Meinungs- und Kunstfreiheit vor Schutz des Abgebildeten?

Gericht

OLG Dresden


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

16. 04. 2010


Aktenzeichen

4 U 127/10


Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3.12.2009 - 3 O 2782/09 EV - aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

3. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe


G r ü n d e :

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540a Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte) hat in der Sache Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung des auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrages. Zwar liegt die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit vor, weil die Beklagte mit den im Verfügungsverfahren zulässigen Beweismitteln nicht nachweisen konnte, dass die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) von dem streitgegenständlichen Gemälde und dessen Verbreitung im Internet bereits im Juli 2009 Kenntnis hatte. Ein Verfügungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB (analog) i.V.m. §§ 22, 23 KUG besteht jedoch nicht.

1. Das dort vorausgesetzte Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dessen Verletzung einen Unterlassungsanspruch begründet. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einverständnis veröffentlicht werden. Ein Bildnis in diesem Sinne stellt auch das streitgegenständliche Gemälde dar. Dem Bildnisschutz unterliegen sämtliche Darstellungsformen, d.h. neben Fotografien auch die Darstellung von Personen auf Gemälden, wie sie hier gegeben ist (Wenzel/von Strobel-Albeg Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 8.20 m.w.N.). Eine Verbreitung ist hier durch die Ausstellung des Gemäldes und die Einstellung auf der von der Beklagten betriebenen Homepage erfolgt, wobei der Senat ebenso wie das Landgericht davon ausgeht, dass der durchschnittliche und mit den lokalen Verhältnissen vertraute Betrachter in dem Gemälde unschwer ein Bildnis der Klägerin erkennen wird, zumal diese im Bildtitel, der auch auf der o.a. Homepage einsehbar ist, namentlich erwähnt wird.

2. Das streitgegenständliche Gemälde ist aber ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, dessen Verbreitung und Schaustellung kein berechtigtes Interesse der Klägerin verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG) und daher nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne ihre Einwilligung verbreitet und präsentiert werden darf. Ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern liegt immer dann vor, wenn es einen Bezug zu Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse aufweist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3032; NJW 2009, 754). Ein derartiges Interesse besteht freilich nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (statt aller BGH, Urteil vom 9.2.2010, VI ZR 243/08 - juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH aaO) und des Bundesverfassungsgerichts (AfP 2008, 163) erfordert die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG dabei eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und den entgegenstehenden Grundrechten, vorliegend mithin der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG. Diese Abwägung braucht nicht dem § 23 Abs. 2 KUG vorbehalten zu werden, sondern kann auch schon im Rahmen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfolgen (vgl. BGH NJW 1985, 1617 - Nacktfoto). Der Beurteilung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 178, 275 ff.; 178, 213 ff.; BGH GRUR 2009, 86 ff.).

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin scheidet eine solche Abwägung hier nicht bereits deswegen aus, weil sie auf dem streitgegenständlichen Bildnis nackt dargestellt wird. Allerdings berührt die Verbreitung von Nacktaufnahmen grundsätzlich die Intimsphäre des Abgebildeten. Diese umfasst den letzten, unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit und schafft die Distanz zum Mitmenschen, die Voraussetzung und Kennzeichnung jeder Kultur ist (Wenzel- Burkhardt, aaO. 5.47 m.w.N.). Trotz einer erheblichen Veränderung in der Wahrnehmung von Sexualität und Nacktheit in den vergangenen Jahrzehnten, die dazu geführt hat, dass heute die Zurschaustellung nackter Personen in nur noch wenigen Fällen noch als Provokation angesehen, ja ihr mitunter sogar mit einem gewissen Desinteresse begegnet wird, ist daher die Verbreitung von Nacktaufnahmen ohne Einwilligung der Abgebildeten grundsätzlich unzulässig (BGH NJW 1985, 1617; NJW 1974, 1947; KGR Berlin 2002, 171; OLG Frankfurt NJW 2000, 594; OLG Hamburg NJW 1996, 1151; Wenzel/v. Strobl-Albeg aaO. 8.56; Götting/ Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts § 12 Rn 83). Dies gilt auch für Personen der Zeitgeschichte, die ebenfalls die Verbreitung von Nacktaufnahmen, die regelmäßig ihre berechtigten Interessen im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt, nicht dulden müssen (Götting/ Schertz/Seitz aaO). Die Weiterverbreitung von Nacktfotos kann abhängig von den Umständen des Einzelfalles selbst dann untersagt werden, wenn die abgebildete Person in anderem Zusammenhang in die Erstellung der Bilder eingewilligt hatte. Dies bedeutet indes nicht, dass die Verbreitung von Nacktaufnahmen in jedem Einzelfall einer Abwägung entzogen und ohne Ausnahme als Verletzung des absolut geschützten Intimbereichs unzulässig wäre (vgl. etwa den von OLG Hamburg aaO. entschiedenen Fall; zur Abwägung bei der Darstellung von Vorgängen aus dem Intimbereich auch BVerfG WRP 2009, 948 - Rotenburg). Erst recht gilt dies für Bildnisse, die - wie das hier streitgegenständliche Gemälde - nicht unter Einbruch in den höchstpersönlichen Lebensbereich und unter Verletzung eines auch durch § 201 StGB geschützten Geheimhaltungsinteresses gewonnen wurden, sondern allein der Phantasie eines Künstlers entspringen. Dies unterscheidet ein Gemälde auch von einer Fotomontage, die dem Betrachter regelmäßig den Eindruck vermittelt, durch ein derartiges Eindringen in den auch räumlich geschützten letzten Intimbereich entstanden zu sein. Ob die Verbreitung eines solchen Bildnisses zulässig ist, bleibt vielmehr einer eingehenden Abwägung der widerstreitenden Belange vorbehalten, in die auch die Art der Darstellung mit einzubeziehen ist.

b) Vor diesem Hintergrund greift die Annahme des Landgerichts, die in der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes liegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin sei allein mit der zugunsten der Beklagten streitenden Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen, zu kurz. Bei dem Bild "Frau O…. wirbt für das Welterbe" handelt es sich allerdings um Kunst im verfassungsrechtlichen Sinne, weil es eine freie schöpferische Gestaltung darstellt, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden und in der die individuelle Persönlichkeit der Künstlerin ihren unmittelbaren Ausdruck findet (vgl. hierzu BVerfG NJW 1971, 1645; Gounalakis NJW 1995, 109). Zugleich liegt hierin jedoch eine satirische Darstellung eines aktuellen politischen Geschehens, die dem Schutz der allgemeinen Meinungsfreiheit unterfällt. Die Auffassung des Landgerichts, das Bild erfülle die Anforderungen an eine Satire nicht, weil es an einer hinreichenden ästhetischen Verfremdung fehle und der Betrachter eher eine reelle Person assoziiere, verengt die Satire in unzutreffender Weise auf den Begriff der Karikatur und verfehlt dadurch die Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes der Meinungsfreiheit. Für die Frage, ob eine Darstellung satirisch gemeint ist und als solche dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfällt, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob durch die Darstellung einer Person deren wesentliche Charakterzüge von ihrem bloßen Abbild abgelöst und sodann in übertriebener und vergröberter Weise zeichnerisch zum Ausdruck gebracht werden. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich hierin der an einer Norm orientierte Spott über Erscheinungen der Wirklichkeit nicht direkt, sondern indirekt durch die ästhetische Nachahmung eben dieser Wirklichkeit ausdrückt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 1116; v. Becker, GRUR 2004, 908ff.). Diese Absicht kann der Beklagten, die in dem streitgegenständlichen Gemälde die Klägerin nackt vor der als bedrohlich empfundenen Kulisse der ……………brücke präsentiert und sie damit dem Spott der Öffentlichkeit preisgeben will, nicht abgesprochen werden. Satirische Darstellungen genießen aber einen besonders weiten Freiraum bis zur Grenze der Schmähkritik, da ihnen wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten (BVerfG NJW 1987, 2661). Die Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erfordert zunächst die Trennung zwischen dem Aussagegehalt und dem vom Verfasser gewählten satirischen Gewand, damit ihr eigentlicher Inhalt ermittelt wird (BVerfGE 75, 369; 86, 1, 12; BVerfG NJW 1998, 1386). Sowohl der Aussagekern als auch seine Einkleidung sind sodann daraufhin zu überprüfen, ob sie sich als Beitrag zum geistigen Meinungskampf verstehen oder ob es sich hierbei um Schmähkritik oder eine Kundgabe der Missachtung handelt oder hierdurch die Menschenwürde angetastet wird (BVerfGE 86, 1; 82, 272; 75, 369; BVerfG NJW 1995, 3303; 1993, 1462; BGHZ 143, 199ff.).

Nach diesen Grundsätzen ist der Aussagekern des streitgegenständlichen Bildes als zulässige Meinungsäußerung anzusehen. Wie ausgeführt, ist das Gemälde erkennbar in den Kontext der Diskussion über Planung und Streit um den Bau der ……………brücke in ……. gerückt; es knüpft an die der Streichung aus der Liste des "Unesco-Weltkulturerbes" vorausgehenden Bemühungen der Klägerin an, trotz der bereits begonnenen Bauarbeiten die zuständigen Unesco- Gremien für den Verbleib des Elbtals auf dieser Liste einzunehmen. Die Klägerin erscheint dabei als Befürworterin der Brücke, für die sie "wirbt". Dies gibt im Ausgangspunkt die politische Position der Klägerin zutreffend wieder, die sich sowohl in ihrer vorherigen Position als Mitglied der Staatsregierung als auch nach Antritt ihres jetzigen Amtes als Oberbürgermeisterin für den Bau der ……………brücke eingesetzt und auch gegenüber den maßgeblichen Unesco-Gremien hierfür geworben hat. Dieses "Werben" wird auf dem Gemälde in erkennbar satirischer Absicht durch die Platzierung der Klägerin mit geöffneten Armen und auf die Brücke hindeutender Pose verdeutlicht und zugleich ins Lächerliche gezogen. Dass sich die Klägerin dem Betrachter dabei nackt präsentiert, legt freilich die Interpretation nahe, sie sei bereit, für die ……………brücke bis zum äußersten zu gehen und sich gänzlich zu entblößen. Die Nacktheit der Klägerin kann in diesem Kontext aber auch als allegorische Darstellung der Unmöglichkeit oder Unfähigkeit der Klägerin gesehen werden, auf das Verfahren vor der Unesco über die Aberkennung dieses Titels noch Einfluss nehmen zu können. Wie die weiteren auf der o.a. Homepage abgebildeten Porträts verdeutlichen, in deren Kontext das Abbild der Klägerin steht und die daher zu dessen Interpretation herangezogen werden können, ist der weibliche oder männliche Akt das zentrale Thema im künstlerischen Schaffen der Beklagten, wobei die Nacktheit den Distanz schaffenden Rahmen des Ölgemäldes durchbricht, die Personen ungeschützt dem Blick des Betrachters preisgibt und diese damit nicht länger als Herrscherpersönlichkeiten erscheinen, sondern der Lächerlichkeit preisgegeben werden. Damit wird malerisch ein Motiv aufgegriffen, wie es etwa literarisch in Hans Christian Andersens Märchen "Des Kaisers neue Kleider" auftaucht und von der Beklagten im Schreiben vom 16.11.2009 (Ast 6) in die Worte gefasst wurde, im Kontext des Themas bringe die Nacktheit zum Ausdruck, dass die Klägerin "nichts in der Hand habe". In der gleichen Weise ist die Beklagte auf dem hier streitgegenständlichen Gemälde der Klägerin verfahren, der sie von ihrer Amtswürde lediglich die Bürgermeisterkette belässt. Dieser Aussagekern hält sich im Rahmen dessen, was die Klägerin als in der Öffentlichkeit stehende Politikerin hinnehmen muss. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen. Angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art sind einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (so bereits BVerfGE 24, 278). Erfolgt die Meinungsäußerung in Form eines Gemäldes gilt dies für die malerische Umsetzung dieses Aussagekerns entsprechend. Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Artikel 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Für die Beurteilung der Reichweite der Grundrechtsschutzes aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Artikel 5 Abs. 1 GG geschützten Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Entschluss den Bedingungen des Meinungskampfes unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat (BVerfGE 54, 129). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betrifft - als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfGE 82, 272; BGH NJW 1999, 2358; NJW 1995, 3303; OLG Köln AfP 2009, 156). Dies ist indes nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Hierbei spielt eine Rolle, dass das Gemälde mit dem Bau der ……………brücke einen Vorgang illustriert, der in ……. und darüber hinaus großes öffentliches Interesse erregt und zumindest die …….. Öffentlichkeit erheblich polarisiert hat sowie Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen war. Trotz der zwischenzeitlich gefallenen Entscheidung für den Bau der Brücke und der in dem Bild thematisierten Aberkennung des Weltkulturerbes dauert diese Diskussion bis zum heutigen Tage an. Bei dieser Sachlage stellt sich das streitgegenständliche Gemälde, das für jeden erkennbar die ablehnende Haltung der Beklagten zum Ausdruck bringt, als Beitrag zur Auseinandersetzung in dieser Frage dar. Zu berücksichtigten ist ferner, dass auch die Klägerin sich kraft Amtes an der Kontroverse um den Bau der Brücke beteiligt und in der zugrunde liegenden Diskussion ihre Position offensiv vertreten hat, indem sie etwa - dies ist gerichtsbekannt - die Gegner des Brückenbaues u.a. als "politisch scheinheilig" und Alternativvorschläge zu dem beabsichtigten Brückenbau als "olle Kamellen" bezeichnet hat (Tagesspiegel vom 21.6.2009, zitiert nach www.tagesspiegel.de). Nach alledem handelt es sich bei der in dem Gemälde für einen durchschnittlichen Betrachter zum Ausdruck kommenden Aussage um eine zulässige Meinungsäußerung, die die Klägerin hinnehmen muss.

c) Auch die Einkleidung dieser Aussage, d.h. die malerische Darstellung des Kopfes der Klägerin mit einem nachempfundenen nackten Körper, den Requisiten wie Strapse und Schärpe und der leuchtend-aufdringlichen Farbgestaltung, muss die Klägerin bei einer Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten der Beklagten hinnehmen. Der Senat hält es allerdings für ohne weiteres glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Klägerin sich durch die Darstellung ihrer Person in ihrem Schamgefühl verletzt und in ihrer Amtsautorität beeinträchtigt sieht, wie sie im Verhandlungstermin vom 8.4.2010 dargelegt hat. Ihrer Auffassung, zuletzt im Schriftsatz vom 12.4.2010, die Nacktdarstellung eines Prominenten sei als "Abschaffung der Gürtellinie in der politischen Auseinandersetzung" stets unzulässig, weil die Nacktheit der dargestellten Person regelmäßig keinen Sachbezug zu der dahinterstehenden Aussage aufweise, kann er sich gleichwohl nicht anschließen. Vielmehr kommt auch der Nacktdarstellung einer Person als malerischem und satirischem Ausdrucksmittel regelmäßig und auch im vorliegenden Fall ein eigenständiger Aussagegehalt zu (s.o.), der bei einer stark sexualisierenden oder eine Schmähkritik darstellenden Darstellungsweise unzulässig, im übrigen aber nach Maßgabe des Einzelfalles zulässig sein kann, ohne dass hierdurch eine "Republik von nackten Amtsträgern" zu befürchten wäre. Die Darstellung der Klägerin stellt trotz der auf den ersten Blick aufreizenden Gestik auf dem Bild auch keine Formalbeleidigung im Sinne des § 185 StGB dar. Zwar stellt eine Behauptung, durch die eine Person sinngemäß einer Prostituierten gleichgestellt oder deren sexuelle Verfügbarkeit aus rein finanzieller Motivation unterstellt wird, eine Missachtung der Ehre der solcherart bezeichneten Person und damit eine tatbestandsmäßige Beleidigung dar (BGH NStZ 1992, 33; NJW 1989, 3089; OLG Hamm NStZ-RR 2008, 108). Die Behauptung, die Klägerin habe sich im wörtlichen oder übertragenen Sinne gegenüber dem Welterbekomitee prostituieren wollen, wird der Betrachter dem Gemälde jedoch nicht entnehmen können, weil die Pose, in der sie dargestellt wird, weder bewusst aufreizend wirkt noch die ihr beigegebenen Utensilien allegorisch und nach allgemeinem Verständnis als Symbole für Prostitution angesehen werden. Einen Vorgang aus dem Sexualbereich bebildert das Gemälde ebenfalls ersichtlich nicht. Auch das Landgericht hat daher die ausgebreiteten Arme der Klägerin selbst in Verbindung mit der Nacktdarstellung nicht als Andeutung eines freizügigen Sexualverhaltens, sondern als "Ohnmachts- und Werbepose" interpretiert. In diesem Sinne ist das Bild auch in der Öffentlichkeit verstanden worden, wie die zu den Gerichtsakten gelangten Presseausschnitte dokumentieren. Zwar wird der Blick des Betrachters durch die "offene" Pose und die durch die eingesetzten Farben erzeugte grelle Ausleuchtung des Gemäldes auf den unbekleideten Körper der Klägerin gerichtet. Weder wird die Klägerin hierdurch jedoch in reißerischer Manier zur Schau gestellt noch als Objekt männlicher Begierde dargestellt. Vielmehr soll hierdurch ersichtlich die satirische Absicht verdeutlicht werden, die vom Schutzbereich sowohl der Meinungs- als auch der Kunstfreiheit umfasst ist. Dem streitgegenständlichen Gemälde ist auch eine frauenfeindliche oder sexistische Tendenz nicht zu entnehmen, zumal die Beklagte in ihrem sonstigen Schaffen auch Männer in gleicher Weise dargestellt hat. Ersichtlich wird die Klägerin zudem nicht in ihrem privaten Umfeld, sondern - symbolisiert durch die Amtskette - bei ihrer politischen Tätigkeit als Oberbürgermeisterin abgebildet, in deren Ausübung sie weitergehenden Einschränkungen ihrer Privatsphäre unterworfen ist (vgl. EGMR vom 25.1.2007 Vereinigung bildender Künstler v. Austria Nr. 34).

Dass sich die Beklagte bei der Darstellung der Klägerin nicht um eine Verfremdung bemüht und sich für die Einkleidung ihrer Kritik einer gegenständlichen Maltechnik bedient hat, ändert an dieser Bewertung nichts. Für die Zulässigkeit einer satirischen Darstellung in Gemäldeform kann es nicht darauf ankommen, ob die dargestellte Person in größtmöglichem Umfang verfremdet und damit für den Betrachter nicht mehr erkennbar wird. Vielmehr ist gerade die Erkennbarkeit der abgebildeten Person Voraussetzung dafür, dass der Betrachter die in dem Gemälde liegende Meinungsäußerung erkennen und bewerten kann. Es würde damit den Grundrechtsschutz des Künstlers verfehlen, wenn man die Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits in der Erkennbarkeit einerseits und in der Zuschreibung negativer Züge andererseits sähe (BVerfG NVwZ 2008, 549 - Ehrensache). Die vom Landgericht zitierten Grundsätze der "Esra-Entscheidungen" von BGH und BVerfG (BVerfG NJW 2008, 39; BGH EBE/BGH 2010, 13-15; VersR 2008, 1080; VersR 2005, 1403) knüpfen zudem ausdrücklich an die "Besonderheiten erzählender Kunstformen" an und sind auf die Beurteilung der Zulässigkeit von Gemälden auch unabhängig von den hier verfolgten satirischen Absichten nicht in dem vom Landgericht angenommenen Umfang übertragbar.

Auch das "Unterschieben" eines fremden Körpers führt schließlich nicht zu einer Unzulässigkeit der Bildveröffentlichung. Allerdings unterliegt die Manipulation von Fotographien verschärften verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sofern derartige Fotomontagen dem Betrachter keinen Anhaltspunkt für die Manipulation geben, sondern Authentizität suggerieren und den Eindruck eines realen Geschehens vermitteln, das tatsächlich nicht wie abgebildet stattgefunden hat, kann es - wie auch bei unwahrer Wortberichterstattung - an einem legitimen Informationsinteresse fehlen (BVerfG GRUR 2005, 500; AfP 1999, 57; NJW 1992, 1439 - Bayer; BGH VersR 2006, 374; Wandtke/ Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009 § 23 KUG Rn 42). Auch bei satirischen Darstellungen, die für sich beanspruchen, eine fotographische Abbildung zu sein, dürfen einzelne Bildelemente nicht über solche Veränderungen hinaus manipuliert werden, die für den Aussagegehalt unbedeutend sind (BVerfG GRUR 2005, 500 - Ron Sommer). Von einer Fotomontage unterscheidet sich ein weiblicher Akt auf einem Gemälde jedoch dadurch, dass dessen Herstellung auch bei naturalistischer Darstellung stets nur eine Interpretation der abgebildeten Person durch den Künstler darstellt. Dies prägt auch die Erwartungshaltung des Betrachters. Dieser wird unabhängig von der Frage, ob er Kopf und Körper als Einheit wahrnimmt (wovon das Landgericht in Anlehnung an die als Anlage Ast 7, Anlagenband, vorgelegte Entscheidung des LG Hamburg ausgeht) oder den Körper gedanklich "vom Kopf trennt", nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem abgebildeten Akt um eine authentische Abbildung der Klägerin handelt, weil offensichtlich ist, dass die Klägerin der Beklagten niemals Modell gestanden hat. Auch angesichts der flüchtigen und an Kulissenmalerei erinnernden Ausführung des Gemäldes wird er nicht annehmen können, dass der Körper der Klägerin in Wirklichkeit so aussieht, wie er auf dem streitgegenständlichen Gemälde abgebildet ist. Hierin liegt der Unterschied zu einer Fotomontage, bei der es sich ebenfalls um ein manipuliertes Bild handelt, auf dem der Abgebildete nicht so gezeigt wird, wie er in Wirklichkeit aussieht, bei der aber zugleich der Betrachter über diesen Umstand getäuscht wird. Das streitgegenständliche Gemälde enthält nach alledem bereits keine unwahre Tatsachenbehauptung über den Körper der Klägerin, deren Untersagung schon im Hinblick auf diese Unwahrheit geboten wäre.

Bei dieser Sachlage tritt das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hinter die Meinungs- und Kunstfreiheit der Beklagten zurück. Die hilfsweise von der Klägerin begehrte Anordnung nach § 938 ZPO auf Abdeckung des Intimbereichs scheidet schon deswegen aus, weil auch eine solche Anordnung einen Verfügungsanspruch voraussetzen würde, der hier aber infolge der zugunsten der Beklagten streitenden Abwägung nicht besteht.

III.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.

Vorinstanzen

3 O 2782/09 EV LG Dresden

Rechtsgebiete

Äußerungsrecht