Nichtbeförderung wegen Vorverlegung eines Fluges
Gericht
AG Charlottenburg
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
30. 10. 2009
Aktenzeichen
207 C 290/09
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Die Kläger nehmen die beklagte Fluggesellschaft aus auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von vier mal 250,00 Euro nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der (EG) 261/2004 in Anspruch.
Die Kläger buchten für den 19.08.2008 einen Flug von Berlin nach Sylt, Abflug 10.35 Uhr, zu einem Gesamtflugpreis in Höhe von 502,00 Euro. Als sie am Tag des Abflugs am Flughafen erschienen wurde ihnen mitgeteilt, dass das Flugzeug bereits gegen 7.00 Uhr gestartet sei.
Die Kläger behaupten, von der Beklagten nicht über die geänderte Flugzeit informiert worden zu sein, insbesondere hätten sie eine entsprechende Benachrichtigungsemail der Beklagten nicht erhalten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.000,00 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dem Kläger zu 2) mit Email vom 07.07.2008 eine Änderung der Abflugzeiten des gebuchten Flugs mitgeteilt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2009 Bezug genommen.
Auszüge aus den Gründen:
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000,00 Euro zu.
1. Ein entsprechender Zahlungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 4 Abs. 3, Art. 7 EGV 261/2004.
Ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 besteht nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung, wenn Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wird. In Art. 2 Buchst. j wird der in Art. 4 geregelte Tatbestand der Nichtbeförderung genauer als die Weigerung definiert, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Art. 3, der den Anwendungsbereich der Verordnung regelt, formuliert diese in Art. 2 Buchst. j in Bezug genommenen Bedingungen dahin, dass die Fluggäste entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und sich zum vorgeschriebenen Zeitpunkt zur Abfertigung einfinden oder aber von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug „verlegt“ wurden.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat den Reisenden nicht im Sinne dieser Bestimmung gegen ihren Willen die Beförderung verweigert. Die Beförderungsverweigerung erfordere eine bewusste Zurückweisung des Fluggastes, der sich unter den in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat. Eine rein tatsächliche Nicht(weiter)beförderung reicht hingegen nicht aus (so auch BGH, Urteil vom 30.04.2009, Az.: Xa ZR 78/08).
2. Ein entsprechender Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht gem. §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Transportvertrages.
Dabei kann dahin stehen, ob die Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten hinreichend substantiiert dargelegt haben. Denn jedenfalls haben die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin einen Schaden nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Kläger Flugkosten in Höhe von 502,00 Euro aufgewandt haben, hat die Beklagte den Klägern den vollen Flugpreis erstattet. Einen weitergehenden Schaden infolge der anderweitigen Urlaubsanreise haben die Kläger nicht dargetan. Allein die entgangene Urlaubsfreude stellt keinen erstattungsfähigen Schaden dar. Die Voraussetzungen des § 651 f) Abs. 2 BGB liegen nicht vor, da ein Reisevertrag im Sinne der Norm bei der allein wie geschuldeten Beförderung nicht gegeben ist.
Eine Erklärungsfrist auf den klägerischen Schriftsatz vom 21.10.2009, soweit die Ausführungen über den Antrag auf Protokollsberichtigung hinausgehen, war der Beklagten nicht zu gewähren, da dessen Ausführungen im Rahmen der hiesigen Entscheidung nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigt wurden.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.
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