Digitale Häuser- und Gebäudekarte

Gericht

VG Karlsruhe


Art der Entscheidung

Beschluss


Datum

01. 12. 1999


Aktenzeichen

2 K 2911/99


Tatbestand


Auszüge aus dem Sachverhalt:

Die Ast., ein in Niedersachsen ansässiges Verlagsunternehmen, das unter anderem digitale Verzeichnisse der Telefonanschlüsse in der Bundesrepublik Deutschland auf CD-ROM vertreibt, befasst sich seit einiger Zeit mit dem Aufbau einer elektronischen Häuser- und Gebäudekarte. Zu diesem Zweck lässt sie bundesweit durch mehrere mit sechs bzw. acht automatischen Präzisionskameras ausgerüstete Kleintransporter vom öffentlichen Straßenraum aus digitale Abbildungen des Straßenverlaufs sowie der angrenzenden Gebäudeansichten aufnehmen, wobei diesen Abbildungen jeweils die geografische Position (geografische Länge, Breite und Höhe) zugeordnet wird, von der aus das Bild aufgenommen wurde. Die Aufnahmefahrzeuge sind mit Satelliten-Receivern ausgestattet, die insb. die von den amerikanischen GPS-Satelliten ausgestrahlten Signale aufzeichnen und - nach einer aufwendigen Nachbearbeitung - auf diese Weise eine möglichst punktgenaue Bestimmung des jeweiligen Kamerastandorts ermöglichen. Die elektronisch festgehaltenen Bilder (30-50 pro Sekunde) werden auf der Festplatte eines in dem Pkw installierten Servers gespeichert. In einem weiteren Verarbeitungsschritt werden die auf diese Weise den dazugehörigen geoterrestrischen Daten verbundenen Bildsequenzen - so weit möglich - einem bestimmten Straßennamen der jeweiligen Gemeinde zugeordnet. Der Betrachter der elektronischen Häuser- und Gebäudekarte sieht fortlaufende bewegte Bilder, die von der Fahrbahn die Häuserfronten rechts und links der Straße zeigen, und den Stadtplan, auf dem durch ein Symbol markiert wird, in welchem Teil der Straße sich der Betrachter befindet. An einigen Häusern ist die Hausnummer zu erkennen. Es besteht die Möglichkeit, die fortlaufenden Bilder anzuhalten und ein bestimmtes Haus zu vergrößern, so dass die Häuserfront und die Hausnummer, so weit sie aufgenommen wurde, erkennbar sind. Eine gezielte Verknüpfung einzelner Gebäudeansichten mit den dazugehörigen Hausnummern erfolgt hingegen nicht. So ist es insb. nicht möglich, Straße und Hausnummer einzugeben und auf diese Weise automatisiert das Bild eines einzelnen Hauses auszuwerten.

Bislang hat die Ast. auf diese Weise die Straßenzüge in insgesamt 17 der größten bzw. touristisch besonders interessanten deutschen Städte erfasst. Nach ihren Planungen sollen bis in das Jahr 2001 sämtliche deutsche Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern in die unter der Handelsbezeichnung “CityServer” vertriebene elektronische Häuser- und Gebäudekarte aufgenommen werden. Als Verwendungsmöglichkeiten werden u.a. der Einsatz durch Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, in der Stadt- und Verkehrsplanung, durch Zustelldienste und Speditionen, Pkw-Pilotsysteme, die Scoring-Unterstützung für Banken, das Risk-Assessment bei Versicherungen und die Verwendung durch Versorgungsunternehmen genannt. Die Ast. hat aber auch schon ein elf CD-ROM umfassendes digitales Telefonverzeichnis herausgebracht, bei dem jedem Anschlussinhaber ein Kartenausschnitt zugeordnet ist, aus dem sich die ungefähre Lage des Anschlusses im jeweiligen Stadtbild ersehen lässt, wobei dieser Kartenausschnitt wiederum bezüglich zehn deutscher Städte mit den vom jeweiligen Standort aus aufgenommenen Straßen- bzw. Gebäudeansichten verbunden ist.

Mit Schreiben v. 4.8.1999 teilte die Ag. der Ast. mit, dass die von ihr beabsichtigte Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Stadtgebiet K zum Zwecke des Fotografierens von Gebäuden eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstelle, eine Sondernutzungserlaubnis jedoch nicht erteilt werden könne. Hierauf ließ die Ast. durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz v. 11.8.1999 entgegnen, die Nutzung des öffentlichen Straßenraums sei als Gemeingebrauch zu qualifizieren, so dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht beantragt werde.

Mit Verfügung v. 22.4.1999 untersagte die Ag. der Ast. vorbeugend, die Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde der Stadt K. mit Fahrzeugen zu nutzen, welche mit Digitalkameras ausgerüstet sind, um Aufnahmen der Häuserfassaden der an die Straßen angrenzenden Gebäude zu machen. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, da es sich bei dem Vorhaben der Ast. um einen besonders publikumsintensiven Vorgang handle, der sich direkt im Straßenverkehr abspiele. Außerdem würden die Belange anderer Straßenverkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger tangiert werden, die kein Interesse daran haben könnten, dass ihre Grundstücke gegen ihren Willen fotografiert werden.

Entscheidungsgründe


Auszüge aus den Gründen:

... II. Der Antrag ist nach § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 5 VwGO statthaft und auch i.Ü. zulässig. ...

Im vorliegenden Fall ist ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung der Ag. i.S.v. § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für die Kammer nicht erkennbar. Das gilt zunächst für die Erwägungen in der - den formellen Anforderungen nach § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO noch genügenden - behördlichen Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung v. 22.9.1999. Die Dringlichkeit einer sofortigen VolIziehung ergibt sich entgegen der Auffassung der Ag. zunächst nicht daraus, dass das Befahren der öffentlichen Straßen und Plätze auf dem Gebiet der Stadt K mit Fahrzeugen, die mit Spezialkameras ausgerüstet sind, um Fotoaufnahmen der angrenzenden Grundstücke zu machen, einen besonders publikumsintensiven Vorgang darstellt, der sich direkt im Straßenverkehr abspielt. Der Prokurist der Ast. hat eidesstattlich dem Gericht versichert, dass sich die Aufnahmefahrzeuge mit normaler Geschwindigkeit im Verkehrsfluss bewegten und durch die Bildaufnahmen in keiner Form der Verkehr beeinträchtigt werde. Es würden auch keine besonderen Fahrmanöver oder Haltepositionen durchgeführt bzw. angefahren. Darüber hinaus handle es sich bei den Aufnahmefahrzeugen um handelsübliche Mercedes-Kleintransporter, in deren Dächern die Aufnahmekameras integriert seien. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Da sich die Aufnahmefahrzeuge danach aber im Straßenraum verkehrsgerecht verhalten, entgegen der Befürchtung der Ag. insb. kein ständiges Anhalten und Wiederanfahren zu erwarten ist, und sie sich auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht wesentlich von den übrigen am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugen unterscheiden, kann von einem “publikumsintensiven Vorgang” keine Rede sein. Eine Beeinträchtigung der Belange der anderen Straßenverkehrsteilnehmer ist daher nicht zu erwarten, so dass in diesem Zusammenhang auch ein Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht gegeben sein kann.

Entgegen der Auffassung der Ag. liegt ein Vollziehungsinteresse i.S.v. § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch insofern nicht vor, als durch das Vorhaben der Ast. die Interessen der Anlieger tangiert würden, die kein Interesse daran haben könnten, dass ihre Grundstücke gegen ihren Willen fotografiert werden. Nach Auffassung der Kammer werden durch das Vorhaben der Ast. keinerlei Rechte der Anlieger verletzt.

In Einklang mit den Feststellungen des LG Waldshut-Tiengen im Urteil v. 28.10.1999 (1 O 200/99 [= MMR 2000, MMR Jahr 2000 Seite 173 ff.]) geht das Gericht zunächst davon aus, dass innerhalb der Datenbank der Ast. eine Verknüpfung einzelner Gebäudeansichten mit konkreten Einzelanschriften - einschließlich der jeweiligen Hausnummer - oder gar mit den Einzeladressen der Eigentümer oder Bewohner dieses Hauses nicht erfolgt. Nach den unwiderlegt gebliebenen Angaben der Ast. ist vielmehr davon auszugehen, dass der jeweilige Standort des Aufnahmefahrzeugs zunächst lediglich mit dessen - durch Satellitennavigation ermittelten - geoterrestrischen Position verknüpft ist und erst in einem weiteren Arbeitsschritt diese geografischen Daten einem bestimmten Straßennamen innerhalb der jeweiligen Gemeinde zugeordnet werden. Ein direkter Zugriff auf die Abbildung eines konkreten Einzelgebäudes durch die Eingabe konkreter Adressdaten einer bestimmten Person ist somit ebenso wenig beabsichtigt wie umgekehrt der Abruf bestimmter personenbezogener Daten nach Eingabe der Abbildung eines bestimmten Einzelgebäudes. Nach den glaubhaften Angaben der Ast. kann man durch Eingabe eines - im Rahmen einer Adress- oder Telefondatenbank möglicherweise auch mit bestimmten Einzelnamen verknüpften - Straßennamens zwar am Bildschirm des Computers einen Eindruck vom Verlauf dieser Straße aus der Sicht der eingesetzten Kamerafahrzeuge erlangen, an ein konkretes Einzelgebäude kann man sich aber lediglich durch manuell gesteuertes “Abfahren” dieses Straßenverlaufs herantasten, so dass man zu einer konkreten Zuordnung der Abbildung eines bestimmten Gebäudes zu bestimmten Adressdaten einzelner Personen nur dann gelangen kann, wenn man das Gebäudeäußere bereits aus anderen Quellen kennt oder ausnahmsweise die am Gebäude angebrachte Hausnummer auf der Abbildung hinreichend deutlich erkennbar ist. Eine automatisierte Verknüpfung einer einzelnen Gebäudeabbildung mit konkreten Adressdaten der Bewohner ist zumindest derzeit technisch nicht möglich.

Unter diesen technischen Voraussetzungen ist eine Verletzung des Eigentumsrechts der Anlieger durch die fotografische Erfassung der Außenansicht der Gebäude nicht zu befürchten. Denn das Fotografieren eines Hauses von einer öffentlichen Straße aus verletzt weder die Sachsubstanz des Eigentums in irgendeiner Weise noch wird der Eigentümer hierdurch in der Nutzung der Sache und seinem Recht, mit dieser nach seinem Belieben zu verfahren, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht irgendwie beeinträchtigt (vgl. BGH NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 2251 f.; OLG Brandenburg NJW 1999, NJW Jahr 1999 Seite 3339 f.; LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 28.10.1999 - 1 O 200/99 [= MMR 2000, MMR Jahr 2000 Seite 173 ff.]). Da nach § URHG § 59 Abs. URHG § 59 Absatz 1 UrhG auch die fotografische Verbreitung der äußeren Ansicht eines Gebäudes dem Urheberrechtsschutz entzogen ist, sind die Anlieger bzw. die jeweiligen Architekten nicht einmal als geistige Schöpfer der Bauwerke berechtigt, der Ast. deren fotografische Vervielfältigung zu untersagen.

Ein Abwehranspruch der Anlieger lässt sich auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichheitsrecht und dessen Ausgestaltungen im Recht auf angemessenen Schutz der Privatsphäre, dem Recht am eigenen Bild und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung herleiten.

Durch die Aufnahme und gewerbliche Weiterverbreitung von Abbildungen der Außenansicht der Wohngebäude der Anlieger wird nur der Teilbereich des Persönlichkeitsrechts berührt, der ohnehin der Öffentlichkeit zugewandt ist und deshalb von vornherein allenfalls einen sehr begrenzten Schutz genießen kann. Denn dass aus den sich im normaler Verkehrsfluss bewegenden Aufnahmefahrzeugen der Ast. Abbildungen aufgenommen werden können, die über die äußere Gebäudefassade hinaus tiefergehende Einblicke in die Privat- oder Intimsphäre der Anlieger erlaubten, wird von der Ag. nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Öffentlichkeitssphäre als der Bereich des menschlichen Lebens, von dem jedermann Kenntnis nehmen kann, genießt aber von vornherein keinen Schutz gegen Indiskretionen. Allenfalls gegen unrichtige oder ehrverletzende Darstellungen kann sich der Betroffene auch in diesem Teilbereich seiner Persönlichkeit mit Erfolg zur Wehr setzen. Solche Eingriffe drohen den Anliegern von dem völlig objektiven und wertneutralen Aufnahmeverfahren der Ast. aber offensichtlich nicht. Auch die mit den technischen Möglichkeiten einer digitalen Bilderfassung und weitgehend automatischen Abrufbarkeit und Reproduzierbarkeit der Gebäudeabbildungen in der Bilddatenbank der Ast. verbundenen erweiterten Verwertungschancen begründen insoweit keinen erweiterten Persönlichkeitsschutz. Zwar stehen die Abbildungen der Gebäude der Anlieger auf diese Weise dem Zugriff eines nicht mehr überschaubaren Personenkreises offen; dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den veröffentlichten Gebäudeansichten nur um einen sehr marginalen Ausschnitt aus dem Persönlichkeitsbild der Anlieger handelt, dessen Aussagekraft andere öffentlich zugängliche personenbezogene Daten nicht übersteigt (vgl. LG Waldshut-Tiengen, a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer dürfte auch die Befürchtung der Anlieger unbegründet sein, Diebesbanden könnten die Häuser- und Gebäudekarte nutzen, um Einbrüche zu planen. Professionelle Einbrecher, und nur solche würden das System im Hinblick auf die hohen Kosten (für eine mittlere Großstadt mehrere 100.000,00 DM) kaufen, werden das Objekt stets in Augenschein nehmen und sich nicht mit Aufnahmen begnügen, die nicht die für Einbrüche besonders interessante Rückseite des Gebäudes erkennen lassen. Weiterhin kann nur durch Prüfung vor Ort z.B. sicher erkannt werden, ob das Haus von einem Hund bewacht wird oder ob eine Alarmanlage installiert ist und wie sie beschaffen ist (vgl. auch Nedden, DuD 1999, DUD Jahr 1999 Seite 533 f.). Abwehrfähige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Anlieger sind nach alledem nicht zu erwarten.

Das Recht am eigenen Bild kann dem betroffenen Anlieger ebenfalls keinen Abwehranspruch vermitteln, da die Regelungen der §§ 22 ff. KuG auf Abbildungen von Sachen nicht anwendbar sind (vgl. auch OLG Brandenburg, a.a.0.).

Schließlich wird durch das Vorhaben der Ast. auch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dieses ist zunächst nicht schrankenlos gewährleistet, der Einzelne hat also nicht ein Recht i.S.e. absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über “seine” Daten, er ist vielmehr als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit verpflichtet, eine ihn nicht unangemessen stark belastende Preisgabe und Verwertung personenbezogener Daten im überwiegenden Allgemeininteresse oder auch im gleichrangigen Interesse Dritter hinzunehmen (vgl. LG Waldshut-Tiengen, a.a.O.).

Auch nach diesen Grundsätzen stellt die digitale Erfassung einer Abbildung der Gebäudeaußenseite des Wohnhauses eines Anliegers aber keinen unzulässigen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem BDSG bei der datenschutzrechtlichen Prüfung und Bewertung der elektronischen Häuser- und Gebäudekarte der Ast. unter dem 23.6.1999 zu dem Ergebnis kam, dass diese derzeit nicht gegen das BDSG verstoße. Das BDSG sei i.S.d. § BDSG § 3 Abs. BDSG § 3 Absatz 2 schon deshalb nicht anzuwenden, weil es sich nicht um eine Datei i.S.d. § BDSG § 3 Abs. BDSG § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BDSG handle, was Voraussetzung einer Anwendbarkeit der für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen geltenden Vorschriften der §§ BDSG § 27 ff. BDSG wäre. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde nach dem BDSG zu zweifeln.

Selbst im Falle der Anwendbarkeit der Vorschriften des BDSG wäre die geschäftsmäßige Speicherung der öffentlich ohne Weiteres zugänglichen Gebäudeabbildungen nach § BDSG § 29 Abs. BDSG § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG auch nur dann unzulässig, wenn dem offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstünden. Auch hiervon kann angesichts das eher begrenzten Aussagegehalts der Abbildung einer Gebäudefassade nicht ausgegangen werden. Dass die für eine Verwertung dieser Daten sprechenden Interessen der Ast. rein kommerzieller Natur sind, ändert hieran nichts, da auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit grundgesetzlichen Schutz (Art. GG Artikel 14 Abs. GG Artikel 14 Absatz 1 GG) genießt und bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Daten speichernden Stelle und der Betroffenen somit durchaus zu berücksichtigen ist (vgl. LG Waldshut-Tiengen, a.a.O.; Nedden, DuD 1999, DUD Jahr 1999 Seite 533 ff.).

Festzuhalten bleibt daher, dass durch das Vorhaben der Ast. weder Belange der übrigen Straßenverkehrsteilnehmer noch der Eigentümer der erfassten Gebäude beeinträchtigt werden, so dass ein Vollziehungsinteresse i.S.v. § VWGO § 80 Abs. VWGO § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht festzustellen ist. Dementsprechend ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs der Ast. nicht gerechtfertigt und deshalb die aufschiebende Wirkung entsprechend dem Grundsatz des § VWG0 § 80 Abs. VWG0 § 80 Absatz 1 VwG0 wiederherzustellen. ...

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