Pressemitteilung des BKA – besondere Erheblichkeit und Schwere bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Organe der öffentlichen Gewalt

Gericht

VG Wiesbaden


Art der Entscheidung

Pressemitteilung


Datum

03. 05. 2010


Aktenzeichen

4 L 243/10.WI


Entscheidungsgründe

03.05.2010
Nr. 03/2010

Durch Beschluss vom 22.04.2010 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dem Eilantrag einer bekannten Eisschnellläuferin stattgegeben und dem Bundeskriminalamt untersagt, bezüglich des die Antragstellerin betreffenden Schiedsurteils des Internationalen Sportgerichts CAS vom 25.11.2009 folgende Passage zu veröffentlichen oder zu verbreiten oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen: „In der Urteilsbegründung wird der Athletin Blutdoping vorgeworfen, welches nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist.“

Vorausgegangen war, dass der Internationale Sportgerichtshof (CAS) mit Schiedsurteil vom 25.11.2009 ein Urteil der Internationalen Skating Union (ISU) vom 01.07.2009 bestätigt hatte, wonach gegenüber der Antragstellerin eine zweijährige Wettkampfsperre wegen angeblichen Blutdopings verhängt worden war. Im Zuge von Ermittlungen gegen unbekannt wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz, die die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I führt, nahm das BKA am 03.03.2010 und 05.03.2010 insgesamt 21 Hausdurchsuchungen bei Sportverbänden, Sportlern und einer Arztpraxis vor. Im Anschluss daran gaben die Staatsanwaltschaft München I und das BKA eine Presseerklärung ab, in der unter anderem die oben zitierte Behauptung aufgestellt wurde. Das BKA stellte diese Pressemitteilung auch auf seiner Homepage ein, wogegen die Antragstellerin nun einstweiligen Rechtsschutz beantragte.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Antragstellerin durch die umstrittene Äußerung des BKA in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt ist und einen Unterlassungsanspruch hat. Der Halbsatz, wonach das vorgeworfene Blutdoping „nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist“, sei geeignet, als unwahre Tatsachenbehauptung das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in erheblichem Maße und nachhaltig zu beeinträchtigen, ohne dass dies zugunsten anderer erheblicher Rechtsgüter unserer Gesellschaft gerechtfertigt sei.

Der Hinweis auf ein „professionelles ärztliches Umfeld“ lasse nur den Schluss zu, dass seitens der Antragstellerin mit professioneller Hilfe vorgegangen wurde, was geeignet sei, ihre Wertschätzung in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Die - suggerierte - Einschaltung von Ärzten setze zwingend eine vorsätzliche und zielgerichtete Vorgehensweise voraus, so dass veränderte Blutwerte nicht etwa - aus der Sicht der laienhaften Öffentlichkeit - auf nur eine fahrlässige Einnahme von Präparaten oder anderen Umständen zurückführbar sein könnten.

Die Äußerung des BKA sei auch unwahr, so das Gericht, da in dem CAS-Urteil keineswegs die Rede davon sei, dass die angebliche Beeinflussung des Bluts der Antragstellerin „so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist“. Der Internationale Sportgerichtshof habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es zunehmend schwerer sei, rEPO in Urinproben überhaupt festzustellen, weil eine häufige Gabe sehr kleiner rEPO-Mengen „in ausgeklügelten Dosierungsplänen“ diesen Nachweis erschwerten. „Daher ist ein mangelnder rEPO-Befund für das Schiedsgericht kein Beweis dafür, dass eine Blutmanipulation ausgeschlossen werden kann“, zitiert die 4. Kammer das CASUrteil.

Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Antragstellerin professionelle Dopingärzte mitgewirkt haben könnten, seien dem Urteil des Internationalen Sportgerichtshofs nicht zu entnehmen; die umstrittene Tatsachenbehauptung sei daher als falsch zu bewerten. Diese falsche Tatsachenbehauptung sei auch in hohem Maße ehrverletzend und geeignet, die Antragstellerin in ihrer Wertschätzung durch die Öffentlichkeit herabzumindern und Vorverurteilungen zu provozieren. Dies wiege nach Auffassung des Gerichts umso schwerer, als diese Ehrverletzung durch ein Organ der öffentlichen Gewalt erfolgt sei.

Gegen diesen Beschluss (Az.: 4 L 243/10.WI) ist Beschwerde möglich, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.


Patricia Evers
Pressesprecherin

Rechtsgebiete

Presserecht