Werbung mit der „Beliebtheit“ eines Produkts

Gericht

OLG Hamburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

11. 11. 2009


Aktenzeichen

5 U 214/08


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Hier treten die Parteien des Verfahrens OLG Hamburg 5 U 57/09 (MMR 2010, 331) unter umgekehrtem Rubrum auf. Von allen DSL-Anbietern in Deutschland verfügt die Ag. über die meisten Kunden. In der „Hamburger Morgenpost” v. 19.6.2008 hat sie eine Werbeanzeige veröffentlicht. Dort heißt es u.a. „Wechseln Sie jetzt zu Deutschlands beliebtestem DSL-Anbieter”.

Diese und eine weitere Aussage hat die Ast. für wettbewerbswidrig angesehen. Deshalb hat sie am 21.7.2008 bei dem LG Hamburg (315 O 354/08) eine Beschlussverfügung erwirkt. Dort ist der Ag. u.a. untersagt worden, „im Wettbewerb handelnd ... die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, sie sei „Deutschlands beliebtester DSL-Anbieter”. Auf Widerspruch der Ag. ist die Beschlussverfügung insoweit aufgehoben worden. Die Ast. vertritt die Auffassung, dass die Aussage „Deutschlands beliebtester DSL-Anbieter” zumindest den möglichen Eindruck erwecke, dass sich die Ag. nachprüfbar auf das Ergebnis einer Bewertung durch die Mehrheit der Bundesbevölkerung, etwa ein Meinungsforschungsgutachten zu ihrer Beliebtheit, berufen könne. Nach dem Gesamtkontext geriere sich die Ag. zudem gerade deshalb als „beliebtester” DSL-Anbieter, weil sie ihren Konkurrenten vor allem in puncto Service überlegen sein wolle.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... 3. ... a) Die angegriffene Werbeaussage stellt keinen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 8 Abs.1 und 3 Nr.1, 5, 3 UWG (a. und n.F.) dar, denn es fehlt an einer irreführenden Werbung bzw. irreführenden geschäftlichen Handlung in Gestalt einer unzulässigen Alleinstellungsbehauptung.

aa) Zwar weist sich die Ag. mit dem Superlativ „beliebtester DSL-Anbieter” eine alleinige Spitzenposition zu. Dieses Attribut kann sich auch auf eine tatsächliche Angabe beziehen. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung eines jeden einzelnen Verbrauchers, ob etwas bei ihm „beliebt” ist, sehr wohl um eine reine Wertungsfrage. Denn es hängt ganz überwiegend (wenn nicht gar ausschließlich) von den subjektiven Kriterien des Bewertenden ab, welche Eigenschaften eines Anbieters oder Produkts er besonders schätzt und welchen er darum vorzieht. Einen objektiven Maßstab hierfür gibt es nicht, sodass sich auch nicht durch Beweiserhebung nachprüfen lässt, ob das einzelne Werturteil eines jeden Verbrauchers „berechtigt” ist.

Die angegriffene Aussage selbst hat aber einen Gehalt, der über die Wiedergabe des Inhalts derartiger Bewertungen hinausgeht und auf eine objektive Ebene verweist, nämlich auf ein numerisches Übergewicht der positiven Bewertungen der Ag. bei der Gesamtheit dieser Bewertungen. Wenn man sich nämlich als „Deutschlands beliebtester DSL-Anbieter” bezeichnet, dann kann das auch so verstanden werden, dass man eine durch tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Aussage über das überwiegende Ergebnis zahlreicher derartiger Einzelbewertungen treffen kann, denn es lässt sich grds. feststellen, welchen Anbieter die DSL-Nutzer bevorzugen. ...

dd) Damit indes erweist sich die angegriffene Werbeaussage nicht als unzulässig, da es tatsächlich einen tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkt für diese Alleinstellungsbehauptung der Ag. gibt. Unstreitig nämlich verfügt die Ag. im DSL-Bereich mit deutlichem Abstand über die meisten Kunden. Diese Tatsache kann die Ag. mit Fug und Recht als Gradmesser für die Beliebtheit ihres Unternehmens ansehen ...

Rechtsgebiete

Wettbewerbsrecht

Normen

UWG §§ 3, 5, 5a, 6, 8