Berichterstattung aus der Sozialsphäre: BVerfG bekehrt Kammergericht
Gericht
KG
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
17. 05. 2010
Aktenzeichen
10 U 8/10
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. November 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 775/09 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger, ist Nachfahre des letzten deutschen Kaisers und "Chef" des Hauses Hohenzollern. Der Beklagte ist sein Onkel, der sich in mehreren Artikeln in der Zeitschrift BUNTE Nr. 20/2009 und Spiegel Nr. 2012009 und unter www.suedwest-aktiv.de über einen Rechtsstreit betreffend ein Haus in der Königsallee 9 in Berlin äußerte, in dem er von den Testamentsvollstreckern bzw. dem Kläger auf Räumung in Anspruch genommen wurde. Der Kläger verlangt, dass sich der Beklagte nicht mehr zu seinen, des Klägers, privaten Lebensverhältnissen und oder familiären Beziehungen oder seinem Verhältnis zu ihm, dem Kläger, äußern solle. Darüber hinaus verlangt er Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 €. Auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 26. November 2009 wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. November 2009 in vollem Umfang stattgegeben. Gegen das ihm am 15. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat sich der Beklagte mit der am 8. Januar 2010 bei Gericht eingegangenen Berufung gewandt, deren Begründung er mit dem am 15. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vorgelegt hat.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Landgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Die Anträge seien zu unbestimmt. Ferner fehle es an einer Persönlichkeltsrechtsverletzung, da die in Rede stehenden Vorgänge der Öffentlichkeitssphäre zuzuordnen seien. Die Interessenabwägung sei fehlerhaft.
Der Beklagte beantragt,
das am 26. November 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 775/09 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor und 1. des Urteils des Landgerichts vom 26. November 2009 wie folgt gefasst wird:
Der Beklagte wird verurteilt, zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger und im Zusammenhang mit der Räumungsklage des Klägers wegen der Villa Monbijou zu veröffentlichen oder verbreiten zu lassen:
a) "Sorg doch mal dafür, dass diese aberwitzigen Klagen endlich eingestellt werden."
"Vertraute meines Neffen kriminalisieren mich als Hausbesetzer. Dabei hat mein Vater mir 1963 in einer privaten Feierstunde als einzigem Familienmitglied die Generalschlüssel für dieses Haus überreicht. Es ist schon beschämend und der Preußen unwürdig, wie man uns jetzt vertreiben will."
"Der Streit trifft nicht nur uns, sondern viele aus unserer Familie. Wir haben das Gefühl, man will uns ruinieren. Wenn das unsere Vorfahren wüssten …"
wie geschehen in dem Artikel "So scharf schießen die Preussen" in der Zeitschrift "BUNTE" Nr. 20/2009, vom 07.05.2009;
b) "Knapp 500 000 Euro verlangt man von uns, und seit unser Anwalt und kürzlich 300 000 Euro in Rechnung stellte, kann ich kaum noch schlafen."
"Vertraute meines Neffen kriminalisieren mich als Hausbesetzer."
geschehen in dem Artikel "So scharf schießen die Preussen" in der Zeitschrift "BUNTE" Nr. 20/2009, vom 07.05.2009 und in dem Artikel "Zoff im Hause Hohenzollern um die Villa Monbijou" auf www.suedwest-aktiv.de vom 05.06.2009;
c) "Unmenschlich"
"So etwas hat es in der Familie noch nicht gegeben."
"Georg ist eigentlich ein freundlicher junger Mann."
wie geschehen in dem Artikel "Tiefblaues Blut" in der Zeitschrift "SPIEGEL" Ausgabe 2012009, Seite 56ft. vom 11.05.2009.
Er hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die Berufung ist auch begründet.
Dem Kläger steht ein auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gestützte Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten wegen der streitgegenständlichen Äußerungen im Zusammenhang mit dem Räumungsrechtsstreit betreffend die Villa Monbijou nicht zu.
Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch auch in der nunmehr beantragten Form nicht zu. Anders als das Landgericht In seinem Urteil ausführt, wird der Kläger durch die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten nicht In seiner Privatsphäre, sondern lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen. Denn die streitgegenständliche Räumungsklage bezieht sich auf das vom Beklagten bewohnte Haus und nicht auf das Wohnhaus des Klägers. Das Haus gehört unstreitig zu dem Vermögen der Familie Hohenzollern, das vom Kläger als deren Erbe verwaltet wird.
Die Sozialsphäre umfasst den jenseits des Privaten liegenden Bereich der Person, der nach außen so in Erscheinung tritt, dass er grundsätzlich von jedem, jedenfalls aber auch von Menschen wahrgenommen werden kann, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestehen, der aber der Öffentlichkeit nicht bewusst zugekehrt ist (vgl. BGH NJW 1981, 1089; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung. 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 65; Damm/Rehbock. Widerruf, Unterlassung und Schadenersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 101). Hierzu zählt insbesondere der Mensch in seiner beruflichen, gewerblichen oder politischen Betätigung (vgl. BGH AfP 1995, 404, 407), bei Veranstaltungen und auf der Straße, d.h. allgemein gesehen als Glied der sozialen Gemeinschaft. Auch in diesem Bereich muss dem Einzelnen zwar grundsätzlich die Bestimmung darüber vorbehalten bleiben, welcher Öffentlichkeit er personal vorgestellt wird. Der Lebens- und Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie mit der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die im sozialen Kontakt gesucht hat (BGH NJW 1981, 1366 - Wallraff II). Einschränkungen für das Bestimmungsrecht können sich allerdings Insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einem Wirkungsfeld auftritt, das nicht Ihm allein gehört, sondern an dem andere mit ihren Schutzwürdigen Interessen ebenso teilhaben. Vor allem Bedürfnisse der Allgemeinheit, dieses Wirkungsfeld als solches zur öffentlichen Erörterung und Kritik zu stellen, könne es rechtfertigen, mit ihm auch die in ihm tätigen Personen In die Öffentlichkeit zu rücken. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsrechts aus (vgl. BGH a.a.O.).
Bei der Darstellung der beruflichen Tätigkeit ist der Einzelne zwar ebenfalls auf einen Mindestbestand an Schutz vor der Öffentlichkeit angewiesen, ohne den seine Persönlichkeit sich auch in diesem Bereich nicht frei entfalten kann. Dieser Schutz reicht aber nicht so weit, dass der Betroffene gegenüber Kritik abgeschirmt wäre. Soweit er Vorgänge zu vertreten hat, muss er es hinnehmen, im Zusammenhang damit genannt zu werden. Der Schutz bleibt dann auf die Verpflichtung des Kritikers zur Wahrheit beschränkt (vgl. BGH a.a.O.). Wie der BGH in einer Entscheidung vom 21. November 2006 (NJW-RR 2007, 619 = GRUR 2007, 350) betont hat, muss sich der Einzelne im beruflichen Bereich wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen. Wer sich im Wirtschaftleben bestätigt, setzte sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus. Zu einer solchen Kritik gehört, wie der BGH (a.a.O.) betont, auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit habe In solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht.
Vor diesem Hintergrund hat der Kläger die Äußerungen seines Onkels über den Räumungsrechtstreit hinzunehmen. Der Beklagte als von dem Rechtsstreit unmittelbar Betroffener darf kritisieren, dass der Kläger sein Erbe ohne Rücksicht auf familiäre Beziehungen verwaltet. Letztlich betreffen die beanstandeten die Folgen der erbrechtlichen Auseinandersetzung, die wegen der so genannten Ebenbürtigkeitsregelung bis vor das Bundesverfassungsgericht gelangt ist. Der Kläger ist vom Vater der Friedrich Wilhelm von Preußen, Louis Ferdinand von Preußen, zum Erben und Chef des Hauses Hohenzollern eingesetzt worden, über den Anspruch auf Herausgabe von Inventar aus der von Friedrich Wilhelm von Preußen bewohnten Villa und die Testamentsvollstreckung über den Nachlass des ehemaligen Kronprinzen Wilhelm Prinz von Preußen wurde ebenfalls ein Rechtsstreit bis zum BGH geführt, über den - wie dem Senat bekannt ist - in der Presse berichtet wurde. Bei der streitgegenständlichen Räumungsklage handelt es sich um die Fortsetzung der Auseinandersetzung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert.
Neuhaus Thiel Schönberg
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