Preisanpassungsklausel wegen Ölpreises bei Kreuzfahrt

Gericht

AG Rostock


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

10. 09. 2009


Aktenzeichen

41 C 294/09


Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 273,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorprozessuale Kosten in Höhe von 46,41 € zu erstatten.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Berufung wird zugelassen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Die Beklagte ist gewerblicher Reiseveranstalter und bietet Kreuzfahrtreisen an. Der Kläger hat bei der Beklagten eine 14tägige Reise auf der ... gebucht. Die Reise sollte am 24. Mai 2009 starten.

Die Buchung der Reise erfolgte am 04. Juni 2008 online über ein Online-Reisebüro. Im Zeitpunkt der Buchung lag dem Kläger der Katalog der Beklagten „... März 2009 bis Mai 2010“ vor. Der katalogmäßige Reisepreis betrug insgesamt 6.280,00 €.

Mit Zugang einer elektronischen Reservierungsbestätigung vom 04.06.2008 erfuhr der Kläger von einem aktuellen Treibstoffzuschlag in einer Gesamthöhe von 273,00 €. Mit e-Mail vom 04.06.2008 widersprach der Kläger den für ihn überraschenden Treibstoffzuschlag. Der Treibstoffzuschlag wiederholte sich dann in der von der Beklagten erstellten Reservierungsbestätigung/Rechnung vom 06.06.2008. Die Beklagte antwortete auf die e-Mail des Klägers mit Schreiben vom 06.06.2008 und begründete den Treibstoffzuschlag mit derzeitigen Preissteigerungen des Treibstoffs. Mit e-Mail vom 06.04.2009 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und forderte die Beklagte zur Gutschrift des Treibstoffzuschlags bzw. zur Erstellung einer entsprechend korrigierten Rechnung auf. Die Beklagte reagierte hierauf mit Standardschreiben vom 08.04.2009. Mit e-Mail vom 11.04.2009 hielt der Kläger an seiner bisherigen Position fest und betonte gegenüber der Beklagten, dass er die Belastung mit dem Treibstoffzuschlag nur unter Vorbehalt hinnehmen werde. Im Ergebnis belastete die Beklagte die Kreditkarte des Klägers mit dem Gesamtbetrag der Rechnung in Höhe von 6.553,00 €. Darin enthalten ist der Treibstoffzuschlag in Höhe von 273,00 €.

Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung des Klägers. Mit außergerichtlichem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 28.04.2009 wurde die Beklagte zur Gutschrift der Treibstoffzuschläge spätestens bis zum 12.05.2009 aufgefordert. Zahlungen erfolgten nicht, auch nicht aufgrund des am 25.05.2009 zugestellten Mahnbescheides.

Der Kläger behauptet, im Zeitpunkt der Buchung hätten ihm lediglich die Preise und Konditionen aus dem Katalog der Beklagten vorgelegen. Die Beklagte sei ohne entsprechenden Änderungsvorbehalt von ihren eigenem Kataloginhalt abgewichen. Der Beklagten seien auch keine transportabhängigen Mehrkosten entstanden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 273,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2009 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorprozessuale Kosten in Höhe von 46,41 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, im Katalog werde auf Seite 5 unter „wichtige Hinweise zur Preisberechnung“ darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte vorbehalte, aufgrund der Ölpreisentwicklung einen Teil der transportabhängigen Mehrkosten in Form eines Treibstoffzuschlages zu erheben. Tatsächlich habe der Treibstoffzuschlag für die vom Kläger gebuchte Reise zum Zeitpunkt der Buchung 273,00 € betragen. Dies habe der Kläger im Internet oder im Reisebüro erfahren können. Da der Kläger die Bestätigung der Beklagten akzeptiert habe, sei der Vertrag endgültig geschlossen worden. Eine Vertragsänderung bzw. eine Preisänderung habe es nicht gegeben. Die Ausführungen des Klägers zur Entwicklung des Rohölpreises seien unrelevant, da bei einer Buchung im Juni 2008 ohnehin nur die Entwicklung vor diesem Zeitpunkt maßgeblich sein könne.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB.

Der Kläger legte seiner Buchung die Preise und Konditionen aus dem Katalog der Beklagten zugrunde. Die Beklagte hat den Katalog auszugsweise (Anlage B 1) vorgelegt. Auf Seite 5 befinden sich Hinweise zur Preisberechnung. Darin behält sich die Beklagte vor, aufgrund der Ölpreisentwicklung einen Teil der transportabhängigen Mehrkosten in Form eines Treibstoffzuschlags zu erheben. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten, so dass diese Preisanpassungsklausel in den Vertrag der Parteien einbezogen worden ist.

Die Regelung ermöglicht der Beklagte den Preis gemäß § 315 Abs. 1 BGB einseitig anzupassen. Die Bestimmung ist dabei nach billigem Ermessen zu treffen. Gem. § 315 Abs. 3 BGB ist die Festsetzung des Treibstoffzuschlags für den Kläger nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies kann nach dem Vortrag der Beklagten nicht festgestellt werden. Die Beklagte trägt nicht vor, aufgrund welcher Umstände sie den Treibstoffzuschlag ermittelt hat. Der Vortrag enthält weder Angaben zur Ölpreisentwicklung, zu den transportabhängigen Mehrkosten und zur Bemessung des Anteils, welcher auf die Reisenden umgelegt worden ist. Da nicht festgestellt werden kann, dass der Treibstoffzuschlag dem Grunde nach gerechtfertigt ist, ist durch das Gericht keine Bestimmung der Höhe des Zuschlags gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorzunehmen.

Die Beklagte ist aufgrund des Vorgenannten in Höhe des Treibstoffzuschlages von 273,00 € ungerechtfertigt bereichert. Die Forderung ist gem. §§ 288 Abs. 1, 291 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Darüber hinaus hat die Beklagte gem. §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB dem Kläger die vorprozessualen Kosten durch die Einschaltung seines Rechtsanwalts in Höhe von 46,41 € als Schadenersatz zu ersetzen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten), §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit) und § 511 Abs. 4 ZPO (Zulassung der Berufung). Die Zulassung der Berufung dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB § 315