Zeitgeschichtliches Ereignis darf gezeigt werden – auch wenn dem Abgebildeten der Kontext nicht „genehm“ ist

Gericht

KG


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

02. 09. 2010


Aktenzeichen

10 U 149/09


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 523/09 - geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.


II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Nach der jüngsten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kann eine Bildberichterstattung auch dann zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung unzulässig sind, das streitgegenständliche Foto aber zumindest auch ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert (Urteil vom 13. April 2010 - VI ZR 125/08). Der Bundesgerichtshof differenziert dabei danach, ob sich die Berichterstattung auf eine zu untersagende Darstellung beschränkt, oder Gegenstand der Bildberichterstattung vielmehr auch ein zeitgeschichtliches Ereignis ist.

Letzteres ist hier der Fall. Zwar befasst sich der streitgegenständliche Artikel in erster Linie mit der sog. "Sex-Beichte" des früheren Partners von …, dem Schauspieler … .

Mit dem Hinweis, dass es für die Tochter von Frau … nicht das erste Mal sei, dass sie mit "pikanten Details aus dem Liebesleben ihrer prominenten Eltern" konfrontiert wird, wird eine Parallele zum Kläger und dessen "bewegter Vergangenheit" hergestellt. Es handelt sich insofern also um einen Bericht über das Sexualleben des Klägers, speziell nur eine Anspielung auf dessen Mitwirkung in Pornofilmen, auch wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt wird. Allerdings wird dem Leser zumindest auch mitgeteilt, dass die Schauspielerin … sich im Sommer 2007 beim Deutschen Filmpreis mit dem Kläger als neuem Freund präsentiert hat. Dies ist von zeitgeschichtlichem Interesse und für sich genommen nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass der Kläger als neuer Lebensgefährte von …, die aus dieser Beziehung keinen Hehl macht, eine öffentliche Erwähnung hinnehmen und sich darauf einstellen müsse, dass an ihrer Partnerschaft in weiten Kreisen ein gesteigertes Interesse besteht. Die bloße Mitteilung, dass Frau … seit Sommer 2007 mit dem Kläger zusammen ist, durfte auch mit dem streitgegenständlichen Foto, das unstreitig bei der Verleihung des Deutschen Filmpreises entstanden ist und den Kläger in der Bildunterschrift als "Neuen" von … bezeichnet, bebildert werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert. Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.


Neuhaus
Frey
Thiel

Vorinstanzen

LG Berlin, 27 O 523/09

Rechtsgebiete

Presserecht