Doppelzimmer statt Zweizimmerappartement

Gericht

AG Bad Homburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

19. 11. 1966


Aktenzeichen

2 C 2432/96-19


Leitsatz des Gerichts

Werden die Reisenden nicht im gebuchten ruhigen Zweizimmerappartement untergebracht, sondern in einem Doppelzimmer eines an einer viel befahrenen Hauptstraße liegenden Hotels, das 10 km vom gebuchten Ort entfernt liegt, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 85 %.

Entscheidungsgründe


Tatbestand:

Der Kl. buchte bei dem bekl. Reiseveranstalter für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Fuerteventura mit Unterbringung in einem Zweizimmerappartement in E. Er wurde jedoch in einem Doppelzimmer in einem Hotel in dem 10 km von E. entfernten J. untergebracht. Die Bekl. hat zum Ausgleich vorprozessual 10 % des Reisepreises zurückgezahlt. Die Klage auf Zahlung weiterer 1453,50 DM hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kl. können von der Bekl. die Rückerstattung eines weiteren Teils des Reisepreises in Höhe der Klageforderung verlangen. Sie haben einen Anspruch auf Minderung in Höhe von 1453,50 DM aus § BGB § 651d BGB. Denn die von der Bekl. veranstaltete Reise war teilweise mangelhaft i.S. von § BGB § 651c BGB.

So stellt es eine Abweichung der vorhandenen von der versprochenen Leistung dar, daß die Kl. nicht in der von ihnen gebuchten Appartementanlage M in E., sondern in dem Hotel P in J. untergebracht wurden. Für diese Abweichung vom gebuchten Objekt erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kl. etwa 10 Kilometer von dem gebuchten Urlaubsort untergebracht waren, eine Minderung im unteren Bereich des Rahmensatzes gem. Nr. I 1 der Frankfurter Tabelle von 15 % gerechtfertigt. Ein weiterer Mangel der Reise ist darin zu erblicken, daß den Kl. in dem Hotel P kein 2-Zimmer-Appartement, sondern lediglich ein Doppelzimmer zur Verfügung gestellt werden konnte, was zu einer erheblichen Veränderung des Zuschnitts der gebuchten Reise führte. Da bereits die Zurverfügungstellung zweier Doppelzimmer im Falle der Buchung eines Ferienappartements in der Rechtsprechung mit einer Minderung von 10 % bewertet wird (vgl. LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, NJW-RR Jahr 1990 Seite 699), erscheint im vorliegenden Fall, wo die Kl. lediglich ein Doppelzimmer erhielten, eine Minderung von 20 % gerechtfertigt. Dieser Basissatz war gem. Nr. 4d der Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle um 100 % auf 40 % zu erhöhen, da die Kl. lediglich Übernachtung ohne Verpflegung gebucht haben.

Schließlich stellt es auch einen Mangel dar, daß die Kl. in der ihnen zugewiesenen Ersatzunterkunft Lärmstörungen durch eine an dem Hotel vorbeiführende stark befahrene Hauptstraße ausgesetzt waren, was in dem gebuchten Objekt nicht der Fall gewesen wäre. Das Gericht bewertet die von der Hauptstraße ausgehenden Lärmbelästigungen mit einer weiteren Minderung von 15 %, die nach dem oben Gesagten wiederum auf 30 % zu erhöhen ist.

Die Bekl. vermag dem Minderungsanspruch der Kl. nicht entgegenzuhalten, daß sie treuwidrig eine Unterkunft in der Bungalowanlage S an der C. abgelehnt hätten und dadurch erst ein Minderungsanspruch in der nunmehr festgestellten Höhe entstanden ist. Denn die Bekl. hat nicht vorgetragen, daß sie den Kl. bei der Unterbreitung dieses Alternativangebots eine genaue Beschreibung mitgeliefert hat, die den Kl. eine Überprüfung ermöglicht hätte, ob die Anlage S den vertraglichen Anforderungen genügte (vgl. LG Frankfurt a.M., NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 1616).

Der mithin zu bejahende Gesamtminderungsanspruch von 85 % beläuft sich auf einen Betrag von 1647,30 DM, von dem die vorprozessuale Zahlung der Bekl. über 193,80 DM in Abzug zu bringen ist. Der verbleibende Betrag übersteigt die Klageforderung, so daß der Klage vollumfänglich stattzugeben war.

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB § BGB § 651d