Nächtliche Barmusik

Gericht

LG Kleve


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

22. 11. 1996


Aktenzeichen

6 S 23/96


Leitsatz des Gerichts

Verspricht der Reisekatalog ein ruhiges Feriendomizil für ruhige, individuelle Urlaubstage, stellt Barmusik bis 1.00 Uhr morgens einen Reisemangel dar.

Tatbestand


Aus dem Tatbestand

Die Kl. hat mit der Behauptung, Barmusik bis 1.00 Uhr morgens aus einem an ihr Appartementhaus angrenzenden Grundstück habe ihren Schlaf und den ihres Kleinkindes gestört, Minderungsansprüche geltend gemacht.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte teilweise Erfolg, wobei das LG von einer Minderung in Höhe von 20 % des Reisepreises ausging.

Entscheidungsgründe


Aus den Gründen:

Im Ergebnis richtig und mit zutreffender Begründung hat das AG bereits ausgeführt, daß die Reiseleistung der Bekl. insoweit fehlerhaft war, als die Nachtruhe der Kl. und ihrer Familienangehörigen durch Lärm von Tanz– und Musikveranstaltungen aus dem an das Appartementhaus S angrenzenden Barbetrieb beeinträchtigt wurde. Die Auffassung des AG, die Kl. habe allerdings im bestimmten Maße mit derartigen Beeinträchtigungen rechnen müssen, weil sich landestypisch das gesellschaftliche Leben in Urlaubszentren auf die Nachtzeit bis 1.00 Uhr morgens konzentriere, vermag die Kammer nicht zu teilen, denn die Bekl. hatte der Kl. aufgrund ihrer Angaben im Reiseprospekt gerade zugesichert, daß es zu derartigen Beeinträchtigungen nicht kommen wird. Die Bekl. hat in ihrem Prospekt nämlich angegeben, es handele sich bei der Appartementanlage S auf Korfu um ein ruhiges Feriendomizil in ruhiger Umgebung, in der ruhige individuelle Urlaubstage verbracht werden können.

Es ist auch für das Gericht nachvollziehbar, daß die Auswirkungen der nächtlichen Lärmbelästigung für die Kl. erheblich waren, weil ihr Kleinkind angesichts des Lärms in seiner Nachtruhe erheblich gestört wurde und deswegen auch tagsüber übermüdet und quengelig war.

In Anbetracht dieser Gesamtumstände erachtet die Kammer eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 % für angemessen, aber auch für ausreichend. Abzüglich der von der Bekl. vorprozessual gezahlten 171,40 DM stehen der Kl. daher weitere 171,40 DM zu, während ihre weitergehende Klage unbegründet ist.

Rechtsgebiete

Reiserecht

Normen

BGB § BGB § 651d