Verantwortlichkeit des Kunden für rechtzeitige Anreise zum Flughafen
Gericht
LG Hannover
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
02. 10. 2009
Aktenzeichen
4 S 21/09
Gründe:
Das amtsgerichtliche Urteil ist zutreffend und bedarf keiner Abänderung in der Berufungsinstanz.
Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass die Anreise, die der Kläger mit der Bahn zum Flughafen vorgenommen hat, nicht als Leistungsteil der Beklagten geschuldet war, so dass die auf der Strecke eingetretene Verspätung des Zuges nicht der Beklagten zuzurechnen ist. Die ... ist nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten.
Die Reiseinformationen der Beklagten ergeben hinsichtlich der Anreisemöglichkeit mit dem Zug zum Flug, dass die Beklagte diesen Reiseservice in Kooperation mit der ... AG und dem ... (...) - beide Kooperationspartner in den Reiseinformationen fettgedruckt - anbietet. Die Buchungen eines Katalogangebotes enthalten, so die Information, die „Zug zum Flug“-Leistung ohne Aufpreis in der zweiten Klasse. Ferner, so die Information, berechtige der ...-Fahrschein zur Fahrt in allen Zügen und auf allen Strecken der ... AG. Neben der Information über die Gültigkeit der jeweiligen Tickets ist in einem besonderen Absatz darauf hingewiesen, da man bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausschließen könne, solle der Reisende seine Verbindung so wählen, dass der Abflughafen spätestens 2 Stunden vor dem Start des Flugzeugs erreicht werde. Fettgedruckt heißt es dann weiter „Bitte beachten Sie, dass Sie für ihre rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich sind“. In technischer Hinsicht wird der Reisende darauf hingewiesen, dass das Bahnticket je Strecke und Teilnehmer (...-Fahrscheine) Bestandteil der Reiseunterlagen ist. Ferner wird, darauf hingewiesen, dass Fahrplanauskünfte unter der angegebenen Telefonnummer abgerufen werden können. In einem besonderen Kasten ist noch einmal darauf hingewiesen, dass der Reisende mit der Bahnverbindung seiner Wahl zum Abflughafen seiner Wahl starten könne, und zwar ganz unkompliziert unter flexibler Gestaltung der Anreise.
Bei diesen Informationen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beklagte dem Reisenden unmissverständlich mitgeteilt hat, dass die Leistung in Kooperation mit der ... AG erbracht werde, damit kein von der Beklagten selbst zu erbringender Leistungsbestandteil ist. Dem Reisenden wird jedenfalls klar mitgeteilt, dass nur die Abrechnung mit der Bahn über die Beklagte erfolgt, die Reiseleistung selbst allerdings von der Bahn zu erbringen bleibt. Damit ist auch zugleich klar, dass die Gefahr, dass eine der Bahnverbindungen derart verspätet abgewickelt wird, wie im vorliegenden Fall, in dem Risikobereich des Reisenden verbleibt. Aus diesem Grunde hat die Beklagte in der Information auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausschließen könne und dass jedenfalls im Endergebnis der Reisende dafür zu sorgen hat, dass er spätestens 2 Stunden vor Beginn der Reise am Flughafen sei.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Kläger zu Unrecht die Beklagte darauf hinweist, sie sei für die Verspätung des Zuges in X1. von 85 Minuten und damit die verpasste Möglichkeit des an sich vorgesehenen Anschlusszuges verantwortlich. Dies deshalb, weil der Kläger ohne weiteres eine Zugverbindung hätte wählen können, bei der zum einen ein Umsteigen und damit das Risiko, den Folgezug nicht zu erreichen, ausgeschlossen war. Diese Reisemöglichkeit hat der Kläger in der von ihm selbst offenbar gewählten späteren Verbindung dann auch für sich gewählt. Dieser Zug fuhr 5.21 Uhr ab X2. und ab X3. ohne Umsteigen bis X4. Das Risiko, dass es zu einer Verspätung des Zuges und damit der Gefahr des Verpassens des Anschlusszuges kommen konnte, war, wie die Zugverbindung zeigt, die der Kläger in den Prozess eingeführt hat, in X1. mit einem zeitlichen Korridor von 13 Minuten außerordentlich hoch. Der Zug hätte, so die Informationen für den Kläger, um 8.28 Uhr in X1. ankommen und um 8.41 Uhr weiterfahren sollen, wobei der Weg von Gleis 12 auf Gleis 4 zurückzulegen gewesen ist. Alles in Allem hätte der Kläger auch unter diesem Gesichtspunkt die ihm mitgeteilte Bahnverbindung kritisch prüfen und für sich selbst eigentlich ablehnen müssen. Dass der Kläger für die Bahnverbindung verantwortlich blieb, hing auch damit zusammen, dass die Beklagte dem Kläger eine Bahnverbindung verbindlich gar nicht vorschreiben konnte und auch gar nicht vorgeschrieben hat. Auch hierin zeigt sich, dass die Beklagte auf die Gestaltung der Reise, die naturgemäß mit der Zugfahrt Richtung X4. begann und mit der Zugfahrt von X4. nach Hause endete, verbindlich gar nicht Einfluss nehmen konnte.
Damit erweist sich das amtsgerichtliche Urteil als zutreffend mit der Folge, dass die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
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