Straßenlaterne vor Wohnhaus in Neuwied muss nicht beseitigt werden

Gericht

OVG Rheinland-Pfalz


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

11. 06. 2010


Aktenzeichen

1 A 10474/10.OVG


Entscheidungsgründe

Pressemitteilung Nr. 34/2010 OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 11. Juni 2010; Aktenzeichen 1 A 10474/10.OVG

Straßenlaterne vor Wohnhaus in Neuwied muss nicht beseitigt werden Der Eigentümer eines Grundstücks in Neuwied muss eine Straßenlaterne vor seinem Wohnhaus hinnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Bis zur Neugestaltung des Bahnhofsumfeldes in Neuwied befand sich im Abstand von ca. 2 m vor dem Wohnhaus des Klägers eine Straßenleuchte. Sie wurde durch eine Straßenlaterne ersetzt, welche ca. 10 cm vor dem Wohnhaus des Klägers aufgestellt wurde. Der eigentliche Leuchtkörper hängt an einem Ausleger und ragt ca. 1,50 m vor der Hauswand in den Gehwegbereich hinein. Der Kläger hat die Beseitigung der Straßenlaterne begehrt. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt, die Straßenleuchte so zu verändern, dass im Obergeschoss des Wohnhauses ein Lichteinfall von mehr als 1 Lux vermieden wird. Aufgrund der Berufung der Stadt hat das Oberverwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger müsse die von der Straßenlaterne ausgehenden Lichtimmissionen hinnehmen, weil sie im innerstädtischen Bereich - hier des Busbahnhofs - ortsüblich seien. Sie würden weder die Nutzung des Grundstücks in Frage stellen noch zu Gesundheitsgefahren der Bewohner des Wohnhauses führen. Außerdem könnten die Nutzer des Anwesens die Beeinträchtigungen, etwa durch das Schließen der Rollläden, mindern. Die Straßenleuchte sei auch nicht willkürlich aufgestellt worden. Ihr Standort beruhe auf einem nachvollziehbaren Straßenbeleuchtungskonzept und befinde sich in der Nähe der beseitigten Straßenlaterne.

Rechtsgebiete

Baurecht; Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht; Garten- und Nachbarrecht