Windkraftanlage in allgemeinem Wohngebiet

Gericht

VG Arnsberg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

17. 06. 2010


Aktenzeichen

7 K 1932/08


Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Beigeladenen ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen in B1.-L. vom 24. April 2008.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks N.-weg in T1.-I. (Gemarkung I., Flur 1, Flurstück 283). Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber im Bereich einer am 16. Juli 1983 in Kraft getretenen Innengebietssatzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG). Im Flächennutzungsplan der Stadt T1. ist der Bereich als gemischte Baufläche ausgewiesen. Das Grundstück liegt am Ortsrand der Ortschaft I. ... Nördlich und - jenseits eines Weges - östlich des Grundstücks schließen sich gärtnerisch bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Im Umfeld des Grundstücks am N.-weg und an der davon abzweigenden L1.-straße stehen ganz überwiegend Wohnhäuser. Lediglich am Ende des N.-weg in einer Entfernung von ca. 170 m zum Grundstück des Klägers liegt ein Gebäudekomplex, in dem sich die Geschäftsräume eines Gutachterbüros und eines Rechtsanwaltes befinden. Hierzu gehören etwa 30 bis 40 Parkplätze, die derzeit ausschließlich vom N.-weg aus zu erreichen sind. Auf dem Grundstück L1.-straße in einer Entfernung von ca. 200 m zum klägerischen Grundstück liegt ein Werkzeugbaubetrieb. An der C2.-straße, in die der N.-weg und die L1.-straße einmünden, liegen überwiegend Wohngebäude sowie eine nicht mehr als solche genutzte Hofstelle. Auf dem Grundstück C2.-straße/Ecke L2.-straße in einer Entfernung von etwa 250 m zum Grundstück des Klägers, findet sich ein metallverarbeitender Betrieb.

Ca. 1.000 m nordöstlich des Grundstücks des Klägers steht auf dem Gebiet der Stadt T1. eine „stall“-gesteuerte Windkraftanlage vom Typ Nordex N-54 mit einer Nennleistung von 1.000 kW, die im Jahr 1996 auf der Grundlage einer Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadt T1. vom 8. September 1995 und einer Nachtragsgenehmigung vom 12. Januar 1996 errichtet worden ist.

Nordnordöstlich des Grundstücks des Klägers liegt eine von der Stadt B1. im Flächennutzungsplan (100. Änderung) ausgewiesene Konzentrationszone für Windkraftanlagen.

Nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) mit Bescheiden vom 14. und 26. März 2007 Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA 1 und 4 sowie WKA 3 und 5) vom Typ Enercon E-70 mit einer Nabenhöhe von 113,5 m in dieser Vorrangzone. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hatte die Beigeladene zu 1) u. a. eine „Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter FFH-Vorprüfung“ der Fa. F., C3. und T2. S., vom 3. Februar 2006 und einen „Ergebnisbericht über faunistische Erhebungen“ derselben Firma, C3. und G., vom 8. September 2006 vorgelegt.

Unter dem 28. November 2007 beantragte die Beigeladene zu 1), anstelle der bereits genehmigten vier Windkraftanlagen drei Windkraftanlagen (WKA 1, 3 und 5) vom Typ Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 108 m und einer Nennleistung von 2.000 kW auf den Grundstücken Gemarkung I1., Flur 16, Flurstücke 6, 165 und 19 errichten und betreiben zu dürfen. Die Anlage 1 liegt ca. 1.250 m, die Anlage 3 ca. 1.050 m und die Anlage 5 ca. 1.450 m vom Grundstück des Klägers entfernt.

Die Beigeladene zu 1) legte eine „Schallprognose für den Standort Windpark L.“ der Fa. C4. (Fa. C4.) vom 13. Dezember 2007 zu den an verschiedenen Immissionspunkten zu erwartenden Schallimmissionen vor. Dabei geht die Prognose davon aus, dass als Vorbelastung eine Windkraftanlage vom Typ Nordex N-52 mit einem Schallleistungspegel von 100,7 dB(A) zuzüglich eines oberen Vertrauensbereichs von 3,1 dB(A) zu berücksichtigen ist. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) nahm unter dem 19. Februar 2008 zu der Schallprognose Stellung und teilte mit, die Schallprognose sei weitgehend nachvollziehbar und plausibel.

Die Beigeladene zu 1) legte außerdem eine „Stellungnahme zur geplanten Änderung der Anlagentypen im Windpark B1.-L., I2.“ vom 23. August 2007 und „Naturschutzfachliche Anmerkungen zum Neuantrag“ vom 27. November 2007 jeweils der Fa. F., C3., vor.

In einem Vermerk des Sachbearbeiters der Beklagten vom 19. Dezember 2007 wird ausgeführt, dass aus Sicht der Genehmigungsbehörde ein Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden solle; in dem früheren Genehmigungsverfahren sei bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und umfangreiche Gutachten vorgelegt worden; durch die Reduzierung der Zahl der Anlagen würden die Immissionen und die negativen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft reduziert, so dass sich gegenüber den genehmigten vier Anlagen verbesserte Bedingungen ergäben.

Der Landrat des I2. teilte der Beklagten unter dem 14. Februar 2008 mit, dass seitens der Unteren Landschaftsbehörde keine Bedenken gegen die Realisierung des Vorhabens, das mit dem Schutzzweck des Landschaftsplanes B1. zu vereinbaren sei, bestünden.

Das Dezernat 51 (Natur- und Landschaftsschutz) der Beklagten nahm unter dem 19. Februar 2008 dahingehend Stellung, dass nach der Reduzierung der Anlagenzahl von vier auf drei und Aufgabe des Standortes der Windkraftanlage 4 keine Bedenken gegen das Vorhaben mehr bestünden.

Am 23. Februar 2008 machte die Beklagte öffentlich bekannt, dass für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen gewesen sei, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens aufgrund einer überschlägigen Prüfung der vorgelegten Antragsunterlagen und der für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergeben habe, dass durch die Genehmigung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können und dass das Vorhaben daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften über das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedürfe.

Unter dem 19. März 2008 teilte das LANUV mit, die „Naturschutzfachlichen Anmerkungen zum Neuantrag“ vom 27. November 2007 der Fa. F. gäben das Ergebnis von vogelschutzfachlichen Erörterungen zutreffend wieder. Das Kollisionsrisiko insbesondere für den Rotmilan werde gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben von vier Windkraftanlagen vom Typ Enercon E 70 E4 nicht vergrößert, so dass sich keine neuerlichen vogelschutzfachlichen Bedenken ergäben.

Der Kläger wandte sich mit Schriftsätzen vom 3. März und 21. April 2008 gegen das Vorhaben und erhob u. a. artenschutzrechtliche Bedenken.

Mit Bescheid vom 24. April 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) die Genehmigung, anstelle der bereits genehmigten vier Windkraftanlagen drei Windkraftanlagen (WKA 1, 3 und 5) vom Typ Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 108 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2.000 kW zu errichten und zu betreiben. In der Nebenbestimmung 2.2 ist festgelegt, dass der Schallleistungspegel der einzelnen Windkraftanlagen 103,6 dB(A) im gesamten Arbeitsbereich nicht überschreiten dürfe. Der Schallleistungspegel der Windkraftanlage 1 dürfe während der Nachtzeit mit einer maximalen Leistung von 1.080 kW bei einer Rotordrehzahl von 16,1 U/Minute 99,6 dB(A) nicht überschreiten. Nach der Auflage 2.3 ist die Einhaltung dieser Festsetzungen spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme durch eine Emissionsmessung nachzuweisen. Nach der Nebenbestimmung 2.4.2 sind die Windkraftanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass insbesondere am Immissionspunkt A (Wohnsiedlung bei I.) der Beurteilungspegel tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreitet. Ziffer 2.9 bestimmt, dass durch kontinuierliche Aufzeichnungseinrichtungen der einzelnen Windkraftanlagen die Betriebsparameter in einer Form gespeichert werden, die rückwirkend für 6 Monate den Nachweis der tatsächlichen Betriebsweise der jeweiligen Anlage ermöglichen. Außerdem seien die Anlagen mit Aufzeichnungseinrichtungen zu versehen, die ihre Betriebsbedingungen rückwirkend über 72 Stunden dokumentieren. Auf Verlangen seien diese Daten und Aufzeichnungen dem I2. vorzulegen.

Dem Kläger wurde der Genehmigungsbescheid am 7. Mai 2008 über seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt.

Im Januar 2009 wurde die Windkraftanlage 1 errichtet und in Betrieb genommen. Insoweit hatte die Beklagte die sofortige Vollziehung der Genehmigung bereits im angefochtenen Bescheid angeordnet.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2009 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Genehmigung auch hinsichtlich der Windkraftanlagen 3 und 5 an. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 15. Mai 2009 abgelehnt (7 L 211/09). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 27. August 2009 (8 B 797/09) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 24. April 2008 insoweit wiederhergestellt, als sie den Betrieb der Windkraftanlage 3 während der Nachtzeit betrifft. Mit Beschluss vom 18. September 2009 hat die Kammer diese Beschlüsse abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlage 3 während der Nachtzeit mit einer Nennleistung von mehr als 1.000 kW betrifft. Die vom Kläger dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 (8 B 1462/09) zurückgewiesen.

Am 1. April 2009 legten die Beigeladenen zu 2) und 3), die hinsichtlich der Windkraftanlagen 3 und 5 an die Stelle der Beigeladenen zu 1) als Bauherrin und Betreiberin getreten waren, beim Landrat des I2. eine „Anzeige der geringfügig geänderten Gondelabmessungen der genehmigten Windenergieanlagen (WEA 3 u. WEA 4) ...“ vor. In der Erläuterung hierzu heißt es, aufgrund einer Optimierung des Kühlkonzeptes verlängere sich das Maschinenhaus um ca. 20 cm; die wesentlichen baulichen Parameter der Windenergieanlage blieben unverändert, ebenso die immissionsschutzrechtlich relevanten Betriebsdaten. Der Änderungsanzeige waren u. a. als Anlage 3 eine Zeichnung mit dem Titel „Ansicht Fertigteilturm (E-82 E2/BF/107/23/01) ‚neuer Stand‘“ und als Anlage 3.1 eine Zeichnung mit dem Titel „Gondelabmessung E-82 E2 ‚neuer Stand‘“ beigefügt. Der Landrat des I2. traf mit Bescheiden vom 28. April 2009 die Entscheidung, dass die angezeigte Änderung der Gondelabmessung des Typs ENERCON E-82 für die Windkraftanlagen 3 und 5 keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfe.

Im Herbst 2009 wurden an den Standorten 3 und 5 Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-82 E2 errichtet. Dieser Typ kann - bei einer entsprechenden Programmierung - mit einer maximalen Nennleistung von 2.300 kW (statt 2.000 kW) betrieben werden. Außer durch die Länge der Gondel unterscheidet sich dieser Typ auch durch einen veränderten Anschluss der Rotorblätter an die Nabe und eine Anpassung der Maschinenträger an das veränderte Kühlsystem von Windkraftanlagen des Typs Enercon E-82 (E1). Für den Typ Enercon E-82 E2 hat der TÜV Nord eine eigene Typenprüfung durchgeführt.

Mit Schreiben vom 18. März 2010 teilte der Landrat des I2. den Beigeladenen zu 2) und 3) mit, dass die Errichtung der Windkraftanlagen E-82 E2 eine wesentliche Änderung gegenüber den genehmigten Windkraftanlagen E-82 im Sinne von § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstelle, und hörte sie zugleich zu einer beabsichtigten Stilllegung der Anlagen an. Die Beigeladenen zu 2) und 3) vertraten die Auffassung, dass die Änderungen von der Änderungsanzeige bereits erfasst seien und eine Änderungsgenehmigung nicht erforderlich sei. Jedenfalls seien die Änderungen materiell genehmigungsfähig und dies auch bei einem Betrieb mit einer maximalen Nennleistung von 2.300 kW. Derzeit würden die Anlagen nur mit 2.000 kW betrieben.

Unter dem 26. April 2010 beantragten die Beigeladenen zu 2) und 3) für die errichteten Windkraftanlagen 3 und 5 die Erteilung von (Neu)genehmigungen nach § 4 BImSchG. Über diese Anträge ist noch nicht entschieden. Darauf hin sah der Landrat des I2. von einer Stilllegung der Anlagen ab.

Bereits am 5. Juni 2008 hatte der Kläger Klage gegen die Genehmigung erhoben.

Während des Klageverfahrens sind von den Beteiligten insbesondere folgende weitere Gutachten und fachliche Stellungnahmen zu Schallimmissionen eingereicht worden: Die Beklagte hat eine Stellungnahme des LANUV zur Schallprognose der Fa. C4. vom 13. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Windkraftanlage Nordex N-54 eingereicht und eine „Berechnung des Mittelungspegels und des zugehörigen oberen Vertrauensbereichs für die Zusatzbelastung, die von 3 Windenergieanlagen in B1.-L. verursacht wird“ des LANUV vom 18. Januar 2010. Die Beigeladenen haben eine weitere Schallprognose der Fa. C4. für den Standort Windpark L. vom 1. Juli 2009, eine erste Ergänzung hierzu vom 7. Juli 2009, eine 2. Ergänzung vom 1. September 2009, eine 3. Ergänzung vom 13. Januar 2010 und eine 4. Ergänzung vom 18. Februar 2010 vorgelegt. Außerdem haben die Beigeladenen einen Bericht der Fa. L3. (Fa. L3.) vom 11. Dezember 2009 über eine vom Beigeladenen zu 2) in Auftrag gegebene „FGW-konforme Emissionsmessung für eine Nordex N-54 am Standort I. im WP L.“ eingereicht. Hierzu hat das LANUV mit einem Schreiben an die Beklagte vom 13. Januar 2010 Stellung genommen. Der Kläger hat eine Stellungnahme der B2. (Fa. B2.) vom 18. August 2009 zur Vorbelastung durch Lärmimmissionen ausgehend von der vorhandenen Windenergieanlage Nordex N-54 vorgelegt. Die Beklagte hat einen Bericht des LANUV vom 5. Februar 2010 zur „Abschätzung der Häufigkeit des Auftretens bestimmter Schallleistungspegel für eine Windenergieanlage des Typs Nordex N54 in B1.-L.“ vorgelegt.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor:

Die Genehmigung sei aus immissionsschutzrechtlichen Gründen rechtswidrig.

Sein Wohnhaus liege in einem Gebiet, das als reines und nicht nur als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei. Nachts sei deshalb ein Immissionsrichtwert von 35 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert oder der für eine allgemeines Wohngebiet geltende Richtwert von 40 dB(A) in der Nacht könne nicht deshalb auf der Grundlage von Nr. 6.7 der TA-Lärm erhöht werden, weil sein Grundstück an der Grenze zum Außenbereich liege. Eine Reduzierung des Schutzniveaus sei hier im Wege der gegenseitigen Rücksichtnahme weder erforderlich noch geboten. Bewohner der Ortsrandlage müssten nicht mit erhöhten nächtlichen Lärmimmissionen durch Windkraftanlagen rechnen, zumal hier die Wohnbebauung zeitlich vor Errichtung der Windkraftanlagen und vor Änderung des - seiner Ansicht nach nichtigen - Flächennutzungsplans erfolgt sei.

Die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallprognose sei mangelhaft. Die Vorbelastung durch die vorhandene Nordex-Windkraftanlage sei unzureichend berücksichtigt worden. Die Prognose sei davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Windkraftanlage um eine Nordex N-52 handele, tatsächlich handele es sich aber um eine Nordex N-54 mit größerem Rotordurchmesser und höherer Nennleistung. Ein Messbericht zu dieser Anlage liege nicht vor. Die Anlage sei in der Schallprognose nur mit dem - nicht hinreichend abgesicherten - Werkswert einer Nordex N-52 von 100,7 dB(A) berücksichtigt worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Anlage „stall“-gesteuert sei. Die Schallemission einer solchen Anlage steige auch nach Erreichen der Nennleistung mit zunehmender Windgeschwindigkeit bis zur Abschaltgeschwindigkeit weiter an. Aus dem Messbericht zu einer Anlage vom Typ Nordex N-60 ergebe sich, dass für die Anlage bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s ein Schallleistungspegel von 100,8 dB, bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s aber schon ein Schallleistungspegel von 104,1 dB ermittelt worden sei. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Genehmigung der Nordex-Anlage keine Auflagen zum Immissionsschutz enthalte. Es sei weder der zulässige Schallleistungspegel festgeschrieben worden, noch sei eine Ton- oder Impulshaltigkeit der Anlagengeräusche untersagt worden. Der Betreiber der Anlage dürfe deshalb das gesamte Lärmkontingent für die Umgebung ausschöpfen. In der Vergangenheit sei es wiederholt zu Beschwerden wegen der von der Anlage ausgehenden Schallimmissionen gekommen. Aus all diesen Gründen wäre es notwendig gewesen, die Anlage vor Ort zu vermessen.

Die Schallprognose der Fa. C4. vom 1. Juli 2009 sei ebenfalls unzureichend. Es gebe keine Grundlage dafür, den Schallleistungspegel der Nordex N-54-Anlage mit 99,5 dB(A) anzusetzen. Insbesondere sei ein solcher Pegel nicht in der seinerzeit erteilten Genehmigung festgelegt worden und bei einer „stall“-gesteuerten Anlage auch nicht einzuhalten. Der Messbericht des E., der zu einem Schallleistungspegel von 106,5 dB(A) komme, und der Messbericht von X. überzeugten gleichfalls nicht.

Der Messbericht der Fa. L3. vom 11. Dezember 2009 zu der Nordex-Anlage sei unbrauchbar. Für Windgeschwindigkeiten über 9 m/s seien nur wenige Stützwerte ermittelt worden. Der Vertrauensbereich sei aber basierend aus der im unteren Bereich besser abgesicherten Regressionsgrade ermittelt worden. Insoweit sei sowohl die Linearität im oberen Bereich wie auch der Vertrauensbereich statistisch nicht ausreichend abgesichert. Auch eine Aussage zur Ton- und Impulshaltigkeit bei höheren Windgeschwindigkeiten, die nicht ständig sondern je nach technischen und klimatischen Umständen auftreten könnten, sei nicht abgesichert. Der Umstand, dass es sich um eine „stall“-gesteuerte Anlage handele, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Es könne nicht damit argumentiert werden, dass es sich bei den höheren Windgeschwindigkeiten, bei denen es jedenfalls zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte komme, um seltene Ereignisse im Sinne von Nr. 7.2 der TA Lärm handele. Die zugrunde gelegte Datenmenge aus 601 Tagen reiche nicht aus, um einen solchen Schluss zu ziehen. Es sei auch nicht zulässig, die Daten einer anderen Anlage in Mittelgebirgslage auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

Es sei fraglich, ob für die genehmigten Enercon-Anlagen der richtige Schallpegel zugrunde gelegt worden sei. Erst in jüngster Zeit sei durch ein bekanntes Messinstitut ein Messbericht über eine Enercon-Anlage mit einer Leistung von 1.800 kW vorgelegt worden, nach dem ein Schallleistungspegel von 104,5 dB(A) anstatt 103 dB(A) festgestellt worden sei. Gleiches gelte für die Ton- und/oder Impulshaltigkeit.

Für den leistungsreduzierten Betrieb einer Anlage Enercon E-82 mit 1.000 kW liege nur ein verwertbarer schalltechnischer Bericht der Fa. N1.-C5. vor, bei dem die Messwerte aber nur bis zu einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 8 m/s ermittelt worden seien; belastbare Ausgangswerte für eine Immissionsschutzbetrachtung ergäben sich daraus nicht.

Dass die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden könnten, ergebe sich auch aus der Stellungnahme der Fa. B2. vom 18. August 2009.

Schließlich wäre es nach einer Stellungnahme der B2. vom 11. März 2009 zur Sicherstellung der schalloptimierten Betriebsweise notwendig gewesen, den Beigeladenen die Durchführung von Abnahmemessungen über mehrere Wochen aufzugeben. Den Beigeladenen hätten auch Abnahmemessungen an seinem Haus und den Grundstücken anderer Nachbarn aufgegeben werden müssen. Die Genehmigung hätte die Einsichtnahme betroffener Dritter in die „data-logs“ der Windkraftanlagen gewährleisten müssen. Dies sei bei einem eingeschränkten Nachtbetrieb zum Schutz Dritter unverzichtbar.

Die Schlagschattenbeschränkung sei unzureichend konkretisiert. Auftretende Lichtwarneffekte und die optisch bedrängende Wirkung von drei solch hohen Anlagen seien unzureichend berücksichtigt worden. Außerdem fehle es an einer hinreichenden Abwägung seiner (des Klägers) Belange und denen der Umwelt mit den finanziellen Interessen des Begünstigten. Der Wertverlust an seinem Grundstück sei zu berücksichtigen.

Die Genehmigung beeinträchtige auch den Landschafts-, Natur- und Artenschutz. Es handele sich um ein Landschafts- und Naturschutzgebiet mit einer Reihe besonders geschützter Arten wie Fledermäusen, Uhus und Rotmilanen und um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Einzelheiten ergäben sich aus der vorgelegten „Fachliche(n) Stellungnahme zur ornithologischen Bedeutung der ‚Wälder und Feldlandschaften zwischen S1. und der P. P3., I2., für den Schutz des Uhus (Bubo bubo) und des Rotmilans (Milvus milvus) in Nordrhein-Westfalen“ des Büros für Umweltplanung C6. von September 2008 und den ergänzenden „Fachliche(n) Anmerkungen zum Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 12. Dezember 2008“ des Büros C6. vom 6. Februar 2009. Aus diesen Stellungnahmen ergebe sich die herausragende, wenn nicht sogar singuläre Bedeutung des Gebietes als Habitat für Rotmilan, Uhu und Fledermaus. Hinzuweisen sei auf verschiedene Veröffentlichungen zur Gefährdung von Fledermäusen und Rotmilanen durch Windenergieanlagen.

Der vorliegende Verstoß gegen Umweltbelange könne aufgrund der Aarhus-Konvention und der EU-Öffentlichkeitsrichtlinie 2003/35/EG von Dritten bzw. von unmittelbar Betroffenen additiv geltend gemacht werden. Es hätte eine öffentliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, weil die Beklagte die Belange des Arten- und Umweltschutzes völlig unzureichend bzw. gar nicht berücksichtigt habe. Insbesondere gehe es um den Schutz von hochgeschützten Habitaten des Rotmilans, des Uhus und anderer Vogelarten, um den Schutz hochgeschützter Fledermausarten, um die Missachtung eines faktischen Vogelschutzgebietes, um den Landschaftsschutz, um einen nichtigen Flächennutzungsplan, dessen Abwägungen nach heutigem Recht ungültig seien, aber nicht überprüft worden seien, um den Erholungsschutz der Anwohner, um die Parteilichkeit der Beklagten und des LANUV und um die Missachtung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Hinblick auf die klimarelevanten Eigenschaften von Windkraftanlagen. Nach dem NRW-Winderlass vom 21. Oktober 2005 stelle die hier betroffene Fläche eine Tabufläche für Windkraftanlagen dar, da ihr wegen der nachgewiesenen avifaunistischen Bedeutung besondere Schutzbedürftigkeit zukomme. Die in dem früheren Verfahren auf Genehmigung von vier Windkraftanlagen vom Typ Enercon E 70 E4 durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei mangelhaft gewesen und könne schon deshalb nicht Grundlage des vorliegenden Verfahrens sein. Zudem seien seitdem weitere wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen worden. Die jetzt genehmigten Windkraftanlagen hätten wegen der sehr viel größeren Rotorfläche eine größere Sogwirkung und würden zu Verwirbelungen in fast 1.000 m Entfernung führen. Dies könne dazu führen, dass die Luftbläschen in den Lungen der Fledermäuse platzen. Die Tiere könnten dann häufig noch einige hundert Meter weit fliegen und würden dann erst verenden. Die Entscheidung der Beklagte, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sei willkürlich ohne nachvollziehbare Begründung erfolgt.

Windkraftanlagen, die - wie hier - unter das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) fielen, minderten nicht den Kohlendioxid-Ausstoß und trügen deshalb nicht dazu bei, Klimaschutzziele des Landes oder des Bundes zu erreichen. Aufgrund des Systems des Emissionshandels würden vermeintlich eingesparte CO2-Emissionen von anderen Emittenten in den EU-Mitgliedsstaaten emittiert. Das EEG sei infolgedessen möglicherweise verfassungswidrig. Er, der Kläger, könne sich darauf berufen, da er die aufgrund des EEG anfallenden höheren Stromkosten mittragen müsse. Die Kammer solle insoweit einen Vorlagebeschluss fassen.

Der Flächennutzungsplan in seiner 100. Änderung sei nichtig, da u. a. die in ihm enthaltenen Ziele nicht mehr erreicht werden könnten. Außerdem sei der Grund für die Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich entfallen.

Erst im Juni 2010 hätten er, der Kläger, und auch das Gericht erfahren, dass anstelle der genehmigten Windkraftanlagen 3 und 5 Anlagen vom Typ Enercon E-82 E2 errichtet worden sind. Diese stellten ein aliud zu den genehmigten Anlagen dar und seien formell illegal.

Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 24. April 2008, Az.: 53-Ar-56.8851.1.6-G 39/07-Gro, für drei Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-82 mit 2.000 kW Nennleistung auf den Grundstücken Gemarkung I1., Flur 16, Flurstücke 6, 165 und 19 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:

Das Gebiet, in dem das Wohnhaus des Klägers liege, sei nicht als reines Wohngebiet einzustufen. Es spreche einiges dafür, dass es faktisch auch nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern insbesondere im Hinblick auf das Gebäude am Ende des N.-weg als Mischgebiet einzuordnen sei. Für den Fall, dass ein faktisches allgemeines Wohngebiet anzunehmen wäre, sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers an den Außenbereich angrenze, in dem ein niedrigeres Schutzniveau entsprechend den Richtwerten für Dorf- oder Mischgebiete gelte. In einem solchen Fall bedürfe es einer wechselseitigen Rücksichtnahme mit der Folge, dass gem. Nr. 6.7 TA Lärm geeignete Zwischenwerte nach Maßgabe der konkreten Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete zu bilden seien, wobei die Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden sollten. Der Schutzanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers sei in diesem Fall auf das Vertrauen beschränkt, dass im Außenbereich keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entstehe. Ein geeigneter Zwischenwert wäre hier für das Grundstück des Klägers ein Richtwert von 42,5 dB(A), jedenfalls aber 41 dB(A).

Hiervon ausgehend würden die Immissionsrichtwerte eingehalten. Die gesamte Zusatzbelastung durch die drei neu genehmigten Windkraftanlagen gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm könne als irrelevant außer Betracht bleiben. Nach der Stellungnahme des LANUV vom 18. Januar 2010 betrage diese Zusatzbelastung am Wohnhaus des Klägers (IP G) bei Normalbetrieb der Windkraftanlagen 3 und 5 und schallreduziertem Betrieb der Windkraftanlage 1 zur Nachtzeit höchstens 34,5 dB(A). Nach der Stellungnahme des LANUV vom 6. Juli 2009 ergebe sich am Wohnhaus des Klägers eine Gesamtbelastung von nachts 37,5 dB(A), wenn für die als Vorbelastung zu berücksichtigende Nordex N-54 ein Schallleistungspegel von 106,5 dB(A) ohne Zuschlag für Ton- und Impulshaltigkeit angesetzt werde. Dieser Pegel sei für diesen Anlagentyp bei einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 10 m/s messtechnisch nachgewiesen. Ein bis zur Abschaltgeschwindigkeit extrapolierter Schallleistungspegel von 120 dB(A), der theoretisch zu einer Gesamtbelastung von nachts 48,6 dB(A) am Haus des Klägers beitragen könne, sei vom LANUV lediglich zur Abschätzung kurzzeitiger Geräuschspitzen betrachtet worden. Inzwischen habe eine FGW-konforme Emissionsmessung an der Nordex N-54-Anlage einen Schallleistungspegel bei einer Windgeschwindigkeit von 10,1 m/s von 106,6 dB(A) und bei einer Windgeschwindigkeit von 10,9 m/s von 107,9 dB(A) ergeben; Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit seien nicht zu vergeben gewesen (Bericht der Fa. L3. vom 11. Dezember 2009). Nach Einschätzung des LANUV liefere dieser Messbericht belastbare Daten bis zur standardisierten Windgeschwindigkeit von 11 m/s. Maßgebend für die Beurteilung einer nächtlichen Geräuschimmission sei allerdings die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die Anlage relevant beitrage. Das LANUV habe auf der Basis der Windgeschwindigkeitsdaten, die im Zeitraum Januar 2008 bis August 2009 vom Gondelanemometer einer in B1. -N2. betriebenen Windkraftanlage als kontinuierliche Zeitreihe von 10-Minuten-Mittelwerten erfasst worden waren, abgeschätzt, welche Schallemission die Anlage N-54 nachts als 1-Stunden-Mittelungspegel mit welcher Häufigkeit verursache. Dies habe ergeben, dass nur in seltenen Fällen, nämlich in 17 von 601 Tagen, ein Schallleistungspegel von 106 dB(A) und mehr erreicht worden sei. In 13 von 601 Nächten sei ein Schallleistungspegel der lautesten Nachtstunde in Höhe von über 106,4 dB(A) aufgetreten. Danach seien Überschreitungen des maßgeblichen Nacht-Richtwertes zwar theoretisch möglich, aber nicht in mehr als 10 Nächten im Jahr zu erwarten. Es handele sich damit um seltene Ereignisse im Sinne der Nr. 7.2, 6.3 TA Lärm.

Der Steuerungscomputer der vorhandenen Nordex-Anlage speichere Leistungs-, Windgeschwindigkeits- und Temperaturdaten nur über 24 h in einem Ringspeicher. Darüber hinaus lägen als kontinuierliche Zeitreihe dargestellte Windgeschwindigkeitsdaten nicht vor. Eine für die Nordex-Anlage vorliegende Tabelle „Wind/Leistungskurve“ sei nur bedingt ergiebig. Aus dieser Tabelle ergebe sich lediglich die Anzahl des Auftretens bestimmter 30-Sekunden-Mittelwerte bezogen auf die messtechnisch ermittelten Windgeschwindigkeiten seit 1996, nicht aber die Anzahl bzw. Häufigkeit des Auftretens bestimmter maximaler 1-Stunden-Mittelwerte bezogen auf die standardisierte Windgeschwindigkeit. Möglicherweise seien die Daten zur Abschätzung kurzzeitiger Geräuschspitzen dienlich. Der I2. habe auch die data-logs der neu errichteten Enercon-Anlagen übermittelt. Insoweit hat die Beklagte eine CD mit „data-logs“ übermittelt, die nach Auffassung des Klägers unvollständig sind.

Die geforderte unmittelbare Einsichtnahmemöglichkeit in die „data-logs“ der genehmigten Anlagen werde nicht für erforderlich gehalten. Es bleibe dem Kläger unbenommen, Einsichtnahme in die Unterlagen auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes zu beantragen.

Durch die Auflage 2.10 der Genehmigung sei der Schutz Dritter durch erhebliche Belästigungen durch Schlagschattenwurf hinreichend konkretisiert. Bei einer Entfernung von ca. 1.000 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage könne der Kläger keine glaubhafte Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Schlagschatten vorbringen. Aufgrund der Entfernung von den Anlagen könne auch eine optisch bedrängende Wirkung als Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität nicht geltend gemacht werden. Eine unzureichende Berücksichtigung von Lichtwarneffekten sei nicht erkennbar.

Der Kläger könne sich nicht auf Gesichtspunkte des Arten- und Landschaftsschutzes berufen, da die entsprechenden Vorschriften nicht drittschützend seien. Zum Gutachten des Büros C6. habe das LANUV mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 Stellung genommen. Nach dieser Stellungnahme lägen für den hier betroffenen Bereich die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet nicht vor.

Schließlich gehe es im vorliegenden Verfahren nur um die Frage, ob der Genehmigungsbescheid vom 24. April 2008 rechtmäßig sei. Für die Frage, ob sich die Beigeladenen an die Genehmigung gehalten hätten, sei nicht mehr sie, die Bezirksregierung, zuständig, sondern der Landrat des I2.

Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung tragen sie vor:

Das Wohnhaus des Klägers liege nicht in einem reinen, sondern allenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet. Tatsächlich weise das Gebiet den Charakter eines Mischgebietes auf, so dass ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in der Nacht einzuhalten sei. Der metallverarbeitende Betrieb an der Ecke C2.-straße/L2.-straße und der Betrieb L4.-straße seien als das Wohnen störende Betriebe noch nicht einmal in einem Mischgebiet, jedenfalls aber nicht in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Davon abgesehen liege das Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Außenbereich. Der Kläger könne sich deshalb in Bezug auf Geräusche, die aus dem Außenbereich kämen, in keinem Fall auf den Schutzanspruch eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes berufen, sondern allenfalls darauf, dass keine Nutzung stattfinde, die mit der Wohnnutzung nicht mehr vereinbar sei. Dieser Rechtsgedanke habe in Nr. 6.7 der TA Lärm Eingang gefunden, die Regelungen für eine Gemengelage treffe und auch auf das Aneinanderstoßen von Außenbereich und allgemeinem Wohngebiet Anwendung finde. Danach müsse hier ein geeigneter Zwischenwert für die Nachtzeit zwischen 40 und 45 dB(A) gebildet werden. Angemessen sei hier ein Wert von 42,5 dB(A), jedenfalls von 41 dB(A).

Hiervon ausgehend sei die Zusatzbelastung durch die drei genehmigten Windkraftanlagen irrelevant. Sie belaufe sich nach der (ersten) Ergänzung zur Schallprognose der Fa. C4. vom 7. Juli 2009 zur Nachtzeit auf nur 34,6 dB(A) am Haus des Klägers.

Auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die vorhandene Nordex-Anlage würden die Immissionsrichtwerte eingehalten.

Für diese Anlage sei als zulässige Vorbelastung ein Schallleistungspegel von lediglich 99,5 dB(A) anzusetzen. Die entsprechende „Schallprognose“ der Fa. O. sei durch den Grünstempel Teil der damaligen Baugenehmigung geworden. Daraus ergebe sich, dass lediglich der Betrieb der Anlage mit einem maximalen Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) genehmigungskonform sei. Selbst wenn sich die Emissionen im Laufe der Zeit erhöht haben sollten, was bestritten werde, sei dies allein ein Problem des genehmigungskonformen Betriebs der O. -Anlage. Es sei lediglich die genehmigte Vorbelastung zu berücksichtigen. Im Übrigen habe die Schallprognose der Fa. C4. vom 13. Dezember 2007 einen Schallleistungspegel von 100,7 dB(A) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 3,1 dB(A) berücksichtigt, ohne dass die Richtwerte erreicht würden. Gleiches gelte für den Fall, das die bestehende Anlage verschleißbedingt ton- und/oder impulshaltige Geräusche verursache.

Doch auch wenn die tatsächlich zu erwartenden Immissionen maßgeblich sein sollten, würden die Richtwerte eingehalten. Die vor Ort durchgeführte Vermessung der N-54 verdeutliche, dass der Schallleistungspegel bei einer Windgeschwindigkeit von 10,9 m/s in 10 m Höhe 107,9 dB(A) betrage und Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit nicht anzusetzen seien. Bei diesem Wert werde auch ein Immissionsrichtwert von 40 dB(A) am Haus des Klägers sicher eingehalten. Beurteilungszeitraum der TA Lärm für die Nachtzeit sei die lauteste volle Stunde. Es sei nur dann auf den Betriebszustand abzustellen, bei dem die höchsten Immissionen der Anlage auftreten, wenn dieser Zustand bei regulärem Betrieb mindestens eine Stunde lang auftreten könne. Dies sei bei Windgeschwindigkeiten ab 11 m/s in 10 m Höhe, dies entspreche etwa einer Windgeschwindigkeit von 14 m/s in Nabenhöhe, nicht der Fall. Windgeschwindigkeiten von 13 m/s oder mehr in Nabenhöhe kämen praktisch nicht vor. Dies ergebe sich aus einer Auswertung von Kennlinien von drei Windkraftanlagen aus der Zeit vom 31. Juli 2008 bis zum 31. Juli 2009 während der Nachtzeit. Die Anlagen mit einer Nabenhöhe zwischen 50 und 73,5 m befänden sich zwischen drei und zwölf Kilometer von dem Standort L. entfernt. Jedenfalls handele es sich damit um seltene Ereignisse nach Nr. 7.2 TA Lärm, deren Richtwerte nach Nr. 6.3 TA Lärm ohne weiteres eingehalten würden. Dass solch hohe Windgeschwindigkeiten nur selten erreicht würden, ergebe sich auch aus dem Bericht der Fa. L3. vom 11. Dezember 2009. Zudem würden jedenfalls ab Windgeschwindigkeiten von 13 m/s in Nabenhöhe erhebliche windinduzierte Nebengeräusche auftreten, die als ständig vorherrschende Fremdgeräusche nach Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm zu bewerten seien.

Aus der 3. Ergänzung der Schallprognose der Fa. C4. vom 13. Januar 2010 ergebe sich bei einer Windgeschwindigkeit von 10,9 m/s in 10 m Höhe am Wohnhaus des Klägers ein Schallpegel von 38,3 dB(A) als Gesamtbelastung. Aus der 4. Ergänzung der Schallprognose der Fa. C4. vom 18. Januar 2010 ergebe sich, dass ein Richtwert von 40 dB(A) am Haus des Klägers bei einer Windgeschwindigkeit von 12 m/s in 10 m Höhe und ein Richtwert von 41 dB(A) bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s sicher eingehalten würde. Ein Zwischenwert von 42,5 dB(A) würde erst bei Windgeschwindigkeiten von deutlich mehr als 14 m/s erreicht werden. Erst bei einer Windgeschwindigkeit von 16 m/s in 10 m Höhe würde annähernd eine Gesamtbelastung von 45 dB(A) am Haus des Klägers verursacht werden. Bereits Windgeschwindigkeiten von 10 m/s seien aber als seltene Ereignisse im Sinne von Nr. 7.2 TA Lärm einzuordnen. Der für seltene Ereignisse einschlägige Immissionswert von nachts 55 dB(A) sei ohne Probleme einzuhalten.

Eine Pflicht, Dritten die Einsichtnahme in die sog. „data-logs“ zu ermöglichen, bestehe nicht. In anderen Fällen habe sich der jeweilige Betreiber lediglich freiwillig bereit erklärt, eine entsprechende Einsichtnahme zu gewähren, um den Nachbarn entgegen zu kommen. Vermessungen der genehmigten Windkraftanlagen zeigten, dass diese keine zu berücksichtigende Ton- oder Impulshaltigkeit aufwiesen. Aufwändige Abnahmemessungen über einen längeren Zeitraum seien nicht notwendig, um den Nachbarschutz zu gewährleisten. Es reiche die vorgesehene emissionsseitige Nachmessung aus, zumal die Schallprognose einen Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A) berücksichtigt habe.

Die Beschränkung des Schattenwurfs sei nicht zu bemängeln. Eine optisch bedrängende Wirkung der Anlagen könne ausgeschlossen werden, da das Wohnhaus des Klägers mehr als das 5,5fache der Anlagenhöhe von der nächstgelegenen Anlage entfernt liege.

Auf Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes könne sich der Kläger als Dritter nicht berufen. Dies gelte auch für die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Hinblick auf die in dem früheren Genehmigungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine erneute förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich angesehen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Standort einer bereits genehmigten Windkraftanlage gänzlich gestrichen worden sei.

Die Ausführungen des Klägers zu der Bedeutung von Windkraftanlagen für die Erreichung der Klimaschutzziele seien unzutreffend, aber auch irrelevant. Die Ausführungen des Klägers zum EEG und zum System des Emissionshandels hätten jedenfalls nicht eine Verletzung seiner Rechte zum Inhalt.

Die errichteten Windkraftanlagen 3 und 5 vom Typ Enercon E-82 E2 seien von der Genehmigung in Verbindung mit den Änderungsanzeigen und den Bescheiden des Landrates des Hochsauerlandkreises zur fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit dieser Änderungen erfasst. Die Anträge auf Neugenehmigung seien auf Drängen des Landrates des I2. gestellt worden. Für die Erhöhung der Nennleistung von 2.000 kW auf 2.300 kW hätte auch ein Antrag auf Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG ausgereicht. Jedenfalls wolle man sich vorbehalten, doch noch Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-82 E1 aufzustellen, sollten - wider Erwarten - keine Genehmigungen für die errichteten Anlagen erteilt werden.

Die Berichterstatterin hat das Grundstück des Klägers und seine Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Orts- und Erörterungstermin vom 4. Juni 2009 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

A. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt, da er geltend macht, als Nachbar im Einwirkungsbereich der genehmigten Windkraftanlagen Beeinträchtigungen insbesondere durch Schallimmissionen ausgesetzt zu sein.

Dem Kläger fehlt auch nicht (teilweise) das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage im Hinblick darauf, dass es sich bei den errichteten Windkraftanlagen 3 und 5 um Anlagen vom Typ Enercon E-82 E2 handelt. Eine Nachbarklage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Inhaber einer bau- oder hier immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen an der Verwertung der Genehmigung gehindert ist, weil die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung dann keine praktische Bedeutung für den Nachbarn hätte.

Das Rechtsschutzinteresse für eine Nachbarklage kann aber nicht allein deshalb verneint werden, weil der Bauherr nach Einschätzung des Gerichts von der Genehmigung keinen Gebrauch machen wird. Für die Frage, ob für die (Nachbar-)Klage ein Rechtsschutzinteresse besteht, ist die Beurteilung dieser Frage durch das Gericht nicht maßgeblich. Ob eine Nachbarklage nutzlos, nämlich überflüssig, ist, weil der Bauherr von der Genehmigung keinen Gebrauch machen wird, mag sich zwar grundsätzlich nach objektiven Kriterien einschätzen lassen. Die Entscheidung über die Ausnutzung der Genehmigung trifft aber nur der Bauherr. Das Gericht kann die Entscheidung des Bauherrn zwar nach rationalen Gründen prognostizieren. Der Bauherr ist aber nicht gehalten, seine Entscheidung nach rationalen Gründen zu treffen. Ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage des Nachbarn besteht deshalb so lange, wie nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Bauherr von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch machen wird. In diesem Sinne ausgeschlossen ist ein Gebrauchmachen von der Genehmigung nicht schon dann, wenn die Durchführung des Bauvorhabens nach der Beurteilung des Gerichts wirtschaftlich unsinnig und deshalb äußerst unwahrscheinlich ist, sondern grundsätzlich erst dann, wenn der Bauherr eine - auch für seinen Rechtsnachfolger - verbindliche Erklärung abgibt, die Genehmigung nicht auszunutzen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 23.94 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, 894.

Hiervon ausgehend ist das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben nicht verbindlich erklärt, dass sie von der angefochtenen Genehmigung keinen Gebrauch mehr machen wollen. Es ist vom Tatsächlichen nicht ausgeschlossen, dass die Beigeladenen doch noch die Anlage vom Typ Enercon E-82 E2 demontieren und eine (jedenfalls noch gebraucht erhältliche) Enercon E-82 (E1). errichten. Zudem ist es denkbar, dass die Beigeladenen schließlich doch noch eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG beantragen und erhalten, auch wenn sie bislang einen Antrag nach § 4 BImSchG gestellt haben. Im Falle einer Änderungsgenehmigung aber wäre die Ursprungsgenehmigung weiterhin relevant.

B. Die Klage ist aber nicht begründet.

Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 24. April 2008 verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten, auf deren Verletzung die Klage allein gestützt werden kann (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger kann weder wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften (dazu I.) noch wegen einer Verletzung von materiell-rechtlichen Normen (dazu II.) die Aufhebung dieser Genehmigung beanspruchen.

I. Die angefochtene Genehmigung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu einem Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Genehmigung führen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Genehmigung ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG erteilt hat.

Gemäß § 19 BImSchG kann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG erteilt wird. Die hierzu ergangene Rechtsverordnung ist die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG für Anlagen, die - wie die hier im Streit befindlichen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m - in Spalte 2 des Anhangs genannt sind, nur durchzuführen, wenn zu deren Genehmigung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Sofern Letzteres nicht der Fall ist, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV für die in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG fallen die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Anlagen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dabei differenziert die Anlage 1 in den Spalten 1 und 2 zwischen UVP-pflichtigen Vorhaben (Spalte 1) und Vorhaben, bei denen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bzw. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles erfolgen muss oder deren UVP-Pflichtigkeit sich nach Maßgabe des Landesrechtes ergibt. Ein Vorhaben von 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen ist in der Anlage 1 unter der Ziffer 1.6.3 aufgeführt. Aus der entsprechenden Kennzeichnung in der Spalte 2 ergibt sich, dass hier eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchzuführen ist. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (und damit ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG) nur dann durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat nur aufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden. Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, S. 95.

Der Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, Natur und Recht (NuR) 2007, 218 und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, NuR 2009, 204, m. w. N.

Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des Weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat.

Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); vgl. zusammenfassend Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 m. w. N. § 3 a Satz 4 UVPG bestimmt hierzu, dass die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Das Ergebnis der Vorprüfung ist gemäß § 3 c Satz 6 UVPG zu dokumentieren.

Zu den Anforderungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, NuR 2009, 204. Die Pflicht zur Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung aus § 3 c Satz 6 UVPG dient im Wesentlichen dazu, in nachvollziehbarer Weise festzuhalten, aufgrund welcher Erwägungen die zuständige Behörde zu dem von ihr gefundenen Ergebnis gelangt ist. Hiervon ausgehend ist es im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden sein, dass keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Auch ihrer Dokumentationspflicht ist die Beklagte nachgekommen.

Die Erwägungen, mit denen sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung als nicht erforderlich angesehen hat, ergeben sich aus dem Vermerk vom 19. Dezember 2007 und den diesbezüglichen Ausführungen im Genehmigungsbescheid vom 24. April 2008 (S. 22 und 23). Danach war maßgeblich, dass noch im März 2007 nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung für den betreffenden Standort Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen genehmigt worden waren. Mit dem Antrag, der zu der hier streitbefangenen Genehmigung geführt hat, wurde der Anlagentyp geändert und zugleich die Anzahl der Anlagen von vier auf drei reduziert. Eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, weil sich das Störpotential unter mehreren Gesichtspunkten (Immissionen, Kollisionsrisiko, Artenschutz, Landschaftsschutz) insgesamt verringere. Dabei hat die Beklagte ihrer Entscheidung insbesondere die im vorangegangenen Genehmigungsverfahren vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie mit integrierter FFH-Vorprüfung des Planungsbüros F. vom 3. Februar 2006, die Stellungnahme zur geplanten Änderung der Anlagentypen im Windpark B1.-L. der Fa. F. vom 23. August 2007, eine nach Gesprächen mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellte ergänzende Stellungnahme dieses Büros vom 27. November 2007, eine Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde (Landrat des I2.) vom 14. Februar 2008 und eine Stellungnahme des Dezernats 51 der Beklagten vom 19. Februar 2008 zugrunde gelegt. In diesen Unterlagen wird u. a. das durch die Windkraftanlagen begründete Risiko für Fledermäuse und geschützte Vogelarten wie den Uhu und den Rotmilan erörtert. Dies zeigt, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung die vom Kläger angesprochenen Aspekte des Natur- und Artenschutzes durchaus gesehen und bewertet hat. Der Prüfvermerk ist knapp gefasst, lässt aber hinreichend erkennen, welche Erwägungen für den Verzicht auf eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblich waren. Diese Erwägungen sind jedenfalls vor dem Hintergrund der erst kurze Zeit zuvor erteilten Genehmigungen auch unter Berücksichtigung des Umstands nachvollziehbar, dass die Rotoren der nunmehr genehmigten Anlagen des Typs Enercon E-82 größer sind als die der zunächst genehmigten Anlagen des Typs Enercon E-70. Dass sich in der Zwischenzeit Erkenntnisse in Bezug auf ein zuvor nicht berücksichtigtes Konfliktpotential ergeben haben könnten, lag wegen des kurzen Zeitraums nicht nahe. Dass auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung willkürlich verzichtet worden wäre, lässt sich bei dieser Sachlage nicht annehmen.

Das Ergebnis der Vorprüfung hat die Antragsgegnerin gemäß § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG im Amtsblatt für den Regierungsbezirk B1. Nr. 39/2007 bekannt gemacht.

II. Die angefochtene Genehmigung ist auch nicht wegen der Verletzung materiell-rechtlicher Normen, die zumindest auch dem Schutz des Klägers dienen, aufzuheben.

1) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG durch die geplanten Windenergieanlagen, die nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6 - Spalte 2 - des Anhangs zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist nicht zu befürchten.

a) Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist nicht wegen der vom Kläger befürchteten Geräuschimmissionen aufzuheben. Denn durch die angefochtene Genehmigung ist sicher gestellt, dass die drei genehmigten Windkraftanlagen nicht relevant zu einer evt. Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte beitragen. In der Regel ist im Hinblick auf Lärmimmissionen dann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, wenn die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) eingehalten werden. Die TA Lärm in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen worden. Sie stellt eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar. Ihr kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Vgl.BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, Rdnr. 12. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm sind Gebiete, für die - wie hier - keine Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen wurden, nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Die Zuordnung eines in einem faktischen Baugebiet liegenden Immissionsorts zu einem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Gebiete ist anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Gebiets prägt, vorzunehmen. Es sind diejenigen Immissionsrichtwerte heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets am ehesten entsprechen.

Das Gebiet, in dem das Wohnhaus des Klägers liegt, ist nach seiner Schutzbedürftigkeit am ehesten wie ein allgemeines Wohngebiet und nicht wie ein reines Wohngebiet oder wie ein Mischgebiet einzuordnen. Dabei ist der metallverarbeitende Betrieb an der C2.-straße/Ecke L2.-straße bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit des Gebietes außer Acht zu lassen. Er prägt nicht mehr die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks. Dies gilt wegen seiner Entfernung zu diesem Grundstück von etwa 250 m Luftlinie und vor allem wegen seiner Lage außerhalb des als Einheit zu betrachtenden Viertels, das durch die Straßen N.-weg, L1.-straße und A.-straße gebildet wird und innerhalb der Ortschaft I. einen weitgehend homogenen Charakter aufweist. Die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers in diesem Sinne wird in erster Linie durch die quantitativ eindeutig überwiegende Wohnbebauung geprägt. Sowohl am N.-weg selbst als auch an der L1.-straße stehen fast nur Wohnhäuser. Gleichwohl kann das Gebiet nicht als reines Wohngebiet angesehen werden. Am Ende des N.-weg steht ein Gebäudekomplex mit 30 bis 40 Parkplätzen, in dem sich die Geschäftsräume eines Gutachterbüros und eines Rechtsanwaltes befinden. Dieser Gebäudekomplex wäre in einem reinen Wohngebiet nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht, auch nicht ausnahmsweise zulässig. Auch nach § 13 BauNVO, der die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, privilegiert, wäre er nicht zulässig, da in (reinen und allgemeinen) Wohngebieten nur Räume, nicht aber Gebäude für die freiberufliche oder vergleichbare Tätigkeit zulässig sind. Auch der Werkzeugbaubetrieb auf dem Grundstück L1.-straße, der dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen ist, wäre in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO nicht zulässig. Diese beiden Betriebe prägen die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks in einem Maße, dass nicht mehr von einem reinen Wohngebiet gesprochen werden kann. Das Gutachterbüro ist nur etwa 170 m, der Werkzeugbaubetrieb nur etwa 200 m vom Haus des Klägers entfernt. Alle Grundstücke liegen innerhalb des oben beschriebenen als Einheit zu betrachtenden Viertels. Die Zufahrt zu dem Gutachterbüro erfolgt zudem ausschließlich über den N.-weg ... Der Zu- und Abgangsverkehr, der schon wegen der Anzahl der vorhandenen Parkplätze und der Zahl der Beschäftigten nicht als unerheblich außer Acht gelassen werden kann, führt damit zwangsläufig am Grundstück des Klägers vorbei und bestimmt schon deshalb den bodenrechtlichen Charakter dieses Grundstücks maßgeblich mit.

Auch unter Berücksichtigung des Gutachterbüros und des Werkzeugbaubetriebs ist nicht davon auszugehen, dass das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, in seiner Schutzbedürftigkeit eher einem Mischgebiet als einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn man - wofür einiges spricht - davon ausgeht, dass die beiden genannten Betriebe auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht, auch nicht ausnahmsweise zulässig wären. Wie sich aus § 6 Abs. 1 BauNVO ergibt, dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten bedeutet, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1997, 463.

Im vorliegenden Fall handelt es sich danach nicht um ein Mischgebiet, weil die Wohnnutzung eindeutig gegenüber der gewerblichen Nutzung überwiegt. Dies gilt ohne weiteres rein quantitativ aber auch qualitativ, weil die von dem Gutachterbüro und dem Werkzeugbaubetrieb ausgehenden Störungen nicht übermäßig intensiv sind.

Wenn nach alledem das Gebiet, in dem das Grundstück des Klägers liegt, nach seiner Schutzbedürftigkeit am ehesten einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, sind nach Nr. 6.1 d) TA Lärm grundsätzlich Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) bei Tage und 40 dB(A) bei Nacht einzuhalten. Der im vorliegenden Fall allein problematische Nachtrichtwert ist jedoch für das Grundstück des Klägers zu erhöhen, weil dieses Grundstück an den Außenbereich grenzt. Dabei kommt durchaus eine Erhöhung auf bis zu 42,5 dB(A) in Betracht, zumindest ist der Immissionsrichtwert jedoch auf 41 dB(A) zu erhöhen. In Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die unter anderem dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmen brauchte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 LC 37/07 -, juris, dort Rdnr. 41 ff.

Der Schutzanspruch des Eigentümers eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks in Ortsrandlage gegen im Außenbereich an sein Grundstück heranrückende Vorhaben, die dort nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sind, und gegen von solchen Vorhaben auf sein Grundstück einwirkende Beeinträchtigungen ist gemindert. Mit Rücksicht auf die besondere Lage des Grundstücks am Rand des Außenbereichs muss sich der Eigentümer ohne weiteres auf Veränderungen und Benachteiligungen einstellen, die daraus resultieren, dass bestimmte Vorhaben wegen ihrer im beplanten Innenbereich grundsätzlich nicht hinnehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt und die Nachbarschaft gerade im Außenbereich errichtet werden sollen. Der Eigentümer eines solchen an der Grenze eines Wohngebiets zum Außenbereich gelegenen Grundstücks kann nicht verlangen, dass in seiner Nachbarschaft wiederum nur Wohnnutzung entsteht und dass keine Vorhaben verwirklicht werden, von denen die Wohnnutzung nachteilig beeinflussende Immissionen ausgehen. Sein Schutzanspruch ist auf das Vertrauen beschränkt, dass im Außenbereich keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 -, Recht der Landwirtschaft 2010, 7 m. w. N.

Der hier in Frage stehende Konflikt eines auf ein Grundstück an der Grenze zum Außenbereich einwirkenden privilegierten Vorhabens wird durch die Vorschriften der TA Lärm nicht geregelt, denn die TA Lärm bestimmt für den Außenbereich keine Immissionsrichtwerte. Die TA Lärm befasst sich folglich auch nicht mit dem durch das Zusammentreffen eines der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Gebiete mit dem Außenbereich entstehenden Spannungsverhältnis. Nr. 6.7 TA Lärm betrifft nur die Gemengelage bei Aneinandergrenzen von Wohngebieten und gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzten Gebieten, zu denen der Außenbereich nicht gehört. Der Außenbereich kann nicht als ein Gebiet angesehen werden, dass hinsichtlich der Geräuschentwicklung mit gewerblich oder industriell genutzten Gebieten vergleichbar ist. Allerdings ist Nr. 6.7 TA Lärm Ausfluss des in der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Rücksichtnahmegebot entwickelten allgemeinen Rechtsgedankens, dass in Bereichen, in denen Gebiete von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, die dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines solchen Grenzbereichs nicht hinzunehmen bräuchte. In Anlehnung an Nr. 6.7 TA Lärm bedarf es deshalb zum Zwecke des Ausgleichs der wechselseitigen Rücksichtnahmeverpflichtungen auch in diesen Gemengelagen regelmäßig der Bildung eines angemessenen Zwischenwertes. Vgl. HessVGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - 6 B 2668/09 -, a. a. O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (OVG Brandenburg), Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 3 B 12/00 -.

Im Außenbereich sind allenfalls die Immissionsrichtwerte einzuhalten, die nach der TA Lärm für Misch- oder Dorfgebiete gelten, also Beurteilungspegel von 60 dB(A) tagsüber sowie 45 dB(A) nachts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 1360 und Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass Windkraftanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) privilegiert sind, ist es im vorliegenden Fall angemessen, einen Zwischenwert zwischen diesen Mischgebietswerten und den Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete in Ansatz zu bringen. Es spricht einiges dafür, insofern einen Zwischenwert von 42,5 dB(A) zu wählen, jedenfalls aber ist für die Nacht der Zwischenwert mindestens auf 41 dB(A) festzusetzen. Besondere Umstände des Einzelfalls, die es als unangemessen erscheinen lassen, den Richtwert auch nur um 1 dB(A) zu erhöhen, liegen nicht vor. E

s kann offen bleiben, ob durch die angefochtene Genehmigung sichergestellt ist, dass ein Nachtrichtwert von 41 dB(A) am Wohnhaus des Klägers unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die O. -Anlage eingehalten wird. Denn jedenfalls ist gewährleistet, dass die durch die drei genehmigten Windkraftanlagen verursachte Zusatzbelastung nicht relevant zu einer evt. Überschreitung dieses Wertes beiträgt.

Nach Nr. 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm darf die Genehmigung auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund einer Vorbelastung nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist (Satz 1). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Satz 2).

Da es sich bei Nr. 3.2.1 Absatz 2 Satz 2 TA Lärm um eine Regelvorschrift handelt, entfaltet die Bestimmung nur eine - allerdings starke - Vermutungswirkung. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist nur in besonderen Einzelfällen zulässig, in denen sich unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks des § 1 BImSchG und anderer Relevanzkriterien eine andere Relevanzbewertung aufdrängt. Dies ist hier nicht der Fall. Bedenken gegen die Annahme des Regelfalls könnten dann bestehen, wenn im Wege einer „Salamitaktik“ nach und nach weitere Windkraftanlagen zu bereits bestehenden hinzutreten und sich der Betreiber jeweils auf das Irrelevanzkriterium beruft. Soweit aber - wie hier - die Irrelevanzklausel erstmals in Anspruch genommen wird, bestehen gegen die Annahme des in der Vorschrift vorgesehenen Regelfalls auch unter diesem Aspekt keine Bedenken, wenn - wie dies hier geschehen ist - die Zusatzbelastung durch alle drei genehmigten Windkraftanlagen insgesamt in den Blick genommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2009 - 8 B 797/09 - und Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2358/08 -, UA S. 26, m. w. N.

Es ist sicher gestellt, dass sich die von allen drei genehmigten Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-82 zusammen ausgehende Zusatzbelastung am Wohnhaus des Klägers zur Nachtzeit auf unter 35 dB(A) beläuft.

In der Nebenbestimmung IV. 2.2 der Genehmigung ist vorgeschrieben, dass die Windkraftanlagen 3 und 5 tags und nachts mit der max. zulässigen Nennlast von 2.000 kW betrieben werden dürfen, die Windkraftanlage 1 nachts aber nur mit einer maximalen Leistung von 1.080 kW bei einer Rotordrehzahl von 16,1 U/min und einem Schallleistungspegel von 99,6 dB(A) betrieben werden darf.

Dass ein solcher Betrieb aller Voraussicht nach zu einem Beurteilungspegel von unter 35 dB(A) am Haus des Klägers führt, ergibt sich aus der „Schallprognose für den Standort Windpark L.“ der C4. vom 1. Juli 2009 in Verbindung mit deren (erster) Ergänzung vom 7. Juli 2009 und aus der „Berechnung des Mittelungspegels und des zugehörigen oberen Vertrauensbereichs für die Zusatzbelastung, die von 3 Windenergieanlagen in B1. L. verursacht wird“ des LANUV vom 18. Januar 2010.

Aus diesen Schallprognosen ergibt sich, dass der Anlagentyp Enercon E-82 im offenen Betrieb mittlerweile dreifach vermessen wurde, dass sich dabei ein mittlerer Schallleistungspegel von 103,8 dB(A) ergeben hat und dass aufgrund der dreifachen Vermessung nur noch eine Abweichung für die Serienstreuung von 0,4 dB(A) zu berücksichtigen ist. Im schallreduzierten Betrieb ist der Anlagentyp mit einem Schallleistungspegel von 98,7 dB(A) einfach vermessen worden, so dass insoweit eine Abweichung für die Serienstreuung von 1,2 dB(A) angesetzt wurde. Von diesen Werten ausgehend kommt die Fa. C4. in ihrer ergänzenden Schallprognose vom 7. Juli 2009 zu einem von den Enercon-Anlagen ausgehenden Beurteilungspegel von 34,6 dB(A) zur Nachtzeit am Haus des Klägers. Das LANUV hat insoweit einen Beurteilungspegel von 34,5 dB(A) bzw. (bei einer Berechnung in einem komplexeren Modell) von 34,4 dB(A) prognostiziert.

Diese Prognosen sind nachvollziehbar und entsprechen den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an Schallimmissionsprognosen für Windkraftanlagen. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NuR 2003, 570 = NVwZ 2003, 756.

Der Kläger hat gegen die Berechnung des LANUV vom 18. Januar 2010 keine Bedenken vorgetragen. Im Hinblick auf die von ihm im Eilverfahren (7 K 515/09) geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Prognose der Fa. C4. hat die Kammer im Beschluss vom 18. September 2009 Folgendes ausgeführt: „Die Bedenken des Antragstellers gegen diese Prognose greifen bei summarischer Prüfung nicht durch. Insbesondere ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass die Schallprognose für die Windkraftanlage 3 bei reduziertem Betrieb mit einer Leistung von 1.000 kW von einem Schallleistungspegel von 98,7 dB(A) zuzüglich eines oberen Vertrauensbereichs von 2,5 dB(A) ausgeht. Alle bislang vorliegenden Schallprognosen gehen auf der Grundlage des Berichts über eine Schallemissionsmessung der Fa. N1. -C5. GmbH vom 22. Juni 2007 für eine Anlage vom Typ Enercon E-82 mit einer reduzierten Nennleistung von 1.000 kW von einem Schallleistungspegel von 98,7 dB(A) aus. Dies gilt sowohl für die Schallprognosen für den Standort Windpark L. der Fa. C4. vom 13. Dezember 2007 (S. 14) und vom 1. Juli 2009 (S. 14) als auch für die Stellungnahme des LANUV vom 6. Juli 2009 (S. 3, Tabelle 3). Ebenso gehen die genannten Untersuchungen übereinstimmend davon aus, dass (jedenfalls für die schallreduzierte Betriebsweise) bei einer Abweichung für die Serienstreuung von 1,2 dB(A) ein Sicherheitszuschlag (oberer Vertrauensbereich) von 2,5 dB(A) anzusetzen sei. Aus der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme der Fa. B2. vom 18. August 2009 ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort der Stellungnahme des LANUV vom 6. Juli 2009 ausdrücklich bescheinigt, dass sie nach dem aktuellen Erkenntnisstand zur Schallemission und -immission von Windenergieanlagen erstellt worden und in vollem Umfang plausibel sei.

Der Einwand des Antragstellers, der Bericht der Fa. N1. -C5. GmbH vom 22. Juni 2007 biete keine belastbaren Ausgangswerte für eine Schallprognose, da Messwerte nur bis zu einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 8 m/s ermittelt worden seien, greift nicht durch. Die Fa. N1. -C5. GmbH hat nach eigenem Bekunden die Schallemissionsmessung gemäß DIN EN 61400-11 und den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen (FGW-Richtlinien) durchgeführt. Dieses Verfahren ermöglicht die Ermittlung von akustischen Daten im Bereich von Windgeschwindigkeiten zwischen 6 m/s und 10 m/s in 10 m Höhe über Grund. Die nach diesen Richtlinien ermittelten Daten gelten als hinreichende Näherung für die erzeugten Geräuschimmissionen im Nennleistungsbereich, bei dem (bei pitch-gesteuerten Anlagen) die höchsten Beurteilungspegel im Sinne der TA Lärm auftreten. Dabei reicht es aus, wenn die Vermessung bei einer Windgeschwindigkeit erfolgt, bei der die Anlage (nur) 95% ihrer Nennleistung erreicht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -, Baurecht 2004, 804.

Dies ist hier der Fall gewesen. In dem Messbericht (S. 11) wird ausgeführt, dass die Windkraftanlage am Messtermin im 1.000-kW-Betrieb fast ausschließlich die Maximalleistung von über 1.000 kW erzeugte, so dass keine Messdaten der elektrischen Leistung unterhalb von 95%-Nennleistung vorlagen.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass keine drei Messberichte über den eingeschränkten Betrieb einer Anlage vom Typ Enercon E-82 mit 1.000 kW vorlägen, so ist das zutreffend. Dies stellt aber die Richtigkeit der Prognose nicht in Frage. Denn diese geht ebenfalls davon aus, dass für den schallreduzierten Betriebsmodus nur eine Referenzmessung vorliegt, und berücksichtigt deshalb bei der Berechnung des oberen Vertrauensbereichs eine Abweichung für die Serienstreuung von 1,2 dB(A) und nicht nur von 0,4 dB(A).“

An dieser Einschätzung hält die Kammer nach nochmaliger Prüfung fest, zumal auch das LANUV in seiner Berechnung vom 18. Januar 2010 von denselben Ausgangswerten für die Enercon-Anlage im schallreduzierten Betrieb ausgegangen ist. Soweit der Kläger rügt, in der Genehmigung hätte eine Einsichtnahmemöglichkeit in die „data-logs“ durch die betroffenen Nachbarn festgeschrieben werden müssen, weil die Genehmigung der Beigeladenen einen eingeschränkten Nachtbetrieb auferlege, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Die „data-logs“ werden von den Behörden zur Überwachung der Anlage herangezogen, um abzuklären, ob sich die Immissionsentwicklung im Rahmen der genehmigungsrechtlichen Vorgaben hält. Die „data-logs“ sind damit lediglich ein Mittel der Kontrolle, geben aber keinen Aufschluss darüber, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung vorgelegen haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rdnr. 17.

Entsprechendes gilt für die Forderung des Klägers, den Beigeladenen umfangreichere Abnahmemessungen aufzuerlegen.

b) Von den genehmigten Windkraftanlagen gehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schattenwurfs unzumutbare Beeinträchtigungen aus. Im Genehmigungsverfahren wurde insoweit die „Berechnung des Schattenwurfs für den Standort Windpark L.“ der Fa. C4. von Januar 2008 vorgelegt, nach der Beeinträchtigungen für die Ortschaft I. nicht zu erwarten sind. Gegen diese Berechnung hat der Kläger keine substantiierten Einwände erhoben. Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung ergeben sich schon deshalb nicht, weil das Grundstück des Klägers im Südwesten der Anlagen liegt.

c) Störende Lichtwarneffekte sind nicht zu befürchten, da in der Nebenbestimmung IV. 2.14 dem Betreiber der Anlagen die Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade für Turm, Kanzel und Rotorblätter vorgeschrieben worden ist.

2) Entgegen der Auffassung des Klägers gehen von den genehmigten Anlagen auch keine optisch bedrängenden Wirkungen aus, die ihm nach dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) verankerten Rücksichtnahmegebot nicht zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit solcher, durch den Anlagenkörper selbst verursachten Wirkungen richtet sich nach den Grundsätzen, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, Baurecht 2007, 74 ff, rechtskräftig aufgrund des Beschlusses des BVerwG vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, entwickelt hat. Hiernach ist die Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf eine Wohnbebauung ausgeht, stets anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Für diese Einzelfallprüfung lassen sich grobe Anhaltswerte prognostizieren. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Kläger und der nächstgelegenen Windkraftanlage (ca. 1.050 m) etwa das Siebenfache der Gesamthöhe der Anlage (149 m). Weshalb gleichwohl von einer das Rücksichtnahmegebot verletzenden, optisch bedrängenden Wirkung der Anlage ausgegangen werden müsste, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Landschaft bislang ein besonders idyllisches Bild bot, reicht hierfür nicht aus.

3) Die vom Kläger geltend gemachte artenschutz-, landschaftsschutz- und naturschutzrechtliche Unzulässigkeit des streitigen Vorhabens hat das Gericht nicht weiter zu prüfen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger insoweit in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Denn die Vorschriften des Artenschutz-, Landschaftsschutz- und Naturschutzrechts bestehen ausschließlich im öffentlichen Interesse und vermitteln Privaten keine subjektiven Abwehrrechte. Vgl. Urteil der Kammer vom 25. Januar 2007 - 7 K 2139/06 -, UA S. 12, veröffentlicht unter www.n...de.

Dies gilt auch für das Vorbringen des Klägers zur Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der Stadt B1. ... Gegen im Außenbereich privilegierte Anlagen kann der Kläger lediglich die Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Rücksichtsnahmegebotes geltend machen, dessen Einhaltung nicht von der Wirksamkeit des in Rede stehenden Flächennutzungsplans abhängt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2006 - 8 A 2285/03 -, juris, dort Rdnr. 20 ff.

Soweit der Kläger geltend macht, durch Windkraftanlagen, die unter das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien fielen, würde der Kohlendioxid-Ausstoß nicht vermindert und deshalb der Klimaschutz nicht verbessert, macht er damit ebenfalls keine Verletzung subjektiver Rechte geltend. Allein der Umstand, dass der Kläger über den Strompreis Subventionen für Windkraftanlagen mittragen müsse, vermittelt keine im Nachbarstreit relevante Rechtsposition.

Die Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zulasten des Klägers, insbesondere des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechtes, ist ebenso wenig festzustellen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladenen einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 der Zivilprozessordnung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen, 1.wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2.wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3.wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4.wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

Rechtsgebiete

Nachbarrecht; Verwaltungsrecht; Grundstücks- und Wohnungseigentumsrecht; Garten- und Nachbarrecht; Baurecht

Normen

BImSchG §§ 5, 10, 19; BauGB § 35