Darlehensfinanzierte Zeitschriftenabonnementbestände in der Insolvenz
Gericht
OLG Karlsruhe
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
30. 12. 2008
Aktenzeichen
14 U 126/07
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29.06.2007 – 3 O 377/06 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 189.670,49 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Am 01.10.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Herrn …, des Inhabers der Firma … (in der Folge: Fa. …), eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (K 2 / I 17). Die Konkurseröffnung ging zurück auf einen am 03.08.2004 gestellten eigenen Antrag des Schuldners (K 1 / I 15).
Am 14.10.2002 schloss die Fa. … mit der Beklagten einen "Verwaltungsvertrag" (K 3 / I 19). Darin heißt es, dass sich die Beklagte mit der Verwaltung von Zeitschriftenbelieferungsrechten (Abos) beschäftige und die Fa. … beabsichtige, eigene Abos durch die Beklagte verwalten zu lassen. So übernahm es die Beklagte, die Abos der Firma … zu verwalten, zu betreuen, zu beliefern und das Inkasso durchzuführen. In der ersten Dekade des Folgemonats sollte die Beklagte jeweils eine Abrechnung erstellen, die alle Angaben über die Abonnentenbestände, die Summe der Zahlungen sowie eine Aufstellung der ausgesandten Rechnungen, Lastschriften und Mahnungen enthalten musste. Die Kosten der Verwaltung der Abonnementbestände hatte die Fa. … zu tragen, die Erlöse waren ihr gutzuschreiben. Für die Betreuung der Abonnentenverträge stand der Beklagten ein bestimmtes Entgelt zu. Weiter findet sich die Regelung in dem Vertrag, dass der Fa. … zum Zweck der Einweisung von Zeitschriftenabonnementverträgen ein Darlehen - sogenannte Vorfinanzierung - gewährt werde; es gelte der Vorfinanzierungsvertrag vom 14.10.2002.
In diesem Vertrag (K 4 / I 33) heißt es, der Darlehensgeber gewähre dem Darlehensnehmer "zum Zwecke der Einweisung von Zeitschriftenabonnementverträgen" ein Darlehen. Das Darlehen werde netto-stückbezogen pro Abonnement gegeben - entsprechend einer separaten Vorfinanzierungs-Tabelle, die Bestandteil des Vertrags sei. Zur Sicherung für den Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens trete "die Firma sämtliche Rechte an ihren derzeitigen und künftigen Abonnementbeständen" an den Darlehensgeber ab, der die Abtretung annehme. Weiter regelt der Vertrag unter Nr. 6:
"Die Tilgung des Darlehens erfolgt durch Aufrechnung mit den Renditeansprüchen (einschließlich WKZ) des Darlehensnehmers jeweils zu Beginn eines jeden Monats.
Sollte nach Beendigung dieses Vertrages noch ein Restbetrag ausstehen, ist dieser sofort zur Zahlung fällig. Der Darlehensgeber ist berechtigt, sich aus den zur Sicherheit übertragenen Beständen zu befriedigen, wenn der Darlehensnehmer nach Fälligkeit des Gesamtbetrages trotz Zahlungsaufforderung und unter Fristsetzung den noch offenstehenden Darlehensbetrag nicht bezahlt." (Nr. 6)
Die Abonnements wurden unter den Bestandsnummern 002/727, 002/109 und 002/747 verwaltet. Die Renditeabrechnungen für die Monate Juli, August und September 2004 erfolgten am 06.08., 07.09. und 06.10.2004 und ergaben einen Gesamtbetrag zugunsten der Insolvenzschuldnerin von € 189.670,49, der nicht zur Auszahlung gelangte, sondern von der Beklagten entsprechend den Absprachen aus dem Verwaltungsvertrag mit Teilen der Darlehensrückzahlungsforderung verrechnet wurde. Die Klage geht auf Einziehung dieses Betrages zur Masse, denn der Kläger ist der Auffassung, die jeweiligen Renditeansprüche seien jeweils erst zu Beginn eines Folgemonats entstanden, und entsprechend § 140 InsO entfalte die Abtretung aus dem Verwaltervertrag erst zum gleichen Zeitpunkt Wirksamkeit. Damit verstoße die Verrechnung der Renditen der hier betroffenen Zeiträume (letzten drei Monate vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach) gegen §§ 96 I Nr. 3 i. V. m. 131 Abs. 1 Satz 1 InsO. Eine Kontokorrentabrede sei nicht getroffen worden. Die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen restlichen Darlehensansprüche müssten als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Abgesehen davon werde bestritte, dass das Darlehen im Zeitpunkt der hier interessierenden Verrechnungen noch valutierte.
Die Beklagte hat vorgebracht, mit dem noch ausstehenden Darlehensrest habe verrechnet werden können. Die Renditen der Abonnementbestände des Klägers tilgten sogar nach wie vor die von ihr gewährten Darlehen, worüber sie monatlich Rechnung erteile. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei nicht einschlägig. Es liege ein einheitliches Kontokorrentverhältnis vor und keine Aufrechnung. Es gehe um zur Sicherung eines Darlehens abgetretene Abonnementbestände einschließlich ihrer Renditen. Der Vorfinanzierungsvertrag vom 14.10.2002 und die Vertragsergänzungen dokumentierten, dass das gewährte Darlehen durch die eingeworbenen Abonnementbestände gesichert sei und durch deren laufende Erträge einschließlich der auf das gewährte Darlehen anfallenden Zinsen getilgt werde.
Das Landgericht Offenburg hat die Beklagte durch Urteil vom 27.04.2006 zur Zahlung der Klageforderung nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe nach dem Verwaltungsvertrag unstreitig Anspruch auf den geltend gemachten Teilbetrag. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe der Aufrechnung durch die Beklagte entgegen. Zwar spreche vieles dafür, dass die Verrechnungsabrede in Form eines Kontokorrentverhältnisses erfolgen sollte. Ein Kontokorrentverhältnis ende jedoch gemäß § 116 InsO am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Aufrechnungsrechts bzw. die Aufrechnungsmöglichkeit sei hier in anfechtbarer Weise und innerhalb des Zeitrahmens nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt worden. Für die Frage der Anfechtbarkeit der Vorausabtretung sei nämlich § 140 Abs. 1 InsO zu beachten; es dürfe nicht auf die dingliche Einigung sondern es müsse vielmehr auf das Entstehen der Renditeforderungen abgestellt werden. Die Inkongruenz i. S. v. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ergebe sich aus dem Umstand, dass die eine Kongruenz möglicherweise begründende Vereinbarung aus dem Jahre 2002 zu unbestimmt gewesen sei. Umfang und Höhe der Forderungen hätten nämlich noch nicht hinreichend individualisierbar festgestanden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Beklagte macht geltend, Fa. … habe verschiedene Abos verkauft. Die Abrechnung sei jeden Monat erfolgt. Man habe die erwirtschafteten Provisionen mit dem Vorfinanzierungskredit verrechnet. Zugleich seien die Verwaltungsgebühren abgezogen worden. Mithin habe ein Geschäftsverhältnis vorgelegen, in das die Parteien verschiedene Forderungen eingestellt hätten und deren Salden periodisch verrechnet würden. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger fortgesetzt worden. Die eingeklagte Forderung sei durch Aufrechnung erloschen. Ihre Darlehensforderungen aus dem Vorfinanzierungsvertrag seien vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. § 96 InsO finde daher keine Anwendung. Die Fa. … habe die Rechte aus dem Abonnementbestand zur Sicherung des Vorfinanzierungsdarlehens an sie abgetreten. Wenn Ansprüche aus einem Mietvertrag für die nach der Verfahrenseröffnung liegende Nutzungszeit vor der Verfahrenseröffnung abgetreten würden, sei die Abtretung trotz § 91 InsO wirksam. Die monatlichen Renditeansprüche seien damit vergleichbar. Im Fall des Direkterwerbs der Forderung durch den Zessionar komme es nicht auf den Zeitpunkt der Lieferung, der Faktura oder gar der Zahlung auf die zedierte Forderung an. Der Kläger müsse sich für ihren Aufwand zumindest einen Kostenansatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag anrechnen lassen. Zudem seien die Darlehenszinsen dem geltend gemachten Anspruch entgegenzuhalten. Für eine Anfechtung sei kein Raum. Es könnte schließlich ein unanfechtbares Bargeschäft vorliegen und es sei geboten, die Vorausabtretung revolvierender Sicherheiten anfechtungsrechtlich zu privilegieren.
Mit Schriftsatz vom 16.01.2008 hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe die Abonnementbestände verkauft und am 10.09.2007 erklärt, "dass die Darlehensforderungen der … GmbH aus dem seinerzeit abgeschlossenen Vorfinanzierungsvertrag vollständig erfüllt" seien. Nach ihrer Auffassung habe sich der Rechtsstreit damit erledigt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Offenburg vom 27. Juni 2007 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger macht geltend, die Renditeansprüche der Gemeinschuldnerin beruhten auf einem Dauerschuldverhältnis. Sie ergäben sich aus den monatlichen Zahlungseingängen aus den Abonnements und Gebühren abzüglich der monatlichen Zahlungsausgänge und Heftkosten, der WKZ-Gebühren und der Verwaltungskosten. Die Renditen entstünden erst mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung, also mit Annahme der Jeweiligen Lieferung und Zahlung derselben durch den Abonnenten. Die Beklagte habe keine gesicherte Rechtsposition erlangt. Die Ansprüche entstünden erst mit Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats, da erst zu diesem Zeitpunkt feststehe, in welchem Umfang die Abonnenten beliefert worden seien und ob sie die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt hätten.
Zu der Frage, ob die Aufrechnungsforderung der Beklagten im Zeitpunkt der erklärten Verrechnungen (Aug. bis Okt. 2004) noch i. H. der Ansprüche des Klägers valutierten, haben die Parteien entsprechend einer Absprache im (ersten) Senatstermin in der Folge noch Vortrag gehalten.
Der Kläger hat hierbei nochmals ausdrücklich das Bestehen einer Aufrechnungsforderung bestritten (vgl. Schriftsatz. v. 08.10.2008 (II 167 f) und betont, es sei davon auszugehen, dass keine Darlehensforderung mehr bestanden habe, auf die Insolvenzanfechtung komme es mithin nicht an, der Berufung müsse der Erfolg versagt bleiben.
Die Beklagte hat (vgl. Schriftsatz v. 16.10.2008 - II 159 ff sowie Schriftsatz v. 27.10.2008 - II 195) unter Vorlage der Anlagen BK 1 bis BK 6 vorgetragen, über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus seien die im vorliegenden Fall betroffenen Darlehen durch die Renditen (also im Wege der Verrechnung) aus den Abonnementsbeständen weiterhin getilgt worden. Die Darlehen seien auf diese Weise erst im April 2007 erst erledigt gewesen. Den entsprechenden Saldenbestätigungen der Beklagten habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt widersprochen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
1) Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 29.11.2007 - BB 2008, 348) ist davon auszugehen, dass die Beklagte in einer nicht der Insolvenzanfechtung unterliegenden Weise Inhaberin der abgetretenen Forderungen geworden ist. Indem die Beklagte die Renditen Juli bis September 2004 mit ihrem gemäß Vertrag vom 14.10.2002 abgetretenen Darlehensrückzahlungsanspruch verrechnete, geschah dies nicht in nach § 131 S. 1 Nr. 1 InsO anfechtbarer Art und Weise. Eine "inkongruente Deckung", die die genannte Bestimmung voraussetzt, liegt nämlich nicht vor und für eine gleichwohl immer noch in Betracht kommende Anfechtung des Forderungserwerbs nach §130 Abs. 1 Nr. 1 ist nichts vorgetragen worden.
Der gegensätzlichen Auffassung des Landgerichts, der zufolge es sich bei der streitgegenständlichen Vorausabtretung künftiger Forderungen um eine inkongruente Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehandelt habe, da die Vereinbarung, welche eine Kongruenz begründen könnte, nämlich die Vorausabtretungsabrede aus dem Jahre 2002, zu unbestimmt gewesen sei, kann nicht beigetreten werden. Dies aus folgenden Gründen:
Die Vorausabtretung künftiger Forderungen wird erst mit deren Entstehen wirksam. Nach § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Auch für die Anfechtbarkeit der Vorausabtretung ist nicht auf die dingliche Einigung, sondern auf das Entstehen der Forderung abzustellen (BGH WM 1997, 545). Ob die Beklagte mit der Entstehung der ihr im voraus abgetretenen Forderung eine kongruente oder inkongruente Deckung erlangte, hängt davon ab, ob sie einen Anspruch auf den Erwerb dieser Forderung hatte. Ein Sicherungsanspruch, die sie erst in kritischer Zeit erlangte, würde die gleichzeitig gewonnene Deckung nicht zu einer kongruenten machen (Kirchhof a. a. O. § 131 Rdnr. 10, 20).
Die Sicherungsabtretung der Renditeansprüche war hier wirksam - insbesondere hinreichend bestimmt, und begründete so die festzustellende Kongruenz. Der BGH hat es im Zusammenhang der Prüfung der Frage, ob eine Globalzession (nämlich die Sicherungsabtretung "sämtlicher bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Dritte") eine kongruente Sicherheit darstellt, ausgeführt, dass die mangelnde sofortige Identifizierbarkeit zukünftiger Forderungen nicht generell eine inkongruente Deckung zur Folge hat. Bei sachgerechter Interessenabwägung sei es nicht gerechtfertigt, den Begriff der Inkongruenz im gegenüber dem früheren Recht erweiterten Sinne zu verstehen. Werde bei Abschluss eines Globalabtretungsvertrages das dingliche Geschäft sofort vollzogen und sei die schuldrechtliche Seite in dem vertragsrechtlich möglichen Maße konkretisiert, so bestehe kein Grund, die Kongruenz nur auf Grund der mangelnden sofortigen Identifizierbarkeit der Sicherheiten zu verneinen.
Genauso verhält es sich auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Abtretung der Ansprüche gem. Vertrag vom 14.10.2002. Damit schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofes, die auch in der Kommentarliteratur eine weitgehende Billigung erfahren hat (vgl. Henckel in Jäger InsO, Rdnr. 37 zu § 131) an. (anders noch Senat in der Sache 14 U 200/03/ MDR 2006, 233).
So kommt es auf die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Bargeschäft betroffen ist (§ 142 InsO), was mit dem Bundesgerichtshof verneint werden müsste (BGH a. a. O.), nicht an.
2) Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz v. 25.06.2008 (II 93) mitteilt, die Prozessparteien hätten sich an lässlich des zwischenzeitlich erfolgten Verkaufs des Abonnementbestandes an eine … KG verständigt, der Insolvenzverwalter (in der Peron des Rechtsanwalt …) hätte nämlich bei Abschluss der Verkaufsverhandlungen gegenüber dem früheren Bereichsleiter … der Beklagten ausdrücklich erklärt, mit der Ablösung der Darlehen einverstanden zu sein und auf alle weiteren Ansprüche auch gegen die Beklagte zu verzichten (Beweis: Zeuge …; dessen ladungsfähige Anschrift nachgereicht werde), ist dieser Vortrag ist für sich genommen schon schwer verständlich. Der Kläger aber hat in seiner Reaktion auf den neuen Vortrag (vgl. Schriftsatz vom 28.7.2008 / II 97) eine derartige Vereinbarung bestritten und rügt weiter, die Beklagte habe es bereits unterlassen darzulegen, welche Vereinbarung wann und mit welchem Inhalt zwischen den Parteien geschlossen worden sein soll und auf Grund welcher Umstände dadurch die geltend gemachten Ansprüche entfallen sein könnten. Diese Rüge wird zu Recht erhoben. Auch die Kaufvertragvereinbarung mit der … KG vom (wohl) 10.09.2007 wird inhaltlich nicht mitgeteilt - geschweige denn vorgelegt. Damit stellt sich der neue Vortrag bereits als unzureichend substantiiert dar (abgesehen vom bisher fehlenden ausreichenden Beweisantritt). Die Beklagte ist auf die mangelnde Substanz ihres Vortrags bereits im Senatstermin vom 19.09.2008 hingewiesen worden.
3) Indem sich der Kläger auf den Vortrag der Beklagten aus ihren Schriftsätzen vom 16.10.2008 und 27.10.2008 (ausdrücklich) nicht erklärt hat, ist das Bestreiten des Bestehens einer Aufrechnungsforderung durch den Kläger unbeachtlich geworden. Abgesehen davon steht fest, dass auch nach Insolvenzeröffnung und trotz Berücksichtigung der Verrechnung der Klageforderung weiter erhebliche Ansprüche des Klägers (s. die vorgelegten Abrechnungen und Saldenmitteilungen) verrechnet wurden, und dass dies nach allem im Einverständnis des Klägers geschah. Damit stellt sich das Bestreiten des Bestehens einer Aufrechnungsforderung durch den Kläger (und dies sogar nochmals und ausdrücklich mit Schriftsatz v. 08.10.2008, nachdem also über dieses Problem in der Senatssitzung vom 19.09.2008 ausführlichst gesprochen worden war) bezogen auf die hier betroffenen Verrechnungen als bewusst der Wahrheit zuwider erfolgt dar.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Hörster
Richter am Oberlandesgericht
Wachter
Richter am Oberlandesgericht
Dr. Bauer
Richterin am Oberlandesgericht
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