Zur Höhe der Vertragsstrafe – Gericht prüft nur „Billigkeit“, nicht die Angemessenheit schlechthin
Gericht
OLG Düsseldorf
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
13. 04. 2010
Aktenzeichen
I-20 U 191/09
Auszüge aus den Gründen:
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache ganz überwiegend, mit Ausnahme nur eines Teils der Zinsforderung Erfolg. Die ebenfalls zulässige Anschlussberufung des Beklagten ist dagegen unbegründet.
Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die vom Beklagten versprochene Vertragstrafe verwirkt ist. Der Beklagte hat gegen seine vertragliche Unterlassungsverpflichtung in mehrfacher Hinsicht verstoßen.
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3. Der Höhe nach schuldet der Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Vertragsstrafe von € 5.100,--. Die Vereinbarung der Parteien sieht für den Fall der Verwirkung der Vertragsstrafe vor, dass dann der Gläubiger, hier der Kläger, das Bestimmungsrecht zur Höhe der Vertragsstrafe bis zu einem Höchstbetrag von € 5.100,-- haben soll, und zwar wie in § 315 I BGB nach billigem Ermessen. Dieses Recht hat der Kläger dahin ausgeübt, den Höchstbetrag zu fordern. Das ist in den Grenzen, die dem Senat für die Überprüfung dieser Leistungsbestimmung gesetzt sind, nicht zu beanstanden. Mit der Ausübung des Bestimmungsrechts schuldet der Schuldner die Zahlung der Vertragsstrafe grundsätzlich in entsprechender Höhe. Die Unterlassungserklärung sieht vor, dass die Vertragsstrafe "im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen" sei. Das ist als ein Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 315 III BGB zu sehen. Danach ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht; andernfalls wird die Bestimmung durch Urteil getroffen. Das Landgericht scheint davon auszugehen, dass die getroffene Bestimmung ohne weiteres nach eigenem Ermessen des Gerichts überprüft werden könne. Das trifft mit Blick auf § 315 III BGB indes nicht zu. Ansonsten wäre das Bestimmungsrecht des Gläubigers auch praktisch wertlos.
Demnach ist die Vertragsstrafe nicht schlechthin auf ihre "Angemessenheit", sondern darauf zu überprüfen sein, ob sie der Billigkeit entspricht, § 315 III BGB. Das bejaht der Senat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass damit bereits die Höchstgrenze des vereinbarten Rahmens erreicht ist. Das Bemühen des Beklagten, dem Unterlassungsgebot nachzukommen, wie es das Landgericht angeführt hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Gegenteil zeigt der Beklagte mit den streitgegenständlichen Formulierungen eine gewisse Hartnäckigkeit darin, die ihm verbotenen Aussagen mit lediglich unwesentlich veränderten Formulierungen beizubehalten. Es kommt hinzu, dass der Beklagte nicht nur an einer, sondern an vielen Stellen seines überarbeiteten Internetauftritts gegen das Verbot verstoßen hat. Dabei legt der Kläger seiner Leistungsbestimmung sogar nur einen Verstoß gegen das Verbot zugrunde. In Wirklichkeit mag zwar die Gestaltung der Internetseite auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen, was die Annahme eines einzigen Verstoßes durch mehrere Formulierungen rechtfertigen mag. Dabei könnte man auch noch den Forumbeitrag einbeziehen, der noch vor Abgabe der Unterlassungserklärung eingestellt worden war, danach im Zuge der notwendig gewordenen Überarbeitung der Internetseite aber nicht entfernt wurde. Jedenfalls der neuerliche Forumbeitrag vom 06.10.2008 beruht aber auf einem neuen Entschluss und stellt bei genauer Betrachtung einen weiteren Verstoß des Beklagten gegen das Unterlassungsgebot dar, was es hätte rechtfertigen können, insoweit eine weitere Vertragsstrafe einzufordern. So ist der Kläger nicht vorgegangen, sondern hat beide Verstöße zum Gegenstand nur einer Vertragsstrafenforderung gemacht. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes ist das Begehren des Höchstbetrages nicht unbillig. Schließlich stellen die geforderten € 5.100,-- zwar den Höchstbetrag dar; dabei handelt es sich indes um einen Betrag, der im Wettbewerbsrecht im durchschnittlichen Bereich der bereits für einen einzigen, auch erstmaligen Verstoß vereinbarten Vertragsstrafen liegt. Auch mit Blick auf die absolute Höhe des Betrages kann unter diesen Umständen von einer Unbilligkeit der Leistungsbestimmung nicht die Rede sein.
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5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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