Zug zum Flug

Gericht

LG Frankfurt a. M.


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

31. 01. 2008


Aktenzeichen

2-24 S 232/07


Leitsatz des Gerichts

Auch wenn dem Kunden die Wahl des konkreten Zuges überlassen bleibt, ist die Bahnbeförderung eine Komponente des Reisevertrages

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11.10.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 29 C 1048/07-46, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an beide Kläger 1.822,00 Euro sowie an die Klägerin zu 1.) und den Kläger zu 2.) jeweils 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I. Die Kläger verlangen von der Beklagten nach Kündigung des Reisevertrages die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises abzüglich eines von der Beklagten geleisteten Teilbetrages sowie eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Flugpauschalreise auf die Malediven für die Zeit vom 18.11.-25.11.06, wobei ihnen ein sogenanntes „Rail & Fly Ticket“, das den Reisenden zur Nutzung aller Zugverbindungen der Deutschen Bahn AG in der 2. Klasse zu den jeweiligen Flughäfen in Deutschland berechtigt, zur Verfügung gestellt werden sollte.

Die Nutzung dieses Tickets ist am Tag vor dem Abflugtermin, am Abflugtag selbst sowie am Tag der Rückkehr und dem darauffolgenden Tag möglich.

Die Tickets erhielten die Kläger vor Antritt der Reise.

Am 17.11.06 wollten die Kläger die Reise von Berlin-Ostbahnhof nach F ... Flughafen antreten. Der von ihnen ausgewählte Zug mit planmäßiger Abfahrt um 14:24 Uhr und planmäßiger Ankunft um 19:08 Uhr wurde ersatzlos gestrichen.

Die Kläger mussten deshalb mit einem anderen Zug von Berlin-Hauptbahnhof reisen, der wiederum so verspätet war, dass sie mit 85 Minuten Verspätung in Hannover ankamen. Der nächste Zug von Hannover nach F ... Flughafen erreichte Frankfurt erst um 21:51 Uhr, so dass zu der bereits eingetretenen Verspätung eine weitere Verspätung von 31 Minuten hinzutrat.

Der Abflug des Flugzeuges von F ... auf die Malediven um 22:20 Uhr fand ohne die Kläger statt, da der „Check In“-Schalter bereits geschlossen war und den Klägern das „Bording“ der Maschine verweigert wurde.

Eine Auskunft beim Flughafen am selben Abend ergab, dass ein Ersatzflug erst in drei Tagen verfügbar sei. Die Kläger reisten daraufhin wieder nach Hause.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe die Nichterfüllung des Reisevertrages nicht zu vertreten, da es sich bei dem Ausfall des von den Klägern zunächst vorgesehenen Zuges sowie den nachfolgenden Verspätungen um einen außerhalb des Geschäftsbereichs der Beklagten liegenden und nicht von ihr zu beeinflussenden Umstand handele.

Mit ihrer Berufung machen die Kläger geltend, das Amtsgericht habe die Vorschrift des § 278 BGB übersehen. Die Beklagte müsse für die Verspätungen und den Zugausfall bei der Deutschen Bahn einstehen, da diese ihre Erfüllungsgehilfin sei.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 11.10.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main die Beklagte zu verurteilen, an sie beide 1.822,00 Euro sowie an jeden von ihnen jeweils 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und vertritt die Auffassung, ihren Ausführungen unter Ziff. 2 der Klageerwiderung sei zu entnehmen, dass die klägerischen Behauptungen zu den Ursachen des verspäteten Eintreffens bestritten würden.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kläger haben nach Kündigung des Reisevertrages gem. § 651 e Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 2.844,00 EUR abzüglich des bereits von der Beklagten rückerstatteten Betrages in Höhe von 1.022,00 EUR, somit auf Zahlung von 1.822,00 EUR.

Aufgrund der rechtswirksamen Kündigung hat die Beklagte den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren, § 651 e Abs. 3 BGB. Da die Kläger den Reisepreis bereits vorausbezahlt haben, können sie diesen nunmehr nach erfolgter Kündigung aus dem vertraglichen Rückabwicklungsverhältnis gem. § 346 BGB verlangen.

Soweit die Beklagte zumindest durch den Transfer der Kläger zum Flughafen und vom Flughafen nach Hause bereits eine Reiseleistung erbracht hat, ist auch insoweit der Reisepreis zurückzubezahlen, da diese Reiseleistung gem. § 651 e Abs. 3 S. 3 BGB für die Kläger infolge der Aufhebung des Reisevertrages kein Interesse (mehr) hat.

Die Kläger haben den Reisevertrag durch schlüssiges Verhalten gekündigt.

Der Beklagten war erkennbar, dass sie den Hinflug nicht angetreten haben. Zwar kann allein in dem Nichtantritt des Hinfluges keine konkludente Kündigungserklärung gesehen werden. Nachdem die Kläger jedoch am nächsten Tag nach Hause gefahren sind, war zumindest zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte erkennbar, dass die Kläger von dem Reisevertrag Abstand nehmen wollten. Auch wenn die Beklagte keine Kenntnis von der Rückfahrt der Kläger am nächsten Tag gehabt hat, konnte sie doch allein aus der Tatsache, dass sich die Kläger nach Verpassen des Hinfluges nicht mehr bei ihr gemeldet haben, schließen, dass diese den Reisevertrag konkludent gekündigt haben.

Es lag auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise i. S. des § 651e Abs. 1 BGB vor.

Im vorliegenden Fall hat die der Beklagten zuzurechnende (s. u.) Verspätung der Deutschen Bahn dazu geführt, dass die Kläger den Hinflug nicht mehr antreten konnten, was angesichts der unstreitig gebliebenen Tatsache, dass ein weiteres Flugzeug erst drei Tage später in das gebuchte Urlaubsziel geflogen wäre, eine erhebliche Beeinträchtigung der nur 7tägigen Reise darstellt.

Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Bahntransfer zum Flughafen in Gestalt des „Rail & Fly Tickets“ von der Beklagten als eigene Reiseleistung angeboten worden ist:

Die Beklagte hat den Vortrag der Kläger in erster Instanz nicht bestritten, nach dem sich der als Anlage K7 (Bl. 49 d. A.) vorgelegte Ausdruck „Unsere Leistungen - Ihre Vorteile“ zu dem Rail & Fly Ticket auch in dem maßgeblichen Asienkatalog befinde (Bl. 47 d. A., SS vom 24.07.07).

Dass die Kläger auf Basis dieses Kataloges gebucht haben, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 17.08.07 (Bl. 54 d.A.) ausgeführt hat, vermag daher nichts daran zu ändern, dass dieser Ausdruck bei der Beurteilung, ob die Beklagte für Mängel beim Transfer zum Flughafen einzustehen hat oder nicht, heranzuziehen ist.

In diesem Ausdruck heißt es u. a.: „Starten Sie entspannt in den Urlaub mit dem bequemen Anreise-Service von ..., der bereits im Reisepreis eingeschlossen ist.

Kein Stress und kein Stau mit dem „...ail & Fly Ticket“....

Aus diesen Formulierungen durfte ein durchschnittlicher Reisender entnehmen, dass die Beklagte als Reiseveranstalterin für Mängel beim Bahntransfer einzustehen hat.

Denn zum einen ist das Rail & Fly Ticket als Teil des Gesamtreisepreises ausgewiesen worden, zum anderen wird es nicht als Rail & Fly Ticket der deutschen Bahn, sondern als ... Rail & Fly Ticket bezeichnet.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Buchung des Rail & Fly Tickets einen entspannten Start in den Urlaub ohne Stress und Stau bedeutet.

Eine irgendwie geartete Einschränkung dahingehend, dass die Beklagte dies allerdings auch dann nicht garantieren könne, wenn der Kunde - wie auf S. 2 dieses Ausdrucks gefordert - die Verbindung so gewählt hat, dass er den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen müsste, findet sich in diesem Ausdruck an keiner Stelle.

Auch wenn es bei Buchung des Rail & Fly Tickets dem Kunden überlassen bleiben sollte, sich irgendeinen Zug am Vortag bzw. Tag des Hinfluges zu wählen, durfte ein durchschnittlicher Kunde die oben genannten Formulierungen dahingehend verstehen, dass die Beklagte für Mängel beim Transfer, für die allein die Deutsche Bahn verantwortlich ist, wie in der Regel bei Verspätungen, haften würde.

Insbesondere der Hinweis auf die Vorzüge des Bahntransfers im Unterschied zu einem Transfer mit dem Auto suggeriert einem durchschnittlichen Kunden, dass die Beklagte für bei sorgfältiger Wahl der Zugverbindung dennoch eintretende von der DB zu verantwortende Verspätungen einstehen wolle.

Da die Deutsche Bahn -wie bereits ausgeführt- nicht als Herausgeberin dieses Rail & Fly Tickets genannt ist, sondern vielmehr die Beklagte selbst, durfte ein durchschnittlicher Kunde davon ausgehen, dass die Beklagte die Deutsche Bahn genau wie den Hotelier als Erfüllungsgehilfen für die von ihr in eigener Verantwortung zu erbringende Transferleistung einsetzt und damit für Mängel in diesem Bereich gem. § 278 BGB einzustehen hat.

Da die Kläger bei der Wahl der Zugverbindung einen Zeitpuffer von 3 Stunden und 12 Minuten zwischen Ankunft und Abflug eingehalten und damit die Vorgaben der Beklagten (s. o.) sogar weit überschritten haben, steht fest, dass ihnen kein Mitverschulden an der verspäteten Ankunft am Flughafen zur Last gelegt werden kann (§ 254 BGB).

Soweit die Beklagte in zweiter Instanz darauf hinweist, sie habe den Vortrag der Kläger zu den Umständen der Verspätung in erster Instanz bestritten, lässt sich dies ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in erster Instanz unter Ziff. 2 der Klageerwiderung (Bl. 40 d. A.) keinesfalls entnehmen. Allein aus der Formulierung „Die Kläger behaupten nun, die ursprüngliche Abfahrt ... sei für 14:24 Uhr vorgesehen gewesen, ...“, lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte diese Behauptungen auch bestreiten wolle. Bestritten hat die Beklagte lediglich, dass es sich bei der Bahnstrecke Berlin-Frankfurt um eine stark frequentierte City-Verbindung mit einer Fahrtzeit von ca. 4,5 Stunden handele, bei der regelmäßig nicht mit gravierenden Verspätungen zu rechnen sei (S. 2 des Schriftsatzes vom 17.08.07, Bl. 55 d. A.).

Im Übrigen hat sie auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gem. § 320 Abs. 1 ZPO gestellt, obgleich das Amtsgericht den angeblich streitigen Vortrag als unstreitig behandelt hat.

Soweit die Beklagte erstmals in zweiter Instanz den Vortrag der Kläger zu den Ursachen ihrer Verspätung bestreiten will, ist dieses - erstmalige- Bestreiten gem. § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht zuzulassen, da nicht ersichtlich ist, dass es nicht auf Nachlässigkeit beruht, dass der Vortrag der Kläger nicht bereits in erster Instanz ordnungsgemäß bestritten worden ist.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Kläger hätten sich nicht entsprechend den Empfehlungen der Beklagten verhalten, da in dieser Empfehlung ersichtlich nicht Bezug genommen werde auf eine Zugverbindung, deren Ankunft fahrplanmäßig zwei Stunden vor Abflug stattfinde, vermag dies nicht zu überzeugen.

Der Formulierung „Bitte wählen Sie die Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen“, lässt sich keinesfalls entnehmen, dass hierbei auch eventuelle Verspätungen und Zugausfälle berücksichtigt werden müssten. Es ist auch nicht ersichtlich, mit welchem Zeitpuffer eine eventuelle Verspätung bzw. ein Zugausfall berücksichtigt werden soll (15, 30 Minuten, 1 Stunde?).

Ein durchschnittlicher Kunde durfte aufgrund der genauen Zeitangabe von 2 Sunden auch davon ausgehen, dass die Beklagte bei ihrer Vorgabe von 2 Stunden bereits eventuelle Verspätungen mitberücksichtigt hat.

Dass die DB ihrerseits die Verspätung aufgrund von Umständen, die außerhalb ihres Risikobereiches liegen, nicht zu vertreten gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.

Da die Deutsche Bahn aber insoweit Erfüllungsgehilfe der Beklagten war, muss die Beklagte für das durch die erheblichen Verspätungen verursachte Verpassen des Hinfluges einstehen.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, hier seien die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei einer Gefälligkeitsfahrt, verkennt sie, dass dies schon daran scheitern muss, dass die Beklagte hier nicht aus Gefälligkeit, sondern allein gegen Geld und damit aus geschäftsmäßigen Gründen tätig geworden ist.

Dass sie es unterlassen hat, für einen Ausschluss ihrer Haftung zu sorgen, liegt allein in ihrer Risikosphäre.

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hier der Gesichtspunkt des Handelns auf eigenes Risiko bzw. auf eigene Gefahr entsprechend zu berücksichtigen sein sollte, da ja die Beklagte das Risiko, das sich hier verwirklicht hat, vertraglich übernommen hat.

Auch wenn die Deutsche Bahn nach § 17 der Eisenbahnverkehrsordnung im Falle der Verspätung oder des Ausfalls eines Zuges gegenüber dem Reisenden nicht haftet, vermag dies an einer Haftung der Beklagten gegenüber ihrem Kunden nichts zu ändern.

Ein derartiger Haftungsausschluss vermag nur in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis seine Wirkung zu entfalten und kann aus diesem Grund nicht auf andere Rechtsverhältnisse, an denen die Deutsche Bahn nicht (bzw. wie hier nur als Erfüllungsgehilfin der Reiseveranstalterin) beteiligt ist, übertragen werden.

Auch die formellen Voraussetzungen des § 651 e Abs. 2 BGB liegen vor.

Gem. § 651 e Abs. 2 S. 2 BGB bedarf es der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe u. a. dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist. Da die Beklagte den Vortrag der Kläger nicht bestritten hat, dass ein Ersatzflug auf die Malediven erst in drei Tagen verfügbar war, steht fest, dass eine Abhilfe in Form des Hinfluges in absehbarer Zeit objektiv nicht möglich war.

Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises steht den Klägern auch ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gem. § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe der geltend gemachten 200,00 EUR pro Person zu.

Nach § 651 f II BGB kann der Reisende, wenn die Reise vereitelt oder beeinträchtigt wird, auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Nicht nur ein Mangel der Reise im werkvertraglichen Sinne, sondern auch die vollständige Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung kann einen Anspruch nach § 651 f I oder II BGB begründen. Umstände, die die gesamte Reise oder Einzelleistungen wie Beförderung, Unterbringung, Verpflegung und sonstige Betreuung ganz oder teilweise unmöglich machen, oder eine Leistungsverweigerung des Reiseveranstalters verhindern oder mindern den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen der Reise und werden daher vom reisevertraglichen Gewährleistungsrecht der §§ 651cff. BGB einschließlich des § 651f BGB erfasst (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2005, 1047, 1048).

Vorliegend konnten die Kläger aufgrund des verpassten Hinfluges die eigentliche Reise nicht antreten, so dass die geschuldete Urlaubsreise insgesamt nicht erbracht werden konnte.

Die Reise ist hierdurch vereitelt worden. Kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen, und führt dies dazu, dass der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die Reise vereitelt.

Das Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) wird nach § 651 f I BGB vermutet. Die Beklagte hat nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen (s. o.).

Danach liegen die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch gem. § 651 f II BGB vor.

Die geltend gemachte Entschädigung von 200,00 Euro pro Person ist nicht zu beanstanden.

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 1047 ff.) hält die Kammer an ihrer ursprünglichen Berechnungsweise der Entschädigung nach § 651 f II BGB in Form von pauschalen Tagessätzen nicht mehr fest (vgl. Urteil der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 07.02.2006, Az. 2-24 S 118/05).

Nach der nunmehrigen mittlerweile ständigen Rechtsprechung der Kammer ist als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung nach § 651 f II BGB auf den Reisepreis abzustellen, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat.

Vorliegend betrug der Reisepreis für die gebuchte Reise 2.844, 00 EUR.

In dem oben zitierten Urteil des BGH hielt dieser im Falle der Vereitelung der Reise einen Entschädigungsanspruch von 50% des Reisepreises jedenfalls für angemessen.

Die geltend gemachte Entschädigung von 200,00 Euro pro Person, liegt weit darunter und ist daher ohne weiteres angemessen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob der Reiseveranstalter für Verspätungen der Deutschen Bahn bei Ausgabe eines sog. „Rail & Fly Tickets“ haften kann, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt.

Des weiteren besteht der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da das Amtsgericht Neuwied in seinem Urteil vom 09.10.2002 (RRa 2003, 130) eine Haftung des Reiseveranstalters für Verspätungen der Deutschen Bahn verneint hat.

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB § 651 e