Keine Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

Gericht

BGH


Art der Entscheidung

Revisionsurteil


Datum

09. 03. 2010


Aktenzeichen

VI ZR 52/09


Leitsatz des Gerichts

Eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch ein Instanzgericht in einem Parallelverfahren berechtigt grundsätzlich nicht zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 775,64 € und die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Anwälte in Höhe von 430,66 € richtet.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung aus einem presserechtlichen Unterlassungsvertrag sowie auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Die Beklagte veröffentlichte am 25. März 2007 u.a. auf ihrer Internetseite einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAFTerroristen, der mit einem kontextneutralen Foto der Klägerin illustriert war. In der Bildunterschrift hieß es, auch die Klägerin könnte auf Bewährung aus der Haft entlassen werden. Am 27. März 2007 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Veröffentlichung ihres Fotos unter Hinweis darauf ab, dass sie beim Landgericht Berlin gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, mit denen u.a. die Verbreitung des betroffenen Bildnisses verboten worden sei. Mit Schreiben vom 28. März 2007 verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Die Klägerin nahm die Erklärung an. Die Beklagte beglich die der Klägerin für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 775,64 €.

Mit Urteilen vom 3. bzw. 8. Mai 2007 hob das Landgericht Berlin die von ihm in zwei der von der Klägerin gegen andere Presseorgane eingeleiteten Verfahren erlassenen Beschlussverfügungen auf, weil die beanstandeten Veröffentlichungen rechtmäßig seien und ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Die Beklagte begehrte am 14. Mai 2007 die Rückzahlung der an die Klägerin gezahlten Anwaltskosten, weil sich aus den Urteilen des Landgerichts Berlin ergebe, dass auch ihre Veröffentlichung nicht rechtswidrig gewesen sei. Am 16. Mai 2007 kündigte die Beklagte den Unterlassungsvertrag. Mit Beschlüssen vom 2. Juli 2007 wies das Kammergericht die Anträge der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen die Urteile des Landgerichts Berlin mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über Haftlockerungen und/oder ihre bevorstehende Entlassung, wie in dem Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen, zu verbreiten. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass sie zur Rückzahlung der Kosten in Höhe von 775,64 € nicht verpflichtet sei, sowie Freistellung von der infolge der Kündigung des Unterlassungsvertrags durch die Beklagte entstandenen Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 430,66 €.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:


A.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei an den Unterlassungsvertrag gebunden. Der Vertrag sei weder angefochten noch unter eine auflösende Bedingung gestellt worden. Auf eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil es an der erforderlichen nachträglichen, aus der Risikosphäre der Klägerin stammenden Veränderung der Vertragsgrundlage fehle. Die Abänderung der Beschlussverfügungen durch das Landgericht Berlin und die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Kammergericht hätten nicht im Risikobereich der Klägerin gelegen, sondern beruhten auf dem Widerspruch des dortigen Prozessgegners der Klägerin und der geänderten Sichtweise des Landgerichts Berlin.

Die Kündigung könne auch nicht auf § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB gestützt werden. Die Parteien hätten zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung eine unbedingte Unterlassungsverpflichtung vereinbart, die nicht von späteren Ereignissen abhängig gemacht und insbesondere nicht an den Bestand der einstweiligen Verfügungen geknüpft worden sei. Die einstweiligen Verfügungen und deren Richtigkeit seien zwar möglicherweise Geschäftsgrundlage gewesen, weil sich die Klägerin auf sie berufen habe und ihr Unterlassungsanspruch durch die mitgeteilte erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung besonderes Gewicht erhalten habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung der Unterlassung nur auf der Basis einer Beschlussverfügung eines erstinstanzlichen Gerichts erfolgt sei, bei der ein hohes Risiko einer späteren Abänderung bestehe. Der Beklagten sei diese Problematik bewusst gewesen, da ihre Personal- und Rechtsabteilung die Erklärung abgegeben habe.

Von einer schwerwiegenden Änderung der Verhältnisse sei nicht auszugehen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen und die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung hätten dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zwar den Boden entzogen, denn Grundlage des Unterlassungsvertrags sei auch die gerichtlich festgestellte einstweilige Unterlassungsverpflichtung in einem praktisch identisch gelagerten Sachverhalt gewesen. Die Abänderung der einstweiligen Verfügungen sei aber in einem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt und deshalb vorherzusehen gewesen. Die Beklagte habe sich trotz der Vorläufigkeit einer einstweiligen Verfügung und deren möglicher Abänderung auf eine endgültige vertragliche Bindung eingelassen, womit die Unterlassungsverpflichtung von den einstweiligen Verfügungen losgelöst worden sei. Dieses von ihr übernommene vertragliche Risiko gehe zu Lasten der Beklagten. Aufgrund der vertraglichen Zuweisung des Risikos einer Abänderung in die Sphäre der Beklagten sei es dieser auch zuzumuten, an dem Unterlassungsvertrag festgehalten zu werden. Die Parteien hätten eine endgültige Regelung der Unterlassungsansprüche der Klägerin vereinbart. Ziel sei auch die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit über das Bestehen eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs gewesen. Die Beklagte könne sich nicht unter Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage von einer Unterlassungsverpflichtung befreien, die sie aufgrund besserer Rechtskenntnis bereue, eingegangen zu sein. Auch der hohe Stellenwert der Meinungs- und Pressefreiheit ändere daran nichts.

Da der Unterlassungsvertrag Bestand habe, stehe der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Anwaltskosten in Höhe von 775,64 € nicht zu. Die Klägerin habe Anspruch auf Freistellung von den weiteren Anwaltskosten, weil die Berufung der Beklagten auf ein ihr nicht zustehendes Kündigungsrecht eine Verletzung der Pflichten aus dem Unterlassungsvertrag nach § 280 Abs. 1 BGB darstelle.


B.

Die Revision hat keinen Erfolg.


I.

Die Revision ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 775,64 € und die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Anwälte in Höhe von 430,66 € richtet. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Rechtsmittelbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Revisionsbegründung muss erkennen lassen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Im Falle einer uneingeschränkten Anfechtung wie im Streitfall muss die Revisionsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen. Daran fehlt es, soweit bezüglich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstands oder hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenständen kein konkreter Angriff erfolgt, es sei denn, es wird wenigstens eine den gesamten Anspruch durchgehend erfassende Rüge erhoben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184; Urteile vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95 - NJW 1997, 1309; vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081, 1082; vom 11. November 1999 - III ZR 98/99 - NJW 2000, 947; Musielak-Ball, ZPO, 6. Aufl., § 551 Rn. 8 und § 520 Rn. 38 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Die Revision hat sich nicht mit den für die Feststellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin und für die Zuerkennung des Freistellungsanspruchs tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt.


II.

Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung des Bildes der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über Haftlockerungen oder über ihre bevorstehende Entlassung, wie im Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen, verpflichtet ist.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien aufgrund der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 28. März 2007 und der Annahme dieser Erklärung durch die Klägerin ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist, der weder aufgrund einer Anfechtung durch die Beklagte nach § 119 Abs. 2, §§ 123, 142, 143 BGB nichtig noch infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB beendet ist. Dies nimmt die Revision hin und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich von diesem Vertrag nicht durch außerordentliche Kündigung lösen können.

a) Ein Unterlassungsvertrag kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grunde gekündigt werden (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - Altunterwerfung II; MünchKomm- BGB/Gaier, 5. Aufl., § 314 Rn. 5; Gottschalk, GRUR 2004, 827, 829). Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung ist, dass dem Unterlassungsschuldner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGHZ 133, 316, 320 f. - Altunterwerfung I; 133, 331, 336 ff. - Altunterwerfung II; 136, 161, 164; BGH, Urteil vom 27. März 1991 - IV ZR 130/90 - NJW 1991, 1828, 1829; Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714, jeweils m.w.N.). Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGHZ 101, 143, 151 f.; 152, 114; 181, 77, 97 - DAX; BGH, Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1716; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 901 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 314 Rn. 9, § 313 Rn. 19; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2010, § 314 Rn. 13, § 313 Rn. 27). Das Kündigungsrecht trägt damit auch dem Umstand Rechnung, dass sich bei einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis im Laufe der Zeit unvorhergesehene Umstände einstellen können, die die Parteien - wären sie ihnen bekannt gewesen - bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten (vgl. BGHZ 133, 316, 320 f. - Altunterwerfung I; 133, 331, 336 ff. - Altunterwerfung II).

b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Aufhebung der einstweiligen Beschlussverfügungen durch das Landgericht Berlin keinen die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund gesehen hat, weil dieser Umstand nicht im Risikobereich der Klägerin gelegen habe.

aa) Die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB gegeben ist, ist weitgehend eine Tatsachenfrage; sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt hat (vgl. BGHZ 154, 146, 153; BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99 - NJW-RR 2001, 677, 678).

bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil im Ergebnis stand.

(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend von den unter a) dargestellten Grundsätzen ausgegangen. Es hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der Beklagten das Risiko, dass die ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Berlin im weiteren Verfahren abgeändert werden würden, bekannt war, und dem Unterlassungsvertrag im Wege der Auslegung entnommen, dass die Beklagte dieses Risiko vertraglich übernommen habe. Denn sie habe sich trotz der ihr bekannten Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidungen und deren möglicher Abänderung im weiteren Verfahren auf eine endgültige und uneingeschränkte vertragliche Bindung eingelassen und ihre Unterlassungsverpflichtung damit von den ergangenen einstweiligen Verfügungen losgelöst. Ziel der Vereinbarung sei die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit gewesen, ob ein Unterlassungsanspruch bestehe, sowie die kostengünstige Streitbeilegung.

(2) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt noch wesentliche Umstände unbeachtet gelassen (vgl. zur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung individueller Unterlassungsvereinbarungen BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07 - WRP 2010, 100 - Unrichtige Aufsichtsbehörde, m.w.N.). Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht der Wortlaut der von der Beklagten abgegebenen Unterwerfungserklärung, wonach sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung endgültig und uneingeschränkt zur Unterlassung verpflichtet hat. Soweit die Revision geltend macht, es sei der für die Klägerin erkennbare Wille der Beklagten gewesen, sich rechtmäßig zu verhalten, also rechtswidrige Bildveröffentlichungen zu unterlassen, ohne einen weiteren Rechtsstreit zu beginnen, mit der Folge, dass sie zur fristlosen Kündigung berechtigt sei, wenn keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung. Sie berücksichtigt überdies nicht hinreichend, dass der Unterlassungsvertrag eine abstrakte Unterlassungsverpflichtung schafft, die in ihrem Bestand nicht davon abhängig ist, dass das fragliche Verhalten auch mit Hilfe eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs unterbunden werden könnte. Der Unterlassungsvertrag dient in aller Regel einer kostengünstigen Streitbeilegung; dem Wesen eines solchen Vertrages widerspräche es, wenn der Schuldner seine vertragliche Unterlassungspflicht jederzeit mit dem Argument ausräumen könnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht rechtswidrig (vgl. BGHZ 133, 331, 333 - Altunterwerfung II).

(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine abweichende Beurteilung auch nicht deshalb geboten, weil ein der Risikosphäre des Gläubigers zuzurechnender und die außerordentliche Kündigung des Unterlassungsvertrags rechtfertigender Umstand nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzunehmen ist, wenn der einem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch infolge einer nachträglichen Gesetzesänderung weggefallen ist. Denn eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Die erneute Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos, wie in dem Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen, ist nicht infolge einer Gesetzesänderung nachträglich rechtmäßig geworden. Die streitgegenständliche Fallkonstellation kann der zuvor genannten auch nicht gleichgestellt werden. Fällt der dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch durch eine Gesetzesänderung weg, wird die Vertragsfortsetzung für den Unterlassungsschuldner u.a. deshalb als unzumutbar angesehen, weil er im Falle des Vorliegens eines Unterlassungstitels die Möglichkeit hätte, die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklären zu lassen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff.; 133, 331, 334 f.). Die Unterwerfung dient der außergerichtlichen Streiterledigung und soll dem Gläubiger ein Mittel an die Hand geben, das dem Vollstreckungstitel zwar nicht gleichsteht, als Sanktionsmittel aber vergleichbare Wirkungen hat (vgl. BGHZ 130, 288, 294 - Kurze Verjährungsfrist; ferner Teplitzky, WRP 1996, 171 ff. und WRP 1996, 1004, 1006). Sie soll den Gläubiger aber auch nicht besser stellen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde. Daraus folgt, dass der Gläubiger an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrages kein schützenswertes Interesse haben kann, wenn ein entsprechender Unterlassungstitel mit der Vollstreckungsabwehrklage aus der Welt geschafft werden könnte (vgl. BGHZ 133, 316, 322 ff.; 133, 331, 334 f.).

Im Streitfall könnte sich die Beklagte gegen die Vollstreckung eines inhaltsgleichen Unterlassungstitels in Gestalt eines Urteils aber nicht erfolgreich mit einer Vollstreckungsabwehrklage wenden. Zwar ist der Anwendungsbereich des § 767 ZPO jedenfalls im Bereich des Wettbewerbsrechts auch eröffnet, wenn das dem Unterlassungsschuldner untersagte Verhalten aufgrund einer höchstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 181, 373 - Mescher weis). Denn auf diesem Rechtsgebiet hat ein Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ähnliche Auswirkungen wie eine Gesetzesänderung (ebenda). Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob diese Grundsätze auf Unterlassungstitel wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die auf einer Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen im Einzelfall beruhen, übertragen werden können (vgl. den Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Einwendung im Sinne des § 767 ZPO grundsätzlich verneinend BGHZ 151, 316, 326). Denn es fehlt jedenfalls an einer - in ihren Auswirkungen einer Gesetzesänderung gleichkommenden, d.h. die Rechtslage allgemein verbindlich klärenden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 206/95 - GRUR 1997, 125, 128; BGH, BGHZ 148, 368; 161, 73, 78; Urteil vom 1. April 1993 - I ZR 136/91 - GRUR 1993, 677, 679 - Bedingte Unterwerfung; Ahrens/ Schulte, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 7 Rn. 85 ff.) - höchstrichterlichen Leitentscheidung, aufgrund derer die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos, wie in dem Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen, nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen wäre. Im Streitfall hat sich lediglich die rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch ein erstinstanzliches Gericht nachträglich geändert, ohne dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens daran in irgendeiner Weise gebunden wären. Das Landgericht Berlin hat die Verbreitung des Bildes der Klägerin durch andere Presseorgane in vergleichbarem Kontext im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren aufgrund einer - gegenüber der ursprünglichen Einschätzung bei Erlass der Beschlussverfügungen - geänderten rechtlichen Beurteilung für rechtmäßig gehalten. Das Kammergericht hat hiergegen gerichtete Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen. Diese Entscheidungen klären weder eine bislang zweifelhafte Rechtsfrage noch kommt ihnen allgemein verbindliche Wirkung zu. Sie entfalten gegenüber der Beklagten weder Rechtskraft noch eine sonstige rechtliche Bindungswirkung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter anderem deshalb nicht angenommen, weil die von der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Rechtsfragen bereits hinreichend geklärt seien (vgl. BVerfGK 12, 60).

3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Kündigung des Unterlassungsvertrags berechtigt gewesen (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB).

a) Gemäß § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis gekündigt werden, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien deshalb den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist. Während die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung darstellt, durch das der Grundsatz der Vertragstreue nicht unmittelbar berührt wird, begründet die Auflösung eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine außerhalb des Vertrages liegende, von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, sich von den vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu lösen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - Altunterwerfung II; Palandt/Grüneberg, aaO, § 313 Rn. 1; § 314 Rn. 1). Die Auflösung (oder Anpassung) eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage muss zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - Altunterwerfung II; 181, 77, 97 - DAX). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage grundsätzlich kein Raum, soweit es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650; vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07 - VersR 2008, 1648; BGH BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; 129, 236, 253; 181, 77, 97 - DAX; Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - aaO; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - aaO).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine schwerwiegende Änderung der Umstände, die die Grundlage des Unterlassungsvertrags bildeten, zu Recht verneint. Wie bereits unter 2. b) bb) (1) ausgeführt, hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der Beklagten das Risiko, dass die ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Berlin im weiteren Verfahren abgeändert werden würden, bekannt war, und dem Unterlassungsvertrag im Wege der Auslegung entnommen, dass die Beklagte dieses Risiko vertraglich übernommen habe. Diese Auslegung ist, wie bereits ausgeführt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Beklagten zumutbar, an dem Unterlassungsvertrag festgehalten zu werden. Die Revision zeigt nicht auf, dass eine fortbestehende Bindungswirkung der von der Beklagten eingegangenen Unterlassungsverpflichtung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Beklagte durch die vertraglich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung nicht "ewig" und über Gebühr in ihrer Pressefreiheit beschränkt.

Die übernommene Verpflichtung schränkt die Beklagte in ihrer Berichterstattung nur geringfügig ein. Ihr ist nicht jegliche Bildberichterstattung über die Klägerin untersagt, sondern lediglich die Veröffentlichung eines konkreten Fotos der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über Haftlockerungen oder ihre bevorstehende Haftentlassung, wie im Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen. Nachdem die Beklagte im August 2007 unter Aussetzung des Rests der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus der Haft entlassen worden ist, sind Verstöße gegen diesen eng gefassten Verbotstatbestand nur noch unter der Voraussetzung denkbar, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die Klägerin erneut inhaftiert wird. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Ablauf der fünfjährigen Bewährungszeit im Jahr 2012 (vgl. § 57a Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.V.m § 56 g StGB). Dabei wird auch nicht jede erneute Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in Zusammenhang mit einem Widerruf der Strafaussetzung einen Verstoß gegen die von der Beklagten übernommene Unterlassungsverpflichtung begründen.

Auf eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen. Die Beklagte hat sich durch den Abschluss des Unterlassungsvertrags selbst in der Freiheit der Berichterstattung beschränkt. Sie hatte es in der Hand, ob und in welchem Umfang sie sich zur Unterlassung der Bildberichterstattung verpflichtete.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


Galke Diederichsen Pauge
Stöhr von Pentz

Vorinstanzen

LG Rottweil, 1 O 70/07, 27.02.2008; OLG Stuttgart, 4 U 56/08, 21.01.2009

Rechtsgebiete

Verfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht; Presserecht

Normen

BGB §§ 314, 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2