Schwache Klimaanlage

Gericht

AG Bad Homburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 06. 2002


Aktenzeichen

2 C 718/02 (19)


Leitsatz des Gerichts

Kühlt die Klimaanlage eines Hotels die Raumtemperatur nur auf 25,6 Grad herab, mindert sich der Reisetagespreis um 5%.

Tatbestand


Tatbestand:

Der Kl. buchte bei der Bekl. für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise nach Gran Canaria, Hotel F für die Zeit vom 28. 10. 2001 bis zum 18. 11. 2001 zu einem Endpreis von 6036 DM (Halbpension). Bei ihrer Ankunft erhielten die Reisenden kein Zimmer in einer der oberen Etagen des Hotels zugewiesen. Am 31. 10. 2001 erfolgte dann ein Umzug in eine der oberen Etagen des Hotels. Der Kl. behauptet, das nach dem Umzug bewohnte Zimmer sei nicht mit einer funktionstüchtigen Klimaanlage ausgestattet gewesen. Im Zimmer sei deshalb eine Temperatur von 25,5 Grad gemessen worden. Die Klage auf Zahlung von 731,34 € hatte mit 292,17 € Erfolg.

Entscheidungsgründe


Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kl. hat einen Anspruch gegen die Bekl. auf Minderung und Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von 292,17 € (= 571,43 DM) aus §§ BGB § 651d, BGB § 651f BGB. Denn die von der Bekl. veranstaltete Reise war teilweise mangelhaft i.S. von § BGB § 651c BGB.

So stellt es eine Abweichung der vorhandenen von der versprochenen Leistung dar, dass sich das dem Kl. bei seiner Ankunft im Hotel F zugewiesene Zimmer entgegen der Prospektbeschreibung der Bekl. nicht in einer der oberen Etagen des - ausweislich der vorgelegten Prospektbeschreibung aus fünf Stockwerken bestehenden - Hotels befand. Wie sich aus der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Gesprächsnotiz vom 29. 10. 2001 ergibt, fand die Unterbringung der Reisenden statt dessen im zweiten Stock des Hotels statt. Für die sich hierdurch ergebende Beeinträchtigung erscheint eine Minderung in Höhe des Mindestsatzes gem. Ziff. I 3 der Frankfurter Tabelle von 5% als angemessen, da nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits eine Unterbringung der Kl. im dritten Stock des 5-stöckigen Hauses als vertragsgemäß anzusehen gewesen wäre. Der vorgenannte Basissatz war gem. Ziff. 4b der Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle um ¼ auf 6,25% zu erhöhen, da der Kl. ausweislich der vorgelegten Reisebestätigung lediglich Halbpension gebucht hat. Bezugsobjekt der Minderung ist dabei der auf drei Tage entfallende anteilige Reisepreis, da der Kl. unstreitig am 31. 10. 2001 in ein Zimmer in einer der oberen Etagen des Hotels umgezogen ist.

Der Kl. kann des Weiteren die Rückerstattung des auf den 31. 10. 2001 entfallenden hälftigen Tagesreisepreises als nutzlose Aufwendung gem. § BGB § 651f BGB § 651F Absatz I BGB verlangen (vgl. Ziff. III 19a der Frankfurter Tabelle), da der an diesem Tag erfolgte Umzug auf dem vorgenannten Mangel beruhte und von der Bekl. gem. § BGB § 278 BGB zu vertreten ist.

Ein weiterer Mangel der Reise ist darin zu erblicken, dass das von den Reisenden ab dem 31. 10. 2001 bewohnte Zimmer Nr. 439 nicht über eine funktionstüchtige Klimaanlage verfügte. Der Kl. hat hierzu vorgetragen, dass die Klimaanlage des gesamten Hotels nicht funktioniert habe, da der Motor für das Kühlaggregat ausgefallen gewesen sei und der Hoteldirektor auf einen neuen Motor gewartet habe. Dieser Vortrag ist von der Bekl. in der Sache in prozessual unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten worden und damit gem. § ZPO § 138 ZPO § 138 Absatz III ZPO als unstreitig anzusehen.

Der Bekl. hat zwar offensichtlich zu dem behaupteten Ausfall der Klimaanlage ihre Reiseleitung befragt, was sich aus ihrem Vortrag ergibt, wonach die Reiseleitung nach einer am 10. 11. 2001 erfolgten Rüge des Kl. dessen Zimmer aufsuchte und dort die Klimaanlage in ausgeschaltetem Zustand vorfand, so dass es an einer abzufragenden Wahrnehmung der Reiseleitung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Klimaanlage im Zimmer des Kl. fehlte. Damit ist die Bekl. indessen ihrer prozessualen Erkundigungspflicht als Voraussetzung eines prozessual beachtlichen Bestreitens mit Nichtwissen nicht hinreichend nachgekommen.

Der Zweck der prozessualen Erkundigungspflicht der erklärungsbelasteten Partei liegt darin, eine Mehrbelastung des Prozessgegners und des Gerichts bei der Sachverhaltsaufklärung durch eine auf Arbeitsteilung beruhende Erweiterung des Wirkungskreises der erklärungsbelasteten Partei und einer damit einhergehenden Wissensaufspaltung auf verschiedene Personen im Verantwortungsbereich der Partei zu vermeiden. Soll die Verlagerung eigener Aufgaben auf Dritte nicht zu Lasten der anderen Prozessbeteiligten gehen, besteht eine Pflicht der Prozesspartei, vor Erklärung zu einer Behauptung des Gegners sich zu erkundigen, und zwar nicht nur bei den für sie auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses abhängigen Personen, sondern auch bei anderen, denen sie die betreffende Angelegenheit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Erledigung für sie übertragen hat (so zutr. Lange, NJW 1990, NJW Jahr 1990 Seite 3233 [NJW Jahr 1990 Seite 3237] m.w. Nachw.). Für den Reiseveranstalter bedeutet dies, dass er sich über Mängelbehauptungen des Reisenden, die sich nach dessen substanziierten Vortrag auf Umstände beziehen, die das gesamte Hotel betreffen und nach der Lebenserfahrung dem Hotelier bekannt sein müssen, nicht nur durch Befragung der bei ihm angestellten Reiseleitung zu informieren hat, sondern darüber hinaus auch den Hotelier befragen muss, dessen er sich als Leistungsträger zur Erfüllung der ihm aus dem Reisevertrag erwachsenden Hauptpflichten bedient. Da die Bekl. bei ihrem Leistungsträger offenbar keine Information zu dem behaupteten Ausfall der Klimaanlage im gesamten Hotel wegen eines defekten Kühlaggregats eingeholt hat, ist es ihr verwehrt, den entsprechenden Vortrag des Kl. mit Nichtwissen zu bestreiten.

Hinsichtlich der Höhe der sich aus dem mithin zu bejahenden Mangel des Ausfalls der Klimaanlage ergebenden Minderung ist indessen zu berücksichtigen, dass ein Reisender im Falle der Buchung eines Zimmers mit Klimaanlage grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass die Klimaanlage eine absolute, für mitteleuropäische Verhältnisse angenehme Raumtemperatur von ca. 20 Grad erzielt; die Wirkungsweise der Klimaanlage ist bereits dann als vertragsgemäß anzusehen, wenn eine deutlich spürbare Abkühlung gegenüber den Außentemperaturen hergestellt wird (so Seyderhelm, ReiseR, § 651d Rdnr. 37). Die von dem Kl. behauptete Innentemperatur seines Zimmers von 25,6 Grad ist gegenüber der im November auf Gran Canaria vorherrschenden Außentemperatur zwar nicht deutlich niedriger. Der Bekl. ist jedoch zuzugestehen, dass eine Innentemperatur von 25,6 Grad von einem durchschnittlichen Reisenden üblicherweise nicht als erheblich störend angesehen wird, so dass hierfür eine Minderung des anteiligen Reisepreises von lediglich 5% nebst Halbpensionszuschlag in Betracht kommt.

Der Vortrag des Kl. zu der gemessenen Rauminnentemperatur ist als unstreitig anzusehen, da die Bekl. auch diesen Vorschlag unzulässigerweise mit Nichtwissen bestritten hat. Da die Reiseleitung unstreitig das Zimmer des Kl. auf dessen Rüge hin besichtigt hat, konnte sie durch eigene Wahrnehmung feststellen, wie warm es in dem Zimmer war und die Temperatur zumindest schätzen. Hinsichtlich dieser Schätzung hätte die Bekl. die Reiseleitung befragen und das ihr mitgeteilte Ergebnis im Prozess vortragen müssen.

Insgesamt ergibt sich mithin folgende Endabrechnung:

a) abweichendes Stockwerk 6,25% für 3 Tage = 59,11 DM

b) Umzug 50% für einen Tag = 157,64 DM

c) Ausfall Klimaanlage 6,25% für 18 Tage = 354,68 DM

Summe: 571,43 DM

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB §§ BGB § 651d, BGB § 651f