Hinweispflicht des Rechtsanwalts

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

14. 11. 1991


Aktenzeichen

IX ZR 31/91


Leitsatz des Gerichts

  1. Der Rechtsanwalt, der begründeten Anlaß hat, eine durch einen Fehler eingetretene Schädigung des Mandanten zu erkennen, muß ihn hierauf sowie auf die kurze Verjährung des § 51 BRAO so rechtzeitig hinweisen, daß er ohne Zeitdruck anderweitigen Rechtsrat einholen und gegebenenfalls die Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung unterbrechen kann.

  2. Hat ein anderer Anwalt mit Wissen und Wollen des Mandanten rechtzeitig den Regreßanspruch angemeldet, so entfällt diese Hinweispflicht auch dann, wenn dem haftenden Anwalt nicht bekannt ist, ob der Mandant auch über die Vorschrift des § 51 BRAO zutreffend belehrt worden ist.

Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Kl. nimmt die bekl. Rechtsanwälte auf Schadensersatz und Weiterleitung empfangener Fremdgelder in Anspruch. Im Jahre 1981 erteilte die Kl. den Anwälten Dr. R, S und Kollegen in H. das Mandat, Unterlassungsansprüche ihres Geschäftsführers sowie weiterer Mitarbeiter gegen eine Wettbewerberin durchzusetzen. Diese beauftragten die bekl. Rechtsanwälte, beim LG F. eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Das zugunsten der Verfügungskl. am 7. 12. 1981 ergangene Urteil wurde am 19. 8. 1982 durch das OLG Frankfurt aufgehoben, weil die Bekl. es unterlassen hatten, die einstweilige Verfügung binnen der Monatsfrist des § 929 II ZPO der Gegenseite zuzustellen. Den Verfügungskl. entstanden deshalb Kosten in Höhe von 49919,89 DM. Die daraus herrührenden Schadensersatzansprüche haben sie an den Kl. abgetreten. Im Februar 1982 wurden die Bekl. auch beauftragt, den Anspruch des Geschäftsführers der Kl. im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Das Berufungsurteil vom 12. 1. 1984 wurde nach Rücknahme der Revision rechtskräftig. Mit Schreiben vom 10. 12. 1982 wandte sich Rechtsanwalt S namens der Mandanten an die Bekl., verwies darauf, daß die Versäumung der Vollziehungsfrist auf einem Anwaltsverschulden beruhe, und erbat eine umgehende Klärung der Angelegenheit. Am 27. 12. 1982 meldete er die Schadensersatzansprüche bei der Haftpflichtversicherung der Bekl. an. Diese erwiderte mit Schreiben vom 30. 12. 1982, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens werde darüber Aufschluß geben, ob der ihren Versicherungsnehmern eventuell unterlaufene Fehler für den Schaden kausal geworden sei. Sie wolle deshalb mit einer definitiven Entscheidung noch abwarten. Rechtsanwalt S reagierte auf dieses Schreiben nicht. Die Bekl. gab am 25. 9. 1984 Nachricht über den Stand des Revisionsverfahrens. Auf die mit Schreiben vom 29. 10. und 2. 12. 1985 geäußerte Bitte der Kl. um Sachstandsmitteilung reagierten sie nicht. Als die Kl. im Jahre 1986 einen neuen Anwalt einschaltete, beriefen sich die Bekl. mit Schreiben vom 13. 6. 1986 erstmals auf Verjährung. Die Kl. hat mit der am 22. 12. 1986 eingereichten Klage Schadensersatz in Höhe von 40494,37 DM verlangt, mit dem restlichen Teil des Anspruchs in Höhe von 9425,52 DM gegen Gebührenansprüche der Bekl. aus dem Hauptverfahren aufgerechnet und eine Abrechnungsforderung von 18978,59 DM geltend gemacht.

Das LG hat ihr den Schadensersatzanspruch sowie einen weiteren Betrag von 11608,24 DM, insgesamt 52102,61 DM, das OLG 49919,89 DM Schadensersatz und einen restlichen Erstattungsbetrag von 646,81 DM zugesprochen.

Die Revision hatte überwiegend Erfolg. Sie führt mit Ausnahme eines Betrages von 646,81 DM nebst Zinsen zur Klageabweisung.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

I. Das BerGer. sieht zu Recht darin eine schuldhafte Pflichtverletzung, daß die Bekl. es versäumt haben, die durch Urteil ergangene Unterlassungsverfügung dem Gegner in der Frist des § 929 II ZPO zuzustellen. Nach einer jedenfalls damals in Rechtsprechung und Schrifttum weitverbreiteten Auffassung (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1982, 346 (348 f.) m. den dort aufgeführten Nachw.) war die wirksame Vollziehung von einer solchen Zustellung abhängig (vgl. zu dieser Rechtsfrage nunmehr Senat, NJW 1990, 122 (124) = LM § 750 ZPO Nr. 4). Da die Bekl. verpflichtet waren, den zur Wahrung der Interessen ihrer Mandanten sichersten Weg zu wählen (vgl. Senat, NJW-RR 1990,241 = WM 1990, 1917 (1919) m. w. Nachw.), hätten sie die Zustellung nicht unterlassen dürfen. Ihre Pflichtverletzung hat den entstandenen Schaden verursacht. Dies alles wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

II. Das BerGer. hält den Schadensersatzanspruch für nicht verjährt, weil den Bekl. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein einheitlicher Auftrag für das Verfahren der einstweiligen Verfügung und den Hauptsacheprozeß erteilt worden sei. Da dieses Mandat bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens fortgedauert habe und die Verjährung nach § 51 BRAO drei Jahre nach Beendigung des Auftrags eintrete, sei die Klage in unverjährter Zeit erhoben worden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Verjährung des Regreßanspruchs (Primäranspruchs) des Mandaten beginnt grundsätzlich mit dessen Entstehung (§ 51 Alt. 1 BRAO). Sie läuft nach der Hilfsregelung des § 51 Alt. 2 BRAO nur dann ab Mandatsende, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Schaden entstanden war, diese Alternative also zu einem früheren Ende der Frist führt (BGHZ 94, 380 (390) = NJW 1985, 2250 = LM § 51 BRAO Nr. 8).

a) Die Kl. macht ausschließlich die im Verfahren der einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten als Schaden geltend. Ob dieser Anspruch bereits mit Ablauf der Vollziehungsfrist am 8. 1. 1982 entstanden war, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben (zur Schadensentstehung vgl. Senat, NJW-RR 1990, 459 = LM § 51 BRAO Nr. 15 = WM 1990, 815 (816); NJW 1991, 2828 = ZIP 1991, 589 (590)). Jedenfalls war er mit Verkündung des gem. § 545 II ZPO sofort rechtskräftig gewordenen Berufungsurteils am 19. 8. 1982 eingetreten.

b) Damit verjährte der Primäranspruch spätestens am 20. 8. 1985; denn das Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 30. 12. 1982 hat die Verjährung weder unterbrochen noch zu deren Hemmung geführt. Die Versicherung hat darin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß mit ihrer Stellungnahme ein haftungsrechtliches Präjudiz zu Lasten ihrer Versicherungsnehmer nicht verbunden sei. Auch ein pactum de non petendo mit der Wirkung des § 202 I BGB ist schon nach dem eigenen Vortrag der Kl. zwischen den Parteien nicht zustande gekommen.

Ein solcher befristeter Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung setzt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach der Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt sein soll (BGH, NJW 1973, 316 (317) = LM § 202 BGB Nr. 13; NJW 1983, 2496 (2497) = LM § 211 BGB Nr. 18). Zwar kann eine solche Abrede auch stillschweigend getroffen werden. Indes fehlt es hier schon an einem äußeren Verhalten, das als Ausdruck einer solchen einvernehmlichen Entschließung gedeutet werden könnte. Das Schreiben der Haftpflichtversicherung gibt lediglich deren Absicht bekannt, mit einer Entscheidung über die angemeldeten Ansprüche noch abzuwarten. Es enthält keine Bitte oder Anregung an die Anspruchsteller, die Weiterverfolgung ihres Begehrens vorläufig zurückzustellen, und konnte folglich aufgrund seines Erklärungswertes nicht als Angebot zu einer Stundungsabrede verstanden werden. Diese vom BerGer. unterlassene Auslegung darf der Senat selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen. Die anschließende beiderseitige Untätigkeit hatte keine Auswirkungen auf den Ablauf der Verjährungsfrist.

c) Der Berufung auf die Verjährung steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht entgegen. Abgesehen davon, daß der von der Kl. erhobene Vorwurf der Untätigkeit sowie der nachlässigen Bearbeitung des Mandats in der Hauptsache nicht ausreicht, um einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben zu begründen (vgl. Senat, NJW 1988, 265 (266) = LM § 51 BRAO Nr. 12; NJW 1988, 2245 (2247) = LM § 51 BRAO Nr. 13; WM 1988, 1855 (1858)), betrifft er lediglich die Zeit ab September 1985, als der Anspruch bereits verjährt war.

2. Der Kl. steht auch kein sogenannter Sekundäranspruch zu.

a) Die den Belangen des Anwalts in besonderer Weise Rechnung tragende Verjährungsregelung des § 51 BRAO erfordert zum Ausgleich und zum Schutz der Interessen des Mandanten Sortgfaltsmaßnahmen des Anwalts, die darauf abzielen, seinem Auftraggeber die entstandene Regreßmöglichkeit zu erhalten. Hat der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlaß zu prüfen, ob er dem Mandaten durch einen Fehler einen Schaden zugefügt hat, und muß er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, hierauf sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 51 BRAO hinzuweisen (BGHZ 94, 380 (385 f.) = NJW 1985, 2250 = LM § 51 BRAO Nr. 8; Senat, NJW 1987, 326 = LM § 51 BRAO Nr. 11; NJW-RR 1990, 459 = LM § 51 BRAO Nr. 15 = WM 1990, 815 (817)). Das hat so rechtzeitig zu geschehen, daß der Mandant in der Lage ist, ohne Zeitdruck anderweitigen Rechtsrat einzuholen und gegebenenfalls die Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung (§ 209 BGB) zu unterbrechen. Versäumt der haftpflichtige Anwalt dies schuldhaft, steht dem Geschädigten der sogenannte Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten. Die Pflicht, über die Regreßmöglichkeit zu belehren, entfällt allerdings, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird (BGH, NJW 1984, 2204 = LM § 51 BRAO Nr. 6; Senat, NJW-RR 1990, 459 = LM § 51 Nr. 15 = WM 1990, 815 (818); BGH, NJW 1985, 1151 (1152) = LM § 51 BRAO Nr. 7) oder auf anderem Wege über den Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung Kenntnis erhält (Senat, NJW 1987, 326 (327) = LM § 51 BRAO Nr. 11).

b) Den Bekl. war der ihnen unterlaufende Fehler sowie der ihrem Mandanten daraus entstandene vermögensrechtliche Nachteil bekannt. Eine Belehrung über die gegen sie bestehenden Ansprüche haben sie nicht erteilt. Gleichwohl ist es ihnen nicht verwehrt, sich auf die Verjährung des Primäranspruchs zu berufen.

aa) Der Kl. selbst, den als Kl. im Verfahren der einstweiligen Verfügung aufgetretenen Personen sowie den Anwälten in H. war der Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. bekannt. Rechtsanwalt S hat sich in dieser Sache an sie gewandt und darüber hinaus namens seiner Mandanten die Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung angemeldet. Deren Schreiben vom 30. 12. 1982 haben die Bekl. zur Kenntnis erhalten. Damit hatte Rechtsanwalt S die Beratung in der Haftpflichtsache und aus der Sicht der Bekl. auch die Durchsetzung der gegen sie gerichteten Ansprüche übernommen. Zwar hat die Kl. bestritten, Rechtsanwalt S in der Regreßsache gegen die Bekl. ein Mandat erteilt zu haben. Dieses Vorbringen kann als richtig unterstellt werden. Rechtsanwalt S war umfassend mit der Wahrnehmung der Interessen der Mitarbeiter der Kl. gegenüber ihrer Wettbewerberin beauftragt worden. Diese Aufgabe endete nicht mit der Vertretung durch die Bekl. in dem vor dem LG F. geführten Rechtsstreit. Im Einvernehmen mit seinen Auftraggebern war er als Verkehrsanwalt tätig. Zwar trifft den Korrespondenzanwalt grundsätzlich keine Verpflichtung, den Prozeßbevollmächtigten bei seiner Tätigkeit zu überwachen. Wenn sich ihm jedoch aufgrund besonderer Umstände die Annahme aufdrängen muß, daß der Prozeßbevollmächtigte seine Pflichten nicht erfüllt hat, so ist er im Rahmen seiner eigenen Beratungspflicht gehalten, den Mandanten darauf hinzuweisen (Senat, NJW 1988, 1079 (1082) = LM § 278 BGB Nr. 104). Da ihm das haftungsbegründende Verhalten der Bekl. bekannt geworden war, mußte er schon aufgrund es ihm erteilten Mandats seine Auftraggeber über die ihnen entstandenen Schadensersatzansprüche und deren Verjährung beraten. Diese Ansprüche sind auch nicht etwa ohne Wissen und Willen der Kl. und ihrer davon betroffenen Angestellten angemeldet worden.

bb) Allerdings war den Bekl. nicht bekannt, ob Rechtsanwalt S tatsächlich auf die Vorschrift des § 51 BRAO hingewiesen hatte. Darauf kommt es indes nicht an, weil der haftpflichtige Anwalt den Inhalt der erteilten Belehrung in der Regel nur erfahren kann, indem er sich danach beim Mandanten oder dem Kollegen erkundigt. Ein solches Vorgehen ist ihm nicht zumutbar; denn damit würde er in fremde Vertragsbeziehungen eingreifen und das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem neuen Anwalt und dessen Auftraggeber stören. Dazu wäre er nicht befugt; infolgedessen hätte er auch keinen Anspruch, die begehrte Information zu erhalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit darf der Fortbestand der Belehrungspflicht des haftenden Anwalts ebenfalls nicht vom Inhalt der Beratung abhängig sein, die der in der Sache nunmehr tätige Anwalt dem Mandanten erteilt hat. Meldet ein anderer Rechtsanwalt namens seiner Auftraggeber deren Schadensersatzanspruch rechtzeitig an, kann der regreßpflichtige Anwalt grundsätzlich davon ausgehen, daß der Anspruchsteller über die Verjährungsvorschrift des § 51 BRAO, auf den jeder Regreßansprüche bearbeitende Anwalt besonders hinzuweisen hat, hinreichend ins Bild gesetzt ist und daher keiner weiteren Belehrung mehr bedarf. Die aus dem neuen Mandat begründeten Hinweispflichten treten an die Stelle derjenigen, die dem haftpflichtigen Rechtsanwalt ansonsten zur Erhaltung der gegen ihn gerichteten Ansprüche obliegen. Diese Begrenzung des Sekundäranspruchs ist auch unter Berücksichtigung aller schutzwürdigen Interessen des Mandanten gerechtfertigt. Hat ihn ein anderer Anwalt hinsichtlich des entstandenen Anspruchs vertraglich zu beraten, so ist er durch dessen Haftung gegen einen ihm aus der Verjährung entstehenden Schaden hinreichend gesichert.

3. Die Klage ist daher in Höhe des vom BerGer. zuerkannten Schadensersatzanspruchs von 49919,89 DM abzuweisen.

a) Allerdings hat die Kl. erstinstanzlich mit einem Teilbetrag des Schadensersatzanspruchs von 9425,52 DM gegen Gebührenforderungen der Bekl. aus dem Hauptsacheverfahren aufgerechnet - in Höhe von 4104 DM für die erste Instanz und in Höhe von 5321,52 DM aus dem Berufungsrechtszug. Diese Aufrechnung war wirksam; denn der Anspruch war zur der Zeit, als er gegen die Forderung der Bekl. aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt (§ 390 S. 2 BGB). Das Berufungsurteil im Hauptsacheverfahren ist am 12. 1. 1984 ergangen. Zu diesem Zeitpunkt bestanden alle Gebührenansprüche, gegen die die Kl. aufgerechnet hat. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 51 BRAO begann frühestens mit der Versäumung der Frist des § 929 II ZPO am 8. 1. 1982. Infolge der Aufrechnung sind die sich deckenden beiderseitigen Forderungen erloschen (§ 389 BGB). Infolgedessen hatte die Kl. in Höhe des aufgerechneten Teils zunächst einen Anspruch auf Auszahlung eines vom Prozeßgegner in Empfang genommenen Erstattungsbetrages in gleicher Höhe geltend gemacht, der ihr vom LG auch zugesprochen wurde.

b) Als das BerGer. den Parteien aufgab, im einzelnen darzustellen, welche Positionen aufgrund welcher Berechnungen noch außer den Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung offenständen oder verrechnet worden seien, hat die Kl. im Schriftsatz vom 13. 12. 1989 den Schadensersatzanspruch mit 49919,89 DM angegeben, ihren sonstigen Forderungen die Gebührenansprüche der Bekl. sowie deren Zahlungen gegenübergestellt und auf diese Weise einen verbleibenden Erstattungsbetrag von 2182,72 DM errechnet. Anschließend heißt es ausdrücklich, mit der Klage würden die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung in Höhe von 49919,89 DM zuzüglich noch zu erstattender 2182,72 DM geltend gemacht. Diese Erklärung enthielt in Höhe des Betrages von 9425,52 DM, der nunmehr nicht mehr als Auszahlungsforderung, sondern als Schadensersatzanspruch verlangt wurde, eine Klageänderung. Über diesen teilweise geänderten Streitgegenstand hat das BerGer. entschieden; er bildet daher auch die Grundlage für das Revisionsurteil. Da die Kl. ihrerseits kein Anschlußrechtsmittel eingelegt hat, ist nicht zu prüfen, ob das BerGer. sie hätte darauf hinweisen müssen, daß sie mit der Klageänderung einen bereits durch Aufrechnung entfallenden Anspruchsteil zur Entscheidung stellte und eine infolge des Erlöschens der Gebühren der Bekl. in Höhe von 9425,52 DM zweifelsfrei begründete Erstattungsforderung fallen ließ.

III. In Höhe des zuerkannten Erstattungsanspruchs von 646,81 DM ist die Revision unbegründet. Er betrifft einen Restbetrag der vom unterlegenen Prozeßgegner an die Bekl. zur Befriedigung der Kostenerstattungsansprüche der Partei erbrachten Leistungen. Es kann dahingestellt bleiben, nach welcher Zeit diese Forderung verjährt. Sie rührt her aus dem Mandat im Hauptsacheverfahren, das noch im Jahre 1986 bestand, wie sich aus dem Schreiben der Bekl. vom 13. 6. 1986 ergibt, in dem erstmals eine vorläufige Abrechnung erteilt und zugleich darauf hingewiesen wurde, die Zwangsvollstreckung bei der Gegenseite sei noch nicht abgeschlossen.

Rechtsgebiete

Anwalts-, Notar-, Steuerberater- und anderes Berufsrecht

Normen

§ 51 BRAO