Wenn der Anwalt mehr weiß als der Mandant…

Gericht

LG Offenburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

14. 05. 2010


Aktenzeichen

3 O 123/10


Tenor

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand


Tatbestand

Die Beklagte verlegt Zeitschriften. Sie veröffentlichte in der Ausgabe Heft 11 vom 10.03.2010 der Zeitschrift "Freizeit Spaß" auf der Titelseite ein Foto des Antragstellers mit seiner Ehefrau neben folgender Schlagzeile in etwa folgender Aufmachung:

Fritz & Angela Wepper
Ehe-Drama
Sie trug ihre
Schwester zu
Grabe - er traf sich
mit der Geliebten

Der Antragsteller trägt hierzu unwidersprochen vor, die Behauptung sei unzutreffend. Er habe gemeinsam mit seiner Frau an der Beerdigung der Schwägerin teilgenommen.

Der Antragsteller hat zunächst mit Datum vom 12.03.2010 anwaltlich vertreten die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des Artikels verlangt. Mit Anwaltsschreiben vom 19.03.2010 (Anl. Ast 4a) per Fax verlangte er den Abdruck der streitgegenständlichen Gegendarstellung (Anl. Ast 4b). Diese war jedoch nicht vom Antragsteller, sondern - unter Beifügung einer Vollmacht - von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet wie folgt:

für Fritz Wepper
gez. Dr. …
Rechtsanwalt

Nach Darstellung des Antragstellers geschah dies, weil er sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland befand.

Die Antragsgegnerin hat mit Fax-Schreiben vom 23.03.2010 (Anl. Ast 5) darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 19.03.2010 beim falschen Verlag eingegangen sei. Am 26.03.2010 lehnte sie zunächst telefonisch und dann schriftlich den Abdruck der Gegendarstellung ab. Mit Fax-Schreiben vom 30.03.2010 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers - nach seiner Darstellung - diesem die Gegendarstellung, die der Antragsteller nach seiner Rückkehr vom Ausland Anfang April unterzeichnete und die am 06.04.2010 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten einging. Diese Gegendarstellung (Anl. Ast 8) enthielt - nach Darstellung des Prozessbevollmächtigten infolge eines Versehens - das Datum vom 18.03.2010 und den Zusatz "für Fritz Wepper", obwohl dieser eigenhändig unterzeichnet hatte. Diese Erklärung ging der Antragsgegnerin am 08.04.2010 zu. Mit Schreiben vom 13.04.2010 (Anl. Ast 9) lehnte die Beklagte erneut den Abdruck der Gegendarstellung ab. Nach Darstellung des Antragstellers ist dieser erstmals mit dem Fax-Schreiben vom 30.03.2010 von seinen Prozessbevollmächtigten von der streitgegenständlichen Veröffentlichung informiert worden.

Der Antragsteller ist der Ansicht,

  • seine Gegendarstellung genüge den gesetzlichen Voraussetzungen;

  • er habe die Antragsgegnerin "unverzüglich" zum Abdruck einer Gegendarstellung aufgefordert. Die Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten sei im Hinblick auf die Ortsabwesenheit des Antragstellers zulässig gewesen. Jedenfalls sei auch ein Zugang am 08.04.2010 noch "unverzüglich"

Der Antragsteller beantragt den Erlass folgender einstweiligen Verfügung:

Der Antragsgegnerin wird auferlegt, in der nächsterreichbaren, für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "Freizeit Spaß" die nachfolgende Gegendarstellung auf der Titelseite zu veröffentlichen, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes Gegendarstellung und in entsprechender drucktechnischer Anordnung und Schriftgröße wie die Erstmitteilung auf der Titelseite der Zeitschrift "Freizeit Spaß", die am 10.03.2010 (Heft Nr. 11/2010) veröffentlicht wurde.


Gegendarstellung

Auf der Titelseite der Zeitschrift "Freizeit Spaß" Heft Nr. 11 vom 10.03.2010 hieß es

Fritz und Angela Wepper
Ehe-Drama
Sie trug ihre Schwester zu Grabe
- er traf sich mit der Geliebten

Dazu stelle ich fest: Wir, meine Frau und ich, haben die Schwester meiner Frau gemeinsam zu Grabe getragen

München, den 18.03.2010

gez. Fritz Wepper


Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags beantragt.

Sie bestreitet die Darstellung des Antragstellers und macht geltend,

  • es fehle die wegen des Inhalts der Gegendarstellung notwendige Unterschrift der Ehefrau des Antragstellers;

  • die Gegendarstellung beinhalte eine "überschießende" Erwiderung;

  • Ausgangsmitteilung und Entgegnung seien nicht kongruent;

  • die Gegendarstellung sei überlang;

  • es fehle an der Identität zwischen der ihr zugeleiteten Gegendarstellung und dem Antrag.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aus formellen Gründen unbegründet.

I. Der Antragsteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er muss daher sämtliche Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung glaubhaft machen. Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen.

1. Nach § 11 Abs.2 S. 4 PresseG BW ist der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter geltend zu machen. Angesichts des klaren Wortlautes des Gesetzes ist davon auszugehen, dass damit eine rechtsgeschäftliche Vertretung grds. ausgeschlossen ist. Zwar sind Ausnahmefälle denkbar, in denen eine rechtsgeschäftliche Vertretung zulässig sein mag, etwa wenn der Betroffene ernsthaft physisch oder psychisch erkrankt und an der Wahrnehmung seiner Rechte verhindert ist. Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten im Hinblick auf die Übermittlung schriftlicher Erklärungen reicht hierfür aber die bloße Ortsabwesenheit des Betroffenen nicht aus. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine vom Antragsteller selbst unterschriebene Gegendarstellung notwendig war. Diese lag der Antragsgegnerin erst am 08.04.2010 vor.

2. Nach § 11 Abs.2 S. 5 PresseG BW ist der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung unverzüglich geltend zu machen.

a) Dieser Zeitrahmen ist im Gesetz selbst nicht definiert. Üblicherweise orientieren sich die entscheidenden Gericht bei der Auslegung dieses Begriffes an der Rechtsprechung zu § 121 Abs.1 S. 1 BGB, der unverzüglich mit dem Begriff ohne schuldhaftes Zögern gleichsetzt. Üblicherweise werden hierfür maximal 14 Tage angesetzt (vgl. Palandt / Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 121 Rnr. 3 m.w.N.; vgl. für den Gegendarstellungsanspruch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichtserstattung, 5. Aufl., 2003, Kap. 11 Rnr. 166 m.w.N.). Besonderheiten des Einzelfalles sind jedoch zu berücksichtigen.

b) Hier stellt sich die Frage, von welchem zeitlichen Ablauf auszugehen ist. Da der Antragsteller alle Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung glaubhaft zu machen hat (§§ 920 Abs.2, 935, 936 ZPO), muss er auch glaubhaft darlegen, dass er seinen Anspruch ohne schuldhaftes Zögern geltend gemacht hat. Dies setzt voraus, dass er überzeugend darlegt, wann er Kenntnis von dem Rechtsverstoß erhalten hat und ob und weshalb er möglicherweise zeitweise an der Verfolgung seiner Rechte gehindert war. Daran fehlt es hier.

c) Der Prozessbevollmächtigte ist nach seiner Darstellung bereits in Hinblick auf eine Gegendarstellung tätig geworden, bevor der Antragsteller von dem Rechtsverstoß erfahren hat. Das genaue Datum der Kenntnisnahme durch den Antragsteller wird auch in einem nachgereichten Schriftsatz nicht mitgeteilt, sondern man vermutet zwischen dem 30.03.2010 und 06.04.2010. Andererseits ist das an den Antragsteller gerichtete Fax-Schreiben vom 30.03.2010 keineswegs so formuliert, als werde der Antragsteller dadurch erstmals von einem Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt. Eine eigene Erklärung des Antragstellers dazu, wann er tatsächlich Kenntnis genommen hat, fehlt, ebenso dafür, warum das genaue Datum der Kenntnisnahme nicht mitgeteilt wird.

d) Diese Ungewissheit über den zeitlichen Ablauf wird noch durch eine Ungewissheit über die angebliche Ortsabwesenheit des Antragstellers verstärkt. Es gibt keine ausreichende Erklärung dafür, wo sich der Antragsteller im fraglichen Zeitraum aufgehalten hat ("Dreharbeiten im Ausland") und weshalb er an der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt gewesen sein könnte. Es gibt aber auch keine Begründung dafür, weshalb man hierzu möglicherweise keine Angaben machen möchte oder müsste. Insgesamt bleibt offen, weshalb es zu der ganzen Verzögerung zwischen dem erstmaligen Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten am 12.03.2010 und der Vorlage der Gegendarstellung am 08.04.2010 trotz des Einsatzes moderner Kommunikationsmittel gekommen ist.

e) Es muss deshalb mangels anderweitiger Glaubhaftmachung zu Ungunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass er wesentlich früher Kenntnis von dem Rechtsverstoß hatte und deshalb nicht mehr unverzüglich sein Gegendarstellungsrecht ausgeübt hat. Der Antrag auf Abdruck eine Gegendarstellung ist daher nicht mehr begründet. Auf die übrigen streitigen Fragen muss nicht mehr eingegangen werden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.6, 711 ZPO. Zur Art der Sicherheitsleistung siehe § 108 ZPO.


Zimmermann
Vors. Richter am Landgericht

Rechtsgebiete

Presserecht