Das Haus eines populären Komödianten darf „angesichts seiner beruflichen Erfolge und seiner bekannten Werbepräsenz“ abgebildet - aber nicht besprochen - werden

Gericht

LG Berlin


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

17. 08. 2010


Aktenzeichen

27 O 294/10


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer, zu unterlassen,
    zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen:

    "Im Frühjahr 2009 hat sich … für rund 2,6 Mio. Euro eine moderne Villa (665 Quadratmeter Wohn-/Nutzfläche, 2.345 Quadratmeter Grundstück) in einem vornehmen Düsseldorfer Stadtteil gekauft. Hier wohnen Unternehmer, Uni-Professoren, Ärzte. Am Ende einer kleinen Privatstraße plant … mit seiner Freundin … sein Traumhaus mit Schwimmbad, Fitnessraum, Wintergarten - und einer Luxusgarage (15 Meter lang, 9,50 Meter breit, 3 Meter hoch, mit Glastrennwand zu den Wohnräumen).
    Eigentlich wollte das Paar Ende 2009 dort einziehen. Bislang hat … eine geschätzte sechsstellige Summe in die Umbau- und Abrissarbeiten gesteckt. Dabei ließ sein Gärtner auch zwei Dutzend hochgewachsene alte Bäume und Haselnusssträucher, die auf dem Nachbargrundstück standen, gegen den erklärten Willen des Besitzers fällen.
    Hubert J., 65: 'Als meine Frau und ich 1995 unser Haus bauten, mussten wir uns an unzählige Auflagen im streng geregelten Bebauungsplan halten. Ebenso die anderen Anwohner. Ausnahmen bedurften der Zustimmung aller Nachbarn', erzählt der Unternehmer … und meint: 'Für Herrn … hat die Stadt Düsseldorf alles möglichen Ausnahmen gemacht. Er bekam die Baugenehmigung, obwohl seine Pläne eindeutig gegen den rechtsgültigen Bebauungsplan verstoßen. Offensichtlich nur weil er prominent ist. Das darf die Stadt nicht.'
    Deshalb hat Hubert J. die Stadt Düsseldorf und das zuständige Bauaufsichtsamt verklagt. Im November gab ihm das Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst recht und verhängte einen Baustopp (AZ: 4 L 1670/09) für den Hausumbau des Komikers. Da … Anwalt Beschwerde einlegte, ging der Fall vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) NordrheinWestfalen. Am 15. Januar beschloss das OVG für Anfang Februar eine Ortsbesichtigung des Anwesens (AZ: 10 B 1747/09).
    Ein Wunsch hat das Bauaufsichtsamt … bereits verweigert - eine drei Meter hohe Mauer um das Grundstück. Hubert J.: 'Jetzt plant Herr … ringsum einen 2 Meter hohen, blickdichten Zaun mit Infrarot-Videoüberwachung. Ein Wachdienst soll rund um die Uhr das eingezäunte Anwesen überwachen. Völliger Schwachsinn. Dadurch macht er Diebe erst recht darauf aufmerksam, dass in seinem Haus etwas zu holen ist.'
    Hat … versucht, den Streit persönlich aus der Welt zu schaffen? Hubert J.: 'Herr … wollte als Wiedergutmachung für die gefällten 10 Meter hohen Bäume 25 Bäumchen pflanzen lassen. Ich habe Herrn … auch gefragt, wozu man so eine riesen Garage benötigt. Er erklärte mir, er sei Ferrari-Fan und habe noch eine ganze Reihe teurer Autos im Besitz. Wir haben ihn hier mehrfach im Ferrari, aber auch schon einem Aston Martin, im Pheaton und in verschiedenen Porsches gesehen.'"

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte ¾ und der Kläger ¼.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung, und zwar hinsichtlich des Tenors zu 1. in Höhe von 40.000 € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand

I. Tatbestand

Das Verfahren ist die Hauptsache zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren 27 O 97/10.

Der Kläger ist ein bekannter Comedian, die Beklagte verlegt die Zeitschrift "…". Der Kläger gab in der Vergangenheit gelegentlich Interviews, in denen er sich auch dazu äußerte, wie er abseits der Bühne sei. Gegenüber der … äußerte er sich, befragt nach dem Grund für seinen Erfolg, im November 2007 wie folgt: "Ich glaube, es liegt einfach daran, dass Ich authentisch bin. Ich gehe nicht von der Bühne runter, spreche plötzlich Hochdeutsch und fahre mit dem Rolls-Royce rum. Wenn man mich privat im Supermarkt oder beim Bäcker trifft, bin ich derselbe wie auf der Bühne. Ich mag lieber Currywurst und Limonade als Kaviar und Champagner, ich wohne immer noch zur Miete und spreche Dialekt...". Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Interviews wird Bezug genommen auf die Anlagen B1 bis B3.

Im Frühsommer 2009 erwarb der Kläger eine Villa in Düsseldorf, die er umbauen ließ. Dabei kam es zu Streitigkeiten mit dem Grundstücksnachbarn, unter anderem, weil der vom Architekten des Klägers beauftragte Gärtner sechs auf dem Grundstück des Nachbarn stehende Sträucher und einen Baum beschnitt. Der Nachbar legte Widerspruch gegen die dem Kläger erteilte Baugenehmigung der Stadt Düsseldorf ein, weil er der Ansicht war, das Bauvorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan, insbesondere wegen der seiner Ansicht nach zu großen Garage. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte auf die Klage des Nachbarn zunächst die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her; im Anschluss an einen Ortstermin des vom Kläger angerufenen Oberverwaltungsgerichts erklärten die dortigen Parteien den Rechtsstreit für erledigt, nachdem der dortige Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt hatte, das Bauvorhaben auf Grundlage einer veränderten Baugenehmigung vom 9.12.2009 zu realisieren (Anlage K 6). Der Nachbar wandte sich auch gegen diese Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 12.3.2010 ab und stellte fest, dass das Bauvorhaben des Klägers zwar in mehrfacher Hinsicht die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen überschreite, es sich dabei aber nicht um nachbarschützende Vorschriften handele (Anlage B 8).

Die "…" berichtete am 4.2.2010 in dem nachfolgend in Kopie wiedergegebenen Artikel wie folgt über den Kläger: …

Derzeit lebt der Kläger noch nicht in dem Haus; er plant aber, nach dem Umbau dort mit seiner Freundin einzuziehen.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde dem Kläger am 3.3.2010 eine Frist gemäß § 926 ZPO zur Einreichung der Klage in der Hauptsache binnen vier Wochen gesetzt. Der Kläger reichte die Klage am 23.3.2010 bei Gericht ein. Sie wurde der Beklagten am 30.4.2010 zugestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe seine Privatsphäre nicht geöffnet und nie seine Wohn- oder Vermögensverhältnisse zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gemacht. Er verkörpere eine fiktive Bühnenfigur, in deren Rolle er - zum Schutz seiner Privatsphäre - auch öffentliche Äußerungen tätige, die jedoch nicht seiner Privatsphäre zuzuordnen seien. Es bestehe keinerlei öffentliches Interesse an seinen privaten Wohn- und Vermögensverhältnissen und dem Streit mit dem Nachbar. Der Kläger ist der Ansicht, der Artikel enthalte unzutreffende, ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzende Tatsachenbehauptungen. Der Kläger behauptet, die geplante Wohn-Nutzfläche des Hauses betrage nur 466 Quadratmeter, er plane keinen Wintergarten, die Maße der Garage seien falsch wiedergegeben und ein ohne sein Wissen vom Architekturbüro beauftragter Gärtner habe nur versehentlich Sträucher und den Baum jenseits der Grundstücksgrenze beschnitten. Es habe auch nie den Wunsch nach einer 3 Meter hohen Mauer um das Grundstück gegeben, sondern zunächst sei ein 2,5 Meter hoher Drahtgitterzaun geplant worde, der später auf 2 Meter reduziert worden sei. Die Behauptung, ein Wachdienst solle rund um die Uhr das Anwesen bewachen, sei unzutreffend, da lediglich der Einbau einer an eine Wach- und Schließgesellschaft angeschlossenen Alarmanlage geplant sei. Die Behauptung, aufgrund der Beanstandungen des Nachbarn habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Baustopp verhängt, sei falsch, sondern es habe lediglich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt. Dies sei aber völlig unabhängig von den Beanstandungen des Nachbarn wegen einer nicht zulässigen Büronutzung geschehen. Das Oberverwaltungsgericht habe bei der Ortsbegehung am 4.2.2010 die Rechtmäßigkeit des Bauobjektes festgestellt. Die Beklagte habe bei der Wiedergabe der Äußerungen des Nachbarn ihre Prüfungspflicht verletzt.

Der Kläger beantragt:

  1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrer Geschäftsführung, untersagt,

    1. das Bildnis des Anwesens des Klägers ("Garage nicht genehmigt - Traumhaus - Diese Villa lässt … für sich umbauen (...)") zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten wie in der … Nr. 6 vom 4. Februar 2010 auf Seite 36 geschehen;

    2. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

      "Im Frühjahr 2009 hat sich … für rund 2,6 Mio. Euro eine moderne Villa (665 Quadratmeter Wohn-/Nutzfläche, 2.345 Quadratmeter Grundstück) in einem vornehmen Düsseldorfer Stadtteil gekauft. Hier wohnen Unternehmer, Uni-Professoren, Ärzte. Am Ende einer kleinen Privatstraße plant … mit seiner Freundin … sein Traumhaus mit Schwimmbad, Fitnessraum, Wintergarten - und einer Luxusgarage (15 Meter lang, 9,50 Meter breit, 3 Meter hoch, mit Glastrennwand zu den Wohnräumen).
      Eigentlich wollte das Paar Ende 2009 dort einziehen. Bislang hat … eine geschätzte sechsstellige Summe in die Umbau- und Abrissarbeiten gesteckt. Dabei ließ sein Gärtner auch zwei Dutzend hochgewachsene alte Bäume und Haselnusssträucher, die auf dem Nachbargrundstück standen, gegen den erklärten Willen des Besitzers fällen.
      Hubert J., 65: 'Als meine Frau und ich 1995 unser Haus bauten, mussten wir uns an unzählige Auflagen im streng geregelten Bebauungsplan halten. Ebenso die anderen Anwohner. Ausnahmen bedurften der Zustimmung aller Nachbarn', erzählt der Unternehmer … und meint: 'Für Herrn … hat die Stadt Düsseldorf alles möglichen Ausnahmen gemacht. Er bekam die Baugenehmigung, obwohl seine Pläne eindeutig gegen den rechtsgültigen Bebauungsplan verstoßen. Offensichtlich nur weil er prominent ist. Das darf die Stadt nicht.'
      Deshalb hat Hubert J. die Stadt Düsseldorf und das zuständige Bauaufsichtsamt verklagt. Im November gab ihm das Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst recht und verhängte einen Baustopp (AZ: 4 L 1670/09) für den Hausumbau des Komikers. Da … Anwalt Beschwerde einlegte, ging der Fall vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) NordrheinWestfalen. Am 15. Januar beschloss das OVG für Anfang Februar eine Ortsbesichtigung des Anwesens (AZ: 10 B 1747/09).
      Ein Wunsch hat das Bauaufsichtsamt … bereits verweigert - eine drei Meter hohe Mauer um das Grundstück. Hubert J.: 'Jetzt plant Herr … ringsum einen 2 Meter hohen, blickdichten Zaun mit Infrarot-Videoüberwachung. Ein Wachdienst soll rund um die Uhr das eingezäunte Anwesen überwachen. Völliger Schwachsinn. Dadurch macht er Diebe erst recht darauf aufmerksam, dass in seinem Haus etwas zu holen ist.' Hat … versucht, den Streit persönlich aus der Welt zu schaffen? Hubert J.: 'Herr … wollte als Wiedergutmachung für die gefällten 10 Meter hohen Bäume 25 Bäumchen pflanzen lassen. Ich habe Herrn … auch gefragt, wozu man so eine riesen Garage benötigt. Er erklärte mir, er sei Ferrari-Fan und habe noch eine ganze Reihe teurer Autos im Besitz. Wir haben ihn hier mehrfach im Ferrari, aber auch schon einem Aston Martin, im Pheaton und in verschiedenen Porsches gesehen.'"

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei verspätet zugestellt worden. Sie meint, es bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass der Kläger entgegen seiner öffentlichen Selbstdarstellung plötzlich eine Millionenvilla kaufe und diese aufwendig umbaue. Im Kern gehe es bei der Berichterstattung um die Frage, ob und wie Ruhm einen Menschen verändere. Aufgabe der Presse sei es, zu prüfen, ob ein vermeintliches Image auch den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Der Unterlassungsantrag hinsichtlich der Fotoveröffentlichung sei zu unbestimmt. Anhand der Beschreibung und des Fotos lasse sich das Haus des Klägers nicht lokalisieren; zudem wohne er derzeit dort gar nicht, so dass eine etwaige Gefahr für den Schutz seiner Privatsphäre sich nicht realisieren könne. Auch im Zusammenhang mit der Textberichterstattung könne der Kläger keine Unterlassung der Bildveröffentlichung verlangen. Sie hafte nur eingeschränkt für die Äußerungen des Nachbarn. Es handele sich dabei nicht um ehrverletzende Äußerungen, so dass zunächst der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trage. Zu seiner Auffassung habe der Nachbar begründet kommen dürfen, da in erster Instanz das Verwaltungsgericht Düsseldorf festgestellt habe, dass die dem Kläger erteilte Baugenehmigung tatsächlich gegen den Bebauungsplan verstoßen habe. Der Kläger habe auf dem umfriedeten Grundstück des Nachbarn alten Baumbestand eigenmächtig entfernen lassen. Alle den Äußerungen zu Grunde liegende Tatsachenbehauptungen seien im Kern zutreffend. Die Beklagte habe in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, da es um Kritik und Kontrolle des Verhaltens der Stadt Düsseldorf und nicht nur um einen privaten Nachbarstreit gehe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

II. Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Ob sie innerhalb der gemäß § 926 ZPO in dem einstweiligen Verfügungsverfahren gesetzten Frist erhoben worden ist, ist für das vorliegende Hauptsache-verfahren ohne Belang.

Die Klage ist aber nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der Wortberichterstattung (§ 823 i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), nicht jedoch auf Unterlassung der Bildberichterstattung.

1. Wortberichterstattung

Die Veröffentlichungen der Beklagten stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Das Grundrecht ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet vielmehr gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken im Recht der persönlichen Ehre und in den allgemeinen Gesetzen. Hierunter fallen insbesondere §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften muss das eingeschränkte Grundrecht seinerseits interpretationsleitend berücksichtigt werden, damit sein Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Pressefreiheit durch ihr Verbot andererseits. Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben.

Der Gewährleistungsgehalt der Meinungs- und Pressefreiheit basiert darauf, dass es zunächst vom Selbstbestimmungsrecht der Presse oder auch des journalistischen Laien als Trägers der Meinungsfreiheit umfasst ist, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen, und es daher nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht. Die Meinungsfreiheit steht insbesondere nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Interesses, sondern sie verbürgt primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in die Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010, 1 BvR 1891/05, zitiert nach juris, dort Rdnrn. 26 - 29). Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass das ebenfalls in die Abwägung einzubeziehende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 [269]; 97, 125 [149]). Hierbei ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden muss (BVerfGE 97, 391 [403]; 99, 185 [196 f.]).

Nach diesen Grundsätzen ist die Wortberichterstattung zu untersagen.

Die Baupläne des Klägers sowie die damit einhergehenden nachbarschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind der Privatsphäre zuzuordnen. Der Schutz der Privatsphäre, der ebenso wie das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden. Der Schutz erstreckt sich u. a. auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehen, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1022). Dazu gehören im vorliegenden Fall auch die Wohnverhältnisse. Dem steht auch nicht das Urteil BGH NJW 2009, 3030 entgegen. Dies liegt schon daran, dass der hiesige Kläger in seiner Bedeutung nicht mit dem dortigen Kläger zu vergleichen ist. Im Übrigen stellte der BGH darauf ab, dass die Berichterstattung geeignet sei, sozial- und gesellschaftskritische Überlegungen zu stimulieren (Zitat nach juris, dort Rdnr. 16). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Wenn die Beklagte über rechtswidriges Handeln der Behörden berichten will, so ist dies ohne Frage ihre Funktion. Hierzu bedarf es jedoch keiner Identifizierung des Klägers. Wenn die Beklagte jedoch andeuten will, dass der Kläger sich selbst in rechtswidriger Weise Vorteile verschafft hat, so wären die Grundsätze der dann vorliegenden Verdachtsberichterstattung einzuhalten gewesen (vgl. BGH NJW 2000, 1036, zitiert nach juris dort Rdnr. 20). Dies hat die Beklagte jedenfalls nicht getan.

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt nur, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt. Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Zwar ist niemand an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird (BVerfG a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ist eine solche Öffnung seitens des Klägers nicht ersichtlich (ebenso in vergleichbarer Konstellation zum Kläger: KG Urteil vom 15. März 2010, AZ: 10 U 73/09). Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten angegebenen Zitaten des Klägers. Diese sind inhaltlich substanzlos und beschränken sich auf Allgemeinheiten. Selbst wenn man die Zitate als die Privatperson des Klägers abbildend einstuft, so ergibt sich hinsichtlich des Lebensstils des Klägers nur, dass er nicht plötzlich hochdeutsch spricht und mit dem Rolls-Royce rumfahre, nachdem er von der Bühne runtergegangen sei, selbst einkauft und die Bohnensuppe seiner Mutter schätzt. Darin ist jedoch keine Öffnung im Hinblick auf seinen gesamten privaten Lebensbereich zu sehen, sondern lediglich die Betonung seiner Bodenständigkeit. Vielmehr hat der Kläger bislang Homestories o. ä. nicht zugelassen. Auch ist seine Freundin unbekannt. Dementsprechend darf über die Bauabsichten des Klägers unter Nennung seines Namens nicht berichtet werden.

Ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht damit zu begründen, dass prominente Personen der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen (BGH AfP 2008, 609). Eine derartige Leitbildfunktion kommt dem Kläger allein wegen seiner Tätigkeit als Comedian in keiner Weise zu. Zwar nimmt der Bundesgerichtshof ein überwiegendes Informationsintersse insbesondere dann an, wenn das Wirkungsfeld des Betroffenen "als solches zur öffentlichen Erörterung und Kritik" gestellt wird. Einen Bezug zur Tätigkeit des Klägers als Comedian weist der beschriebene Sachverhalt aber nicht auf. Auch wenn der Kläger sich dadurch ein positives Image verschafft, dass er der Öffentlichkeit erzählt, er wohne zur Miete und fahre nicht mit dem Rolls-Royce herum, rechtfertigt das die angegriffene Berichterstattung nicht, da der Artikel sich mit diesen im November 2007 veröffentlichten Äußerungen gar nicht befasst, um so den Kontrast zwischen Eigendarstellung und Wirklichkeit gegenüberzustellen. Im Hinblick darauf, dass zwischen Interviewäußerung und Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels auch mehr als zwei Jahre liegen, muss der Kläger sich an diesen Äußerungen ohnehin nicht mehr festhalten lassen.

Die Berichterstattung über den Verwaltungsrechtsstreit ist ebenfalls zu untersagen. Denn sie betrifft ebenfalls die Privatsphäre des Klägers. Die Gestaltung seiner privaten Wohnbedingungen ist nicht der Sozialsphäre zugeordnet. Dazu zählen nur der Öffentlichkeit zugewandte Betätigungsfelder (Löffler Presserecht 5. Aufl. § 6 LPG Rdnr. 70). Die Gestaltung der privaten Wohnverhältnisse wird jedoch nicht dadurch öffentlich, dass darüber ein Prozess geführt wird, wobei hier noch hinzukommt, dass der Kläger nur reflexhaft als Beigeladener des Verwaltungsrechtsstreit beteiligt ist. Ob alle in dem Artikel enthaltenen Tatsachenbehauptungen über das Bauvorhaben des Klägers und die Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn im Kern zutreffend sind, ist daher nicht entscheidend. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es in dem Artikel auch nicht um Kritik und Kontrolle des Verhaltens der Stadt Düsseldorf, zumal es dazu nicht erforderlich wäre, detailliert auf die Wohnverhältnisse des Klägers einzugehen.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der eingetretenen Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH NJW 1994, 1281, 1283), an der es fehlt.

2. Bildberichterstattung

Die Bildberichterstattung ist zulässig. Dem Kläger steht insoweit kein Anspruch auf Unterlassung zu (§ 823 i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).

Zu Bildberichterstattungen über Gebäude hat der BGH (NJW 2009, 3030, zitiert nach juris, dort Rdnr. 10f) ausgeführt

"1. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach ein Eingriff in die Privatsphäre auch dann vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird. ... Zwar liegt die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig eher fern, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung solcher Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Anderes kann jedoch gelten, wenn durch die Beiordnung des Namens der Bewohner die Anonymität eines Grundstücks aufgehoben wird, so dass die Abbildungen einer Person zugeordnet werden können und dadurch einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen (vgl. Senatsurteile, aaO).

2. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch dann vorliege, wenn die Anonymität durch Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben wird und die Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentlichung geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen oder Schaulustige anzuziehen. Das Berufungsgericht bejaht demgemäß einen Eingriff im vorliegenden Fall, weil zumindest anderen Bewohnern oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen, die Identität des Klägers zur Kenntnis gebracht werde, weil das Foto das Haus von der Straße aus zeige und Passanten den Blickwinkel, den die Aufnahme zeigt, verifizieren könnten und weil die Leser des Artikels, die das Haus kennen, erführen, dass der Kläger hier einziehen werde."

Nach diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, war die Veröffentlichung nicht zu beanstanden. Das Photo stellt keine Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung des Klägers dar. Dass die Anonymität des Grundstücks aufgehoben wurde, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der dargestellte Gebäudeteil ist unspezifisch und hat keine hervorgehobenen Merkmale, die eine Identifizierung zulassen. Dies wird auch nicht durch die Beifügung des Namens des Klägers geändert. Er trägt dies jedenfalls nicht vor. Dass das Haus als Rückzugsort individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt sei, wird ebenfalls nicht vorgetragen.

Zwar kommt eine Beeinträchtigung der Privatsphäre auch dann in Betracht, wenn das Bild des Hauses die Öffentlichkeit erst über die bis dahin unbekannten Vermögensverhältnisse seines Eigentümers aufklärt. Dass der Kläger vermögend genug ist, sich eine Villa zu leisten, steht angesichts seiner beruflichen Erfolge und seiner bekannten Werbepräsenz aber außer Frage.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Mauck
Dr. Borgmann
Dr. Hagemeister

Rechtsgebiete

Presserecht