Nicht rechtzeitig über Flugannulleriung informiert
Gericht
AG Frankfurt a.M.
Art der Entscheidung
Urteil
Datum
04. 09. 2009
Aktenzeichen
32 C 1412/09-18
Auszüge aus dem Sachverhalt:
Der Kläger macht mit seiner der Beklagten am 20.6.2009 zugestellten Klage aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: VO) geltend.
Der Kläger und seine Ehefrau buchten für sich und die Schwiegereltern des Klägers am 19.8.2008 über das Reisebüro K. in Koblenz je vier Sitzplätze auf zwei Flügen …
Die Beklagte nahm zum 21.8.2008 Non-Stop-Flüge von Frankfurt nach Delhi aus ihrem Angebot heraus.
Auszüge aus den Gründen:
Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht gemäß der Art. 7 Abs. 1, lit. c, Art. 5 Abs. 1 VO einen Anspruch auf Zahlung von 2.400,- EUR.
Die Beklagte war nach Abschluss des durch das Reisebüro vermittelten und zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen Vertrages, ausführendes Luftunternehmen für den Flug AI 136, der am 2.11.2008 stattfinden sollte. Die Stornierung des Fluges durch die Beklagte, welche keine Non-Stop-Flüge auf dieser Strecke mehr anbieten wollte, ist als Annullierung im Sinne der Verordnung anzusehen.
Das Gericht hat des Weiteren davon auszugehen, dass der Kläger und seine Mitreisenden über die Annullierung erst 13 Tage vor dem Abflugtermin unterrichtet wurden, so dass ein Ersatzpflicht nicht gemäß Art. 5 Abs. 1, lit. c VO ausgeschlossen ist. Zwar hat die Beklagte die diesbezügliche Behauptung des Klägers mit Nichtwissen bestritten. Jedoch ist sie aufgrund der ihr diesbezüglich gemäß Art. 5 Abs. 4 VO obliegenden Beweislast beweisfällig geblieben.
Weitere Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere haftet die Beklagte nicht subsidiär nach dem Reisebüro; auch kann sie sich auf etwaige Fehler desselben im Verhältnis zum Kläger nicht berufen.
Die Höhe der Ausgleichsansprüche für vier Personen bemisst sich nach Art. 7 Abs. 1, lit. c VO. …
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