Verspätete Gepäckauslieferung

Gericht

LG Frankfurt a.M.


Art der Entscheidung

Berufungsurteil


Datum

10. 09. 2009


Aktenzeichen

2-24 S 15/09


Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H., Az.: 2 C 1681/08 (22), teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 150,78 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Neuss zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen haben die Klägerin zu 92% und die Beklagte zu 8% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe


Gründe:

I.

Von einer Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO abgesehen.


II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache nur geringen Erfolg.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln gemäß §§ 651 c I, 651 d I, 638 III und IV BGB in Höhe von 150,78 Euro.

Die Reise der Klägerin und ihres Begleiters, Herrn K., nach ... war im Sinne von § 651 c I BGB mängelbehaftet.

Die Klägerin und ihr Begleiter landeten um ca. 17.20 Uhr Ortszeit auf dem Flughafen in ... Der Flug erfolgte mit A., dem Leistungsträger der Beklagten für die Erbringung der Transportleistung.

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände hat das Berufungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass der Koffer des Herrn K. um 2 Tage verspätet, also am 16.07.2007, und der Koffer der Klägerin um 4 Tage verspätet, also am 18.07.2007, angeliefert worden sind. Insoweit hat das Berufungsgericht keinen Zweifel daran, dass die Koffer nicht ordnungsgemäß durch die Fluggesellschaft, die Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) der Beklagten ist, transportiert worden sind.

Zwar hat die Beklagte bestritten, dass das klägerische Gepäck auf dem Flug am 14.07.2007 nicht mitbefördert worden sei.

Dieses pauschale Bestreiten ist jedoch unerheblich. Angesichts der Gesamtumstände ist das Bestreiten unsubstanziiert und darüber hinaus anzunehmen, dass es sich um ein Bestreiten ins Blaue hinein handelt.

Die Fluggesellschaft, die Leistungsträgerin und Erfüllungsgehilfin der Beklagten ist, hat mit Schreiben vom 21.08.2007 (Bl. 49 d. A.) an die Klägerin ausdrücklich eingeräumt, dass es zu einer Gepäckfehlleitung gekommen sei und das Gepäck insoweit verspätet eingetroffen sei. Weiterhin heißt es in diesem Schreiben: „Die Gepäckfehlleitung regulieren wir in Höhe der maximalen Erstattungssumme für Noteinkäufe und überweisen den Betrag von 384,00 Euro in den nächsten Tagen auf das Konto ...“.

Das Berufungsgericht hält es für äußerst unwahrscheinlich, dass die Fluggesellschaft eine Gepäckfehlleitung reguliert, wenn tatsächlich keine vorgelegen hat. Insoweit ist es für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte eine Gepäckverspätung (pauschal) bestreitet. Vorliegend ist erneut davon auszugehen, dass die Beklagte Umstände schriftsätzlich bestreitet ohne vorher bei ihren Leistungsträgern bzw. der Reiseleitung vor Ort über die tatsächlichen Umstände, die die Klägerin substanziiert behauptet, ausreichende Informationen einzuholen. Anders ist es nicht nachzuvollziehen, dass die Fluggesellschaft Schadenersatz für eine Gepäckfehlleitung/Gepäckverspätung leistet und die Beklagte pauschal eine Gepäckverspätung bestreitet. Insoweit widerlegt das Verhalten der Fluggesellschaft das pauschale Bestreiten der Beklagten.

Ein solches wiederum pauschales ins Blaue hinein erfolgtes Bestreiten der Beklagten, wie es nunmehr schon mehrfach in Verfahren bei der Kammer vorgekommen ist, erscheint prozessrechtlich im Hinblick auf die Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO bedenklich.

Nach all dem ist von den von der Klägerin behaupteten Gepäckverspätungen auszugehen.

Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin gegenüber der Reiseleitung der Beklagten diese Gepäckverspätungen im Sinne von § 651 d II BGB gerügt hat. Insoweit hat die Klägerin eine solche Rüge vom 15.07.2008 substanziiert dargetan.

Das bloße pauschale Bestreiten der Beklagten war wiederum unsubstanziiert und damit unerheblich.

Bei einem Gesamtreisepreis von 1.436,- Euro ergibt sich ein Reisepreis pro Person von 718,- Euro, was für eine Reisezeit von 10 Tagen einen Tagesreisepreis von 71,80 Euro pro Person ergibt.

Nach Berechnung der Kammer kommt jeweils bezogen auf den Tagesreisepreis von 71,80 Euro pro Person für Herrn K. eine Minderung für 2 Tage und für die Klägerin selbst eine Minderung für 4 Tage zum Tragen.

Nach Auffassung der Kammer ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Minderungsquote von 35% bezogen auf den Tagesreisepreis von 71,80 Euro pro Person angemessen und ausreichend.

Danach ergibt sich für Herrn K. ein Minderungsbetrag für 2 Tage von 50,26 Euro und für die Klägerin ein Minderungsbetrag für 4 Tage von 100,52 Euro.

Danach kann die Klägerin als Anspruchsanmelderin und Buchende einen Minderungsbetrag von insgesamt 150,78 Euro verlangen.

Dieser Minderungsanspruch ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die Zahlung der Luftfahrtgesellschaft erloschen. Insoweit ergibt sich aus dem Schreiben von A. vom 21.08.2007 (Bl. 49 d. A.) unzweifelhaft und eindeutig, dass diese Zahlung ausschließlich als Ersatz für die Noteinkäufe gezahlt worden ist. Eine Anrechnung auf Minderungsansprüche gegen die Beklagte als Reiseveranstalterin scheidet damit offensichtlich aus.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I 2, 247 BGB.

Ein früherer Verzugseintritt zum 14.12.2007 ist nicht substanziiert dargetan.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadenersatzanspruch für die Ersatzanschaffungen wegen der Gepäckverspätung in Höhe von 156,52 Euro gem. § 651 f I BGB.

Insgesamt macht die Klägerin einen Schaden von 540,52 Euro für Ersatzanschaffungen geltend. Auf diesen Schaden hat die Fluggesellschaft 384,- Euro gezahlt. Es verbleibt rechnerisch ein Betrag von 156,52 Euro.

Weder erst- noch zweitinstanzlich ist jedoch seitens der Klägerin dargelegt worden, welche konkreten offenen Beträge unter Berücksichtigung der Zahlung von A. noch geltend gemacht werden. Insoweit ist nicht bestimmbar, welche Schadenspositionen noch geltend gemacht werden.

Die vorgelegten Quittungen sind teilweise auch nicht leserlich bzw. in spanischer Sprache. Mit der Berufungsbegründung sind keine leserlichen Exemplare vorgelegt worden. Weiterhin sind einzelne Positionen, wie die Restaurantrechnung, nicht ausreichend nachvollziehbar.

Darüber hinaus ist eine Aktivlegitimation der Klägerin für Schadenersatzansprüche ihres Ehemannes nicht ersichtlich. Bei dem Schadensersatzanspruch gem. § 651 f I BGB handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, der nur der betroffenen Person zusteht.

Das Berufungsgericht hat auf all diese Punkte hingewiesen.

4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 1.050,- Euro gem. § 651 f II BGB.

Nach der weiterhin ständigen Rechtsprechung der Kammer (Urteil v. 31.08.2006, Az. 2-24 S 281/05, RRa 2007, 69 ff.; Urteil v. 07.12.2007, Az. 2-24 S 53/07, RRa 2008, 76 ff.) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Sinne von § 651 f II BGB vor, wenn Reisemängel in dem Ausmaße vorliegen, dass eine Reisepreisminderung in Höhe von mindestens 50% gerechtfertigt ist.

Eine Minderungsquote von 50% wird hier wie oben ausgeführt für den jeweils Reisenden nicht erreicht.

Darüber hinaus ist eine Aktivlegitimation der Klägerin für Entschädigungsansprüche ihres Ehemannes nicht ersichtlich. Bei dem Entschädigungsanspruch gem. § 651 f II BGB handelt es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, der nur der betroffenen Person zusteht.

Das Berufungsgericht hat auf all diese Punkte hingewiesen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I, 281 III 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Rechtsgebiete

Reiserecht