T-Shirts und Marken: Ergänzung um eine Anekdote
Gericht
LG Nürnberg-Fürth
Art der Entscheidung
Pressemitteilung
Datum
11. 08. 2010
Aktenzeichen
3 O 5617/09
Urteil im Fall „THOR STEINAR“ gegen „Storch Heinar“: Landgericht Nürnberg-Fürth weist die Klage einer Bekleidungsherstellerin weitgehend ab
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat heute in einem Zivilrechtsstreit, in dem die Herstellerin von Bekleidungsstücken der Marke " THOR STEINAR " markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen Beklagten aus Rostock geltend gemacht hatte, das Urteil verkündet. Danach darf das Zeichen „Storch Heinar“ weiterhin von dem Beklagten verwendet werden. Die Klage wurde abgewiesen – mit Ausnahme eines Teilanerkenntnisses des Beklagten, das aber nur das Zeichen „Wüstenfuchs“ betraf.
Die Klägerin, eine Bekleidungsherstellerin aus Zeesen, wollte den Beklagten unter anderem verpflichten, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € in Zukunft zu unterlassen, zur Kennzeichnung von im Internet angebotenen Waren das Zeichen "Storch Heinar" zu verwenden. Weiterhin machte sie gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche geltend und begehrte daher Auskunft darüber, in welchem Umfang das Zeichen "Storch Heinar" bislang geschäftlich genutzt worden ist.
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter ihrem Vorsitzenden Horst Rottmann hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage in diesem Punkt - und damit überwiegend - abgewiesen. Das Zeichen "Storch Heinar" darf also von dem Beklagten weiterhin zur Kennzeichnung von Kleidung, Geschirr, Ansteckern und ähnlichen Waren, deren Vertrieb über das Internet stattfindet, verwendet werden.
Das Gericht war dabei der Auffassung, markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlungen des Beklagten lägen nicht vor: Es bestehe keine Verwechslungsgefahr von „Storch Heinar“ mit „THOR STEINAR“, auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Schließlich scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbewerbsverstoß als satirische Auseinandersetzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde, auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne.
Soweit die Klägerin daneben Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwendung des Zeichens "Wüstenfuchs" geltend gemacht hatte, lag bereits ein Teilanerkenntnis des Beklagten vor. Das Gericht hat daher durch Teilanerkenntnisurteil diesen Ansprüchen stattgegeben.
Von den Kosten des Rechtsstreits muss die Klägerin 94 %, der Beklagte 6 % tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 180.000.- Euro festgesetzt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urt. vom 11.08.2010 – 3 O 5617/09
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