Erneuter Sieg der Focus Magazin Verlag GmbH mit seiner Marke FOCUS gegen die Marke AUTOFOCUS
Gericht
Deutsches Patent- und Markenamt
Art der Entscheidung
Beschluss
Datum
27. 01. 2010
Aktenzeichen
304 25 706.0 / 16
Die Erinnerung der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 vom 11.02.2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Widersprechenden, der Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die Eintragung der für die Waren
"Druckschriften"
registrierten Wortmarke 304 25 706
AUTOFOCUS
wurde aus der für die Waren und Dienstleistungen
"Druckereierzeugnisse und Verlagserzeugnisse, insbesondere Magazine; Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren, Bücher; Lichtbilderzeugnisse, Fotografien (soweit in Klasse 16 enthalten); Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Magazinen, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger"
registrierten prioritätsälteren Wortmarke 2 057 734
FOCUS
form- und fristgerecht gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Widerspruch erhoben.
Mit Beschluss vom 11.02.2008, der Markeninhaberin zugestellt am 18.02.2008, ordnete die Markenstelle an, die Eintragung der angegriffenen Marke zu löschen.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Inhaberin der prioritätsjüngeren Marke vom 14.03.2008.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist nach § 64 MarkenG zulässig, aber nicht begründet.
Die Erstprüferin hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Eintragung der Marke "AUTOFOCUS" wegen des Widerspruchs aus der Marke "FOCUS" aufgrund Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu löschen ist. Auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage ist keine andere markenrechtliche Beurteilung veranlasst.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rechtspr., vgl. u. a. EuGH GRUR 1998, 387, 389 (Nr. 22) "Sabel/Puma"; GRUR 2005, 1042 (Nr. 27) "THOMSON LIFE"; MarkenR 2009, 47 "MOBILIX/OBELIX"; BGH GRUR 2006, 859, 860 (Nr. 16) "Malteserkreuz"; GRUR 2008, 905 (Nr. 12) - Pantohexal). Bei dieser umfassenden Beurteilung ist grundsätzlich auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.
Nach diesen Grundsätzen können sich die Marken im Bereich der "Druckschriften" nach der maßgeblichen Registerlage ohne weiteres als Kennzeichnung identischer Produkte begegnen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "FOCUS" ist im Zusammenhang mit "Druckereierzeugnissen und Verlagserzeugnissen, insbesondere Magazine; Zeitschriften, Zeitungen und Broschüren, Bücher; Lichtbilderzeugnisse, Fotografien (soweit in Klasse 16 enthalten); Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Magazinen, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger" von Hause aus durchschnittlich. Im Bereich der Zeitschriftentitel, vor allem für das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin, genießt "FOCUS" nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts sogar eine hohe Bekanntheit (vgl. BPatG PA VIS 32W(pat)122/06 - metafocus / FOCUS; BPatG, 25W(pat)056/04 - FOCUS MARKETING). Danach muss ein deutlicher Markenabstand eingehalten werden, um betriebliche Herkunftsverwechslungen auszuschließen. Diesen Anforderungen an den Zeichenabstand wird die jüngere Marke nicht gerecht.
Die Markenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843 - Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder; EuGH Mitt. 2005,511 ff. - Rn. 29 - THOMSON LIFE).
Dies zwingt allerdings nicht dazu, Marken stets in ihrer jeweiligen Gesamtheit zu vergleichen. Vielmehr kann auch einem einzelnen Markenbestandteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung zukommen, wenn er den Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 278 m. w. N.) oder im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs "THOMSON LIFE" eine selbständig kennzeichnende Stellung neben den weiteren Elementen beibehält. Je stärker die Kennzeichnungskraft des isolierten älteren Zeichens infolge seiner tatsächlichen Benutzung im Verkehr ist, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es auch in der jüngeren Zeichenkombination als Hinweis auf den älteren Markeninhaber aufgefasst wird, also eine kollisionsbegründende Stellung im jüngeren Gesamtzeichen einnimmt. So wirkt sich eine durch umfangreiche Verwendung im Verkehr erlangte herkunftshinweisende Funktion einer Bezeichnung auf den Betrieb des Inhabers der älteren Marke nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke selbst aus, sondern bedingt gleichzeitig, dass dem Zeichen auch dann ein stärkerer Herkunftshinweis entnommen wird, wenn es als Bestandteil eines anderen (jüngeren) Zeichens auftritt (vgl. BGH GRUR 2003, 880 - City Plus). Umgekehrt ist die Verwechslungsgefahr umso geringer einzustufen, je mehr sich der übereinstimmende Bestandteil in die jüngere Gesamtkombination integriert. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt somit von mehreren - gegenläufigen - Faktoren ab.
Nach diesen Grundsätzen kommen sich die Vergleichsmarken
AUTOFOCUS
und
FOCUS
im maßgeblichen Gesamteindruck verwechselbar nahe. Zwar nimmt der Ausdruck „-FOCUS“ in der angegriffenen Marke keine derart prägende Stellung ein, die den vorangestellten Bestandteil "AUTO-" als völlig bedeutungslos in den Hintergrund treten lässt.
So weist die Markeninhaberin zutreffend darauf hin, dass das Wort "Autofocus" eine Einrichtung bei Kameras und Diaprojektoren bezeichnen kann, durch die sich die Bildschärfe automatisch einstellt (vgl. DUDEN Deutsches Universalwörterbuch), was im diesem speziellen Warensegment für ein Verständnis als einheitlicher Gesamtbegriff spricht.
Dennoch erscheint „-FOCUS“ in der angegriffenen Marke „AUTOFOCUS“ im Bereich der hier einschlägigen „Druckschriften“ selbständig kennzeichnend im Sinne der Rechtsprechung EuGH aaO. - THOMSON LIFE, BGH I ZB 028/04, 11.05.06 - Lazaruzkreuz bzw. BGH MarkenR 2008, 12 - INTERCONNECT / T-InterConnect. Über die Grundsätze der (modifizierten) Prägetheorie hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält. Damit ist zwar nicht gemeint, dass jede (insbesondere identische) Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres Kombinationszeichen zwangsläufig zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führt; es bedarf vielmehr besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Bestandteil in dem jüngeren Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt.
Derartige Anhaltspunkte liegen hier jedoch vor, weil der gemeinsame Bestandteil "FOCUS" auf dem maßgeblichen Warensektor einen besonderen Herkunftshinweis auf die Widersprechende darstellt. Die Widersprechende benutzt "FOCUS" seit Jahren zur Kennzeichnung eines wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins. Die Kennzeichnung besitzt nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts eine hohe Bekanntheit (vgl. BPatG aaO. - metafocus / FOCUS; BPatG aaO. - FOCUS MARKETING). Demgegenüber kann der vorangestellte Begriff "AUTO-" in seiner allgemein bekannten Bedeutung im Sinne von "Kraftfahrzeug" nahe liegend als sachbeschreibender Hinweis auf den inhaltlichen Gegenstand von Druckschriften zum Thema "Auto" unter einer Marke "FOCUS" erkannt werden. Insofern bleibt der Begriff "FOCUS" als selbständig kennzeichnender Begriff in der jüngeren Marke erhalten.
Dem steht nicht entgegen, dass der 29. Senat des Bundespatentgerichts im Volltext der Entscheidung Focus-Global / Focus (29W(pat)149/06) den Begriff "AUTOFOCUS" ausdrücklich als Gegenbeispiel benannt hat, worauf sich die Erinnerungsführerin unter anderem stützt. Tatsächlich ist eine selbständig kennzeichnende Stellung der älteren Marke dann nicht gegeben, wenn sie ihre Hinweisfunktion in der jüngeren Marke vollständig verliert. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der 29. Senat in der zitierten Entscheidung nicht mit "Druckschriften", sondern mit "Papier" und "Pappe" zu befassen hatte, wo "AUTO" mangels Produktbezug nicht im Sinne von "Kraftfahrzeug" verstanden werden kann und "FOCUS" darüber hinaus auch keine besondere Bekanntheit zukommt.
Einschlägig sind vielmehr die Ausführungen des 32. Senates in der Entscheidung metafocus / FOCUS (32W(pat)122/06), die "Druckereierzeugnisse" und "Verlagserzeugnisse" zum Gegenstand hatte. Dort wurde "AUTOFOCUS" im Volltext der Entscheidung gerade nicht als einheitliches Phantasiewort beurteilt und als Gegenbeispiel zu "metafocus" aufgeführt.
Der angegriffene Beschluss geht daher zutreffend davon aus, dass nicht angenommen werden kann, dass sich Druckschriften ausschließlich mit dem Thema "AUTOFOCUS" einer Kamera beschäftigen, weil es sich hierbei um eine sehr spezielle Materie handelt. Aufgrund der großen Verbreitung und Bekanntheit von "FOCUS" spricht vielmehr einiges dafür, dass ein relevanter Teil des Verkehrs Herkunftsverwechslungen unterliegt, wenn ihm die Bezeichnung "AUTOFOCUS" im Zusammenhang mit "Druckschriften" begegnet. Für die Annahme, dass sich "FOCUS"-Druckschriften inhaltlich mit dem Thema "AUTO" befassen, spricht ferner der Umstand, das "FOCUS" zugleich das Firmenschlagwort der Inhaberin der Widerspruchsmarke darstellt. Dieser Schluss liegt um so mehr nahe, als für die Widersprechende bereits Marken wie "FOCUS MONEY" oder "Focus TV" eingetragen sind, die ebenfalls ein bestimmtes Thema unter dem Stammbestandteil "FOCUS" zum Gegenstand haben, was für eine zusätzliche Gefahr von Verwechslungen auch unter dem Gesichtpunkt des Serienzeichens und damit jedenfalls für eine mittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS MarkenG spricht (vgl. BPatG PAVIS 24W(pat)240/99 - CITROMAX / Max).
Bei dieser Sachlage war die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen und die angegriffene Marke gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen. Ob der Markeninhaberin an der Kennzeichnung "AUTOFOCUS" ältere Werktitelrechte zustehen, hat die Markenstelle nicht zu prüfen. Die Erinnerung musste daher ohne Erfolg bleiben. Auf die Ausführungen des Erstbeschlusses wird ergänzend Bezug genommen.
III.
Zu einer Kostenauferlegung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass. Jeder Beteiligte trägt die ihm erwachsenen Kosten selbst (§ 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände. Allein der Gesichtspunkt des Unterliegens rechtfertigt eine Kostenauferlegung noch nicht.
Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Beteiligten vorliegt, das mit der bei der Wahrung von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Der Antrag der Widersprechenden, der Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 66 des Markengesetzes die Beschwerde statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt- und Markenamt Beteiligten zu. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Die Anschriften lauten:
- Deutsches Patent- und Markenamt, 80297 München
- Deutsches Patent- und Markenamt, 81534 München
- Deutsches Patent- und Markenamt, Dienststelle Jena, 07738 Jena
- Deutsches Patent- und Markenamt, Technisches Informationszentrum Berlin, 10958 Berlin
Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr (Gebührennummer 401 300 PatkostG = 200,00 EUR) auf das Konto der Bundeskasse Weiden für das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichten. Wird sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt.
Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Tag der Zustellung auf der übergebenen Abschrift der Zustellungsurkunde oder auf der übergebenen Sendung vermerkt.
Bei der Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe gilt dieses am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei der Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein gilt diese an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.
Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, die Beschwerde in elektronischer Form einzulegen. Die näheren (technischen) Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Elektronische Beschwerde (W 7736)" oder der Homepage des DPMA unter:
http://www.dpma.de/veroeffentlichunoen/mitteilunoen/mittl0200307.html.
Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Markenstelle für Klasse 16
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