„Barbara Becker“ vs. „BECKER“ – ein Streit auf markenrechtlicher Ebene

Gericht

EuGH


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

24. 06. 2010


Aktenzeichen

C‑51/09 P


Entscheidungsgründe

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Becker die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2008, Harman International Industries/HABM – Becker (Barbara Becker) (T‑212/07, Slg. 2008, II‑3431, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. März 2007 (Sache R 502/2006‑1, im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat, durch die die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die dem Widerspruch der Harman International Industries Inc. (im Folgenden: Harman) gegen die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker stattgegeben hatte, aufgehoben worden war.


Rechtlicher Rahmen

Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 sind „ältere Marken“ u. a. Gemeinschaftsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Am 19. November 2002 meldete Frau Becker beim HABM die Gemeinschaftswortmarke Barbara Becker an.

Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

„wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“.

Am 24. Juni 2004 erhob Harman gegen die Anmeldung hinsichtlich aller von dieser erfassten Waren einen Widerspruch gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94. Der Widerspruch war gestützt auf die am 1. Juli 2002 eingetragene Gemeinschaftswortmarke BECKER ONLINE PRO (Nr. 1823228) und die am 2. November 2000 eingereichte Anmeldung der anschließend, am 17. September 2004 eingetragenen Gemeinschaftswortmarke BECKER (Nr. 1944578) jeweils für verschiedene Waren ebenfalls der Klasse 9.

Mit Entscheidung vom 15. Februar 2005 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Die Widerspruchsabteilung sah die mit den Marken gekennzeichneten Waren als identisch an und erachtete die Marken für insgesamt ähnlich, weil diese einen mittleren Grad an visueller und klanglicher Ähnlichkeit aufwiesen und, da sie sich auf denselben Nachnamen bezögen, in begrifflicher Hinsicht identisch seien.

Am 11. April 2006 legte Frau Becker eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die daraufhin mit der streitigen Entscheidung aufgehoben wurde. In der streitigen Entscheidung führte die Erste Beschwerdekammer des HABM aus, dass die mit den Marken gekennzeichneten Waren teils identisch, teils ähnlich seien; dabei unterschied die Beschwerdekammer zwischen denjenigen Waren, die für die allgemeine Verbraucherschaft bestimmt seien, den für Fachleute bestimmten Waren und einer Zwischenkategorie von Waren, die für diese beiden Publikumsgruppen bestimmt sein könnten.

Hinsichtlich der Zeichen beschränkte sich die Beschwerdekammer auf einen Vergleich der älteren Wortmarke BECKER mit der Anmeldemarke Barbara Becker. Sie stellte fest, dass zwischen diesen Zeichen nur ein gewisser Grad an visueller und klanglicher Ähnlichkeit bestehe, während sie in begrifflicher Hinsicht in Deutschland und den übrigen Ländern der Europäischen Union, weil das maßgebliche Publikum die Marke Barbara Becker in ihrer Gesamtheit, nicht aber als eine Kombination aus „Barbara“ und „Becker“ wahrnehmen werde, eindeutig verschieden seien. Die Beschwerdekammer betonte ferner, dass Frau Becker in Deutschland eine prominente Persönlichkeit sei, während der Name Becker ein weitverbreiteter Nachname sei. Die Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die Unterschiede zwischen den in Frage stehenden Zeichen hinreichend bedeutsam seien, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Im Übrigen befand die Beschwerdekammer, dass die Voraussetzung, wonach für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ein solcher Grad an Ähnlichkeit bestehen müsse, dass das maßgebliche Publikum die Zeichen miteinander in Verbindung bringen werde, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei.


Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Mit Klageschrift, die am 15. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Harman eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie führte zwei Klagegründe an, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und gegen Abs. 5 dieses Artikels rügte.

Das Gericht hat den ersten Klagegrund für stichhaltig erachtet und mit dem angefochtenen Urteil die streitige Entscheidung aufgehoben, da seiner Auffassung nach die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen war, dass die einander gegenüberstehenden Marken eindeutig verschieden seien. Das Gericht ist in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils der Auffassung der Beschwerdekammer gefolgt, dass die Marken in visueller und klanglicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit aufwiesen, hat jedoch in Randnr. 34 des Urteils festgestellt, dass die Beschwerdekammer das relative Gewicht des Elements „Becker“ im Verhältnis zu dem Element „Barbara“ fehlerhaft beurteilt habe.

Dazu hat das Gericht erstens unter Hinweis auf sein Urteil vom 1. März 2005, Fusco/HABM – Fusco International (ENZO FUSCO) (T‑185/03, Slg. 2005, II‑715, Randnr. 54), in Randnr. 35 des angefochtenen Urteils ausgeführt, es sei in der Rechtsprechung anerkannt worden, dass zumindest in Italien die Verbraucher bei Marken im Allgemeinen dem Nachnamen eine größere Unterscheidungskraft beimäßen als dem Vornamen, so dass in der zusammengesetzten Marke dem Nachnamen Becker eine höhere Unterscheidungskraft zuerkannt werden könne als dem Vornamen Barbara.

Zweitens hat das Gericht in Randnr. 36 des angefochtenen Urteils befunden, dass die Tatsache, dass Frau Becker als frühere Ehefrau von Boris Becker in Deutschland Prominenz genieße, nicht bedeute, dass die einander gegenüberstehenden Marken in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich seien. Beide Marken verwiesen nämlich auf denselben Nachnamen und wiesen daher eine Ähnlichkeit auf, zumal in einem Teil der Union dem Bestandteil „Becker“ der Marke Barbara Becker als einem Nachnamen eine größere Unterscheidungskraft beigemessen werden könne als dem Bestandteil „Barbara“, bei dem es sich um einen bloßen Vornamen handele.

Das Gericht hat drittens in Randnr. 37 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf das Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, Slg. 2005, I‑8551, Randnrn. 30 und 37), angenommen, dass der Bestandteil „Becker“, selbst wenn er nicht den dominierenden Bestandteil der zusammengesetzten Marke darstelle, als ein Nachname wahrgenommen werde, der in gängiger Weise zur Bezeichnung einer Person verwendet werde, und in dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehabe.

Das Gericht ist daher in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, da die Identität oder Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren unstreitig sei und die Marken selbst visuelle, klangliche und begriffliche Ähnlichkeiten aufwiesen, Verwechslungsgefahr bestehe, auch wenn die fraglichen Waren für ein Publikum bestimmt seien, das eine relativ hohe Aufmerksamkeit aufbringe.

Schließlich hat das Gericht in den Randnrn. 41 und 42 des angefochtenen Urteils entschieden, dass diese Feststellung nicht durch das Argument des HABM entkräftet werde, wonach eine zusammengesetzte Marke und eine andere Marke nur dann als ähnlich angesehen werden könnten, wenn das ihnen gemeinsame Element das dominierende Element im von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck sei. Das Gericht hat ebenso das Argument von Frau Becker zurückgewiesen, dass die Rechtsprechung zu zusammengesetzten Marken im vorliegenden Fall deshalb nicht herangezogen werden könne, weil die Marke Barbara Becker aus einem Vornamen und einem Nachnamen bestehe.


Anträge der Verfahrensbeteiligten

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die streitige Entscheidung aufgehoben und ihr die Kosten auferlegt worden sind. Sie beantragt ferner, die Kosten dem anderen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen.

Harman beantragt im Wesentlichen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Das HABM beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und seine Kosten Harman aufzuerlegen.


Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

Frau Becker macht als einzigen Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Ihrer Auffassung nach hat das Gericht irrig angenommen, dass zwischen den Marken Ähnlichkeit bestehe, und daher mit seiner Bejahung einer Verwechslungsgefahr diese Vorschrift fehlerhaft angewandt.

Die Rechtsmittelführerin rügt zunächst, dass das Gericht seine Beurteilung auf sein Urteil Fusco/HABM – Fusco International (ENZO FUSCO) gestützt habe, wonach die italienischen Verbraucher bei Marken dem Nachnamen eine größere Unterscheidungskraft beimäßen als dem Vornamen. Sie verweist darauf, dass das Gericht in einem jüngeren Urteil vom 12. Juli 2006, Rossi/HABM – Marcorossi (MARCOROSSI) (T‑97/05, Randnrn. 46 und 47), festgestellt habe, dass eine solche allgemeine Regel nicht automatisch in jedem Fall gelte, sondern jeder Einzelfall als solcher geprüft werden müsse, und dass der Nachname, der den beiden in dieser Rechtssache fraglichen Marken gemeinsam gewesen sei, in diesen nicht hinreichend dominierend sei, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Zweitens hat nach Auffassung der Rechtsmittelführerin das Gericht zu Unrecht aus dem Urteil Medion geschlossen, dass der Bestandteil „Becker“ in der zusammengesetzten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehabe, so dass die beiden Marken als ähnlich anzusehen seien. In dem Urteil sei lediglich entschieden worden, dass es nicht ausreichend sei, wenn ein Dritter, um Schutz für seine zusammengesetzte Marke zu erlangen, der betreffenden eingetragenen Marke seine Unternehmensbezeichnung anfüge. Dem Urteil könne keinesfalls eine allgemeine Regel entnommen werden, wonach jedes beliebige zwei Marken gemeinsame Element als unterscheidungskräftig angesehen werden müsse, selbst wenn es nicht dominierend sei.

Das Urteil Medion habe außerdem Marken betroffen, die mit den hier streitigen nicht vergleichbar seien. Im vorliegenden Fall handele es sich nämlich nicht um die Nachahmung einer älteren Marke, der eine Unternehmensbezeichnung angefügt worden sei, sondern um eine Veränderung der älteren Marke durch Hinzufügung eines Vornamens vor dem Nachnamen. Die maßgeblichen Verkehrskreise nähmen das Zeichen „Barbara Becker“ als den Namen einer Person weiblichen Geschlechts wahr, während der weitverbreitete Name „Becker“ nicht hinreichend individualisiert sei, um eine begriffliche Ähnlichkeit zwischen den Marken zu erkennen. Das Gericht habe daher Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 fehlerhaft angewandt, indem es darauf abgehoben habe, dass der Bestandteil „Barbara“ nur ein Vorname sei, obgleich die Hinzufügung dieses Vornamens den durch die Anmeldemarke hervorgerufenen Gesamteindruck dadurch entscheidend beeinflusse, dass er dem Namen „Becker“ eine völlig neue inhaltliche Bedeutung gebe.

Das HABM schließt sich den Ausführungen der Rechtsmittelführerin im Wesentlichen an. Es macht geltend, dass das Gericht bei der Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr nicht alle relevanten Umstände des vorliegenden Falles berücksichtigt habe, da es die im Urteil Fusco/HABM – Fusco International (ENZO FUSCO) vorgenommene Tatsachenbeurteilung zu Unrecht als eine Rechtsregel betrachtet und die Entscheidungsgründe des Urteils Medion in einem automatischen Sinne herangezogen habe.

Das Gericht habe damit insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass der die Anmeldemarke bildende Name ein sehr gängiger deutscher Name sei. Es habe in Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung zu prüfen versäumt, ob der Umstand, dass Frau Becker Prominenz genieße, die phonetischen und visuellen Ähnlichkeiten der Zeichen neutralisieren könne. Ebenso habe es zu Unrecht angenommen, dass der Bestandteil „Becker“ eine selbständig kennzeichnende Stellung innehabe, ohne zu untersuchen, wie sich die Prominenz von Frau Becker auf die Wahrnehmung der Verbraucher auswirke.

In der mündlichen Verhandlung hat das HABM ergänzend vorgetragen, das Gericht habe aus seiner Feststellung, dass der zweite Teil des Zeichens im Verhältnis zu dem ersten Teil eine prägende Kennzeichnungskraft besitze, rechtsfehlerhaft hergeleitet, dass der zweite Teil auch eine selbständig kennzeichnende Stellung innehabe.

Harman tritt dem Rechtsmittelgrund entgegen. Sie macht zum einen geltend, dass das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin erkennen lasse, dass sich das Gericht auf das Urteil Fusco/HABM – Fusco International (ENZO FUSCO) nur im Sinne einer Leitlinie und nicht im Sinne einer in allen Fällen geltenden Rechtsregel bezogen habe. Diese Bezugnahme sei überdies für die Erwägungen, aus denen das Gericht eine Verwechslungsgefahr bejaht habe, nicht ausschlaggebend gewesen.

Zum anderen schließt sich Harman, was die selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils „Becker“ angeht, der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung an, die mit dem Urteil Medion in Einklang stehe.

Würdigung durch den Gerichtshof

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, dessen fehlerhafte Anwendung durch das Gericht die Rechtsmittelführerin rügt, ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke eine angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 33, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, Randnr. 32; vgl. in diesem Sinne ferner zur Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 29, vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 17, und Medion, Randnr. 26).

Das Bestehen von Verwechslungsgefahr beim Publikum ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1997, Sabèl, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 22, sowie Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 18, Medion, Randnr. 27, HABM/Shaker, Randnr. 34, und Nestlé/HABM, Randnr. 33).

Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. in diesem Sinne Urteile Sabèl, Randnr. 23, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25, Medion, Randnr. 28, HABM/Shaker, Randnr. 35, und Nestlé/HABM, Randnr. 34).

In den Randnrn. 30 und 31 des Urteils Medion hat der Gerichtshof indessen festgestellt, dass jenseits des Normalfalls, in dem der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, keineswegs ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten enthält, eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden. In einem solchen Fall kann der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.

Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht zunächst auf alle in den Randnrn. 30 bis 33 des vorliegenden Urteils dargelegten Regeln bezogen und sodann bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Wesentlichen entschieden, dass erstens dem Bestandteil „Becker“ der Anmeldemarke, da die Verbraucher eines Teils der Union in Wortmarken dem Nachnamen im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft beimäßen als dem Vornamen, eine größere Unterscheidungskraft zuerkannt werden könne als dem Bestandteil „Barbara“, dass zweitens die Prominenz von Frau Becker in Deutschland auf die Ähnlichkeit der Marken ohne Auswirkung sei, da diese auf denselben Nachnamen verwiesen und es sich bei dem Bestandteil „Barbara“ um einen bloßen Vornamen handele, und dass drittens der Bestandteil „Becker“ in der zusammengesetzten Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehabe, da er als ein Nachname wahrgenommen werde.

Auch wenn möglicherweise in einem Teil der Union der Nachname im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft besitzt als der Vorname, sind dennoch stets die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft haben kann. So verhält es sich bei dem Namen „Becker“, dessen Häufigkeit die Beschwerdekammer hervorgehoben hat.

Es ist ferner die etwaige Bekanntheit der Person zu berücksichtigen, die die Eintragung ihres Vor- und Nachnamens zusammen als Marke begehrt, da diese Bekanntheit ganz offenkundig von Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise sein kann.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in einer zusammengesetzten Marke ein Nachname nicht in jedem Fall eine selbständig kennzeichnende Stellung nur deshalb besitzt, weil er als Nachname wahrgenommen wird. Die Feststellung, dass eine solche selbständig kennzeichnende Stellung vorliegt, kann nämlich nur auf der Grundlage einer Prüfung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls getroffen werden.

Im Übrigen liefen, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge im Wesentlichen festgestellt hat, die Erwägungen, aus denen das Gericht auf das Vorliegen einer begrifflichen Zeichenähnlichkeit geschlossen hat, würden sie als mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 in Einklang stehend erachtet, auf die Annahme hinaus, dass jeder Nachname, der eine ältere Marke bildet, erfolgreich der Eintragung einer aus einem Vornamen und diesem Nachnamen gebildeten Marke entgegengehalten werden könnte, selbst wenn beispielsweise dieser Nachname gängig wäre oder die Hinzufügung des Vornamens von Einfluss auf die Wahrnehmung der auf diese Weise zusammengesetzten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in begrifflicher Hinsicht wäre.

Aus der Gesamtheit der vorstehenden Darlegungen folgt, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es seine Beurteilung der begrifflichen Zeichenähnlichkeit auf der Rechtsprechung entnommene allgemeine Erwägungen gestützt hat, ohne alle relevanten Faktoren des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, womit es das Gebot verkannt hat, dass die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls und auf der Grundlage des durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindrucks umfassend zu beurteilen ist.

Der Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 greift demnach durch. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.


Kosten

Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

  1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2008, Harman International Industries/HABM – Becker (Barbara Becker) (T‑212/07), wird aufgehoben.

  2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

  3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.

Rechtsgebiete

Markenrecht