Nicht funktionierende Klimaanlage im Speisesaal

Gericht

AG Duisburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

04. 09. 2008


Aktenzeichen

33 C 1392/08


Tenor


Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2008 zu zahlen.

    Im Übrigen wid die Klage abgewiesen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 54/65, der Beklagten 11/65 auferlegt.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Minderung des Reisepreises im Umfange von 107,64 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Pauschalreisevertrag i.V.m. §§ 651 a ff BGB.

Nach § 651 a Abs.I BGB wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen. Entsprechend der Regelung des § 651 c Abs.I BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. In diesem Falle kann der Reisende nach § 651 c Abs.II BGB Abhilfe verlangen, der Reiseveranstalter ist andererseits aber auch berechtigt, dem gerügten Mangel abzuhelfen. Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs.I BGB mangelhaft, so ist der Reisende nach § 651 d Abs. I BGB berechtigt, für die Dauer des Mangels den Reisepreis zu mindern. Maßgeblich für zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Reiserechtes ist der dem Vertrag der Parteien zugrunde gelegte Reisekatalog, im Übrigen die Buchung des Reisenden bei der Beklagten.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann die Klage nur im zuerkannten Umfang Erfolg haben.

Die Reiseleistung der Beklagten war insoweit mangelbehaftet, als an 4 Tagen des 7-tägigen Urlaubs des Klägers und seiner Ehefrau im Speiseraum die Klimaanlage nicht funktionstüchtig war. Das räumt letztlich die Beklagte auch selbst ein, auch wenn sie meint, dass die Klimaanlage immer noch Kühlleistung erbracht hätte. Wie hoch allerdings diese Kühlleistungen gewesen sein sollen, trägt die Beklagte nicht vor. Soweit die Beklagte den diesbezüglichen Fachvortrag des Klägers als nicht hinlänglich substantiiert einstuft und bestreitet, dass während der Urlaubszeit des Klägers in dem Speiseraum Temperaturen von 30 Grad geherrscht haben sollen, kommt es darauf nicht an. Die Beklagte sichert für die von Kläger gebuchte Hotelanlage das Vorhandensein einer Klimaanlage im Speiseraum zu. Funktioniert diese Klimaanlage im Speiseraum nicht, genügt der Reisende seiner Darlegungspflicht, wenn er darauf hinweist. Er ist nicht verpflichtet, die tatsächlich herrschenden Temperaturen zu messen oder näher darzulegen, inwieweit die nicht genügende Leistung der Klimaanlage seinen Urlaub zu beeinträchtigen in der Lage war. Da die Beklagte die Klimaanlage im Speiseraum zusichert, muss sie auch für das Vorhandensein einer funktionsfähigen Klimaanlage im Speiseraum sorgen. Soweit die Beklagte weiter beanstandet, die nicht genügend funktionierende Klimaanlage sei vom Kläger bei der Reiseleitung nicht gerügt worden, kann sie sich hierauf nicht berufen, denn sie selbst räumt den Mangel der Reiseleistung ein und hätte dann schon konkret vortragen müssen, wie sie auf eine Rüge des Klägers konkret Abhilfe geleistet hätte.

Das Gericht schätzt die Minderung des Reisepreises, dem Kläger folgend, mit 5 % des Reisepreises, bezogen auf 4 Tage ein, was einen Betrag von 39,14 Euro ergibt.

Mangelhaft war die Reiseleistung der Beklagten auch insoweit, als entgegen der Zusicherung ein türkisches Bad während der gesamten Reisezeit des Klägers nicht vorhanden war. Auch das räumt die Beklagte ein. Für den Kläger ist es nicht von Belang, ob das türkische Bad später repariert wurde, als sein Urlaub bereits beendet war. Für den Kläger ist hingegen sehr wohl von Belang, dass er das beworbene türkische Bad nicht benutzen konnte. Das Gericht schätzt diesen Mangel mit 5 % des Gesamtreisepreises ein, bezogen auf den gesamten Reisezeitraum des Klägers, also 68,50 Euro. Insgesamt ergibt sich damit ein Minderungsanspruch des Klägers in Höhe von 107,64 Euro.

Im Übrigen war die Reiseleistung der Beklagten jedoch nicht mangelhaft, zumindest kann sich der Kläger der Beklagten gegenüber darauf nicht berufen.

Soweit der Kläger die Geruchsbelästigung im Hotelzimmer seit dem Zeitpunkt der Anreise rügt, hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihr dies vom Kläger nicht so rechtzeitig angezeigt wurde, dass sie sich um eine Abhilfe hätte bemühen können. Aus dem klägerischen Vortrag ergibt sich im Grunde genommen durchaus, dass der Kläger den Gestank im Zimmer bei Ankunft am nächsten Morgen bei der Rezeption gerügt hat, was sich daraus ergibt, dass nach seinem Vortrag gegen Mittag ein Mitarbeiter der Rezeption erschien, der einen Mechaniker schickte. Mithin hat der Kläger mit der Rezeption gesprochen und nicht mit der örtlichen Reiseleitung. Am 29.07.2007 hat der Kläger nach eigenem Bekunden mit dem Juniorchef des Hotels gesprochen, also ebenfalls nicht mit der Reiseleitung. Mit dieser hat er unstreitig erst nach dem ermöglichten Umzug in ein anderes Zimmer gesprochen. Die Anzeige eines Mangels bei der Hotelleitung genügt allerdings nicht den Anforderungen der Anzeige an den Reiseveranstalter. Dieser wird durch den örtlichen Reiseleiter vertreten, an den die Anzeige der Mängel zu richten ist. Insoweit stellt der Hotelier nicht einen Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters oder des örtlichen Reiseleiters dar. Als der Reiseleiter am 31.07.2007 von der Rüge des Klägers erfuhr, war der Kläger bereits umgezogen und damit die Beanstandungspunkt erledigt. Wegen der fehlenden Rüge bei der örtlichen Reiseleitung der Beklagten kann der Kläger weder für den Tag nach der Ankunft noch für den Folgetag, an dem er umgezogen ist, von der Beklagten eine Minderung des Reisepreises verlangen.

Die Reiseleistung der Beklagten war auch insoweit nicht mangelhaft, als der Kläger Schimmel im Flur und Bad beanstandet. Tatsächlich zeigen die von ihm vorgelegten Bilder an der Decke des Flurs offensichtliche Feuchtigkeitseinwirkungen, die teilweise zu Flecken geführt haben. Dies beruhte auf einem Wasserrohrbruch, wie die Beklagte vorgetragen hat und stellte somit nur eine vorübergehende Beeinträchtigung dar. Weitere Bilder aus dem Sanitärbereich zeigen lediglich in geringem Umfange Verfärbungen der Fugen im Übergangsfbereich von den Fliesen zur Badewanne oder Duschtasse, die letztlich nur Gebrauchsspuren darstellen, mit denen im Zeitalter des Massentourismus zu rechnen ist und die entschädigungslos hinzunehmen sind.

Soweit sodann der Kläger einen Blick aus dem ersten Hotelzimmer auf den Müllcontainer beanstandet, trägt er selbst vor, dass die Minderung bereits in der Berechnung der geruchsbedingten Minderung enthalten ist. Insoweit kann auf die Ausführung zu diesem Punkt Bezug genommen werden. Im Übrigen allerdings hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass er einen besonderen Ausblick aus dem Zimmer ( etwa Meerblick ) gebucht hat, den die Beklagte als zugesichert hätte gewähren müssen.

Soweit der Kläger sodann beanstandet, dass Snacks an 3 Tagen nach 16.00 Uhr nicht mehr zu erhalten waren, hat die Beklagte darauf verwiesen, dass eine ständige Präsentation von Snacks nicht zugesichert war. Dem Kläger hätte es oblegen, für das Gericht plausibel darzulegen, dass für den beanstandeten Zeitraum von der Beklagten die Präsentation von Snacks zugesichert war. Das ist nicht geschehen. Unter dem Stichwort Verpflegung ist bei der Beschreibung der Hotelanlage im Katalog, die die Beklagte vorgelegt hat, kein Snack aufgeführt, so dass insoweit auch keine einzuhaltende Zusicherung der Beklagten vorliegt.

Soweit der Kläger das Animationsprogramm als unzureichend bemängelt, hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass für das Hotel A kein Animationsprogramm an sieben Abenden zugesichert war. Aus der von der Beklagten vorgelegten Beschreibung des Hotels A ergibt sich, dass mehrmals wöchentlich Abendveranstaltungen mit Tanzshows oder Folklore zugesichert waren. Hieraus folgt bereits, dass nicht für jeden Abend der Woche derartige Animationsveranstaltungen zugesichert waren, vom Gast also auch nicht verlangt werden können. Wenn an 2 von 7 Tagen das Animationsprogramm "komplett ausfiel", wie die Kläger vortragen, also an 5 von 7 Tagen der Woche stattfand, entspricht das genau der Zusicherung der Beklagten im Katalog. Völlig unsubstantiiert ist der weitere Sachvortrag des Klägers, das Animationsprogramm sei im Übrigen nur unzureichend angeboten worden. In welcher Hinsicht das Animationsprogramm nach Auffassung des Klägers ungenügend war, ist von ihm in keiner Weise näher substantiiert worden. Die Beklagte sichert insoweit auch lediglich Abendveranstaltungen mit Tanz, Shows oder Folklore zu, nicht aber ein Animationsprogramm, dass jedem Reisenden zusagt.

Soweit schließlich der Kläger eine Verzögerung des Rückfluges beanstandet, würde eine derartige Rückflugverzögerung in der Tat zu einer Minderung des Reisepreises führen, allerdings hat der Kläger es unterlassen, zu Ziff. II.8 einen Minderungsbetrag geltend zu machen. Er belässt es dabei, die Rückflugverzögerung an sich zu schildern. Mithin macht der Kläger konkret für die Rückflugverzögerung keinen Minderungsanspruch geltend.

Mithin verbleibt es bei dem zuerkannten Minderungsanspruch in Höhe von 107,64 Euro.

Die Zinsforderung ist gem. §§ 288, 286 BGB gerechtfertigt.

Der Kläger hat hingegen keinen Anspruch auf die weiter geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten, denn nach dem eigenen Vortrag des Klägers befand sich die Beklagte nicht in Verzug, als der Kläger seinen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Beklagte vom bereits beauftragten Anwalt zur Zahlung aufgefordert wurde.

Die Berufung war nicht zuzulassen im Sinne des § 511 Abs.2 Ziff.2 ZPO, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht erfordern ( § 511 Abs.4 Ziff. 1 und 2 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff.11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 645,85 EUR (bezifferte Klageforderung)

Rechtsgebiete

Reiserecht