habe öffnen können.

Der Kläger behauptet weiter, dass Essen im Hotel B sei so ungenießbar gewesen, dass die Familie an vier Abenden außerhalb essen war. Das Essen sei eintönig, unappetitlich angerichtet und teilweise nicht zu identifizieren gewesen, es sei teilweise verkocht gewesen, habe schlecht gerochen und sei vom Anblick her teilweise ekelerregend gewesen. Es habe an der zu erwartenden Vielfalt der Speisen gefehlt. Er ist der Ansicht, hierfür den Gesamtreisepreis um 25% mindern zu können (=1.013,75 €). Zudem sei der Service schlecht gewesen, die Familie habe selber die Teller vom Tisch räumen müssen und Platz für den nächsten Gang zu schaffen und der Kellner musste gesucht werden, um bei ihm Getränke zu bestellen. Er ist der Ansicht, hierfür den Gesamtreisepreis um weitere 15% mindern zu können (=608,25 €).

Der Kläger ist schließlich der Ansicht ihm stehe Schadenersatz für vertanen Urlaub in Höhe von mindestens 60% des Reisepreises, mithin 2.433,- € zu und trägt hierzu unstreitig vor, dass er die Reise nie angetreten hätte, wenn er zuvor von der Überbuchung erfahren hätte, weil er beruflich stark eingespannt ist, 6 Tage in der Woche arbeitet und im Jahr aus beruflichen Gründen nur ein bis zwei Wochen Erholungsurlaub machen kann.

Die zunächst beim Amtsgericht Köln erhobene Klage ist an das Landgericht Köln verwiesen worden. Der Kläger hat den Rechtsstreit in Höhe der am 18.11.2008 eingegangenen Zahlung von 448,- € für erledigt erklärt.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.044,35 € sowie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen vertanen Urlaubs jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2008, abzgl. am 18.11.2008 gezahlter 448,- €, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 603,93 € zu zahlen.

Die Beklagte stimmt der Teilerledigung zu, stellt hierzu Kostenantrag und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die fehlende Aktivlegitimation des Klägers, soweit er Ansprüche für seine Familienmitglieder geltend macht und hält die Abtretungen für unwirksam, da Abtretungen in den AGB der Beklagten unter Ziffer 13.3 (Bl. 71 GA) ausgeschlossen seien.

Der Kläger sei mit der Geltendmachung aller Mängel, die nicht in der Mängelanzeige vor Ort erwähnt wurden, ausgeschlossen.

Die Beklagte behauptet, dass Ersatzhotel B sei gleichwertig zum gebuchten Hotel. Ein luxuriöser Standard sei nicht geschuldet gewesen, Beschreibungen auf der Homepage des Hotels N Beach seien der Beklagten nicht zuzurechnen. Die Kritik des Klägers am Niveau des Ersatzhotels zeige unbeachtliche subjektive Wertungen und Erwartungshaltungen. Der Kläger habe ein großes Familienzimmer für seine Frau, sich und seine Kinder im Ersatzhotel erhalten, zwei getrennte Schlafräume seien vertraglich nicht geschuldet gewesen. Das Reisebüro sei nicht mehr berechtigt gewesen für die Beklagte zu handeln, als es die handschriftliche Notiz auf der Buchungsbestätigung aufbrachte, da der Vertrag da schon geschlossen war.

Die gerügten Mängel rechtfertigten keine Minderung um 50% oder mehr, so dass ein Schadenersatz wegen vertanen Urlaubs ausscheide.

Die Beklagte sei nie wirksam in Verzug gesetzt worden.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 19.03.2009 Hinweise erteilt (Bl. 111 GA) und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.04.2009 (Bl.132 GA). Den Zeugen A. und T. Q ist der Beweisbeschluss des Gerichts, der ihre schriftliche Vernehmung angeordnet hat, durch den Kläger per Fax geschickt worden. Bevor sie durch das Gericht entsprechend angeschrieben worden waren, haben sie bereits ihre schriftliche Aussage dem Gericht geschickt (Bl. 146, 143, 144, 151, 152, 159 R, 160, 161 GA).

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in der dem Tenor zu entnehmenden Höhe begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Kläger ist in vollem Umfang der Klage aktivlegitimiert. Nach zutreffender Rechtsansicht des OLG Köln (vgl. OLG Köln, Urt. v. 08.12.2008, Az. 16 U 49/08), der sich das Gericht anschließt, ist die Klausel unter Ziffer 13.3. der AGB der Beklagten (Bl. 71 GA), die die Abtretung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag untersagt, unwirksam. Denn sie verstößt bei der hier maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Ausschluss der Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche auch an Mitreisende erschwert bei Familienreisen die Anspruchsdurchsetzung für diejenigen Teilnehmer, für die ein anderes Familienmitglied die Reise gebucht hat. Das Abtretungsverbot wird in diesen Fällen auch nicht durch ein berechtigtes Interesse des Reiseveranstalters gerechtfertigt. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass grundsätzlich die formularmäßige Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist und nicht gegen §§ 307 Abs. 1, 138 BGB verstößt. Ein allgemeines Interesse des Verwenders, durch die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses die Vertragsentwicklung übersichtlich zu gestalten und damit zu verhindern, dass eine ihm nicht im Voraus übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegen tritt, wird zwar anerkannt (BGH Urt. v. 15.6.1989, Az. VII ZR 205/88 in BGHZ 108, 52, 56; BGH Urt. v. 9.2.1990 in BGHZ110, 241, 243; jeweils m. w. N.). Allerdings erfährt dieser Grundsatz insoweit Einschränkungen, als ein formularmäßiger Abtretungsausschluss dann unwirksam ist, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (vgl. statt vieler BGH Urt. v. 9.2.1990 in BGHZ 110, 241, 243 m. w. N.). Von der gesetzlichen Wertung, nach der ein Abtretungsausschluss zwischen den Parteien in der Regel frei vereinbar ist, § 399, 2. HS BGB, ist zugunsten des Verbrauchers abzuweichen, wenn dem Abtretungsausschluss überwiegende Gründe des Verbraucherschutzes entgegenstehen (BGH Urt. v. 15.6.1989, a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen überwiegen bei kundenfeindlichster Auslegung der angegriffenen Klausel wesentliche Verbraucherschutzbelange gegenüber dem Interesse der Beklagten an einer übersichtlichen Vertragsgestaltung. Bei Familienreisen kann das Abtretungsverbot die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mitreisender Familienangehöriger erschweren, so dass es wegen entgegenstehender berechtigter Interessen der Verbraucher unwirksam ist (ebenso LG Hannover, RRa 2003, 117; LG Hannover, RRa 2003, 218; AG Köln RRa 2004,18; Münch/Komm/Tonner , BGB, 5. Aufl., § 651 a Rz. 82 f dazu tendierend; Führich , Reiserecht, Rz. 635.). Das Abtretungsverbot muss vor dem Hintergrund der materiellrechtlichen Vorschriften des Reisevertrags gesehen werden. Danach müssen Gewährleistungsansprüche innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden, § 651g Abs. 1 BGB. Ferner ist bedeutsam, dass Schadensersatzansprüche nach § 651f Abs. 2 BGB höchstpersönlicher Natur und deshalb von dem Anspruchsinhaber persönlich geltend zu machen sind (Münch/Komm/Tonner , BGB, 5. Aufl., § 651f Rz. 44). Bei Familienreisen, bei denen regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall - nur ein Familienmitglied, sei es der Haushaltsvorstand, sei es das zahlende Familienmitglied, als Vertragspartner auftritt und die übrigen Mitreisenden Begünstigte nach § 328 Abs. 1 BGB sind (so die wohl h. M. vgl. Münch/Komm/Tonner , a. a. O., Rz. 84), werden sich die mitreisenden Familienmitglieder nicht um die weiteren Rechtsfolgen des Vertrages kümmern, sondern die Vertragsabwicklung einschließlich etwaiger Mängelanzeigen, Abhilfeverlangen und Geltendmachung von Gewährleistungsrechten dem anmeldenden Familienmitglied überlassen. Handelt es sich indes um höchstpersönliche Ansprüche nach § 651f Abs. 2 BGB, so hat das betroffene Familienmitglied diese selbst anzumelden, auch wenn er/sie nicht Vertragspartner des Reiseveranstalters geworden ist. Bis diese Notwendigkeit innerhalb der Familie bemerkt wird, wird häufig die Frist des § 651g Abs. 1 BGB abgelaufen sein (so mit Recht Münch/Komm/Tonner , a. a. O., § 651a Rz. 86, und § 651g Rz. 31). Ein sicherer Weg, um diesen drohenden Rechtsverlust zu vermeiden, stellt die frühzeitige Abtretung der Ansprüche dar, der § 399 BGB nicht entgegensteht. Dieses Vorgehen ist auch die naheliegende Lösung, wenn zuvor ein Familienmitglied die Reise gebucht hat. Denn dann liegen Vertragsschluss und Vertragsabwicklung einschließlich der Geltendmachung von Sekundäransprüchen in derselben Hand. Der Kläger kann daher die an ihn abgetretenen Ansprüche seiner Familienmitglieder geltend machen.

Die Unterbringung der Familie des Klägers in dem Ersatzhotel B anstatt in dem gebuchten Hotel N Beach stellt einen erheblichen Reisemangel im Sinne von § 651c I BGB dar. Der Kläger hat für seine Familie und sich einen Reisevertrag mit Unterbringung im Hotel N Beach geschlossen und die Beklagte war nicht zu einer einseitigen Leistungsänderung befugt. Aufgrund des Reisevertrags schuldete die Beklagte nicht nur die Unterbringung im Hotel N Beach, sondern auch die in der für dieses Hotel in ihrem Reisekatalog aufgeführten weiteren Leistungsmerkmale, da der Inhalt des Reisevertrages durch die Katalogbeschreibung in Verbindung mit der Reisebestätigung bestimmt wird (ebenso LG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.03.2008, Az. 2/24 S 139/07 in NJW-RR 2008, 1638.). Dieser Pflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es aufgrund ihrer eigenen Katalogbeschreibungen des gebuchten Hotels im Vergleich zum Ersatzhotel sowie aufgrund der vom Kläger eingereichten Internetausdrucke zu beiden Hotels sowie der Fotos des Klägers von beiden Hotels für das Gericht keinen Zweifel, dass das Ersatzhotel nicht gleichwertig gegenüber dem gebuchten Hotel N Beach war. Zunächst ist das Ersatzhotel 1998 erbaut worden (Bl. 101 GA), das gebuchte Hotel 2004. Dann kategorisieren Reiseanbieter bzw. -Onlinebewerter und nicht zuletzt die Beklagte selbst das Ersatzhotel teilweise eine halbe, teilweise eine ganze Kategorie schlechter als das gebuchte Hotel. Ob dies nun anhand von Punkten, Sternen oder der Bezeichnung von Landesklassen geschieht, ist unerheblich. Zwar ordnet der Reiseanbieter Z das Ersatzhotel ebenfalls der Landesklasse A zu, indes hat die Beklagte versäumt, auch eine Bewertung des gebuchten Hotels durch den Reiseanbieter Z vorzulegen, so dass aus dem Vergleich Rückschlüsse hätten gezogen werden können. Daher war diese Beschreibung nicht aussagekräftig und hat keine über die Bewertung der vorhandenen Unterlagen, Fotos und Internetinhalte hinausgehende Beweisaufnahme veranlasst. Auch aus dem Vergleich der Beschreibungen von Einzelheiten der Hotels in allen vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass das gebuchte Hotel im Hinblick auf die Ausstattung der Zimmer, der Poolanlage, des Restaurants und der Gartenanlage höherwertiger ist als das Ersatzhotel. Schließlich ist die Beklagte den insoweit detailreichen und substantiierten Schilderungen des Klägers nicht hinreichend substantiiert begegnet. Die von vom Kläger eingereichten Fotos des Ersatzhotels belegen seine Schilderungen des löchrigen Rasens an den Sonnenliegen am Pool (Bl. 28 GA), wobei die Löcher im Rasen auf die gesamte Fläche betrachtet, die auf dem Foto zu sehen ist, mindestens ebenso groß sind, wie die noch vorhandenen Rasenabschnitte. Sie belegen die Schilderung der baufälligen Treppe (Bl. 34 GA), von der, vor allem am unteren Abschnitt und unten davor im Bereich der Seiten, Verletzungsgefahr ausgeht. Sie belegen die Schilderungen des unhygienischen Duschbereichs im Bad, wo sowohl der Duschschlauch als auch die Fugen dreckig und ekelhaft aussehen (Bl. 39 GA). Im Vergleich der Fotos der Zimmer des Ersatzhotels mit Zimmerfotos des gebuchten Hotels im Internet sind letztere eleganter und ansprechender eingerichtet. Eine Begrünung, die man Gartenanlage nennen könnte, ist auf den Fotos vom Außenbereich des Ersatzhotels nicht zu sehen. Dass Einrichtungen für Fitness, Sauna und Massage dort fehlen, ist unstreitig.

Der Kläger kann daher den Gesamtreisepreis um 15% (=608,25 €) mindern. Die Minderungshöhe wird durch die Abweichung im Niveau zwischen Ersatzhotel und gebuchtem Hotel gerechtfertigt. Eine ähnliche Höhe lässt sich auch für ähnlich gelagerte Fälle in der Rechtsprechungsübersicht des ADAC entnehmen (vgl. ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung in NJW 2005, 2506 mit Verweis auf AG Düsseldorf LSK 1998, 070556; LG Kleve RA 2001, 159; AG Frankfurt a. M. NJW-RR 2000, 787, AG Düsseldorf RRa 2004, 179.).

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem Kläger die Geltendmachung dieser Mängel auch nicht versperrt, weil sie nicht wörtlich in der vor Ort aufgenommenen Mängelanzeige enthalten sind. Denn von der Rüge der Unterbringung in einer Ersatzunterkunft sind per se Z alle Unterschiede umfasst, die sich aus den Abweichungen im Zuschnitt und Leistungsangebot sowie in der Ausstattung zwischen gebuchtem Hotel und Ersatzhotel ergeben (ebenso LG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.03.2008, Az. 2/24 S 139/07 in NJW-RR 2008, 1638, 1639.).

Dass die Schilderungen des Hotel N Beach auf seiner Homepage der Beklagten nicht zuzurechnen sind, ist unschädlich, denn ihre Kenntnis des Niveauunterschieds ergibt sich Z aus ihrer eigenen Katalogbeschreibung beider Hotels. Die den verschiedenen Internetausdrucken zu entnehmenden Unterschiede illustrieren und beweisen indes den Vortrag des Klägers.

Dass dem Kläger, seiner Frau und seinen Kindern kein Zimmer mit getrennten Schlafräumen zur Verfügung gestellt wurde, stellt ebenfalls einen erheblichen Reisemangel dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten waren zwei Schlafräume auch geschuldet. Dass die Familienzimmer mit zwei Schlafräumen ausgestattet sind, ergibt sich nämlich auch aus ihrer eigenen Katalogbeschreibung. Auf die Homepagebeschreibung des gebuchten Hotels - die sogar von Schlafräumen auf verschiedenen Geschossen spricht - sowie die handschriftliche Notiz der Reisebürokraft zu einem möglicherweise zu späten Zeitpunkt kommt es daher nicht an.

Der Kläger kann für diesen Mangel den Teilreisepreis von 2.988,- € um 25% mindern (= 747,- €). Es ist lebensnah und jedem, der Kinder hat, unmittelbar einleuchtend, dass der Urlaubswert durch das Schlafen in einem Hotelzimmer für Eltern und Kinder für alle Beteiligten niedriger ist als wenn getrennte Schlafräume vorhanden sind. Zwei Schlafräume in einem Hotelzimmer bieten den Eltern nicht nur die Möglichkeit, sich von den Kindern zu trennen, sie aber dennoch sicher aufgehoben zu wissen (ebenso OLG Celle Beschl. v. 16.07.2003, Az. 11 U 84/03 in MDR 2004, 203.). Es zählt auch zum Erholungswert für die Eltern, ohne ihre Kinder zu stören oder umgekehrt Zeit allein für Gespräche, zum Lesen, Fernsehen oder für Zweisamkeit zu haben. Die Höhe der Minderung entspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts dem geminderten Urlaubswert und lässt sich bei ähnlich gelagerten Fällen auch der Rechtsprechungsübersicht des ADAC entnehmen (vgl. ADAC-Tabelle zur Reisepreisminderung in NJW 2005, 2506 mit Verweis auf AG Düsseldorf LSK 1997, 310339; AG Homburg LSK 1999, 480501; AG Düsseldorf LSK 1997, 520023.).

Es stellt nach zustimmungswürdiger Rechtsprechung des LG Frankfurt a. M. (vgl. Urt. v. 28.03.2008, Az. 2/24 S 139/07 in NJW-RR 2008, 1638, 1639) ebenfalls einen zur Reisepreisminderung berechtigenden Mangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB dar, dass die Beklagte den Kläger vor seiner Abreise nicht über die Überbuchung des gebuchten Hotels, die Unterschiede zum Ersatzhotel und vor allem über die Unterbringung in einem statt in zwei Schlafräumen informiert hat. Das Bestreiten der Beklagten ihrer Kenntnis der Überbuchung vor Reiseantritt durch den Kläger und seine Familie war nicht hinreichend qualifiziert im Hinblick auf den insoweit detailreichen und substantiierten Klägervortrag, der sich zum einen auf ein Faxschreiben des Reisebüros stützen kann (Bl. 25 GA). Zum anderen ist in der Mängelanzeige, die vor Ort aufgegeben wurde (Bl. 44 GA), das Eingeständnis enthalten, dass K - mit dieser Veranstaltermarke kann nur die Beklagte gemeint sein, als die hinter K stehende juristische Person - von der Überbuchung vor der Ankunft der Familie des Klägers wusste. Die vom Reiseveranstalter geschuldete Gesamtheit von Reiseleistungen umfasst auch die Beseitigung aller denkbaren Reisehindernisse. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden deshalb grundsätzlich ungefragt über alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise erforderlichen Umstände zu informieren. Er muss den Reisenden über alle wesentlichen Veränderungen zwischen Buchung und Reiseantritt informieren (vgl. LG Frankfurt a. M. Urt. v. 21.06.2007, Az. 2-24 S 236/06 u. 2-24 S 36/06; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., 2005, Rz. 140 m. w. N., 313 m. w. N.; Staudinger/Eckert, BGB, 2003, § 651a, Rz. 123 m. w. N.). Der Reisende darf nämlich darauf vertrauen, dass der Reiseveranstalter alles zur erfolgreichen Durchführung der Reise Erforderliche unternimmt und ihn demgemäß auch nach der Buchungsbestätigung auf jede nachteilige Veränderung seiner Reiseleistung, die die gebuchte Reise zu beeinträchtigen geeignet ist, rechtzeitig hinweist (vgl. LG Frankfurt a. M. v. 21.06.2007, Az. 2-24 S 236/06 u. 2-24 S 36/06; LG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 176, 176). Ihren Informationspflichten ist die Beklagte als Reiseveranstalterin der durchgeführten Reise nicht nachgekommen. Insoweit erscheint dem erkennenden Gericht eine weitere Minderung des Gesamtreisepreises um 10% für sachgerecht und angemessen (= 405,50€).

Dem Kläger ist die Geltendmachung von Mängeln wegen des nächtlichen Lärms vor dem Zimmer seiner Schwiegermutter im Hotel B nicht mehr möglich, da diese Beschwerde nicht in der Mängelanzeige vor Ort enthalten war und sich auch nicht aus den Unterschieden der Hotels ergibt.

Der Kläger kann wegen der schlechten Qualität des Essens im Ersatzhotel eine weitere Minderung des Reisepreises verlangen. Die Beklagte schuldete dem Kläger eine Qualität des Essens, die die Buchung eines Hotels der Kategorie des N Beach erwarten ließ, also eine deutlich überdurchschnittliche, gehobene Qualität. Dem Kläger ist gelungen, die von ihm behauptete mangelhafte Qualität des Essens zu beweisen, § 286 ZPO. Nach den eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen (Bl. 153, 155,158, 143 GA) der Ehefrau und der Schwiegermutter des Klägers sowie der Eheleute Q aus Österreich, die ebenfalls das Hotel N Beach gebucht hatten und zur selben Zeit wie der Kläger und seine Familie im Hotel B wohnten wegen Überbuchung des Hotel N Beach, bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass das Frühstücks- und das Abendessenbuffet Mängel aufwiesen, sowohl im Hinblick auf die Qualität der angerichteten Speisen und der Getränke als auch im Hinblick auf die fehlende Vielfalt der Speisen je Mahlzeit und den Abwechslungsreichtum über die ganze Woche über gesehen und mithin insgesamt die Verpflegung nicht dem geschuldeten Niveau entsprach.

Das Frühstücksbuffet hat lediglich die Schwiegermutter des Klägers beschrieben. Nach ihren Angaben waren die angebotenen Cerealien alt, die Eierspeisen machten keinen frischen Eindruck und die Wurst- und die Käseplatte waren nicht reichhaltig und nicht appetitlich, das Brot schmeckte alt und hatte wenig Geschmack und der Kaffee aus einem Automaten schmeckte nicht. Diese Qualität ist nicht deutlich überdurchschnittlich und gehoben sondern erkennbar unterdurchschnittlich und minderwertig, sowohl im Hinblick auf die Qualität des angebotenen Speisen und Getränke als auch im Hinblick auf fehlende Abwechslung und Vielfalt.

Nach den Aussagen aller Zeugen über das Abendessenbuffet waren die Vorspeisen an allen Abenden ganz überwiegend die gleichen, nach der Aussage der Ehefrau des Klägers gab es abwechselnd Nudel- oder Reissalat. Dies reicht an Vielfalt nicht aus. Aus keiner Zeugenaussage ergibt sich, dass die Qualität der angebotenen Vorspeisen schlecht war. Gleichwohl entspricht es nicht einem deutlich überdurchschnittlichen und gehobenen Niveau, sieben Abende hintereinander bis auf eine Variante dasselbe anzubieten.

Nach den Aussagen der Zeugen Q und der Ehefrau des Klägers über die Hauptspeisen am Abend gab es täglich eine Sorte Fisch, ein Fleischgericht mit Sauce, ein Grillfleischgericht und einen Gemüseauflauf und als Beilagen Nudeln, Gemüse, Reis, Kartoffeln, Erbsen und Möhren. Die Qualität dieser Speisen rügen alle Zeugen übereinstimmend. Zum einen seien die Speisen nach Aussage der Eheleute Q lauwarm gewesen, zum anderen hatten sie einen Geruch den die Zeugin C als „extrem unangenehm“ insbesondere bzgl. des Fischgerichts beschrieb und den die Zeugin X als an zwei Abenden „ekelerregend“ beschrieb und dass er an „frisch Erbrochenes erinnerte“ und bei ihr Würgereiz ausgelöst habe. Optisch beschreiben die Zeuginnen C und X die Speisen als teilweise nicht definierbar und nicht ansprechend angerichtet. Aus allen Zeugenaussagen ergibt sich demnach, dass während die Vielfalt je Abend überdurchschnittlich aber nicht Z deutlich überdurchschnittlich bis gehoben war, es an Abwechslungsreichtum über die Woche gesehen und vor allem an der Qualität der Speisen optisch, geschmacklich und vom Geruch her ganz erheblich mangelte.

Nach den Aussagen aller Zeugen gab es abends zum Nachtisch Kuchen und Eis, nach Aussage der Zeugin X zudem Wackelpudding, Obstsalat aus der Konserve und Käse, nach Aussage der Zeugin C zudem kleine Puddings. Übereinstimmend schildern alle Zeugen, dass die Eisbehälter nicht nachgefüllt wurden und an manchen Abenden ganz leer blieben, wobei die Aussagen insoweit nicht ganz übereinstimmen, wie oft es an Eis fehlte. Die Zeugin C beschreibt den Geschmack der Puddings und Kuchen als künstlich. Die Qualität von Wackelpudding, der Käsesorten und der Eiscremes wurde von keinem Zeugen kritisiert. Insgesamt betrachtet entspricht die Qualität der geschilderten angebotenen Speisen nicht einem deutlich überdurchschnittlichen und gehobenen Niveau, bei dem Obstsalat aus frischem Obst sowie nicht künstlich sondern gut schmeckende Kuchen und Puddings zu erwarten sind sowie mehr Vielfalt je Abend und mehr Abwechslungsreichtum über die Woche gesehen.

Der Kläger kann auch wegen der schlechten Qualität des Service im Ersatzhotel eine weitere Minderung des Reisepreises verlangen. Die Beklagte schuldete dem Kläger eine Servicequalität, wie sie die Buchung eines Hotels der Kategorie des N Beach erwarten ließ, also eine deutlich überdurchschnittliche, gehobene Servicequalität. Dem Kläger ist gelungen, die von ihm behauptete mangelhafte Qualität des Service zu beweisen, § 286 ZPO. Alle Zeugen beschreiben den Service übereinstimmend als unaufmerksam und schlecht, sowohl am Morgen als am Abend. Nach der Aussage der Zeugin X war der Service unfreundlich. Nach der insoweit dazu im Widerspruch stehenden Aussage der Eheleute Q war der Service freundlich aber meist überfordert; sie schildern insoweit, dass keine sauberen Gläser zur Verfügung standen, die zum Servieren von Getränken hätten verwendet werden können. Neben den Gläsern hätten ständig Teelöffel und Kaffeetassen gefehlt. Im Frühstücksraum sei an keinem Morgen ein für 4 Personen schon eingedeckter Tisch vorhanden gewesen, sondern die Zeugen Q mussten die Gedecke für ihre Familie zusammentragen. Nach Aussage der Zeugin C wurde verschmiertes Vorlegebesteck nicht ausgetauscht und abgegessene Wurst- und Käseplatten nicht durch frisch belegte Tabletts ersetzt. Verunreinigungen wurden nicht beseitigt und benutztes Geschirr nicht weggeräumt. Dies bestätigt die Zeugin X, die angibt, dass das Geschirr von den Gästen selbst abgetragen werden musste, um Platz für weitere Gänge zu schaffen. Nach der Aussage X war nur an einem Abend ein Ober zugegen, der sich wesentlich mehr bemühte. Alle Zeugen sagen übereinstimmend aus, dass das Personal aufgesucht werden musste, um Bestellungen für Getränke abzugeben, und das Personal nicht den Gast nach der Getränkebestellung fragte, und man zudem lange auf die Getränke warten musste. Nach der Aussage der Eheleute Q habe sich ab 8 Uhr abends kaum mehr ein Kellner blicken lassen. Die Qualität des Service entspricht mithin am Morgen und am Abend nicht einmal einem unterdurchschnittlichen Hotelniveau und kann bis auf den einen Abend mit dem wesentlich bemühteren Ober als Totalausfall eingeordnet werden.

Die Aussagen aller Zeugen waren detailreich, nachvollziehbar und insgesamt überzeugend. Es gab kaum Widersprüche der Aussagen zueinander und soweit geringe Widersprüche sowie Unterschiede vorhanden waren, sind sie durch den Zeitablauf und das unterschiedliche Wahrnehmen und Erinnern der Zeugen zu erklären und lassen darauf schließen, dass die Aussagen nicht vorformuliert oder abgesprochen waren. Insbesondere die sehr detailreiche Aussage der Zeugin X, der Ehefrau des Klägers, die sich noch an mehr Speisen erinnern konnte, als die anderen Zeugen und mithin hinsichtlich der Vielfalt und dem Abwechslungsreichtum auch zugunsten der Beklagten aussagte, lässt erkennen, dass sie nach Gedächtnis aussagte und nicht mit Belastungstendenz. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch keine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen Q aufgrund des misslichen Umstands, dass sie vom Kläger per Faxschreiben mit dem Beweisbeschluss des Gerichts zur Aussage aufgefordert wurden. Denn wenn der Kläger schon seine eigene Ehefrau nicht beeinflusste, erscheint es nicht wahrscheinlich, dass er die Eheleute Q, die für ihn Urlaubsbekannte waren, zu beeinflussen versuchte. Überdies ist der Aussage der Zeugen Q auch keine Belastungstendenz zu entnehmen, auch sie haben positive, für die Beklagte sprechende Aspekte angesprochen, so z. B. dass der Service freundlich war.

Der Kläger kann daher wegen der mangelhaften Qualität des Essens und des Service den Gesamtreisepreis um weitere 15% mindern (= 608,25 €). Das gegebene Niveau des Essens und des Service stellen einen erheblichen Reisemangel und eine entsprechende Einbuße an Urlaubswert dar.

Insgesamt kann der Kläger daher eine Minderung in Höhe von 2.369,- € verlangen, also 58% des Reisepreises.

Die erkannten Reisemängel stellen eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, so dass dem Kläger nach § 651 f Abs. 2 BGB auch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit für sich und seine Familie zusteht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger aus beruflichen Gründen nur 1-2 Wochen im Jahr Zeit für Urlaubsreisen hat, so dass ihn eine Woche nutzlos vertaner Urlaubszeit besonders schädigt. Nach zutreffender Rechtsprechung ist als geeigneter Maßstab für die Bemessung Höhe der der Entschädigung auf den Reisepreis abzustellen (vgl. BGH Urt. v. 11.01.2005, Az. X ZR 118/03 in NJW 2005, 1047.). Der Kläger fordert eine Entschädigung in Höhe von mindestens 60% des Gesamtreisepreises. Das erkennende Gericht hält es für sachgerecht und angemessen, die gleiche Quote, die die Summe aller Mängel als Minderung ergeben hat, auch für den Schadenersatzanspruch, bezogen auf den Reisepreis, anzusetzen (ebenso BGH Urt. v. 11.01.2005, Az. X ZR 118/03 in NJW 2005, 1047; Führich, Reiserecht, Rz. 352 b), also weitere 2.369,- €.

Hinsichtlich der Verteilung dieser Summe hält das Gericht eine nach Personen differenzierende Verteilung für angemessen (ebenso OLG Celle Urt. v. 09.12.2004, Az. 11 U 170/03 in NJW-RR 2005,425.). Da nichts dazu vorgetragen ist, dass die übrigen Familienmitglieder ähnlich wenig Zeit im Jahr für Urlaubsreisen zur Verfügung haben wie ihr Vater und dies bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung auch nicht wahrscheinlich ist, besteht der immaterielle Schaden der übrigen Familienmitglieder weniger darin, sich nicht noch auf einer anderen Reise im Jahr 2008 erholen zu können, sondern darin, im Jahr 2008 keinen oder nur noch einen weiteren kurzen Urlaub mit dem Vater teilen zu können, der von Urlaubsfreude statt Verdruss der Beteiligten geprägt ist. Das Gericht erkennt den Beteiligten daher folgende Summen zu: Für die Ehefrau des Klägers, deren Interesse an einem von Freude getragenen Urlaub mit ihrem Mann als am höchsten aus dem Kreis der Familienmitglieder anzusetzen ist: 600,- €. Für die Kinder, die die Mängel des Urlaubs weniger wahrgenommen haben dürften als die Erwachsenen, dafür aber die verärgerte Stimmung der Erwachsenen: je 250,- €. Für die Schwiegermutter Frau C, deren Interesse bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung auch guter Familienverhältnisse mehr der gemeinsamen Urlaubszeit mit den Enkelkindern als ihrem Schwiegerkind gelten dürfte, die aber auch den Ärger über die Zustände geteilt hat: 250,- €. Der Restbetrag von 1.019,- € steht dem Kläger zu, der nicht nur vertane Urlaubszeit erlitten hat, sondern kaum Zeit für anderweitige Urlaubserholung hat und zudem von der Auseinandersetzung mit der Beklagten am stärksten betroffen war, da er den Prozess für seine Familie geführt hat.

Die Zinsforderung ist begründet aus § 286 Abs. 1 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie spätestens mit dem Schreiben des Klägers vom 08.10.2008 zum 16.10.2008 in Verzug gesetzt worden. Die Rechtsanwaltsgebühren sind als Verzugsschaden ebenfalls begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 91 a Abs. 1, S. 1, § 281 Abs. 3, S. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert : 6.477,35 € (4.044,35 € + 2.433,- €).

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

§§ 651d, 651g, 651f