Aufruf noch nicht eingecheckter Passagiere vor Schließung des Fluges

Gericht

AG Charlottenburg


Art der Entscheidung

Urteil


Datum

21. 04. 2009


Aktenzeichen

226 C 331/08


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 519,85 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 80,44 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2008 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 519,85 € gemäß Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bzw. §§ 280, 281 BGB verlangen. Dabei war eine Höhe von 250,00 € der Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und nicht von 400,00 € gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zugrunde zu legen, weil die Entfernung zwischen Palma de Mallorca und Nürnberg nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nach der anzuwendenden Großkreismethode 1.287 km und damit weniger als 1.500 km beträgt. Dieser Vortrag wird damit als zugestanden angesehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Der Anspruch auf Ausgleichszahlung für die Klägerin und ihre minderjährige Tochter in Höhe von danach 500,00 € sowie der Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für den Ersatzflug nebst Bahnfahrt in Höhe von 279,78 €, insgesamt 779,78 €, war aber gemäß § 254 BGB um ein Drittel auf den erkannten Betrag von 519,85 € zu kürzen, da die Klägerin ein Mitverschulden trifft.

Die Beklagte hat die Nichtbeförderung der Klägerin und ihrer minderjährige Tochter mit dem bei dieser gebuchten Flug von P. ... nach N. am 23.05.2008 um 08.40 Uhr insoweit zu vertreten, als ein Aufruf der nach Nürnberg gebuchten und noch nicht eingecheckten Passagiere vor Schließung des Fluges am Abfertigungsschalter nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin nicht erfolgt ist. Dieser Vortrag wird damit als zugestanden angesehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit die Beklagte sich diesbezüglich darauf beruft, dass sie ihren Check-In nicht so organisieren müsste, dass jeder Passagier, der sich noch vor Annahmeschluss des Check-In anstellt, auch in den Besitz einer Bordkarte gelangen kann, folgt das Gericht dem nicht. Denn es entspricht durchaus der gängigen Übung, dass Fluggesellschaften die Passagiere eines Fluges, dessen Annahmeschluss unmittelbar bevorsteht, nochmals gesondert zum Check-in auffordern bzw. ausrufen und für Passagiere, die sich hieraufhin melden, eine beschleunigte Gelegenheit zum rechtzeitigen Check-In schaffen bzw. vorhalten. Dies ist aber vorliegend unstreitig nicht geschehen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin sich nach ihrem eigenen Vortrag erst 70 Minuten vor Abflug um etwa 7.30 Uhr am Check-In-Schalter angestellt hat, und nicht bereits 90 Minuten vor Abflug. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet ein Anspruch der Klägerin nicht deshalb aus, weil sie nicht bereits 90 Minuten vor Abflug am Flughafen war. Soweit nämlich ein Zeitraum von 90 Minuten als üblicher Zeitabstand zwischen der Eintreffzeit der Passagiere und dem vorgesehenen Abflug angesehen wird, wird die Zurückweisung des danach verspätet eintreffenden Fluggastes jedenfalls dann nicht für mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbar gehalten, wenn sein Einchecken noch zeitgerecht möglich gewesen wäre (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, S. 823, 824). Dies war hier der Fall, da die Klägerin im Falle des Aufrufes ihre Bordkarte noch zeitgerecht, nämlich wie in der Buchungsbestätigung ausgewiesen 45 Minuten vor Abflug hätte erhalten können, da sie sich nach ihrem Vortrag bereits 25 Minuten vor diesem Zeitpunkt am Abfertigungsschalter befunden hat. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin sich 70 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter angestellt hat, ist das Bestreiten unsubstantiiert. Die Beklagte hat unstreitig einen Aufruf der Klägerin vor Schließung des Abfertigungsschalters nicht durchgeführt. Nur durch diesen hätte die Beklagte aber feststellen können, ob die Klägerin sich zum Zeitpunkt der Schließung tatsächlich noch nicht am Abfertigungsschalter befunden hat. Demgegenüber hat die Klägerin substantiiert vorgetragen, dass sie nach dem Anstehen am Abfertigungsschalter um 08.05 Uhr an diesen gelangte und von den Mitarbeitern der Beklagten sodann noch an drei weitere Schalter verwiesen worden ist und sich dort auch nochmals angestellt hat. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht bestritten, sondern hierauf lediglich erwidert, die Klägerin sei an den Schalter 103 verwiesen und ihr Erscheinen um 08.41 Uhr vermerkt worden. Danach ist von der Beklagten aber weder vorgetragen, noch ersichtlich, an welchem Schalter dieser Vermerk aufgenommen worden sein soll, wobei der Vortrag beider Parteien dafür spricht, dass dies erst am der Klägerin zuletzt zugewiesenen Air-Berlin-Schalter geschehen ist, welchen die Klägerin nach ihrem Vortrag im Hinblick auf das vorangegangene Aufsuchen von zwei anderen Schaltern einschließlich Anstehens an ersterem dieser Schalter tatsächlich erst um 08.25 Uhr erreicht hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht danach auch nicht fest, dass die Klägerin sich erstmals nach Abflug des streitgegenständlichen Fluges bei der Beklagten gemeldet hat.

Die Klägerin trifft aber ein Mitverschulden an der Nichterreichung des Fluges, weil sie den ihr unstreitig aus der Buchungsbestätigung bekannten Zeitpunkt des Annahmeschlusses des Check-In von 45 Minuten vor Abflug des streitgegenständlichen Fluges hat verstreichen lassen, ohne sich bei der Beklagten zu melden, sondern vielmehr in der Warteschlange abgewartet hat, obwohl sie erkennen musste, dass sie den Abfertigungsschalter nicht mehr rechtzeitig erreichen würde. Nach ihrem eigenen Vortrag kam sie an diesem dann um 08.05 Uhr an, also erst 35 Minuten vor Abflug. Das Gericht sieht hinsichtlich dieses Mitverschuldens einen Abzug von einem Drittel als angemessen an. Soweit die Klägerin im Übrigen einen Widerspruch zwischen dem Hinweis auf den Check-In-Annahmeschluss von 45 Minuten vor Abflug in der Buchungsbestätigung und den Beförderungsbedingungen der Beklagten, wonach Passagiere am Flughafen von Palma de Mallorca 45 Minuten vor Abflug im Besitz einer Bordkarte sein müssen, sieht, ist dieser Widerspruch nicht nachvollziehbar. Denn es ergibt sich ohne Weiteres, dass nach Check-In-Annahmeschluss Bordkarten nicht mehr ausgestellt werden können. Der Hinweis in der Buchungsbestätigung und die Beförderungsbedingen stimmen damit in diesem Punkt überein.

Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 80,44 € aus §§ 280, 286 BGB, da die Beklagte nach dem unwidersprochenen und damit unstreitigen Klägervortrag bereits vor Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Verzug gesetzt worden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hierbei aber allein der Gegenstandswert der von ihr verfolgten Ansprüche zugrunde zu legen, und nicht darüber hinaus der Gegenstandswert der Ansprüche weiterer Mitreisender, von welchen bereits zu Beginn des Mandates feststand, dass sie nicht gemeinsam mit den Ansprüchen der Klägerin gerichtlich geltend gemacht werden können. Bei einem zutreffenden Gegenstandswert von 779,78 € ist danach vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer von insgesamt 120,67 € angefallen, die aus den vorstehenden Gründen auf zwei Drittel, also 80,44 € zu kürzen war.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 281 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsgebiete

Reiserecht