Schadensersatz bei Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck unter der Obhut der Airline
Gericht
OLG Köln
Art der Entscheidung
Berufungsurteil
Datum
15. 02. 2005
Aktenzeichen
22 U 145/04
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juli 2004 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln - 91 O 187/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist bezüglich des Schadensfalles vom 25. Juni 2002 dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs und die Kosten des Berufungsverfahrens wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist Reisegepäckversicherer. Sie nimmt die beklagte Fluggesellschaft in zwei Fällen von abhanden gekommenen Flugreisegepäck aus übergegangenem Recht nach § 67 VVG in Anspruch, nachdem sie in beiden Fällen ihrem Versicherungsnehmer jeweils den gesamten geltend gemachten Schaden ersetzt hat.
Gegenstand der Berufung ist der Schadensfall vom 25.06.2002, bei dem der Prokurist der Versicherungsnehmerin nach einem von der Beklagten durchgeführten Flug von Neuseeland nach Düsseldorf bei der Ankunft in Düsseldorf seinen Koffer gewaltsam geöffnet vorfand. Es fehlten mehrere Gegenstände aus dem Koffer, deren Wert der Geschädigte auf 3.924,25 EUR bezifferte. Die Beklagte erstattete der Klägerin entsprechend den Haftungsregelungen im internationalen Luftverkehr (Art. 22 Abs.2 des Warschauer Abkommens im Folgenden: WA) 27,35 EUR je Kilogramm des aufgegebenen Gepäckstücks, insgesamt 929,90 EUR. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin für diesen Schadensfall die Differenz von 2.994,10 EUR zu der von ihr regulierten Schadenssumme.
Das Landgericht hat diesen Teilbetrag der Klage durch Teilurteil abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach Art. 25 WA bestehe im Schadensfall vom 25.06.2002 nicht, weil keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beschädigung des Koffers und der Verlust von Gegenständen aus dem Koffer durch ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten oder ein zumindest leichtfertiges Verhalten ihrer Leute verursacht worden seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
II.
Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Teilurteils und zum Erlaß eines (Teil-) Grundurteils bezüglich der für den Schadensfall vom 25.06.2002 begehrten Erstattung sowie zur Zurückverweisung an das Landgericht wegen der Höhe des Betrags.
1.
Das angefochtene Urteil ist nicht bereits wegen Verfahrensfehlern aufzuheben.
a)
Die Entscheidung durch Teilurteil war gemäß § 301 Abs.1 Satz 1 ZPO zulässig.
Gegenstand der Klage sind zwei verschiedene Schadensfälle, die im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht werden und unabhängig voneinander entschieden werden können. Eine Divergenzgefahr besteht auch im Instanzenzug nicht (vgl. zu den Voraussetzungen der Entscheidung durch Teilurteil BGH NJW 2000,138 m.w.Nachw.).
b)
Auch die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen stellt keinen Verfahrensfehler dar.
Das gemäß § 349 Abs.3 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien mit der Entscheidung durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen an Stelle der Kammer hat vorgelegen. Auf die schriftliche Anfrage des Vorsitzenden (Vfg. v. 19.01.2004, Bl. 8 d.A.) hat die Beklagte ihr Einverständnis im Schriftsatz vom 03.02.2004 erklärt. Eine ausdrückliche Einverständniserklärung der Klägerin ist zwar weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2004 zu Protokoll erklärt worden. Allerdings kann die Zustimmung auch konkludent erteilt werden (vgl. BverfGE 98,145/153, OLG Nürnberg MDR 1978, 323). Dies ist dadurch geschehen, dass die Klägerin in der Verhandlung vor dem Vorsitzenden die Sachanträge gestellt hat, ohne einen Verstoß gegen § 349 Abs.3 ZPO zu rügen.
2.
Die Berufung ist jedoch insoweit begründet, als der den Schadensfall vom 25.06.2002 betreffende Teil der Klage als dem Grunde nach gerechtfertigt zu erachten und dies durch (Teil-) Grundurteil auszusprechen ist. Zur Höhe ist der Anspruch noch nicht entscheidungsreif.
a)
Die Grundsätze der Haftung des Luftfrachtführers bei der Beförderung von Fluggepäck sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt:
Nach Art. 18 Abs.1 WA hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. Hierbei umfasst die Luftbeförderung gemäß Art. 18 Abs.2 WA auch den Zeitraum, in dem sich das Reisegepäck auf einem Flughafen unter der Obhut des Luftfrachtführers befindet.
b)
Gemäß Art. 22 Abs.2 WA ist die Haftung des Luftfrachtführers für aufgegebenes Fluggepäck grundsätzlich auf eine Haftungshöchstsumme beschränkt. Einen diese übersteigenden Anspruch auf vollen Wertersatz sieht das Warschauer Abkommen nur in zwei Fällen vor:
aa)
Gemäß Art. 22 Abs.2 a Satz 2 WA gilt die Haftungsbeschränkung nicht, wenn der Fluggast bei Aufgabe des Gepäckstückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. Dies ist hier unstreitig nicht geschehen.
bb)
Nach Art. 25 WA haftet das Luftfahrtunternehmen aber auch dann unbeschränkt, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen verursacht worden ist, die vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Dabei liegt die Darlegungs- und Beweislast für ein vorsätzliches oder zumindest leichtfertiges Verhalten beim Geschädigten. Allerdings erfüllt dieser seine Darlegungslast für eine Schädigungsabsicht oder ein grob fahrlässiges (leichtfertiges) Verhalten bereits dann, wenn der Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Luftfrachtführers oder seiner Leute mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt (BGH TransportR 2003, 468 [469], BGH TransportR 2001,29 [32] = VersR 2001, 526 [529]; Koller, Transportrecht, 5.Aufl., Art. 25 WA, Rdn. 9).
Ein solcher Fall liegt hier vor, weil das unstreitige Schadensbild den Rückschluss darauf zulässt, dass die nicht mehr aufgefundenen Gegenstände aus dem Koffer entweder durch Diebstahl oder aufgrund von Leichtfertigkeit der Leute der Beklagten abhanden gekommen sind.
Unstreitig war der Koffer unter der "Obhut" des beklagten Flugunternehmens, die auch den Entladevorgang bis zur Aushändigung umfasste (vgl. BGH TransportR 2001, 29 [31] = VersR 2001, 526 [527]), gewaltsam geöffnet worden. Zwar ist die Art und Weise dieser gewaltsamen Öffnung nicht im Einzelnen dokumentiert worden. Unter der gewaltsamen Öffnung eines Koffers kann jedoch nur eine wie auch immer geartete Gewalteinwirkung auf die Schlösser verstanden werden. Hierfür gibt es drei mögliche Schadensursachen, von denen jede zur Haftung der Beklagten führt:
(1)
Eine gewaltsame Öffnung kann ihre Ursache zunächst darin haben, dass eine mit dem Gepäcktransport befasste Person den Koffer aufgebrochen und die vermissten Gegenstände gestohlen hat. In diesem Fall folgt die Haftung der Beklagten aus einer absichtlichen schädigenden Handlung ihrer "Leute" (vgl. Koller, a.a.O., Art. 25 WA Rdn.3: "Die Ablieferung eines verschlossenen Pakets ohne Inhalt spricht für Absicht.").
Unter "Leuten" im Sinne des Art. 20 WA sind alle Personen zu verstehen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der von ihm übernommenen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient. In der Sache entspricht der Begriff weitgehend der dem deutschen Rechtskreis geläufigen Rechtsstellung des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB (BGH TranspR 2001, 29 [31] = BGH VersR 2001, 526 [528]). Zu diesem Personenkreis gehören neben den eigenen Angestellten der Beklagten auch die Personen, derer sie sich zur Gepäckabfertigung auf den Flughäfen bedient.
(2)
Eine zweite Möglichkeit der Schadensverursachung besteht darin, dass das Gepäckstück während der Verladung oder des Transports auf dem Flughafen zu Boden gefallen ist, die Schlösser dabei aufgrund seines hohen Gewichts von 34 kg beschädigt wurden, der Koffer sich öffnete, einzelne Gegenstände herausfielen und dies von einem der mit dem Transport befassten Mitarbeiter zum Diebstahl dieser Gegenstände ausgenutzt wurde. Auch in diesem Fall läge eine absichtliche Schädigung vor, die zur vollen Haftung der Beklagten nach Art. 25 WA führen würde.
(3)
Möglich ist schließlich auch, dass sich der Koffer bei einem Sturz öffnete und einzelne Gegenstände herausfielen, die mit dem Transport des Fluggepäcks befassten Mitarbeiter diese Teile aber nicht in den Koffer zurücklegten und gegen ein erneutes Herausfallen sicherten. Dann läge zwar keine Schädigungsabsicht vor. Es würde sich jedoch um ein leichtfertiges Verhalten der Leute der Beklagten handeln, für das diese ebenfalls haften würde, weil sich in diesem Fall den Leuten der Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass herausgefallener Kofferinhalt sofort festzustellen und zu sichern war.
Damit ergeben sich nach dem Klagevorbringen hinreichende Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden auf Seiten des Luftfrachtführers.
Bei dieser Sachlage obliegt es der Beklagten, im Rahmen ihrer "sekundären Darlegungslast" (vgl. hierzu: Koller, a.a.O.,Art. 25 WA Rdn. 9, BGH TransportR 2003, 467 [469]; BGH TransportR 2001,29 [33] = VersR 2001, 52,6 [530]) andere Schadensursachen, die nicht auf vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten ihrer Leute beruhen, darzulegen. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan. Ihr Vortrag beschränkt sich insoweit auf die allgemeine Darstellung des organisatorischen Ablaufs der Gepäckbeförderung. Konkrete Angaben zum Schadenshergang im vorliegenden Fall hat sie nicht machen können. Ihre bloße Mutmaßung, dass sich Kofferschlösser auch durch unachtsamen Umgang mit dem Gepäck öffnen können, vermag die hier bestehenden Anhaltspunkte für ein zumindest leichtfertiges Verhalten ihrer Leute nicht zu entkräften und besagt insbesondere nicht, dass nicht jedenfalls das Abhandenkommen von Gegenständen aus einem gewaltsam geöffneten Koffer, um das es hier geht, zumindest leichtfertig von ihren Leuten verursacht worden ist.
3)
Der Senat hält es für sachgerecht, über den nach Grund und Höhe streitigen Erstattungsanspruch vorab durch Grundurteil zu entscheiden (§ 304 ZPO).
a)
Dem Erlaß eines Grundurteils steht nicht entgegen, dass der dem Senat vorliegende Ersatzanspruch aus dem Schadensfall vom 25.06.2002 nur ein Teil der Klageforderung ist und der übrige Teil noch beim Landgericht zur Beweisaufnahme anhängig geblieben ist. Da beide Teile der Klageforderung jeweils selbständige Ansprüche aus verschiedenen Schadensfällen darstellen, die im Wege der Klagenhäufung in demselben Rechtsstreit geltend gemacht werden, ist ein (Teil-) Grundurteil über einen dieser Ansprüche unbedenklich, wenn - wie hier - der andere Anspruch noch nicht entscheidungsreif ist (Musilak, ZPO, 4. Aufl., § 304 Rn. 26; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 304 Nr. 12; offen gelassen von BGH, NJW-RR 1992, 1053).
Auch die übrigen Voraussetzungen für ein Grundurteil liegen vor:
Es besteht dem Grunde nach eine unbeschränkte Haftung der Beklagten nach Art. 25 WA und die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens, der über die für den Schadensfall vom 25.06.2002 bereits nach Art. 22 Abs.2 WA gewährte Entschädigung in Höhe von 929,90 EUR hinausgeht:
Der von der Klägerin behauptete Schaden durch das Abhandenkommen von Teilen des Kofferinhalts - u.a. einer Handtasche der Marke "British Knights" und eines Kulturbeutels der Marke "Louis Vuitton" - beträgt 3.924,25 EUR. Hierzu hat die Klägerin, wie sich aus der Klageerwiderung ergibt, vorprozessual einen Kaufbeleg über einen in Palm Beach/Florida für 2.560,00 US-$ erworbenen "handbag" vorgelegt. Danach liegt bereits der Kaufpreis dieses Gegenstands weit über dem Erstattungsbetrag von 929,90 EUR. Es besteht deshalb eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin - auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die abhanden gekommenen Sachen gebraucht waren - ein Schadenersatzanspruch von mehr als 929,90 EUR zusteht.
b)
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs war die Sache antragsgemäß nach § 538 Abs.2 Nr.4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, da die Sache insoweit nicht entscheidungsreif ist. Aus den gleichen Gründen war auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht zu übertragen.
III.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte : 2.994,10 Euro
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