Rahmenvereinbarung zur Übertragung von Rechten

Gericht

LG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

01. 06. 2010


Aktenzeichen

312 O 224/10


Tenor

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre und zu vollziehen am Geschäftsführer der Komplementärin)

verboten,

die nachfolgend wiedergegebenen Regelungen in Verträgen mit selbständigen Autoren zu verwenden oder verwenden zu lassen:

Rahmenvereinbarung zur Übertragung von Rechten

1. Die nachfolgenden Regelungen zur Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gelten für alle Beiträge, die der Autor / die Autorin in der Vergangenheit für den Zeitverlag erstellt hat sowie auch für alle etwaigen künftigen Beiträge, die der Autor / die Autorin für den Zeitverlag erstellen wird. Die mit diesem Rahmenvertrag dem Zeitverlag eingeräumten Rechte sind abschließend abgegolten durch das dem Autor / der Autorin bei Ablieferung des Beitrages gezahlten Pauschalhonorars.

Dieser Rahmenvertrag ist keine Beauftragung des Autors zur Erstellung von Texten, sondern regelt lediglich die Übertragung von Nutzungsrechten an Texten, mit deren Lieferung der Autor auf Basis gesonderter Verträge in der Vergangenheit beauftragt wurde und/oder ggf. künftig beauftragt werden wird.

2. Der Autor / die Autorin räumt dem Zeitverlag - soweit nicht schon geschehen - hiermit an den von ihm / ihr für den Zeitverlag in der Vergangenheit erstellten oder künftig zu erstellenden Beiträgen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte zur weltweiten Nutzung für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist ein. Dem Zeitverlag stehen sämtliche vom Autor / von der Autorin eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Dauer eines Jahres, das mit der Ablieferung des Beitrages zu laufen beginnt zur ausschließlichen und weltweiten Nutzung zu. Nach Ablauf dieses Jahres verbleiben sämtliche vom Autor / von der Autorin eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte dem Zeitverlag für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist zur weltweiten Nutzung als einfache Nutzungsrechte. Insbesondere räumt der Autor / die Autorin dem Zeitverlag die folgenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein:

Das Recht, die Beiträge in sämtlichen Publikationen des Zeitverlages zu veröffentlichen, in beliebiger Stückzahl und Auflage zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie wiederzugeben und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere in DIE ZEIT, ZEIT MAGAZIN, ZEIT ONLINE aber auch in anderen vom Zeitverlag initiierten oder an Dritte lizenzierten Veröffentlichungen, insbesondere in Sammelwerken (z.B. Jahrgangssammlungen, Kalender) aber z. B. auch als Audio- oder Videofile, im Rahmen von Internet, E-Book oder E-paper- Angeboten, das Multimedia- und Datenbankrecht (1), das Übersetzungs- und Bearbeitungsrecht (2), das Recht, die Beiträge in allen unbekannten Nutzungsarten im Sinne des § 31 a UhrG zu nutzen sowie das Recht, sämtliche eingeräumte Nutzungsrechte teilweise oder insgesamt im In- und/oder Ausland auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte ausüben zu lassen.

(1) Multimedia- und Datenbankrecht: Der Zeitverlag darf die Beiträge digitalisiert oder nicht digitalisiert erfassen, in Datenbanken mit anderen Werken und Beiträgen vereinen und kombinieren sowie mit einer Retrieval-Software versehen und auf allen bekannten und künftigen Speicher- und Übertragungs- und Wiedergabemedien speichern, vervielfältigen, verbreiten, wiedergeben und öffentlich zugänglich machen. Ferner dürfen die Beitrage In jeder beliebigen Form, auch interaktiv, auf elektronischem Wege nutzbar gemacht werden, insbesondere auch vertont und verfilmt (z. B. Audio-/Videodatei) werden und auf beliebigen Daten-, Bild- und Tonträgern (beispielsweise CD-ROM, CD, DVD; Festspeicher, E-Book, E-Paper) oder als Audio oder Videofile bearbeitet, gespeichert, vervielfältigt und eigenständig vermarktet, verbreitet, wiedergegeben und öffentlich zugänglich gemacht werden. Erlaubt ist insbesondere auch die umfassende Nutzung, insbesondere die öffentliche Zugänglichmachung und das Anbieten auch zum Download und/oder zum Ausdrucken über sämtliche Online-Medien. Hierzu gehören insbesondere sämtliche Internetangebote z.B. ZEIT ONLINE, ZEIT Archiv, wozu auch RSS-Feeds, Twitterdienste, Newsletter, E-Paper, E-Book, Book on demand und ähnliche gegenwärtig bekannte und künftige Medienangebote zählen. Es dürfen hierfür sämtliche gegenwärtig bekannte und künftig bekannt werdende Speicherformate und Speichermedien, Übertragungswege (drahtgebunden oder drahtlos) und mobile oder stationäre Wiedergabegeräte (z.B. Handy, PC) genutzt werden.

(2) Bearbeitungsrecht: Die Beiträge dürfen in alle anderen Sprachen übersetzt, unter Wahrung: des Urheberpersönlichkeitsrechtes bearbeitet und insbesondere auch gekürzt werden. Das Bearbeitungsrecht umfasst insbesondere auch das Recht, einzelne Teile der Beiträge als Teaser und/oder Überschrift zu nutzen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


Perels
Dr. Bremer
Loos

Rechtsgebiete

Urheberrecht