Falsche Hotelseite

Gericht

AG Köln


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 11. 2003


Aktenzeichen

128 C 197/03


Leitsatz des Gerichts

Werden Reisende auf der Nordseite des Hotels untergebracht, obwohl das gebuchte Nichtraucherzimmer/Südseite bestätigt worden war, mindert sich der Reisepreis um 30%.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kl. der für sich und seine Ehefrau eine 14-tägige Flugpauschalreise nach Fuerteventura für insgesamt 2024 Euro gebucht hatte, hat Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt, weil er bis zum achten Tag im Hotel in einem Zimmer der Nordseite statt wie gebucht in einem Nichtraucherzimmer/Südseite untergebracht gewesen sei. Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe


Aus den Entscheidungsgründen:

1. Dem Kl. steht gegen die Bekl. zunächst gem. §§ BGB § 651d BGB § 651D Absatz I, BGB § 651c BGB § 651C Absatz I, BGB § 638 BGB § 638 Absatz III BGB ein Anspruch auf Minderung des anteiligen Reisepreises für die erste Urlaubswoche um 30% entsprechend 303,60 Euro zu. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass die Bekl. ihre Leistung in einem dieser Quote entsprechenden Umfang mangelhaft erbracht hat; denn der Kl. und seine Ehefrau sind während der ersten Urlaubswoche abweichend vom gebuchten Objekt untergebracht worden. Diese Abweichung besteht darin, dass die Bekl. dem Kl. unter dem 27. 9. 2002 zunächst bestätigt hatte, er und seine Ehefrau würden als VIP Gäste ein Nichtraucherzimmer/Südseite erhalten, was dann aber tatsächlich erst in der zweiten Woche möglich war. Ohne Erfolg wendet die Bekl. ein, dass es sich bei dem o.g. Schreiben noch nicht um die endgültige Buchungsbestätigung gehandelt habe. Mag auch am 29. 9. 2002 ein weiteres Schreiben der Bekl. ohne diesen Zusatz „Nichtraucherzimmer/Südseite” an den Kl. verfasst worden sein, muss sich im vorliegenden Fall die Bekl. jedenfalls entgegenhalten lassen, dass ihr Schreiben vom 27. 9. 2002 oben links ausdrücklich als „Buchungsbestätigung” tituliert wird. Diese Abweichung vom gebuchten Objekt allein auch ohne Hinzutreten weiterer Mängel rechtfertigt regelmäßig bereits eine Minderung von 20%, da der Reisende Anspruch auf die konkret gebuchte Unterkunft hat und sich nicht ohne weiteres mit einer beliebigen Ersatzunterkunft zufrieden geben muss. Im vorliegenden Fall ist der Minderungssatz allerdings um weitere 10% zu erhöhen, da die zugewiesene Ersatzunterkunft auf der Nordseite vergleichsweise deutlich unattraktiver war. Dies ergibt 303,60 Euro. Da die klägerische Reise am achten Tag durch den Umzug in eine andere Unterkunft zusätzlich beeinträchtigt war, ist der anteilige Reisepreis für diesen Tag um weitere 50% zu mindern; der Aufwand für das Ein- und Auspacken und den Umzug selbst ist etwa mit einem halben Urlaubstag zu veranschlagen. Dies ergibt weitere 72,29 Euro.

2. Dem Kl. steht gegen die Bekl. des weiteren gem. § BGB § 651f BGB § 651F Absatz II BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Da die klägerische Reise am Umzugstag zusätzlich beeinträchtigt war und sich - wie oben erläutert - die für diesen Tag vorzunehmende Minderung um weitere 50% auf 80% erhöht, ist ebenfalls Ersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in entsprechender Höhe von 115,66 Euro zu leisten; denn die Bekl. hat dafür einzustehen, dass ihr örtlicher Leistungsträger die gebuchte Unterkunft nicht gemäß der Buchung zur Verfügung gestellt hatte. Insgesamt ergibt dies den vorliegend zuerkannten Gesamtbetrag von 491,55 Euro. Mit diesen Beträgen sind allerdings auch die sonstigen Beeinträchtigungen abgegolten, da diese vorwiegend gerade auch mit anderweitiger Unterbringung verbunden sind.

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB § 651d, § 651f